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Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.5, Heft 08

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Amtsblatt für den

Landkreis Hayelland

5 4 7 t 9 8

549198

Jahrgang 5

5 5 O i q 8

5 5 l/ 9 8

Vergabe der Bauleistungen zum Neubau der Straßenbrücke über clie Havel bei Strodehne Erhöhung der zur Zeit bereitgestellten Haus- haltsrnittet für ABM/SAM sowie Arbeit statt Sozialhilfe

Konzept zur Sicherung und Belebung des Kulturhauses in Rathenow

Abfbltrsatzung des Lanrlkreises Havelland - q 4 / Ausgeschlosseite Abftille

Vnrschlag zur Bewilligung von Rest- untl Riicklaufirritteln GFC der Städte und Ce- meinden des Landkreises

Ratheno% den 10. 07. 1998 Nr. 8

555/98 Bauvorhaben: Oberstufenzentrum ."Havel- land". Schulteil Friesack

Gewerk: Bauleistungen (Rohbau Erweite- rung)

556198 Vergabe von Straßenbauarbeiten, Kreis straße HVL 3, III. Bauabschnitt Havelkanal bnicke bis L 161

557198 Vergabe von Straßenbauarbeiten, Kreis straße HVL 09, Hertefelder Straße. OL Nauen

Bekanntrnachung des Kreiswahlleiters und dessen Stellvertreter ftir Brandenburg an der Havel

Korrektur zurn Beschluß 541/98 - Amts- blatt Nr. 6/98

Bekanntmachung über die Ungültigkeitser- klärung eines Dienstsiegels der Gemeinde Dallgow-Döberitz

552/98 ,{nderung des Beschiusses des Kreistages vom 25.03 .I9c)6 - Erbbar"rrechtsvertrag mit Lehenshill'e e. V. für das Gnrndsttick in Fal- kensee, Ruppiner Str. 30-32

553i!i8 Auftragsvergabe für die Errichtung eines zr,r'eiten Funkverkehnst<reises ini Landkreis Har,'elland

554/98 Architektenvertrag (Phase 5-B HOAI) zum Urnbarr und zur Erweitemng des Oberstufen- zenlr'Lttlls,.I{ar,eIIand". Schuiteii Friesack

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I

(2)

S e i t e 5 2 Amtsblatt für den Landkreis Havelland Beschluß - Nr. S47lgg

Vergabe der Bauleistungen zum Neubau der Stra- ßenbrücke über die Havel bei Strodehne

l)er Kreistag beschließt,

der Bietergemeinschaft der Firmen Ewald Jüchter GmbH & Co.

Hoch- und Tiefbau Kiebitzheide 36 49084 Osnabrück u n d

Friese Unternehlnensgrllppe GrnbII J a h n s t r . 3 4

14712 Rathenow

als wirtschaftlichsten Bieter den Zuschlae für die Bau- ieistuns zu erteilen.

Beschluß- Nr. 548/98

Erhöhung der zur Zeit bereitgesfellten Haushaltsrnit- tel für ABM/SAM sowie Artreit statt Soziathilfe Der Kreistag beschließt,

daß über die bestehenden Ansätze des beschlosserien Haushaltes 1998 hinaus zusätzliche HH-Mittel zur För.- derung des 2. Arbeitsmarktes eingestellt werden, wobei die anfbilenden überplann-läßigen Mehrausgaben voffan- gig irn l-T-Haushalt aLrzusichern sind. Irn NT-Haushalt werden bereitgestellt:

l. Zusätzliche Kofina*zierr:ngsmittel für den Bereich ABM/SAM in Hiihe von 200 TD[V{ (Zuführurtgzut HH-Stelle 1910-4143). Damit erhöhr sich die zur Zeit im t{H eingestellte Surnme von 669,50 TDM urn 200 TDM auf 869"5 TDM.

2. Zusätzliche Kofinanzierungsrnittel fär clen Bereich ASS in Höhe von 200 TDM (Zuführung zur HI{- Stelle 4102-73A01. Damit erhöht sich die im Kreis- haushalt eingestellte Summe von 2.080.000 DM um 200 TDM auf 2.28A.000 DM.

3. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinclen r,ver- den aufgefordert. die in ihren HH eingestellten Mu- tel der Arbeitsmarktförderung Lun mind. 1 DM/Ein- rvohner aufzustocken und kurzfristig für geeignete, ofisnahe Maßnahrnen zur Verfügung zu stellen.

Beschluß - Nr.: S49lgB

Konzept zur Sicherung und Belebung des Kulturhauses in Rathenow

Der Kreistag beschließt:

Der Kreistag des Landkreises l{avelland stimmt dem von der LEG Brandenburg GmbH vorgelegten Konzept zur langfristigen Sicherung und Belebung des Kulturhauses Rathenorv zu, und zwar insbesondere hinsichtlich Um- bau und Sanierung sorn,ie der Mobilisierurrg privaten Ka- pitals durch ein Investorenkonzept (Erbbaurechtsverhältnis mit einem Privaten und langfristiges Mietverhältnis mit dem gleichen Vertragspartner).

Der Landkreis beabsichtigt, - vorbehaltlich des Ergebnis- ses der laufenden (vergaberechtlichen) Klärungen mit dern MdI - die LEG Brandenburg GmbH als Vertrags- partner eines solchen Erbbaurechts- und Mietverhältnis- ses vorzlrsehen.

Der Landrat wird ermächtigt, die zur Realisierung erfor*

derlichen Schritte einzuleiten.

Beschluß - Nr.: 550/98

Abfallsatzung des I-andkreises Havelland -

$ 4/A usgeschlossene Abfälle Der Kreistag beschließt,

claß der $ 4 der Abfalisatzung des Landkreises Havellancl vorn 15.12.1997 sowie die Anhänge I und II geändert werclen.

Mit Beschluß Nr. 512197 hat cler Kreisfag die Abfälls- atzung des Landkreises Hal,elland beschlossen.

Die Satzung enthält zustimrnungspflichtige Teile. Das zustänciige l-,anclesumweltamt hat die Zustimmuns zutn Ausschluß der in ö 4 Abs. I der Satzung trestiÄmten A b f l i l l e n i c h t e r t e i i t (B e s c h e i d v o m 2 l . 0 l . l 9 9 8 l A z : 6 3 3 1 l/ 6 3 ) .

Autgruncl der Nichterteih"rng der Zustimniung wurde cler q 4 der Satzung überarb*iter und mit Beschluß Nr. 550/

98 durch den Kreistag beschlossen.

X,{it Bescheid vorn 22.A6.ß98 l{z: 63 311163 hat das Landesumrveltamt die Zustimmung (Genehmigung) er- terlt.

Die Abfällsatzung und die Neuf'assung des $ 4 der Sat- zung u,erden nachfblgend mit ihrern vollständisen Wort- laul vi:röffentl i c I rt.

(3)

Amtsblatt fiir den Landkreis Havelland Seite 53 Abfallsatzung

für den Landkreis Havelland 1 9 9 8

INHALTSVERZEICHNIS I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen I I Grundsätze

$ 2 Aufgaben der Abfallentsorgung

$ 3 Abfallvermeidung

$ 4 Ausgeschlossene Abftille

$ 5 Anschluß- und Benutzungszwang

$ 6 Ausnahme vom Anschlußzwang

$ 7 Abfalltrennung II. Abschnitt

Art und Weise der Entsorgung

$ 8 Altpapier

$ 9 Altglas

$ 10 Leichtstoff

$ 1l Kompostierbare Abfülle

$ 12 Klärschlamm

$ 13 Bauabfülle

$ 14 Sperrmüll

$ 15 Haushaltstypischer Schrott,,Metall"

$ l6 Elektrogeräte/ Weiße und Braune Ware

$ 17 Geringe Mengen besondere überwachungs- bedürftige Abfülle

$ l8 Restabfall

$ 19 Vorhaltung von Restabfallbehältern

$ 20 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr IIL Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften zu derr Abfallbehältnissen

$ 2l Bereitsteliung der Abfallbehältnisse 9 22 Behälterstandplätz.e und Zuwegungen

$ 23 Behandlung der Abfallbehälter

$ 24 untresetzt IV. Abschnitt

Nebenbestirnmungen

$ 25 Unterbrechnung der Entsorgung

$ 26 Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang , 27 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

$28 Benutzungsgebühren

$ 29 Bekanntmachungen ö 30 Modellversuche

$ 31 Ordnungsrvidrigkeiten

$ 32 Anhänge

$ 33 Inkrafttreten Anhang I:

Anhang lI:

Liste der gem $ 4 Abs. 2 ausgeschlos senen Abftille

Liste der schadstoffhaltigen Abftille aus Haushaltungen (g a Abs. L Satz 2)

Satzung ütrer die Abfallentsorgung des Landkreises Havelland

Aufgrund von $5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LkrO) und $ 8 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) hat der Kreistag des Land- kreises llavelland in seiner Sitzung vom 15.12.1991 folgende Satzung über die Abfallentsorgung beschlos- sen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

s 1

Grundsätze

(1) Der Landkreis entsorgt die in seinem Gebiet ange- fallenen und überlassenen Abfülle im Rahmen der Gesetze nach Maßeabe dieser Satzuns.

(2) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß - Abftille vermieden,

- nicht vermeidbare Abfülle verwertet, - nicht verwertbare Abfül le umwe ltverträsli ch

beseitigt werden.

$ 2

Aufgaben der Abfallentsorgung

( I ) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung im Rah men seiner Pflichten nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und dem Branden- burgi schen Ab fal lgesetz (Bb gAbfG ) als öffentliche Einrichtung.

(2\ Die Abfallentsorgung umfaßt insbesondere Maß- nahmen zur Vermeidung von Abfüllen, das Gewin- nen von Stoffen oder Energie aus Abftillen (Abfall- verwertung) und das Einsammeln, Befördern, Be- handeln, Lagern und Ablagern von AbI?illen (nach Maßgabe des Abfallwirtschaftskonzeptes, soweit be- schlossen). Die Entsorgungspflicht bezieht sich un- ter den Voraussetzungen von $ l5 Abs. 4 KrW/

AbfG und ö 4 BbgAbfG auch auf die in unzulässiger Weise abgelagerten Abfülle.

(3) Der Landkreis kann zuverlässige Dritte mit der Er- fiillung seiner Pflichten beauflragen.

(4) Der Landkreis berät und informiert über Möglich- keiten der Verrneidung, Verwertung und Beseiti- gung von Abflällen. Die Erzeuger und Besitzer von Abfüllen aus anderen Herkunftsbereichen als priva- ten F{aushaltungen werden auf die Nutzung von rnö g li c hst ho chwerti ge n V erwe rtun g s kap azitäten hin- gewiesen.

s 3

Abfallvermeiduns

( I ) Jeder Benutzer der öffentlichenAbfallentsorgungs- einrichtungen des Landkreises hat die Menge der bei ihm anfallenden Abftille und ihren Schadstoff- gehalt so gering wie nach den Umständen möglich und zumutbar zu halten.

(4)

Seite 54 Amtsblatt für' den Landkreis I{aveliand ( 2 \ Der Landkreis wirkt bei der Gestaltung von Ar-

beitsabläufen in seinen Dienststellen und Einrich- tungen und der Erfüllung seiner Aufgaben, insbe- sondere im Beschaffungs- und Auftragsvergabe wesen sowie bei Bauvorhaben darauf hin, daß möglichst wenig und möglichst schadstoffarmer Abfall entsteht und die Wiederverwendung und Wiedervetwertung gefördert wird.

Der Landkreis wirkt darauf hin, daß bei Veranstal- tungen in seinen Einrichtungen und auf seinen Grundstücken ei nschließlich öffentlicher Verkehrs - flächen Speisen und Getränke nur in wiederver- wendbaren, ggf. pfandpfl i chti gen B ehältnis sen und mit wiederverwendbaren Bestecken abgege- ben werden, soweit nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Dies gilt auch für Märkte.

$ 4

Ausgeschlossene Abfülle

Von der Abfallentsorgung durch den Landkreis sind ausgeschl0ssen:

besonders überwachungsbedürflige Abfülle im Sin- n e v o n $ 4l Abs. lund $ 41 Abs.3 Nr.1 kW-/

AbfC in Verbindung mit der Verordnung zur Be- stimrnung von besonders überwachungsbedürftigen Abfülten (BestbüAbfV) vom 10.09.1996 in der je weils geltenden Fassung; außer Sickerwasser aus Hausmülldeponien 95301 (EAK-Nr.: 190701 - De- poniesickerwasser, soweit es aus den eigenen Hausmülldeponien des Landkreisesstammt) und Aslreststäube 3 1437 (EAK-Nr.: 170199 D I - Be ton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit scl-rädlichen Verunreinigungen; EAK-Nr.: 170601 - Isolier- material, das freies Asbest enthält)

Der Ausschluß nach Satz 1 gilt nicht, soweit diese Abfülle in Haushalten anfallen. Der Ausschluß gilt weiterhin nicht, wenn bei einem Abfallerzeuger nicht mehr als 2000 kg/Jahr der in Satz 1 genannten Ab- fallarten anfaller-r.

Vom Einsammeln und Befördern durch den Land- kreis ausgeschlossen sind die in dem Anhang 1 zu dieser Satzr-rng beigefügten Liste aufgeführten Ab- fülle. Die Liste ist Bestandteil der Satzung. Vom Einsammeln und Befördern ausgeschiossene Abfäl le sincl einer vom Landkreis bestimmten Abfall- entsorgungsanlage anzudienen.

Abweichencl von Abs. I und Abs. 2kann der Land- kreis rnit Zustimmung der zustäncligen Behör:de all- gemein durch amtliche Bekanntrnachung oder im Einzelfall durch Anordnung, AbfüIle, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haus- haltungerr anfallenden Abflillen beseitigt werden kön- nen, von der Entsorgung insgesatnt oder vom Ein- sammeln und Befordern ausschließen oder einen solchen Ausschluß wieder aufheben. Bis zur end- gültigen Entscheidung über den Ausschluß hat der Besitzer die Abfülle so zu lagern, daß das Wohl der A l l g e m e i n h e i t n i c h t b e e i n t r ä c h t i g t w i r d .

Von der Entsorgung nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ausgeschlossene Abfülle dürfen nicht mit anderen Abfüllen vermischt werden.

Soweit Abfülle von der Entsorgung durch den Land- kreis nach Abs. 1 oder Abs. 3 vollständig von der Entsorgung ausgeschlossen sind, dürfen sie den Ein- richtungen der öffentlichen Abfall entsorgung nicht überlassen werden. Der Besitzer dieser Abftille ist zu ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung verpfl ichtet ($$ 4 bis 7 und l0 bis 12 kw-/Abfc).

Der Landkreis legt ftir AbfüIle, die nach Abs. 2 odet Abs. 3 vom Einsammeln und Befordern ausgeschlos- sen sind, allgernein durch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall fest, bei wel- cher Abfallentsorgungsanlage oder Annahmestell e die Abftille anzuliefern sind. Die Benut^)ngder Ab- fall entsorgungsanlagen bzw. Annahmestellen bemißt sich nach den Benutzungsordnungen. In den Benut- zungsordnungen können fi.ir die Annahme bestimm- ter Abfülle nach Art und Menge Beschränkungen vorgesehen sowie eine

Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ord- nungsgemäße Betrieb der entsprechenden Abfall- entsorgun gsanlage dies erfordert.

S o w e i t A b f ä l l e a n e i n e r b e s t i m m t e n A b f a l l - entsorgungsanlage zu iiberlassen sind, kann der Land- kreis allgemein clurch amtliche Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall eine bestimmte Vorbehaudlung in einer bestimmten Behandlungs- anlage vorschreiben.

$ s

Anschluß- und B enutzungszwang

.leder Eigerrtümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstücks, auf dem Abfülle anfallen konnen, ist verpllichtet, sein Grundstück an die öf- fentl iche Abfallentsorgtlng anzuschließen (Anschluß- z\l/ang). Im Rahrnen des Anschlußzwangs ist.ieder Eigentümer berechtigt, den Anschluß seines Grund- stüeks an die Abfallentsorgung des Landkreises zu verlangen (Anschlußrecht). Den Grundstückseigen- tümern stehen anclere zur Nutzung des Grundstücks bzw. der Geträucie dinglich Berechtigte sorn'ie in Fäilen ungeklärter Eigentumsverhältnisse, die zur Verwaltung des Gnrndstücks Befugten gleich.

Q) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt jeder zusafiImenhängende Grundbesitz, der eine selbstän- dige u,irtschaftliche Einheit bildet, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung.

(3) Die ,A.rischlußpflichtigen sowie alle anderen Erzeu- s e r u n d B e s i t z e r v o n A b f ä l l e n , f ü r d i e e i n e Überlassungspflicht im Sinne des $ 13 Abs. 1 KrW- iAbfc besteht, sind verpflichtet, die Abfallentsor- gung des Landkreises nach Maßgabe dieser Satzung zu bemutzen (Benutzungszwang). In diesem Rah- rnen sind sie zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt ( Belrutzutrgsrecht;.

{4) Der Ansctrlußpflichtige hat auf seinem Grundstück nach Maßgalle von $ 14 KrW-iAbfG alle Maßnah- (4.)

( s )

( 6 ) ( 3 )

( 1 )

(7)

( t )

( 2 )

( 3 )

(5)

Amtsblatt fiir den Landkreis Havelland Seite 55 men zu treffen bzw. zu dulden, die erforderlich sind,

um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicher- zustellen.

$ 6

Ausnahme vom Anschluß zw ang

( I ) Auf schriftlichen Antrag des Anschlußpflichtigen hat der Landkreis eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlußzwang gem. $ 5 für solche Grundstticke zu erteilen, auf denen Abfälle, die nach $ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG dem Landkreis zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. Bei Wegfall der Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmi- gung jederzeit widemrfen werden.

(2.) Dem Antrag auf Ausnahrne vom Anschlußzwang

\ /egen Beseitigung von Abftillen aus anderen Herkunftsbereichen in eigenen Anlagen gem. $ 13 Abs.l KrW-/AbfG ist die Genehmigung der jeweili- gen Anlage sowie eine ,,Erklärung zur Beseitigung von Abflillen in eigenen Anlagen,, unterschrieben beizuftigen.

(3) Das Benutzungsrecht entfüllt in dem Umfang, in dem eine Ausnahme vom Anschlußzwang besteht.

(4) Der Landkreis kann Stichprobenkontrollen durch- flihren, um zu überprüfen, ob auf dem Grundstück tatsächlich keine Abftille, für die eine Ausnahme vom Anschlußzwang zugelassen wurde, anfallen können.

$ 7

Abfalltrennung

(l)Um eine Abfallverwertung zu ennöglichen, sind fol- gende Stoffe getrennt zu entsorgen:

l. Altpapier, 2. Altglas,

3.Leichtstoffe (DSD-Wertstoffb).

4. Klärschlamm.

5. Metalle; haushaltstypischer Schrott, 6. Bauabfülle,

7. Elektrogeräte, weiße und braune Ware 8. geringe Mengen besonders überwachungs

bedürftige Abfülle, 9. Sperrmüll,

10. sonstiger Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfülle (Restabfall) "

(2) Diese StotTe sind getrennt bereitzuhalterr und dem Landkreis nach Maßgabe dieser Satzung zu überlas- sen. Werden Abfülle überlassen, bei denen verwert- bare Stoffe nach Abs. 1 mit nicht verwertbaren Be- standteilen vermischt wurden, so ist der Landkreis berechtigt, eine Trennung der verwertbaren Bestancl- teile auf Kosten des Abfallbesitzers durchzuführen.

II. Abschnitt

Art und Weise der Entsorgung

$ 8 Altpapier

( i ) A b f ä l l e , d i e a u s s c h l i e ß l i c l r a u s p a p i e r o d e r Pabestehen und nicht verunreinigt sind(Altpapier),

sind in den dafür zugelassenen Abfallbehältern oder an den Eingangsbereichen der Abfallentsorgungs- anlagen zu überlassen.

Die Ablagerung von Altpapier und sonstigen Ab- ftillen neben den Abfallbehältern ist verboten.

Für die Entsorgung von Altpapier aus Gewerbebe- trieben müssen im Einzelfall Regelungen für eine separate Entsorgung getroffen werden.

Altglas

s e

Abfülle aus Hohlglas (2.B. Flaschen und Gläser ohne Verschlüsse, nicht jedoch Fensterglas, Spiegelglas oder Bildröhren usw.), sind getrennt nach Farben in den dafür zugelassenen Abfallbehältern oder an den Eingangsbereichen der Abfallentsorgungsanlagen zu überlassen.

Die Ablagerung von Altglas oder sonstigen Abfrl- l e n n e b e n d e n Abfallbehältern ist verboten.

Sammelbehälter dürfen nur an Werktagen in der Zeitvon 6.00 - 19.00 Uhr benutzt werden.

$ 1 0 Leichtstoffe

Leichtstoffe im Sinne des DSD sind an den bekannt- gegebenen Abfuhrtagen in den zugelassenen Ab- fallbehältern bereitzustellen, oder in den zugelasse- nen DSD-Containern zu überlassen.

$ 1 1

Kompostierbare Abfülle

Biologisch verwertbare Gartenabfälle, z.B. Laub, Gras , Baum- und Strauchschnitt sowie biologisch- verwertbare Küchenabfälle, z.B. Obst-, Gemüse und sonstige Speisereste, können nach der Maßgabe der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung auf dem Grundshick, auf dem sie anfallen, kompostiert werden (Eigenkompostierung). Nachbarn können die Ei genkompostierung gemeinsam betreiben.

Gartenabfälle können in den Eingangsbereichen der Deponien angeliefert werden.

Der Landkreis kann in Teilen des Entsorgungs- gebietes die getrennte Sammlung kompostierbarer Abftille durch Biotonnen einführen.

$ 1 2 Klärschlamm

Klärschlamm, der nicht verwertet wird, wird im Rah- men der Abfallentsorgung beseitigt:

- wenn er durch den Abwasserbeseitigungs- pflichtigen fiir eine ordnungsgemäße Beseitigung aufbereitet ist; erforderlich ist ein Trockensubstanz- gehalt von mindestens 35 % (stichfeste Konsistenz) - er nicht durch $ 4 Abs. I dieser Satzuns von der Entsorgung ausgeschlossen ist.

(2)

(3)

( 1 )

(2)

( 1 )

(2)

(3)

( l )

(6)

Seite 56 Amtsblatt für den Landkreis Havelland

( l ) ( l )

( 2 )

( 3 )

( 2 )

( 3 )

( 4 )

(2) Der Klärschlamm ist den Entsorgungsanlagen zu überlassen.

s 1 3

Bauabfülle

Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Baustellenabfülle sind den Entsorgungsanlpgen zu überlassen, soweit sie nicht nach $ 4 Abs. I ausge- schlossen sind. $ 4 Abs. 6 und 7 ist anzuwenden.

Verwertbare Bestandteile, in sbesondere Beton, Zie- gel, Steine, Holz, Kunststoffe, Metall und Pappe sowie Erdaushub sind nach Maßgabe gesonderter Bekanntmachungen getrennt zu überlassen.

Bauarbeiten, bei denen Abfülle nach Abs. 2 anfallen werden, sind spätestens zwei Wochen vor ihrer Aus- führung dem Landkreis Havelland, Umweltamt, Platz der Freiheit l,14712 Rathenow, anznzeigen.

$ 1 4 Sperrmüll

Abfall aus Flaushalten, der selbst nach einer zumut- baren Zerkleinerung wegen seines Gewichtes, sei- ner Sperrigkeit oder Materialbeschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter paßt, diese beschä- digen oder das Entleeren erschweren könnte, ist als Spemnüll zu entsorgen, soweit dieser Abfall nicht

$$ 8 bis 13 und $$ 15 bis 17 dieser Satzungunter- füllt. Je Person und Jahr können neben der lt. $$ l5 und l6 genannten Mengen Haushaltselekfogeräten und haushaltsüblichen Schrott 1m SperrmüIl bereit- g e s t e l l l w e r d e n .

hn Rahrnen der Sperrmüllsammlung werden die in den Anlagen I und 2 genannten Stoffe nicht ent- sorgt. Bevor die Gegenstände zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellt werden, sollte eine weitere Verwen- dun gsmö gli chkeit geprüft werden. Auskünfte erte i I t die Abfallberatung des Landkreises.

S p e r r m ü l l w i r d a u f s c h r i f t l i c h e A n f o r d e r u n g (Spenmülldoppelkarte) unter Angabe von Art und Zahl der Gegenstände abgefahren. Dem Anfordern*

den (Abfallerzeuger) wird der Abfuhrtermin schrift- lich mitgeteilt. Der Landkreis kann auch telefoni- sche Anforderungen zur Sperrmüllentsorgung zu- lassen.

Der Sperrmüll ist vom Besitzer am Abfuhrtag bis spätestens 6.00 Uhr, unverpackt und unfallsicher an der dem angeschlossenen Grundstück nächst gele- genen }laltemöglichkeit des Sammelfahrzeuges be- reitzustellen. Der Straßenverkehr darf durch die tse- reitstellung nicht behindert werden. Die Verladung muß ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos mög- lich und auch im übrigen zumutbar sein.

Als Sperrmüllbereit gestellte Abfülle, die nach Abs.

I und Abs. 2 von der Sperrmüllsammlung nicht erfaßt werden, können vom Landkreis auf Kosten des Verantwortlichen einer gesonderten Entsorgung zugeführt werden. Anderenfalls ist der Verantwort- liche verpflichtet, diese Abfülle unverzüglich zu ent- fernen uncl einer geordneten Entsorgung zuzufüh- ren.

s l s

Haushaltstypischer Schrott,,Metalle"

Abfülle aus Eisen- und Nichteisenmetallen (2.8. Fahrrä- der (ohne Gummiteile), Weißblech und Aluminium) sind im Rahmen der Sperrmüllsammlung an den be- kanntgegebenen Abfuhrtagen zur Abfuhr bereitzustellen.

$ 1 6

Elektrogeräte/Weiße und Braune Ware

(l) Zu den Haushaltselektrogeräten gehören folgende Großgeräte

- Kühlschränke, Gefriergeräte - Herde (Gas, Elektro)

- Waschmaschinen, Schleudern - Fernseher, Monitore, Computer

Im Rahmen der Sperrmüllsammlung können davon je Person und Jahr I Gerät bereitgestellt werden

(weitere Geräte nur kostenpflichtig).

Folgende Kleingeräte werden ebenfalls entsorgt:

- Radios - Plattenspieler - CD-Player - Staubsauger - Toaster - Fön u.a..

Die Sammlung von Haushaltselektrogeräten erfolgt gleichzeitig mit der Sperrmüllabfuhr oder kann als separate Sammlung durchgeführt werden.

$ 1 7

Geringe Mengen besonders überwachungsbedürftiger Abfiille

Aus privaten Haushaltungen sind Abf?ille, deren Geführlichkeit de{enigen der Abfülle i.S.d. Verord- nung zur Bestimmung von besonders überwachungs- b e d ü r f t i g e n A b f ä l l e e n t s p r i c h t , g e t r e n n t a m S chadsto ffmobi I oder an der S chadstoffsammel stelle im Eingangsbereich der Abfallentsorgungsanlage Schwanebeck zu überlassen. Dazu zählen die im Anhang 2 dieser Satzung aufgeführten Abf?ille.

Gleiches gilt fiir AbfZille i.S.v. Abs. I aus anderen Herkunftbereichen als privaten Haushaltungen, so- weit davon bei dem einzelnen Abfallbesitzer oder - erzeuger jährlich nicht mehr als 2000 kg anfallen ( g e r i n g e M e n g e n besonders überwachungs- bedürftiger Abfülle).

Die Sammlung mittels Schadstoffmobil erfolgt zwei- mal jährlich nach rechtzeitiger ortsüblicher Bekannt- machung.

$ 1 8 Restabfall

Soweit Abfiille aus Haushaltungen und hausmüll- ähnliche Gewerbeabf?ille nicht nach Maßgabe der

$$ 8 bis l6 getrennt entsorgt werden oder nach $ 4 ausgeschlossen sind, sind sie Restabfall und in den zugelassenen Restabfallbehältern bereitzustel len.

Andere Stoffe als Restabftille nach Abs. I dürfen in den Restabfallbehältern nicht überlassen werden.

Für die Entsorgung von Restabf?illen sind folgende (2)

( 1 )

(2)

(3)

( l )

(2)

( s )

(3)

(7)

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Seite 57 Abfallbehälter zugelassen :

Abfallbehälter mit 60 Abfallbehälter mit 120 Abfallbehälter mit 240 Abfallbehälter rnit I 100 Abfallsäcke mit dem Au

Fassungsvermögen, Fassungsvermögen, Fassungsvermögen I Fassungsvermögen fdruck:Landkreis Havelland Bei Notwendigkeit kann der Landkreis für Restab- fülle gemäß $ l8 Abs. I Abf'allbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1100 I für gewerb- liche Betriebe und Einrichtungen zuiassen.

Die Abfallbehälterwerden vom Landkreis bzw. vom beauftragten Dritten gestellt und gehen nicht in das Eigentum des Anschlußpflichtigen über. Die Ab- fallbehälter sind dem Grundstück zugeordnet und verbleiben bei Mieter- bzw. Eigentümerwechsel auf demselben.

Abfallsäcke werden entgeltlich abgegeben.

Für RestabfälIe, die gelegentlich das Fassungsver- mögen der vorhandenen Abfallbehälter übersteigen oder die nur gelegentlich anfallen und sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, dürfen die vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke benutzt wer- den. Auskunft über die Verkaufstellen gibt der Land- kreis. Abfallsäcke dienen nicht als Ersatz für unzu- reichendes Abfallbehältervolumen. Im Einzelfall kann die Verwendung von Abfallsäcken vorgeschrie- ben werden.

$ l e

Vorhaltung von Restabfallbehältenr

Der Anschlußpflichtige hat von dem Landkreis ein Restabfallbehältervolumen anzuforde rn, zg übemeh- men und für die Benutzung bereitzuhalten, das aus- reicht, um die gesamten, innerhalb des Abfuhr- zeitraumes nach $ 20 dieser Satzung auf seinem G m n d s t ü c k r e g e l m ä ß i g anfallenden und der Entsorgungspflicht durch den Landkreis unterlie- genden Restabfiille ordnungsgemäß aufnehmen zu können.

B e i G r u n d s t ü c k e n , d i e a u s s c h l i e ß l i c h z u Wohnzwecken genutzt werden" erfolgt die Bemes- sung des bereitgestellten Mindestbehältervolumens anhand der Zahl der auf dem Grundstück mit Flaupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen. Pro Per- son wird ein Behältervolumen von 10 I /Woche zugrunde gelegt. Mindestens ist jedoch ein zugelas- sener Abfallbehälter vorzuhalten.

Bei nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutz- ten Grundstücken werclen die Restabfallbehälter bedarfsgemäß von dem Landkreis zugeteilt. Der Be- darf beträgt in cler Regel zumindest 50 % des sich entsprechend Abs. 2 ergebenden Mindestvolurnens.

Für Gewerbebetriebe, öffentliche E i nrichtungen u.ä. wird ein Behältervolumen entsprechend der tatsächlichen Abfallmenge festgelegt.

Für gernischt genutzte Grundstücke erfolgt die Bemessung des bereitzustellenden Mindest- volumens entsprechend der jeweiligen Nutzung anhand der auf dem Grundsttick mit dem l{aupt-

und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen und nach dem tatsächlichen Bedarf.

(6) Reicht das gemäß Abs. 2 bis Abs. 5 übernommene und vorgehaltene Restab fal lbehältervo I um en i m Einzelfall nicht aus, so hat der Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den vom Land- kreis zugelassenen Abfallsäcken zur Abholung bereitzustellen.

(7) Reicht das gemäß Abs. 2 bis Abs. 5 übernommene und vorgehaltene Restabfallbehältervolumen regel- mäßig nicht zur Aufnahme der auf dern Grundstück anfallenden Abftille aus, so kann der Landkreis dem Anschlußpflichtigen die übernahme eines erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.

(8) Für benachbarte Grundstücke können Restabfall- behälter mit entsprechend größerer Kapazität zur Verfiigung gestellt oder zugelassen werden.

$ 2 0

Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

(1) Die Restabfallbehälter mit einem Fassungsvennö- gen von 60 l, 120 l, und 240 | werclen in der Regel l -tägig zu den gleichen Wochentagen entleert.

Der Landkreis kann irn Einzelfall oder in bestirnm- ten Abfuhrbereichen Abweichungen hiervon festle- gen. Diese werden ortsriblich bekanntgegeben.

(2) Die Restabfallbehälter mit einem Fassungsvemö- gen ab 1100 I (einschließlich) werden nach Bedarf entleert. Der Landkreis gibt die Abfuhrtennine ortsüblich bekannt.

(3) Fällt der planmäßige Sammeltag auf einen gesetzli- chen Feiertag, können die Abftille auch an einem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag einge- sammelt werden. Unterbleibt das Einsammeln des Abfalls am Sammeltag, wird es im Rahrnen der betrieblichen Möglichkeiten vor dem nächsten Sammeltag nachgeholt.

(4) Die regelmäßige Abfuhr erfolgt a.n Werktagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 18.00 LJhr.

(5) Der Landkreis bzw. sein Beauflragter Dritter gibt Abfuhrtage und Anderungen orlsüblich bekannt.

III. Abschnitt

Gemeinsarne Vorschriften zu den Abfallbehältnissen

$ 2 1

Bereitstelluns der Abfallbehältnisse

(l) Der Anschlußpflichtige rnuß die gem. g l8 verwen- deten Abfallbehältnisse mit einem Fassungsvennö- gen bis einschließlich 24A I zur Einsamrnlung und B e f ö r d e r u n g m i t g u t sichtbar angebrachterr Gebührenmarke ge sch I o s sen fol gendern'raf3en bereit- stellen:

a) am R.and der Straße (äußere Grundstücksgrenze), daIJ der Verkehr nicht gefährdet wird und die Abholung des Abtälls ohne Schwierigkeiten und (4)

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(s)

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( l )

(2\

(3)

(4)

(s)

(8)

Seite 58 Amtsblatt für den Landkreis Havellanci

( 2 )

Zeitverlust möglich ist. Nach Entleerung sind die Abfallbehälter ohne schuldhaftes Zögern von der Straße zu entfernen.

b) auf dem Grundstück unmittelbar (max. 3 m) ne- ben dem EtnganglZugang (innere Grundstücks- grenze). daß die Abholung gefahrlos (2.8. abge- stumpfte Wege, nicht zugeschlossene Eingangs- tür. keine freilaufenden Hunde) und ohne Schwie- rigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dazu ist ein bei der Kreisverwaltung oder den Müllmarken verkaufs stell en anzuforderndes S ch i I d,,Abfal l - behälter entleeren" sichtbar am Eingan g lZugang des Grundstückes anzubringen.

c) auf dem Grundstück (nicht neben dem Eingang) sichtbar, daß die Abholung ohne Schwierigkeiten und gefahrlos erfolgen kann. Der Abs. b) zweiter Teil ist sinngemäß anzuwenden. Der erhöhte Auf- wand ist entsprechend Abfallgebührensatzung (Anlage 3l zusätzlich zu vergüten, dazu ist der Behälter mit einer Zusatzmarke zu versehen.

Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2401 werden von dem Landkreis oder den von ihrn beauftragten Unternehmen von ihren Stand- plätzen abgeholt oder am Standplatz entleeft, wenn die Behälterstandplätze und Beförderungs- bzw.

Fahrwege auf den hierbei zu benutzenden privaten Grundstücken den Anforderungen des $ 22 dieser Satzung entsprechen.

Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage aus tat- sächlichen Gründen ständig oder vorübergehend mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter Geführdung der rnit der Sammlung und dem Transport beauf-- tragten Bediensteten rnöglich, sind die .ieweiligen Behältnisse an einer mit Sammelfahrzeugen gefähr- los befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. Im Zweifel entscheidet der Landkreis über den Bereitstellungsort.

$ 2 2

Behälterstandplätze und Zuwegungen

Standplätze und Zuwegungen für Abtallbehälter müssen so beschaffen sein, daß das Aufstellen, Be- füllen und Abholen bzw. Entleeren der tsehälter leicht sowie gefahr- und scl'radlos möglich ist. Die Stands- plätz.e t"rnd Zuwegungen sind schnee- und eisfrei zu halten und rnüssen ausreichend beleuchtet und ent- wässert sein. Insbesondere müssen tblsende Bedin- gungen gegeben sein:

a) Der Standplatz flir die Abfallbehäiter muß befestigt, ebenerdig angelegt sein und über eine ausreichende Stellfläche für die jeweils verwen- deten Abfallbehälter verfügen.

b) Die Abfallbehälter diirf-en nicht in einer Verfie- fung stehen.

c) Der Zugang von der von Sammelfahrzeugen befahrenen Straße zum Standplatz mul3 befestigt und verkehrssicher sein.

( 3 )

( l )

d) Der Transportweg muß fiei von Treppen und

\ / )

( 3 )

( l )

( 2 1

Stufen sein, das Steigungsverhältnis von Ram- pen darf höchstens l:6, von Stufenrampen höchstens I:4 betragen, Abfallbehälter ab 1100 I Fassungsvermögen werden niclrt über Rarnpen transportiert.

e) Die Durchgänge des Transportweges tnüssen llindestens 2 m hoch und 1,5 m breit sein.

Etwaige Türen mtissen festgesteilt werden können; Abfbllbehälter müssen frei zugänglich sein.

fJ Der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als l5 m sein.

I-ängere Transportwege bedürfen besonderer Zulassung.

Liegen die in Abs. I genannten Bedingungen nicht vor, so sind die Abfällbehälter neben dem Fahr- bahnrand vor t{em angeschlossenen Grundstück be- reitzustellen und nach cler Entleerung selbstständig 'uvi eder zurückz uschaffen.

Im Zweifel entscheidet der Landkreis über den Stand- platz. Er kann Ausnahmen zu Abs. 1 zulassen.

$ 2 3

Behandlung der Abfallbehälter

Der Anschh.rßpflichtige muß dafür sorgen, daß die Ab fa I lb ehälter i n e inem gebrauchs fähi gen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig venvahfi werden. Die Beschädigung oder der Ver- lust von Abfalltrehältern ist dem Landkreis unver- züglich anzuzcigen.

Abf?ille sind so in die Abfallbehälter einzuflillen, daß deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwandfieie Entleerung mit den üblichen Verfah- ren rnühelos und gefälirlos möglich ist. Insbesonde- re ist clas Eirrschlämnien oder E,inpressen von Ab*illen mit mechanischen Hilismitteln irr die Abfallbehälter unzulässig. Es ist untersagt, heiße r\.sche r"ind andere glühende oder brennende Ge- genstäncie in ciie Abfallbehälter einzufüllen. Die Deckel iler AblaIlbehälter miissen "iecierzeit schließü:ar sein. Das Abstellen von Abfüllen neben rlen Behältern ist unzulässig.

Für schuldha'it verursaclrten Schaden an Aicfallbe- hälteni hattet cler Anschlußpfl i chti ge.

$ ? 4 unbesetzt

IV. Absctrnitt NeLrenbestimrnungen

$ 2 s

[Jnterlrrec]rung der Entsorgung

\\'ird ciie Entsorgunq von Ab1älien infolge betrieblicher Belange des Landkreises oder der von ihm beautiragten Dritten durch Streik oder höhere Gewait vorübergehend e i ngesc hränkt, uulterbro chen oder verspätet durchgeführt, so haben cier an clie f:.ntsorgLlng angesc;hlossene Grund-

4

J

{*i 1

(9)

Amtsblatt für den Landkreis Havellanrl Seite 59

\,

stückseigentümer und der Abfallbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung. Di; Ab- fuhr wird sobald wie ntöglich nachgeholt.

$ 2 6

Anfallzeitpunkt und Eigentumsübergang (1) Als angefallen zum Einsammeln und Befürdern

gelten Abfälle, die in zulässiger Weise gem. gg g bis 18 bereitgestellt bzw. der Sammelstelle überse- ben werden.

(2) Als zum Behandeln. Lagern und Ablagern in den Abfallents orgungsanlagen an gefallen gelten Ab ül- le, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden Abfallentsorgungsanlage verbracht worden sind.

(3) Die Abfülle gehen in das Eigentum des Landkrei- ses über, sobald sie sich im oder auf dem Befürderungsfahrzeug befinden oder bei den Ab- fallentsorgungsanlagen des Landkreises angenom- men sind.

(4) Der Landkreis ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder such er zv lassen. Im Abfall gefundenen Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(5) Unbefugten ist nicht gestattet, zur Einsarnmlung bereitgestellte Abfülle zu durchsuchen oder mitiu_

nehmen.

$ 2 7

h4itteilungs- und Auskunftsptl icirt

( 1) Die AnschlulSpfiichtigen gem. g 5 ,,\bs. I clieser Satzung sowie die Abfallerzeuger und -besitz,er ha_

b e n a l l e f a t s a c h e n . d i e d e n A n s c h l u ß - uncl Benutzungszwang nach $ 5 begründen, unvezäg- lich dem Landkreis anzuzeigen. Daber sind insbe_

sondere Art und Menge des voraussichtlich anfal_

lenden Abfalls, die Nutzungsart cles Clrunclstricks sowie die Anzahl der auf ciem Grundsfück mit l"Iaupt_

und Nebenwohnsitz gemelcleten personen enzuEe_

ben.

(2) Wesentliche Veränderungen in der Art und Menge des anfallenden Abfalls oder Veränclerunsen in der Anzahl der auf dem Grurrdstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten personen sind dem Land_

kreis unverzüglich mitzuteilen. l)ies grlt auch bei Veränderungen der Umstände, die zu einer Ausnah- me vom Anschlußzwang nach $ 6 ge{iihrt }raben.

(3) T'ritt ein Wecirsel in der person cles Anschlu1l- pflichtigen ein, so hat der bisherige Anschluß_

pflichtige dieses schriftlich dem l_andkreis mitzutei- len. Zu dieser N.{itteilung ist auch der neue An_

schlußpfl ichti ge verpfl i clitet.

(4) Unbeschadet der Abs. I bis 3 kann der Lanclkreis vom An schlußpfl ichtigen sor,vie den Abfal lerzeuseln und -besitzern jederzeit Auskunft über clie fiir-die Abfall entsorgun g und G ebührenerhebung wesent i i- chen Urnstände verlanEen.

(5) Die nach den Abs. I bis 4 erhobenen personenbezo- genen Daten können gemäß ö 40 BbgAbfG gespei- chert und maschinell verarbeitet werden. Diese Da- ten dürfen nur bei begründetem Verdacht eines Ver- stoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die ftir die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten zuständigen Behörden übermittelt wer- den.

s 2 8

Benutzungsgebühren

F ü r d i e I n a n s p r u c h n a h m e s e i n e r E n t s o r g u n g s - einrichtungen erhebt der Landkreis Gebühren näch der Gebührensatzung für die Benutzung der öffentlichen Ab- fallentsorgung.

$ 2 e

Bekanntmachungen

Soweit die aufgrund dieser Satzung notwendigen Be- kanntmachungen nicht bereits durch diese Satzuns er- folgt sind, erfolgen sie entsprechend den Regelung.i d., Hauptsatzung des Landkreises. örtlich begrenzte Hin- weise können auch in Abstimrnung rnit dem Landkreis durch die Gemeinden erfoleen.

$ 3 0 Modellversuche

Zur Erpr obung neuer Abfal I entsorgungs systeme kann der Landkreis Modellversuche rnit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen.

$ 3 1

Ordn un gsw,idrigkei ten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

l. entgegen ö 4 Abs. 4 der Verpfiichtung, die von der Entsorgung durch den Landkreis ganz oder teilweise ausgeschlossenen Ab1?ille nicht mit an- deren Abftillen zu vennischen, nicht nachkommt;

2. entgegen ö 4 Abs. 5 ausgeschlossene Stoffe der öffentlichen Abfal lentsorgung überläßt;

3. entgegen { 5 Abs. I dern Anschlußzwans nicht nachkornmt;

4. entgegen $ 5 Abs. 3 dem Benutzungszwang nicht nachkomrnt:

5. entgegen $ 8 Abs. l, g 9 Abs. iund g l0 für v e r w e r t b a r e Abfzille nicht clie angebotenen Sarnmelsysteme benutzt oder diese nicht zu den vorhandenen Annahmestellen bringt;

6. entgegen $ 13 Abs. 2 Bauabl?ilie nicht getrennr überläßt;

7. entgegen g l4 Abs. I .Abflälle, die kein Spenmüll sind, zum Einsammeln und Befürdern durch die Sperrmül labfuhr bereitstel lt;

\-

(10)

Seite 60 Arntsblatt für den Landkreis Havelland entgegen { l6 Elektrogeräte nicht zu den vorhan- denen Annahmestellen bringt oder sie, soweit zu- g e l a s s e n , n i c h t i m R a h m e n d e r S p e r r m ü l l - sammlung bereitstellt;

entgegen Q l7 die schadstoffhaltigen Abfülle aus Haushaltungen nicht an den Annahmestellen über- läßt;

entgegen g l8 Abs. I und Abs. 3 Restabftille nicht in den zugelassenen Restabfallbehältem bereit- s t e l l t ;

entgegen ö 18 Abs. 2 Stoffe in den Restabfall- behältern bereitstellt;

entgegen g l9 Abs. I bis 5 als Anschlußpflichtiger ein zu geringes Behältervolumen anfordert, über- nimmt und fiir die Benutzvng bereithält.

ais Abfallbesitzer, bei ihrn angefallene Abfülle ohne Vorliegen einer rechtsgültigen Gestattung in A b f a l l b e h ä l t e r e i n f ü l l t , d i e d e m A n s c h l u ß - pfllchtigen eines anderen Grunclstückes zur Ver- ftigung gestellt worden sind;

entgegen ö 21 Abs. I Abfallbehälter nach Entlee- rLrng nicht wieder unverzüglich von den öffentli- chen Verkehrsfl ächen entfernt;

entgegen | 23 Abs. 2 Abfallbehälter befüllt. ins- besondere Abfülle einschlämmt oder mit mecha- nischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Ablallbe- hälter einpreßl. oder brennende, glühende oder hei- ße Asche einfüllt oder Abfrille neben den llehä.I- tem abstellt;

entg,egen $ 26 Abs. 5 zum Einsammeln bereitge*

stellte Abfälle durchsucht oder mitnirnrnt;

entgegen S 27 Abs. I bis 4 seiner Auskunflspflicht nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können rnit Geldbußen bis zu 100.000,00 DM geahndet 'uverden.

$ 3 2 Anhänge

Die Anhänge i und II sind Bestandteil dieser Safzung.

s 3 3

Inkrafttreten

D i e s e S a t z u n g t r i t t a m 0 1 . 0 1 . 1 9 9 8 i n K r a f t . G l e i c h z e i t i g t r i t t d i e S a t z u n g d e s L a n d k r e i s e s v o m ? 7 " 1 1 . 1 9 9 5 ( B e - sclrf uß-Nr. 254195). veröffentlicht irn Anrtsblatt für den Landkreis Havelland, Jahrgang 3. Nr. 7. vonr Juli 1996 außer Kraft.

. A n h a n g I :

I-iste der gemäß ö 4 Abs. 2 ausgeschiossenen Abf?ille

* Kfz-Teile. soweit sie nicht mit der normalen Fiaus- rnüll entsorgung entsorgt werden können ;

Autorvracks (EAK-Nr.: 200305 - Fahrzeugrvracks) 9 .

1 0 .

l l

12.

t 3 .

t 4 .

I _s.

1 6 .

1 7 .

x Bauabfälle:

Bar-rschutt 31409

( E A K - N r . : 170101 - Beton 170102 - ZiegeI

170103 - Fliesen und Keramik 110104 - Baustoffe auf Gipsbasis) StralSenaufbruch 31410

( E A K - N r . : llAl0l - Beton

170301 - Asphalt, teerhaltig 170302 - Asphalt, teerfrei) Baustel lenabfülle 9 1206

(EAK-Nr.: 170701 - gernischte Bau- und Abbruch- abftille)

B o d e n a u s h u b 3 l 4 l I

(EAK-Nr.: 170501 - Erde und Steine) Asbestzementabfülle,

Asbestzernentstäube 31412

(EAK-Nr.: 170105 - Baustoffe auf Asbestbasis 1 7 0 1 9 9 D l - B e t o n " Z ) e g e l , F l i e s e n , Kerarnik und Baustoffe auf

Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädli- chen Verunreinigungen)

Asbeststäube,

Spritzasbest 31437

(EAK-Nr.: 170199 Dl - Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik und Baustoffe auf Gipsbasis oder Asbestbasis mit schädlichen Verunreini- gungen

170601 - Isoliermaterial. das freies Asbest enthält)

Bau- und Abbruchholz 1-1202 ( E A K - N r . ' . l702\l - I{olz)

A n h a n g II :

l.iste der schadstofflialtieen Abfülle aus Haushalten ( g l7 A b s . I )

l. I-er-rchtstoffröhren, Lampen

2. l,eenemballagen mit schädlichen Restanhaftungen 3 . T r o c k e n b a t t e r i e n

4. Sär"rren 5 . L a u g e n

6. Fflanzenbehandlungs- und Schädlingsbe- kärnpl'ungsrnittel

7. Lösungsmittelgemische

8. Altfarben, Altlacke(nicht ar"rsgehärtet) 9. Ölhaltige Betriebsrnittei

1 0 . A l r ö l

I l. Bleiakkunrulatoren (Motorrad, PKW) 12. Quecksilberabfülle

13. F{olzschutzmittel (lösemittelhaltig)

| 4. Desinfektionsmittel 1 5 . l ; o t o c h e r n i k a l i e n 16. Ölfilter

17. Kleber (nicht ausgehärtet) 18. Harze (nicht ausgehärtet) 19. FetteiWachse (aus Mineralöl)

(11)

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Seite 6l

' 2 . 1 .

Rathenow, den 25.05" l99B

Dr. Burkhard Schröder Peter Weisner

Landrat Kreistagsvorsitzender

Gemäß $ 5 Abs" 6 LkrO wird darauf hingewiesen, daß jeder Einsicht in die Satzung nehmen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften geben trassen kann. Die satzung liegt zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten (7 .30 - 16.00 lhr) im Landrats- amt, Platz der Freiheit I,14712 Rathenow, Zirmner 108 aus.

Beschluß - Nr.: 551/98

Vorschlagzur Bewilligung von Rest- und Rücklaufmitteln GFG der Städte und Gemeinden des Landkreises Der Kreistag beschl ießt,

daß aus den Riickgabemitteln $ l7 in Höhe von 4 . 1 2 7 , 7 7 D M u n d $ 20 in Höhe von 318.338"54 D M tblgende Anträge der Städte uncl Gemeinden des Landkreises Havelland ber,villigt u,erden.

l. 5 17 Erhöhung der Zuweisung für die eingeordnete Maßnahme,,Feuenvehrgerätehaus Semlin" um 4 . 7 2 1 , 7 7 D M ( P r i o r i t ä t 1 7 1 0 7 1 9 8 ) .

2. $ 20 Erhöhung der Zu'nveisung für die eingeordnete Maßnahn-re,,Ausbau Finkenkruger Str. 1. BA Los 4 Abschnltt Coburger Str. bis Falkenstr." un1

I 20.000,00 DM (Priorität 20108i98).

2 . 2 .

Neuaufnahme der Anträge der Gemeiride Milow ,,4 bwasseranschl üsse kom muna ler Grundstücke"

mit einer Zuweisung in l{öhe von 33.588.00 DM Lrnd .,Einbau energieoptimierler IJeleuchtungs- systeme Schule Milow" mit einer Zuweisung in Höhe von 14.400,00 DM.

Berücksichtigung der in der Frioritätenliste 1998 {' 20 als Nachfolger \,'orgesehenen Maßnahrne ,,Sani.emng Turnhalle ,, <1es Amtes Rhinow rnit einer Zuweisung in Höhe,,'on 1.50.350,54 DM.

Beschluß - Nr. 552/98

,Anelenung des Beschlusses des Kreistages vo{m 25.03.i996 - Erbhaurechtsyertrag ruit l-ehenshilfe e. \2. für das Grunds'(ück in Faükensee, Ruppiner Sfr. 3t) - 32 Der Kreistag besctrließt.

daß der Beschluß vom 25.03.1996. nach dern der Erbbau- zins 4.5 % des Verkehrsr,r,'ertes beträgt" clahingehend ab- geändert wird, daß der Erbbauzins nunurehr 4,5'% eines Viertels des Verkehrsu,ertes beträet.

Ileschluß - Nr. 553/98

Auftragsvergabe ffir die Errichtung eines zweiten F u n k v e r k e h r s k r e i s e s i r n L a n c l k r e i s *Iar,'clland f)er Kreistag beschließt,

daß der Auftrag zur Errichtung des zv",eiten Gleichwellen- fi.mkverkehrskreises an die Firn"la

Motorola Betriebsfunk Berlin GmbH Zitadellenweg 34

1 3 5 7 8 B e r l i n vergeben wird.

Beschluß - Nr. 554198

Architektenvertrag (Phase 5-8 HOAI) zum Umbau und zur Erweiterung des

Oberstufenzentrums ooHavelland". Schulteil Friesack Der Kreistag beschließt, daß das

Architekturbüro Dr. Ing. W. Krüger P a r k s t r a ß e 5 l 1 3 1 8 7 B e r l i n

mit der weiteren Planung beauftragt wird.

Beschluß - Nr. 555/9tt

Bauvorhaben: Oberstufenzentrum "Havelland".

Schulteil Friesack

Gewerk: Bauleistungen (Rohbau Erweiterung) Der Kreistag beschließt, daß nach erfolgter öffentlicher Ausschreibung auf der Grundlage der eingereichten An- gebote und deren Prüfung durch das beauftragte Architekturbüro Ifuüger und dem Hoch- und Straßenbau- amt des Landkreises Havelland der Zuschlag für die Aus- fiihrung der Rohbauarbeiten an die Firma

HTK GrnbH Borchertstraße 23

16868 Wusterhausen erteilt wird.

Beschluß - Nr. 556/98 Vergabe von Strallenbauarbeiten Kreisstraße HVL 3, III" Bauabschnitt

Havelkanalbrticke tlis L l6l Der Kreistag beschließt,

der Firma

MATTHAI Bauunternehmen Gmbl{

& Co.KG Berliner Str. 7 d

16727 Velten

als wirlschaftlichsten trJieter den Zuschlae für die Bau- leistunq zu erteitren.

(12)

Seite 62 Amtsblatt für'den l-ancikreis l-lavellanc!

Beschluß - l\r. 557/9tl Vergatle von Strafienbauarbei ten

KreisstrafJe HVL 09, Hertel'elder Straße, Of, Nauen l)er Kre i stag be-sc h I i el3t, der B i etergernei nsc hafl A B G A S P H A L T B A L J G m b H i

Straßen- und Tielbau Baatz GrnbH R i n g s t r a ß e 4

1 6 8 6 8 W u s t e r h a u s e n

als wirtschaftlichsten Bieter den Zuschlag fiir die Bau- l 0 i s t r i n s z t r e f i e i l e n .

B e k a n n t m a c h u n g

Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter zur lVahl des 14. f)eutschen Bunclestages und zur Kommunalwalrl am 27.t)9.1998 in der kreisfreien Stadt Brandenhurg a n d e r H a v e l

Z trrrr K re i sr,val: I I eiter cle:i W ilh I kre i ses 27 5 {Branden burg - Rathcnor,v - llelziu) zurr W a h l d e s 1 4 . D e r r t s c h e n B u n - d e s t a g e s u n d W a h l l e i t e r z u r K o r n r n u n a l w a h l w u r d e

llerr .lörg Cmirek

( Stadtr eru,altun g BrandenhLlrs all cler Ilar,'el ) z u i n s t e i l ! r r f r e t c i l { l e n K r c i s w a l i l l e i t e r z u r l V a h l c l e s l 4 Der-rtscl'r en IJ irndes t,ar,rcs u' ur';le

l{err X}ern,J Kaat:r

( l-andrats;rrnt l-iinclkreis Potsclanl - fu{ittelniark) r.rttd zunr sf e I I vert r*letit-{en \,Vah | [e i ter z rrr K onlrri r,lna l - w'alil wurcle

I{r:rr Rudolf Langkabel berulen.

D r . S c h l i e s i n g ( )bertl iilc,crn.it-: iät er

Korrelifur unrl Friachfrag eunr Beschlutj-Nr. 54liiltl|

Anderungssatzung dcr F'leischbeschalrgebiihrensatzumg im Arntsblatt Nr.6/98

Korrektur:

A b s a t z i - A . i n - r A b s t : i ' u r i t . t i " l u n c l 2 . l . h i e r r n r " r l l c s b * i der A utl i st i.u rlr dr:r Ti e rartr:ll i rri Kopf rier'f ahc l i c'I'lena l.f s t a t t T i e r a r z t h e i ß e n "

Nachtrag:

Der Siltzrrn,l, r.l,irri nach iolqencier J'ext vor;ingestellt:

Iv'lit Besr:[ririf] Nr. 5;+liqE Li;rl rler Kreistag clie Saizung b e s c i r i o s s e r r . I ) i e S a t z u n q e n t h ä l t k e i n c , q c n e h m i e u n s s - p f l i c h t l g e n ' i e i l c .

S i e r v r r c l d e n t \ , 1 i n i s t e n u i n d e s l t l r e r n angeze'igt. Ilie Satznn-usänrJeruns,,virci n:ichfillgenr{ mlt i hrenr vo I I s;uintli cen W ortIni:t r,eröl'ferrili cir t.

l)er Satzrrng r,r'ird f'crlgenclcr l"ext hinterrauscstel l:

(icrn:rl3 li 5 Äbs. 6 I kn$ i,vircl d2rar"rf liingevl'icsen" cl;r{J

jecler Einsicht in die Satzung netunen und sich gegen Ilr'stattung der dadurch entstehenden Kosten Abschriften getren lassen kann. Die Satzung liegt zrir Einsichtnahrne währerid der Dienstzeiten (7 3A - 16"00 Uhr) im Land- ratsarnt. I)latz cler lrreiheit 1. 14712 Rathenow. Zimmer I 0 8 a u s .

Bekanntmachung über die Ungültigkeitserklärung ei- nes Diesntsiegels der Gemeinde f)allgow-f)öberitz Das abhanden gekomlnene Dienstsiegel der Gemeinde Dallgo.w-Döberitz nrit dem Wappen der Gemeinde, der lJrnschrift,,Gemeincle Dallgow-Döberitz. Der Bürger- nreister, l,andkreis Havelland, der Nurnrnerierung 3 und einem Durchmesser von 35 mnr ist für ungültig erklärt worden.

Ileppe

ll, {.irgenneister

Fli:uu"ngeher: l-andkreis ilavelland, Der Lancirat"

Platz der Freiheit I 147 1.2 Rathenow iledaktion: Pressestelie. Petra Müilei Del'kcsti:lliose Nachelruck von Beiträgen aus r-lem r\rntsblatt ist nrit Quellenangabe gestattet"

Schrii'tliciie llestellungen lsind zu richten ;rn: Presse- u nd fllTenti ictrke!tsarbeit des Landkreises Har,'ei Iand.

1-)as Arntsbiaft erscltetnt unrrgelmäßig.

.J.

Referenzen

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dass die Verwaltung des Landkreises Havelland beauf- tragt wird, ftir die Wochenend-Atraherholungsgebiete in der Stadt Ketzin mit der Gemeinsamen Landesplanungs- abteilung und