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Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für dasInsolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (InsoGeldFestV 2018)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das

Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (InsoGeldFestV 2018)

InsoGeldFestV 2018

Ausfertigungsdatum: 27.09.2017 Vollzitat:

"Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 vom 27.

September 2017 (BGBl. I S. 3458)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2018 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Umlagesatz

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2018 beträgt 0,06 Prozent.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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