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Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau

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Academic year: 2022

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Bitte beantworten Sie die aufgeführten Fragen, da die Angaben Rückfragen vermeiden.

Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr nach § 28 Mutterschutzgesetz

Angaben zum Arbeitgeber

Name/Bezeichnung Straße/Hausnummer

Postleitzahl Ort

Ansprechpartner/in im Betrieb

Name Funktion

Telefonnummer E-Mail

Angaben zur Beschäftigung einer Frau schwanger stillend

Vor- und Nachname

(voraussichtlicher) Entbindungstermin

Beschäftigungsort (Filiale, Zweigstelle mit Adresse, Tätigkeit der schwangeren/stillenden Frau

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt:

Schriftliche Erklärung der Schwangeren/Stillenden, dass sie einer

Beschäftigung zwischen 20.00 und 22.00 Uhr zustimmt ☐ Ja ☐ Nein

Erspart ggf. die Anhörung der schwangeren/stillenden Frau nach § 28 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Ärztliches Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass aus ärztlicher Sicht keine Gründe gegen eine Beschäftigung zwischen

20.00 und 22.00 Uhr der Schwangeren/Stillenden sprechen ☐ Ja ☐ Nein Versicherung/Bestätigung des Arbeitgebers, dass insbesondere

eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere/stillende

Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ☐ Ja ☐ Nein Dokumentation nach § 28 Abs. 1 Satz 2 MuSchG ist beigefügt.

Aus der Dokumentation gehen das Ergebnis der Gefährdungsbe-

urteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen hervor ☐ Ja ☐ Nein

(2)

Ort, Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller

Hinweise:

Die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs.1 MuSchG zur Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung, die auch bei Eintritt der

Genehmigungsfiktion erhoben werden.

Ein unvollständiger Antrag führt stets zur Nachforderung der fehlenden Unterlagen/Angaben und löst den Lauf der 6- wöchigen Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 MuSchG nicht aus. Bis zum vollständigen Vorliegen des Antrags bei der Genehmigungsbehörde ist die Nacharbeit verboten

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