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Gerichtsentscheidungsmodul_20_1165_V_1; Übergang in die Sekundarstufe I, Beschluss v. 06.08.2020

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1 V 1165/20

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache 1. der Minderjährigen

2. der Frau

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

zu 1-2

g e g e n

die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen

– Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

Frau Dr.

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter Dr. Bauer, die Richterin Dr. Koch und den Richter Oetting am 6. August 2020 beschlossen:

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zuweisung der Antragstellerin zu 1. an das Kippenberg-Gymnasium wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

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Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.

Gründe

1.

Die Antragstellerinnen wehren sich beim Übergang der Antragstellerin zu 1. in die Sekundarstufe I gegen die Zuweisung an das Kippenberg-Gymnasium und begehren stattdessen ihre Zuweisung zur Gesamtschule Ost. Diese beantragten sie fristgerecht als Erstwahl und gaben das Kippenberg-Gymnasium als Zweitwahl an.

Mit Schreiben vom 20.3.2020 teilte das Kippenberg-Gymnasium den Antragstellerinnen mit, dass die Antragstellerin zu 1. an ihrer Erstwahlschule keinen Platz erhalten habe und auf Platz 17 der Warteliste stehe. Sie sei ihrer Zweitwahlschule zugewiesen worden.

Dagegen erhobenen die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 26.3.2020 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 14.5.2020 begründeten.

Bei der Ermittlung der Kapazität der Gesamtschule Ost seien zu Unrecht Inklusionsplätze freigehalten worden. An der Schule stünden insgesamt Räume für einen weiteren Klassenzug zur Verfügung.

Ein Kind habe zu Unrecht einen Platz an der Schule erhalten, weil die Eltern erklärt hätten, sie würden in den Einzugsbereich einer der Gesamtschule Ost zugeordneten Grundschule ziehen, ohne dass sie das ausreichend nachgewiesen hätten.

Auch seien Kinder zu Unrecht als Härtefälle anerkannt worden. In einem Fall sei eine zusätzliche Belastung der Familie durch ein behindertes Geschwisterkind berücksichtigt worden, ohne dass diese Behinderung nachgewiesen worden wäre. Zudem werde das Geschwisterkind in einer Tagesstätte betreut und seien die Eltern nicht berufstätig. Das aufgenommene Kind habe auch bisher eine andere Schule besucht als seine Geschwister.

In einem anderen Fall sei die kinderintensivmedizinische Behandlung eines Geschwisterkindes ohne Nachweise berücksichtigt worden. Auch werde nicht hinterfragt, warum das aufgenommene Kind zur Schule begleitet werden müsse. Ein weiteres Kind sei ohne entsprechende Nachweise als Halbwaise aufgenommen worden.

Die Antragstellerin zu 1. hingegen müsse als Härtefall berücksichtigt werden, weil sie unter einer Nahrungsmittelallergie leide und deshalb auf dem Schulweg von ihrer älteren Schwester begleitet werden müsse. Dazu wurde ein ärztliches Attest vorgelegt. Diese Erkrankung sei der Grundschule auch bekannt und hätte deshalb ohne besonderen Antrag berücksichtigt werden müssen.

(3)

Diesen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt Bremen mit Bescheid vom 20.5.2020 als unbegründet zurück und erläuterte das Vergabeverfahren.

Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule Ost für Schüler ohne besonderen Förderbedarf sei ursprünglich auf 108 Plätze festgesetzt worden. Aufgrund deutlich höherer Anwahlzahlen und insgesamt in der Region knapp bemessener Kapazitäten sei jedoch ein weiterer Klassenverband eingerichtet worden, sodass insgesamt 131 Plätze in sieben Klassenverbänden vergeben worden seien. Dabei sei die Größe der Regelklassen wegen des Sozialindikators der Schule von 25 auf 23 reduziert worden. Fünf Klassen seien als Inklusionsklassen mit je 17 Regelschulplätzen angelegt und ihnen jeweils fünf Inklusionsschüler konkret zugewiesen worden. Mit sieben Klassenverbänden werde die räumliche Kapazität der Schule ausgeschöpft.

Bei der Verteilung dieser Plätze seien vier Härtefälle zu Recht berücksichtigt worden. Das Kind mit der Identifikationsnummer 52162 habe fünf Geschwister, von denen drei die Gesamtschule Ost besuchten. Ein Geschwisterkind habe eine schwere Behinderung, die mit vielen Arztbesuchen verbunden sei und die Familie stark belaste. Das Kind mit der Nummer 54407 habe drei Geschwister, von denen eines bereits die Gesamtschule Ost besuche. Die Mutter sei nach dem Tod des Vaters vor vier Jahren alleinerziehend, habe ein Rückenleiden und kümmere sich zudem um ihre schwerkranke Mutter. Das Kind mit der Nummer 52980 habe ebenfalls ein Geschwisterkind, das die Gesamtschule Ost besuche. Die Mutter sei alleinerziehend mit drei Kindern, von denen das jüngste drei Jahre alt sei. In der Familie stünden keine weiteren Betreuungspersonen zur Verfügung, sodass die Mutter auf eine Nachmittagsbetreuung angewiesen sei, um ihrem Beruf nachgehen zu können. Dem Antrag mit der Nummer 51210 liege ebenfalls zugrunde, dass ein Geschwisterkind die Gesamtschule Ost besuche. Ein weiteres jüngeres Geschwisterkind sei auf unbestimmte Zeit in intensivmedizinischer Behandlung, bei der die Anwesenheit der Eltern von therapeutischer Bedeutung sei. Das sei mit einer entsprechenden Bescheinigung des Arztes belegt worden.

Die Antragstellerinnen hätten fristgerecht einen Härtefallantrag nicht gestellt, sodass die mit dem Widerspruch vorgetragenen Gründe nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Das Kind mit der Nummer 52784 sei zu Recht als Zuzug in den Bereich der Gesamtschule Ost berücksichtigt worden, weil seine Eltern einen Kaufvertrag und eine Baugenehmigung mit diesem Bezug vorgelegt hätten.

Daraufhin haben die Antragstellerinnen am 19.6.2020 Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Nach den Bauplänen verfüge die Schule neben Fachräumen über 50 Klassenräume, denen 38 Klassenverbände der Sekundarstufe I gegenüberstünden.

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Drei Härtefälle seien anerkannt worden, obwohl dem zu Grunde liegende medizinische Umstände nicht durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht worden seien. Die Eltern des Kindes mit der Nummer 52162 seinen beide nicht erkennbar berufstätig, sodass ihnen viel Zeit zur Betreuung ihrer sechs Kinder zur Verfügung stehe.

Den Antragstellerinnen könne dagegen nicht entgegengehalten werden, dass sie keinen Härtefallantrag gestellt hätten. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Allergie der Antragstellerin zu 1. ihrer Grundschule bekannt gewesen sei und deshalb im Auswahlverfahren berücksichtigt wird. Die Antragstellerin zu 2. sei alleinerziehende Mutter von sechs Kindern und an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Dazu legten die Antragstellerinnen ärztliche Bescheinigungen vor.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten.

Die Antragstellerinnen hätten keinen Anspruch auf Einrichtung eines weiteren Klassenverbandes. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie angesichts der hohen Anwahlzahlen einen zusätzlichen Klassenverband an der Gesamtschule Ost eingerichtet habe. Weitere Klassenverbände führten zu einer nicht erforderlichen Überkapazität im Stadtteil und einer ungleichmäßigen Auslastung der Schulstandorte mit gegebenenfalls unterbesetzten Klassen. Bei der Entscheidung sei das Wahlrecht der Eltern ebenso wie die Pflicht der öffentlichen Hand zur effizienten Mittelverwendung in ausgewogener Weise berücksichtigt worden. Die Räume der Gesamtschule Ost seien zudem alle belegt. Neben den 38 Klassenverbänden der Sekundarstufe I bestünden Kurse für die 367 Schüler der Sekundarstufe II, in denen oft weniger Kinder gemeinsam unterrichtet würden. Vier Räume würden von der benachbarten Helmut-Schmidt-Schule genutzt.

Die Familie des als Zuzug aufgenommenen Kindes habe einen Vertrag vorgelegt, nach dem ihr Wohnhaus im Stadtteil zum Juli 2020 fertiggestellt sein müsse.

Die familiären Probleme der als Härtefall berücksichtigten Kinder seien schulbekannt gewesen, weil jeweils bereits Geschwister die Gesamtschule Ost besuchten.

Die familiäre Situation der Antragstellerinnen könne bei der Zuweisungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie diese nicht fristgerecht mit einem Härtefallantrag vorgetragen hätten. Ihrem Bedarf an einer wohnortnahen Beschulung der Antragstellerin zu 1. könne jedoch an der Oberschule an der Koblenzer Straße oder der Albert-Einstein- Oberschule entsprochen werden.

2.

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist nicht begründet. Die Antragstellerinnen haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die von ihnen substantiiert erhobenen Einwände

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geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018, OVG 3 M 79.18, juris Rn. 8; OVG Bremen, B.v. 23.9.2019, 1 B 250/19, Leits. 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten.

2.1.

Die für die Gesamtschule Ost für Schülerinnen und Schüler ohne besonderen Förderbedarf festgesetzte Kapazität von 131 Plätzen ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerinnen wenden sich insofern allein gegen die Zahl der in der Schule eingerichteten Klassenzüge. Es ist bereits fraglich, ob Sie diese substantiiert in Zweifel gezogen haben. Die Antragsgegnerin hat ihrer Argumentation für nicht genutzte Klassenräume entgegengehalten, dass sie die mehr als 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II vernachlässige. Das Gegenargument der Antragsteller, diese würden in Fachräumen unterrichtet, erscheint wenig substantiiert, da auch in der Sekundarstufe II nicht nur Fachunterricht stattfindet. Darauf kommt es jedoch nicht an:

Die Kapazität einer Schule wird nach § 6 Abs. 2 S. 1 des bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchulVwG) von der Antragsgegnerin als Stadtgemeinde festgelegt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generellen auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- und Lerngruppengrößen sind in § 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 S. 2 der Landesverordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.1.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (BremGBl S. 565; SaBremR Nr. 223- b-10) (AufnahmeVO) geregelt. Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der Schulen auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B.v.

23.9.2011, 2 B 182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, weil jede Absenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, nicht nur die Ressourcen der Stadtgemeinde, sondern auch das in § 6 Abs. 4 BremSchulVwG enthaltene Recht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind auszuwählen (vgl. OVG Bremen, B.v. 5.10.2018, 1 B 228/18).

Nach § 17 Abs. 1 AufnahmeVO wird die Zahl der in einer Schule einzurichtenden Klassenzüge von der Senatorin für Kinder und Bildung unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts nach Ermessen festgesetzt. Die räumlichen Möglichkeiten einer Schule stellen dabei nur einen von mehreren maßgeblichen Planungsaspekten dar. Auch pädagogische und

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längerfristige konzeptionelle Überlegungen können eine Entscheidung begründen (vgl.

OVG Bremen, B.v. 7.9.2017, 1 B 168/17 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hatte die Kapazität der Gesamtschule Ost in den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 4.12.2019 ursprünglich auf 108 Regelschulplätze in sechs Klassenverbänden festgelegt. Aufgrund der hohen Anwahlzahlen hat sie dem im Laufe des Verfahrens einen weiteren Klassenverband hinzugefügt und stellt an dem Standort nunmehr 131 Regelschulplätzen zur Verfügung.

Die Einrichtung weiterer Klassenverbände lehnt sie ab, weil sonst nicht erforderliche Überkapazitäten im Stadtteil und damit eine ungleichmäßige Auslastung der einzelnen Schulstandorte mit gegebenenfalls unterbesetzten Klassen drohten.

Diese Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Möglichkeiten der Antragsgegnerin, die Kapazitäten ihrer Schulen jährlich den wechselnden Elternwünschen anzupassen, sind naturgemäß nicht nur durch die zur Verfügung stehenden Räume, sondern auch die Vielzahl der dazu erforderlichen Anpassungsmaßnahmen begrenzt.

Auch ist es zulässig, dass sie in ihre Überlegungen neben dem Wahlrecht der Eltern ihre Verpflichtung zur effizienten Mittelverwendung eingestellt hat. Demgegenüber hat das Recht der Eltern, die Schule ihrer Kinder festzulegen, auch angesichts der Entfernungen und Transportmöglichkeiten in einer Stadtgemeinde nicht von vornherein höheres Gewicht.

Im konkreten Fall wurden die Antragstellerinnen auf ihre Zweitwahl und alternativ im gerichtlichen Verfahren zwei Oberschulen in der Nähe ihrer Wohnung verwiesen.

Gegen die Kapazität der einzelnen Klassen sind keine Bedenken mehr ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin unwidersprochen erklärt hat, dass alle Inklusionsplätze an der Gesamtschule Ost vergeben worden seien.

2.2.

Auch die von den Antragstellerinnen beanstandete Aufnahme anderer Schülerinnen und Schüler als Härtefälle ist nicht zu beanstanden.

Bei dem in § 6 Abs. 3 Nr. und § 6a Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG verwandten Begriff des Härtefalls handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 4, bzw. § 8 Abs. 5 AufnahmeVO im Interesse einer objektiven Entscheidungsfindung ein Verfahren unter Beteiligung der Vertreter mehrerer Interessen, wie anderer Schulen, der Aufsichtsbehörde

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und Elternvertretern festschreiben. Die dabei zu anzuwendenden Kriterien sind entsprechend § 6 Abs. 3d, bzw. § 6a Abs. 8 S. 1 BremSchulVwG in der Aufnahmeverordnung geregelt.

Nach § 6 Abs. 2 S. 2, bzw. § 8 Abs. 1 S. 5 AufnahmeVO sind Härtefallanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, zu begründen und glaubhaft zu machen. Dadurch, dass der Verordnungsgeber eine Glaubhaftmachung der Härtefallanträge verlangt, bringt er zum Ausdruck, dass sie auf objektive Gründe gestützt werden müssen, welche die erhobenen Behauptungen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Zur Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Überzeugungswert als zur Erbringung des vollen Beweises. Eine Behauptung kann schon nach den Umständen des Falles als glaubhaft behandelt werden.

Bei der zu treffenden Entscheidung können auch Kenntnisse einbezogen werden, welche die Entscheidungsträger außerhalb des eigentlichen Härtefallantrags erlangt haben, beispielsweise bei der Beschulung von Geschwisterkindern (vgl. OVG Bremen, B.v.

4.9.2017, 1 B 155/17, juris Rn. 11).

Die Beklagte ist demnach nicht gehindert, im Einzelfall auch medizinische Tatsachen als glaubhaft anzusehen, ohne dass diese im Härtefallantrag durch ärztliche Atteste belegt wurden. Ein solcher Beleg ist zwar regelmäßig (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.9.2017, a.a.O.), jedoch dann nicht erforderlich, wenn an den Fakten aufgrund anderweitiger Kenntnisse keine Zweifel begründet sind.

§ 6a Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG, § 10 Abs. 2 Nr. 3 AufnahmeVO schreiben familiären Problemen, die sich aus der Schulzuweisung von Geschwisterkindern ergeben können, besondere Aufmerksamkeit zu. Das geschieht zwar im Rahmen einer Härteklausel, sodass nicht jedes familiäre Problem die Zuweisung eines Geschwisterkindes zu seiner Wunschschule begründen kann, die Regelung darf jedoch auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass für sie außerhalb krasser Einzelfälle kein Anwendungsbereich mehr verbleibt. Die Versagung des Schulplatzes muss familiäre Probleme nach sich ziehen, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen. (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.8.2017, 1 B 160/17 m.w.N.).

Das ist im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 Zi. 3 AufnahmeVO der Fall, wenn eine Betrachtung des Einzelfalls ergibt, dass die Familie durch die Zuweisung von Geschwistern an verschiedene Schulen absehbar deutlich stärker belastet würde als eine Durchschnittsfamilie. Dabei geht es nicht um eine Kompensation für Belastungen, die die Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt, vielmehr sind nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (OVG Bremen, B.v. 8.8.2013, 1 B 156/13, juris Rn. 10).

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Die Antragstellerinnen bezweifeln zu Unrecht, dass die Zuweisung eines Kindes zu einer anderen als der Wunschschule in Familien, die unabhängig davon mit besonderen Problemen konfrontiert sind, zu spezifischen und typischen Problemen in diesem Sinne führen kann. Beispielsweise der Besuch von Elternsprechtagen und Schulfesten sowie das Abholen von Kindern im Falle einer Krankheit sind naturgemäß leichter zu organisieren, wenn mehrere Kinder die gleiche Schule besuchen. Familien, die aufgrund der Zahl ihrer Kinder und Erziehungsberechtigten oder belastender Umstände wie Krankheiten besonderen Herausforderungen gegenüberstehen, trifft es besonders schwer, wenn ihnen diese Erleichterung abgesprochen wird. Bei Familien mit einer weit überdurchschnittlichen Zahl an Kindern im Schul- und Vorschulalter kann das auch ohne ausführliche Darlegung der näheren Umstände nachvollziehbar sein (so für eine Familie mit sieben Kindern: OVG Bremen, B.v. 8.8.2013, 1 B 156/13, juris Rn. 9 f.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die betroffene Familie diese Probleme bisher gelöst hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.9.2017, a.a.O., Rn. 10).

Anhand dieses Maßstabes ist die Aufnahme der von den Antragstellerinnen benannten drei Geschwisterkinder an der Gesamtschule Ost als Härtefälle im Sinne von § 6a Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG nicht zu beanstanden:

Das Kind mit der Nummer 52162 hat fünf Geschwister, von denen gegenwärtig drei die Gesamtschule Ost besuchen. In dem Härtefallantrag wurde ausgeführt, dass die älteste Tochter aufgrund ihrer Behinderung (GdB 100 % mit den Merkzeichen B, G, aG, H und Pflegegrad fünf) eine Tagesstätte besuche. Sie sitze im Rollstuhl, habe Spastik und werde durch eine Sonde ernährt. Sie sei ständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Zusätzliche nachmittägliche Anwendungen (Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, EEG) und diverse Arztbesuche nähmen sehr viel Zeit in Anspruch. Es liegt auf der Hand, dass die Schule von diesen Lebensumständen durch Kontakt mit den Kindern und ihren Eltern Kenntnis hat. Sie ist nicht gehindert, diese ohne weiteren Nachweis zu berücksichtigen. Es ist auch nachvollziehbar, dass sie angesichts der Zahl der Kinder und der schweren Behinderung und Behandlungsbedürftigkeit der ältesten Tochter davon ausgegangen ist, dass die Familie durch eine Ablehnung der gemeinsamen Beschulung der Geschwister in spezifischer Weise schwerer getroffen würde als eine durchschnittliche Familie.

Dem Härtefallantrag für das Kind mit der Nr. 51210 wurde ausweislich der Behördenakte eine ärztliche Bescheinigung beigefügt, nach der sich ein Geschwisterkind in kinderintensivmedizinischer Behandlung befinde, deren Dauer noch nicht absehbar sei.

Die Anwesenheit der Eltern sei von medizinisch-therapeutischer Bedeutung. Mit dem Antrag wurde vorgetragen, dass der Vater in Vollzeit berufstätig sei. Angesichts der

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Einbindung der Eltern in die medizinische Behandlung eines von drei Kindern bedeutete die Ablehnung dieses Antrags offensichtlich eine besondere familiäre Belastung.

Hinsichtlich des Kindes mit der Nummer 54407 wurde mit dem Härtefallantrag vorgetragen, dass sein Vater 2016 verstorben und die Mutter der insgesamt vier Kinder seit der Rückkehr der Familie nach Deutschland im gleichen Jahr alleinerziehend sei. Da ein Geschwister bereits die Gesamtschule Ost besucht, sind die Zweifel der Antragstellerinnen an der rechtmäßigen Kenntnis der Antragsgegnerin von diesen Umständen und ihrer Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren nicht nachvollziehbar.

2.3.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Kind als Zuzug berücksichtigt wurde. Nach § 6a Abs. 4 S. 3 BremSchulVwG werden Schülerinnen und Schüler, die den Einzugsbezirk einer der jeweiligen weiterführenden Schule zugeordneten Grundschule gezogen sind oder nachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden, auf Antrag so behandelt, als würden sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule bereits besuchen. Die Eltern des Kindes mit der Nummer 52784 haben einen solchen Antrag fristgerecht gestellt und dazu eine Baugenehmigung, einen Grundstückskaufvertrag, Rechnungen über bereits ausgeführte Arbeiten sowie einen Vertrag über Bauleistungen vorgelegt, nach dem ihr Auftragnehmer zur Fertigstellung bis Juli 2020 verpflichtet ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Unterlagen als ausreichenden Nachweis für den anstehenden Zuzug behandelt hat.

2.4.

Die Antragstellerinnen selbst haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Härtefall. Die Allergie der Antragstellerin zu 1. und die Situation der Antragstellerin zu 2. als alleinerziehende berufstätige Mutter von sechs Kindern konnten im Zuweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Antragstellerinnen sie nicht fristgerecht geltend gemacht haben.

Nach ständiger Rechtsprechung der Bremer Verwaltungsgerichtsbarkeit sind Belastungen, die durch die Versagung eines Schulplatzes entstehen, von den Eltern innerhalb der dafür gesetzten Frist in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefallen Mutmaßungen oder von sich aus Ermittlungen anzustellen. Die für solche Anträge nach § 6 Abs. 1 AufnahmeVO festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, das Massenverfahren zur Verteilung der Schulplätze termingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer

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Überschreitung ihrer Aufnahmekapazitäten und damit auch den Bildungsanspruch der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu schützen (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2019, 1 B 250/19, juris Rn. 11 ff.).

Nachdem die Antragstellerinnen einen solchen Antrag nicht gestellt haben, werden sie durch die Nichtberücksichtigung ihrer familiären Umstände im Zuweisungsverfahren nicht in ihren Rechten verletzt. Aus der zitierten Rechtsprechung, nach der die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über gestellte Härtefallanträge Tatsachen berücksichtigen kann, die ihr aus anderen Quellen bekannt sind, kann nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre Familien als Härtefall zu berücksichtigen, ohne dass diese das beantragt hätten.

Sofern die Antragstellerinnen sich darauf berufen, dass ihre Lebensumstände der von der Antragstellerin zu 1. besuchten Grundschule bekannt gewesen seien, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Schule an dem Verfahren zur Verteilung der Plätze an der Gesamtschule Ost nicht beteiligt ist. Die Antragstellerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass sie über die Notwendigkeit einen Härtefallantrag zu stellen informiert waren. Eine umfassendere Informationspflicht hatte die Antragsgegnerin insoweit nicht (OVG Bremen, B.v. 23.9.2019, a.a.O.).

Darum kommt es nicht darauf an, dass auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahrens beigebrachten kinderärztlichen Stellungnahme nicht nachvollziehbar ist, dass sich aus einer Milch- und Hühnereiallergie bei einem längeren Schulweg spezifische Gefahren ergäben.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Z.

38.4,1.5 S. 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

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einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach

§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Dr. Bauer Dr. Koch Oetting

Referenzen

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