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Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jg.2, Heft 2

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(1)

Amtsblatt für den

Landkreis Havelland

Februar 7995 Jahrgang 2 N r . 2

\,

Y

Beschlüsse des 13. Kreistages Havelland vom 23.01.1995

181195

r82t95

1 8 3 p 5

r84le5

Anlagen

Abfallsatzung für den l-andkreis Havelland, geänderte vollständige Fassung

Genehmigungsbescheid Öffentl iche Bekanntmachung

Errichtung einer gymnasialen Oberstuf'e (Sek.II) für die Amtsbereiche Rhinow und Friesack

Bestellung von Vertretern der pe rson al vertretun gsrech t I i ch en Einigungsstelle sowie deren stellvertreter

Erweiterungsbau Paracelsus - Krankenhaus Rathenow - 1. Bauabschnitt -

Bestätigung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung Aufnahme von über- und

außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben in den Haushalt des Jahres 1994

(2)

Amtsblatt ftir den Landkreis Havelland 1995 Seite 35

Beschluß Nr. 181/95

Emichtung einer gymnasialen Oberstufe (Sek. II) frir die Amtsberciche Rhinow und ['riesack

1. Der Kreistag unterstützt den Antrag nx Enichtung einer gymnasialen Oberstufe durch das Amt Rhinow im Rahmen der Schulentwicklungsplanung.

2. Der Kreistag setzt sich dafür ein, daß in allen Regionen des [andkreises Havelland ausreichende I{apazitäten an den Gymnasien und gymnasialen Oberstuf-en zur Verfügung srehen.

Dabei ist von dem Bedarf auszugehen, der sich aus den t Zahlen der in Frage kommenden Schüler und dem

Elternwillen für die einzelnen Schulstandorte ersibt.

Beschluß Nr. 182195

Bestellung von Vertretern der personalvertretungs- rechtlichen Einigungsstelle sowie deren Stellvertreter Der Kreistag bestellt folgende Vertreter der

personalvert retun gsrechtl i chen E i n i gungsstel le bei m l-andkreis Havelland sowie deren Stellvertreter:

1. Herr Grandt Stellvertreterin: Frau Dr. Beyer 2. Herr Exner Stellvertreterin: Frau Ziemer , 3. Herr Dr. Wolf Stellvertreterin: Frau Konkoll .-

Beschluß Nr. 183/95

Erweiterungsbau Paracelsus . Krankenhaus Rathenow

- l. Bauabschnitt - Bestätigung der Entwur{s- und Genehmigungsplanung

Der Kreistag bestätigt die Entwurfs- und Genehmigungs- planung zum I. Bauabschnitt für den Neubau der

Operationsabteilung und der Krankenhausküche, erarbeitet vom:

Architekten

Dipl.-lng. D. Kloster Ahornstr.4

1CI781 Berlin.

Nach erfolgter Freigabe dieser Entwurfs- und Genehmigungsplanung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, wird die Verwaltung beauftragt, die Ausführungsplanung für den

1. Bauabschnitt in Auftrag zu geben.

Beschluß Nr. lB4l9S

Aufnahme von über- oder außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben in den Haushalt des Jahres 199,{

Die Aufnahme von über- oder außerplanmäßigen AuSgaben nach dem 1. Nachtragshaushalt 1994 waren für unabweisbare Mehrausgaben erford erlich. Zur Deckung der Mehrausgaben standen Mehreinnahmen oder auch Ausgabekürzungen an anderen Stellen zur Verfügung, die somit in den Haushaltsplan eingestellt werden konnten.

Anlagen

Abfallsatzung für den l,andkreis Havelland

laut Kreistagsbeschluß Nr. 136194 vom 26. September 1994, geändert durch die Kreistagsbeschlüsse Ig6195 und 187195 vom 23. Januar 1995

Nachstehend in geänderter vollständiger Fassung veröffentlicht:

(3)

Scitc 36 Amtsblatt fiir den landkreis Havelland 1995

Abfallsatzung

Jür den Landbeis Havellond

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S l. Abschnitt

Abfal lwirtschaftl iche Zielebestimmungen und Aufgaben Präambel

$$ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

$ 2 Umfang der Abfallwinschaft

$ 3 Abfallvermeidung S 4 Abfallverwertung 2. Abschnitt

Anschluß und Benutzung

$ 5 Anschluß und Beriutzung

$ 6 Ausgeschlossene Abfälle 3. Abschnitt

Entsorgung getrennt zu sammelnder Ablalle

$ 7 Altstoffe

$ 8 Spenmüll

$ 9 Schrott aus Haushalten

$ 10 Haushaltselektrogeräte

$ 11 Schadstoffhaltige Abflille aus Haushaltungen

$ 12 Kompostierbare Abftille 4. Abschnitt

Restabfülle S 13 Restabfälle

$14 Zugelassene Abfallbehälter

S 15 Pflicht zur Vorhaltung von Abfallbehältem

$ 16 Bereitstellung der Abfallbehälter

$ 17 Behälterstandplätze und Zuwegungen

$ 19 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr

$ 20 Unterbrechung der Entsorgung 5. Abschnitt

Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abf?ille

S 21 Bauabfälle

S 22 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

6. Abschnitt

Nebenbestimmungen

$ 23 Anfallzeitpunkt

$ 24 Anmeldepflicht

$25 Auskunftspflicht, Betretungsrecht S26 Benutzungsgebühren

S 27 Andere Berechtigte und Verpflichtete

$ 28 Begriff des Grundstücks

$29 Ordnungswidrigkeiten S 30 Inkrafttreten

Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3

1. Abschnitt:

Abfallwirtschaftliche Zielbestimmun gen und Aufgaben

Präambel

Aufgrund des $ 5 der Kommunalverfassung Art. 2l,and- kreisordnung .vom 15.10.1993 und der 997,8 des [-andesabfallvorschaltgesetzes (LAbfVG) vom 20.0I.92 und desAbfallgesetzes vom 27.08.86 (BGBI. I S. 1410, 1501) zulet1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22.4.93 (BGBI. I S. 466) hat der landkreis Havelland in seiner Sitzung am 26.09.1994 folgende Satzung beschlossen:

Abfallsatzung (Abfsat) für den l^andkreis Havelland

$ r

Abfallwirtschaftliche Ziele

( 1 )

Die Abfallwirtschaft in dem Gebiet des Landkreises Havelland (nachfolgend der landkreis) wird

nach folgender Zielhierarchie vorgenommen:

1. Vermeidung von Abfällen,

2. Wiedervenvendung von Abf?illen, bav.

Bestandteilen davon.

3. stoffliche Verwertung von Abf?illen (insbeson dere durch Getrennthaltung am Anfallon und getrennte Einsammlung),

4. Behandlung von Abfällen, 5. Ablagerung von Abf?illen.

:

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(4)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995 Seite 37

(2)

Der Landkreis ist bestrebt, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, die im Kreisgebiet ange- fallenen Abfälle, die seiner Entsorgungspflicht unterliegen, innerhalb des Kreisgebietes wiederzuverwenden und zu verwerten. Nicht wiederverwendbare bzw. verwertbare Abfälle sind.

soweit erforderlich, vor ihrer Ablagerung im Kreisgebiet zu behandeln.

s 2

Umfang der Abfallwirtschaft

( 1 )

5Der Landkreis entsorgt die in dem oben genannten - Gebiet angefallenen Abfälle nach Maßgabe dieser

Satzung ui.t *irk, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, daß die Entstehung von Ablällen soweit wic möglich vermieden wird. Die Entsorgung umfaf3t insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abftillen, Maßnahmen zur Vermeidung, Wiederverwendung,Verwertung und Ablagerung von Abflällen, ciie Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung des Kreisgebietes notwendi- gen Abfal lentvtrgungsanlagen.

/ ? \

Die Vermeidung umfäßt die Beratung und Information von Industrie, Gewerbe, öf-fentlichen Einrichtungen und Haushaltungen mit demZiel, den Abfall durch entspre- chende Entscheidungen bei Produktion, V'ertrieb und (y Eintcauf von Produkten zu vermeiden.

(3)

Der Landkreis betreibt die Abl'allentsorgung als öffentli- che Einrichtung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der landkreis zuverlässiger und sachkundiger Dritter bedienen.

s 3

Atrfallverrneidung

( 1 )

Alle Abfallerzcuger wie beispielsweise Unternehmen, Einrichtungen und Bürgerlnnen sind

angehalten, Abf,älle möglichst vorrangig zu vermeiden und, soweit Abtälle nicht vermeidbar sind,

diese der Verwertung zuzuführen und im übrigen die Menge der Abfülle möglichst gering zu halten.

(2)

Der l-andkreis hat bei der Ertüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Planung und Ausführung

von Baumaßnahmen, beim Vergabe- und Beschaffungs- wesen in der Weise zu handeln, daß dieEntstehung von Abfällen, insbesondere wenn sie schadstoffhaltig sind, vermieden wird und die Wiederverwendung sowie die Wiederverwertung gefördert werden. Insbesondere sind bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Durchführung von Baumaßnahmen:

{' Produkte zu verwenden, die sich durch l-anglebigkeit, Reparaturfreundl ichkeit, Wiederverwendbarkeit oder Wiederverwertbarkeit auszeichnen:

'' Produkte zu verwenden, die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreund- licheren Abfällen führen:

" Produkte zu verwenden. die aus Abf?illen oder

Reststoffen oder in abfall- oder reststoffarmen Verfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wurden.

Produkte, deren Einsatz aufgrund ihrer Zusammenset- zung (2.8. PVC), ihrer Inhaltstoffe (z.B.FCKW) oder ihrer Herkunft (2.8. Tropenholz) nicht umweltverträg- lich ist, sollten grundsätzlich ausgaschlossen werden.

(-3)

In öffentlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen der Kommunen wirkt der Landkreis dahingehend, daß Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen sowie mit wiederverwendbaren Bestecken ausgegeben werden, soweit die Behältnisse nicht eßbar sind.

(4)

Der l-andkreis wirkt ebenfalls auf Veransta]ter öffentli- cher Feste auf privaten Grundstücken ein, daß Speisen und Getränke nur in wiederverwendbaren, ggf. pfand- pfl ichtigen Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden.

(s)

Der l-andkreis wirkt darauf hin, daß die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen er beteiligt ist,nach den Festlegungen der Abs. 2 und 3 verfahren. Der landkreis hat darüber hinaus die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 bei dem Abschluß von Verträgen mit Dritten (2.8. Miet-, Pachtverträge, Entsorgungsverträge) sowie der Vorgabe vcln Benutzungsbedingungen für öffentliche

E inrichtungen zu berücksichtigen.

I

(5)

S.lr.3E Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

s 4

Abfallvenvertung

( 1 )

Um eine Abfallverwertung zu ermöglichen, führt der L-andkreis eine getrennte Einsammlung folgender Abftille durch:

1. Altstoffe gem. $ 7 2. Sperrmüll gem. $ 8

3. Schrott aus Haushalten gem. $ 9 4. Haushaltselektrogeräte gem. $ 10 5. schadstofftaltige Abftille aus Haus-

haltungen gem. $ 11

6. sonstiger Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle (Restabfall) gem. $ 13.

Der l-andkreis kann weitere Fraktionen für eine getrenn- te Einsammlung festlegen, z.B.kompostierbare Abf?ille gem. $ tZ auch für Teile des I-andkreises. Entsprechen- de Maßnahmen werden ortsüblich bekanntgegeben.

(2)

Soweit Systeme für eine Getrenntsammlung angeboten werden oder Annahmestellen die Abflille annehmen, hat jeder Abfallbesitzpr die in Abs. 1" genannten Abf?ille

getrennt bereit zu halten und dem l-andkreis nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen.

(3)

Die Kompostierung von organischen Abfällen aus Haushaltungen und Kleingärten auf dem eigenen Grundstück @igenkompostierung) sowie die Abgabe dieser Abflille an Kompostieranlagen desl:ndkreises oder der durch den I-andkreis beauftragten Unterneh- men, erfolgt auf freiwilliger Basis.

Der L-andkreis bestimmt, wann und in welchem Umfang eine Pflicht zur Getrenntsammlung für kompostierbare Abf?ille im Gebiet des l-andkreises eingeführt wird. Der l^andkreis bestimmt auch die Art, die I age und den Umfang der Anlagen und Einrichtungen zur Verwertung von kompostierbaren Abftillen sowie den Zeitpunkt ihrer Errichtung, Erweiterung und Erneuerung.

2. Abschnitt

Anschluß und Benutzung

s s

Anschluß und Benutzung

( 1 )

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des t^andkreises liegenden Grundstücks, auf dem Abfillle anfallen können, die der Entsorgungspflicht des landkreises unterliegen, ist verpflichtet, dieses an die Abfall- entsorgung des t-andkreises anzuschließen (Anschlußpflicht).

lm Rahmen des Anschlußzwanges ist jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die a Abfallentsorgung des l-andkreises zu verlangen

(Anschlußrecht). Den Grundstückseigentümem stehen andere zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtig- te oder zur Nutzungsüberlassung Berechtigte gleich.

(2)

Die Anschlußpflichtigen und alle anderen Abfallbesitzer sind verpflichtet, die Abfallentsorgung des l-andkreises zu benutzen, soweit die Entsorgung nicht gemäß $ 6 ausgeschlossen ist (Benutzungszwang). Im Rahmen des Benutzungszwanges sind die Anschlußpfl ichtigen und die Abfallbesitzer zur Benutzung der Abfallentsorgung berechtigt (Benutzungsrecht) " Sind Abfälle ledigl ich vom Einsammeln und Befördern durch den Landkreis ausgeschlossen, besteht das Recht und die Pflicht, die Abftille zu einer vom l:ndkreis bestimmten Entsorgungsanlage zu befördern.

O (3)

Der Anschlußpflichtige hat auf seinem Grundstück alle Maßnahmen zu treffen bzut. ztt dulden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicher- zustellen.

(4)

Kompostierbare Abfülle aus Haushaltungen und Kleingärten sollen, wenn möglich auf Grundstücken mit Hausgarten als Kompost oder Mulchmaterial verwertet werden. Fachliche Hilfestellung gibt die Abfallberatung des l-andkreises.

(s)

Soweit eine Venvertung nach Abs. 4 nicht möglich ist, sind pfl anzl iche Abfülle der entsorgungspfl ichtigen Körpersch aft'zu überlassen.

(6)

Amtsblatt für den landkreis Haveliand 1995 Seite 39

ü

$ 6

Au sgeschlossene Abfälle

( 1 )

Von der Entsorgung ausgeschlossen sind die in der Anlage I aufgeführten Abfälle.

Der Ausschluß nach Satz 1 gilt nicht, soweit die in der Anlage I aufgeführten Abfülle in Haushalten anfallen.

Der Ausschluß gilt weiterhin nicht, wenn bei einem Abfallerzeuger nicht mehr als 500 kg/Jahr der in der Anlage I zu dieser Satzung aufgeführten Abfallarten anfallen.

( ) \

Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind die in der als Anlage 2 zu dierer Satzung beigefügten Liste aufgeführlen AbfäIle. Die Liste ist Bestandteil der Satzung.

Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abf,alle sind einer vom Landkreis bestimmten Abfäl I entsorgungsanlage anzudienen.

Ein Vcrmirchen dieser ausgeschlossenen Abftille mit anderen Ablallen ist nicht zulässie.

( J )

Im weitcren sind .Jre Abfülle aus Industrie und Gewerbe vom Einsamrneln und Befördern ausgeschlossen, die nicht rn z:ugelassenen Abfallbehältern und Abfallyäcken ($ 14 Abs. 2) gesammelt rverden können. Für diese Ablälle besteht ebentälls ein Vermischuncsverbot mit anderen Ablällen.

( 4 )

Über die Absätze 1 bis 3 hinaus kann der landkreis mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde in Einzelfällen Abfalle von der Entsorgung ganz oder teilweise aus-schließen. Der Landkreis kann die Besitzer solcher Abfalle verpflichten, die Abf,älle bis zur Zusti mmung der zuständ i gen Abfallwirtschaftbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, daß das Wohl der Allgemeinheit ($ 2 AbfG) nicht beeinträchtigt wird.

(s)

Gebrauchte Transportverpackungen im Sinne von

$ 3 Abs. 1 Nr. 1 Verpackungsverordnung fr'erpack$

und gebrauchte Umverpackungen im Sinne von

$ 3 Abs. 1 Nr.3 VerpackV, sind von der Entsorgung durch den l-andkreis ausgeschlos:sen, soweit sie in anderen Bereichen als beim Endverbraucher der ver- packten Waren anfallen, so daß gemäß $$ 4 und 5 Abs. 1 VerpackV eine Pflicht zur stofflichen Venrrertung durch den Hemteller oder Vertreiber besteht.

(6)

Soweit Abftille von der Entsorgung durch den l-andkreis ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abftille entsprechend AbfG $ 3 Abs. 4 zur Entsorgung der Abftille verpflichtet. Die Abftille dürfen

nicht mit anderen Abftillen vermischt werden.

3. Abschnitt Entsorgung getnennt zu sammelnder Abfülle

s 7

Altstoffe ( 1 )

Altstoffe im Sinne von $ 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Satzung sind insbesondere foleende Abf?ille:

1. Altpapier, das sind bewegliche Sachen, die aus- schließlich aus Papier oder Pappe bestehen und nicht verunreinigt sind,

2. Verpackungsglas, wie z.B. Flaschen und Konserven- gläser (Hohlglas), nicht aber Spiegelglas und

Fenster-glas.

(2)

Sofern die Altstoffe nicht einem Abholsystem gemäß

$ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung oder durch gemein- nützige bzw. gewerbliche Sammlung einer

ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden, sind die Abfallbesitzer verpflichtet, die von dem l-andkreis in Abs. 1 genannten Altstoffe angebotenen Sammelsysteme zu benutzen oder diese Altstoffe zu den Annahmestellen zu bringen.

( r )

Der l-andkreis kann allgemein durch amtliche Bekannt- machung oder durch Anordnung im Einzelfall

festlegen, daß andere als die in Abs. 1 genannten Abftille den l-andkreisen ebenfalls gemäß Abs. 2 zu überlassen sind, oder daß bei einzelnen der in Abs. 1 genannten Ablalle eine Getrennthaltung und Erfassung gemäß Abs. 2 nicht mehr geboten ist.

b

La-*

(7)

Scltc {a Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

s 8

Sperrmüll ( l )

Die Privathaushalte des L-andkreises haben im Rahmen des $ 5 das Recht, jeweils einmal jährlich

a. durch eine Straßensammlung, b. durch eine individuelle Abfuhr sperrige Abf?ille aus Wohnungen, die wegen ihrer Abmessungen oder ihres Gewichtes nicht in den landkreiseigenen Abfallbehältem oder Säcken unterge- bracht werden können, gesondert abfahren zu

lassen.

Sperrige Abfälle sind:

* Sperrmüll (Möbel)

* Elektrogeräte femseher, Radio)

* Haushaltsschrott S,ohrstücke)

* Fahrräder

'' gebündelte Textilabfälle

* Herde

* Kühlgeräte

* Haushaltsgeläße @imer, große Töpfe) r' Weiße Ware (Waschmaschine, Schleuder) Dazu gehören nicht die in Anlage 2 aufgeführten Abfalle sowie Schadstoffe gemäß $ 11.

Bevor eine Abfuhr beim l-andkreis beantragt wird, sollte versucht werden, die Gegenstände einer weiteren Verwendung zuzuführen. Auskünfte erteilt die Abfall- beratung des landkreises.

(2)

Die Abfuhr ist unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände beim L-andkreis schriftlich zu beantragen.

Dem Antragsteller wird der Abfuhrtermin schriftlich mitgeteilt.

Spengut ist am Abfuhrtag zu ebener Erde in Fahrbahn- nähe in nicht verkehrsbehindemder Weise bis 6.00 Uhr zum Abholen bereitzustellen. Schrott, Elektrogeräte, Weiße Ware und Kühlgeräte sind zur stofflichen Verwertun g bzw. gesonderten Entsorgung getrennt vom übrigen Sperrgut bereitzustellen.

(3)

Die Verladung muß ohne Schwierigkeiten und Znit- verlust möglich sein. Im übrigen gilt $ 16 dieser Satzung für das Bereitstellen sinngemäß. Die Verladung des Sperrmülls muß durch zwei Personen von Hand gefahr- und schadlos möglich und auch im übrigen zumutbar sein.

(4)

Abfälle, die nicht zur Sperrmüllsammlung zlgelassen sind ($ B Abs. 1), werden ggf. am Bereitstellungsplatz stehengelassen. In diqsem Fall ist der Abfallbesitzer verpflichtet, die Abf?ille unverzüglich zu einer vom l:ndkreis bestimmten Entsorgungsanlage zu befördern, bzw. sie der Schadstoffsammlung gemäß g 11

zuzuführen.

s e

Schrott aus Haushalten

( 1 )

Schrott aus Haushalten im Sinne von $ 4 Abs. 1 Nr. 3 dieser Satzung sind Gegenstände aus Eisenmetall (2.B. Stahl- und Gußschrott) und Nicht-Eisenmetall (2.B. Kupferrohre, legierte Metalle), die nicht in die zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke einge- bracht werden dürfen. Sie sind Wertstoffe.

(2)

Schrott aus Haushalten ist im Rahmen der Sperrmüll- abfuhr zur Abfuhr bereitzustellen. Der Schrott aus Haushalten ist getrennt vom Sperrmüll und den anderen im Rahmen der Sperrmüllabfuhr eingesammelten Abfalle (Flaushaltselektrogeräte) bereitzustellen.

(3)

Die Sammlung von jeweils gleichzeitig

Schrott aus Haushalten erfolgt mit der Sperrmüllabfuhr.

j

a

(4)

a

$ 8 Abs. 3 dieser Satzung findet auf die Sammlung von Schrott aus Haushalten sinngemäße Anwendung.

s 1 0

Hausha ltselektno geräte

( 1 )

Zu den Haushaltselektrogeräten i.S.v. $ 4 Abs 1 Nr. 4 dieser Satzung gehören Kühlschränke, Gefriertruhen, Elektrogeräte und Elektronikgeräte.

(2)

Die Abfallbesitzer können die Haushaltselektrogeräte zu den vom [-andkreis amtlich bekanntgemachten Annahmestellen bringen. Haushaltselektrogeräte werden auch im Rahmen der Sperrmüllsammlung entsorgt. Die Haushaltselektrogeräte sind dann im Rahmen der Sperrmül labfuhr gesondert bereitzustellen.

(8)

Amtsblatt für den landkreis Havelland 1995

ü

$ u

Schadstofltraltige,Abfä lte a us Haushaltungen

( 1 )

Schadstoffhaltige Ablalle im Sinne von g 4 Abs. 1 Nr. 5 dieser Satzung sind Abftille aus Haustraltungen, die um.reltgefährdende Stoffe enthalten und deshalb ge- trennt von anderen Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden müssen.

Der l-andkreis entvtrgt im Rahmen der Schadstoff- sammlung die in der Anlage III dieser Satzung aufgeführten Abfiille. Darüber hinaus kann der [^and- kreis allgemein durch amtliche Bekanntmachung weitere stoffe fcstlegen, die als schadstofflraltige Abfalle aus Haushaltungen entsorgt werden.

Die Entsorgung erfblgt mobil und stationär.

\ L )

Die Besitzer schadsroffhaltiger Abfälle aus Haus- haltungen haben diese dem l-andkreis an den ölfentlich bekanntgemachten Annahmestellen zu überlassen.

( r )

Die Sammlung rchadsrofthalriger Abfälle aus Haus- haltungen erfblgt in der Regel nveimaljährlich.

Die Einsatztermine und -orte des Schadstoffmobils werden rechtzeitig vor dem Einsatztag ortsüblich bekanntgegeben.

Stationäre Sammelstellen werden durch amtliche Bekanntmachung benannt.

( 4 )

Der Landkreis kann iiffentlichen Einrichtungen und Handelsbetrieben, die Produkte nach Abs. 1 an Endverbraucher abgeben, anbieten, daß sie Sammel_

behältnis.se des l:ndkreises für die Rücknahme

entsprechender Problemablälle aufstellen können, soweit dieses technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Die jeweiligen Einzelstoffe werden durch Beschluß des Umweltausschusses festgelegt.

s 1 2

Kompostierbar"e Abfdlle

( 1 )

Kompostierbare Abfälle im Sinne von g 4 Abs. 3 die.ser Satzung sind insbesondere biologisch verwertbare Küchenabfälle, also z.B. Obst-, Gemüse- und sonstige Speisereste sowie Gartenabfälle, z.B. L.aub, Gras, Baum- und Strauchschnitt.

b

Scitc 4l

(2)

Küchenabfälle und Gartenablälle können auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, kompostiert werden (Eigenkompostierung). Auskünfte dazu erteill die Abfallberatung des Landkreises.

(3)

Kompostierbare Abftille können bei den durch den l:ndkreis mittels amtlicher Bekanntmachung näher bestimrnten Kompostieranlagen und anderen Entsorgungsanlagen angeliefert werden.

4. Abschnitt Restabftille

$ 1 3

Restabfälle ( 1 )

Restabfälle im Sinne von g 4 Abs.1 Nr. 6 dieser Satzung sind alle sonstigen Abfiille aus Haushaltungen und hausmüIlähnliche Abfälle, die nicht gemäß S 6 dieser Satzung von der Entsorgun g gar.z oder teilweise ausge_

schlossen sind und die nicht Abflille im Sinne der gg 7, 8,9, 10, 11 und 12 dieser Satzung sind.

(2)

Die Restabfälle müssen in die zur verfügung stehenden Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingeftillt werden. Sie dürfen nicht in anderer weise auf dem Grundstück gelagert oder neben die Abfallbehälter gelegt werden.

s 1 4

Zugelassene Abfallbehälter

( 1 )

Der l-andkreis bestimmt nach Maßgabe der folgenden vorschriften Art, Größe und Anzahl der Abfallbehälter, deren Bereitstellung, die Standplätze sowie die Häufig_

keit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

(2)

Von dem l-andkreis werden zugelassen:

folgende Abfallbehälter

Abfallbehälter mit 60 I Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 110 I Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 120 I Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 24O I Fassungsvermögen, Abfallbehälter mit 1100 I Fassungsvermögen.

(9)

Seite 42 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

Das Bereitstellen von losen Restabfällen zum Ein- sammeln und Transportieren ist nicht zullissig.

( - 1 )

Für Grundstücke, die mit einem Müllfahrzeug aus technischen Gründen nicht angefahren werden können, kann vom l-andkreis vorgeschrieben werden, daß statt der Abfallbehälter vom Landkreis zugelassene Abfallsäcke zu verwenden sind. Diese Abfallsäcke sind vom Anschlußnehmer am Abfuhrtag an die nächste von ei nem Mül lsammel fahrzeug befahrbare öffentl iche Straße zu transportieren und zur Abfuhr bereitzustellen.

s l s

Pflicht zur Vorhaltung von Abfallbehältern

( 1 )

Der Anschlußpflichtige hat vom l-andkreis ein Abfall- behältervolumen anzufordern, zu übemehmen und für die Benutzung bereitzuhalten, das ausreicht, um die gesamten, innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach

$ 19 dieser Satzung auf seinem Grundstück regelmäßig anfallenden und der Entsorgungspflicht durch der landkreis unterliegenden Restabfalle ordnungsgemäß aufnehmen zu können.

Der Anschlußpflichtige hat jedoch ein Mindestbehälter- volumen von 10 I pro Person und Woche vclrzuhalten.

Die Benutzung der bereitgestellten Abfallbehälter durch nicht berechtigte Personen ist nicht gestattet.

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\ L )

Bei Grundstücken, die ausschließlich zu Wohnzwecken gcnutzt werden, erfolgt die Bemessung desbereitzu- stel lenden Mindestbehältervolumens anhand der Tahl der auf dem Grundstück mit dem ersten und zweiten Wohnsitz gemeldeten Personen. Mindestens ist jedoch ei n zugela-ssener Abfallbehälter vorzuhalten.

(3)

Für gemischt genutzte sowie für gewerbiich genutzte Grundstücke bestimmt der l-andkreis das bereitzuste]len- de Mindestbehältervolumen entsprechend der jeweiligen Nutzung anhand der auf dem Grundstück mit dem ersten und z-weiten Wohnsitz gemeldeten Personen und nach dem tatsächlichen Bedarf, insbesondere aufgrund der gewerblichen Tätigkeit und der Anzahl der Beschäftig- ten. Abs. 2 Satz2 gilt entsprechend.

(4)

Reicht das gemäf3 Abs. I bis Abs. 3 übernommene und vorgehaltene Abfallbehältervolumen im Einzelfall nicht aus, so hat der Abfallbesitzer die überschießenden Abfallmengen in den vom l-andkreis zugelassenen Abfallsäcken, die in den Markenverkaufsstellen erhält- lich sind, zur Abholung bereitzustellen.

(s)

Reicht das gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 übernommene und

vorgehaltene Abfallbehältervolumen regelmäßig nicht t zur Aufnahme der auf dem Grundstück anfallenden

Abfälle aus, so kann der l-andkreis dem Anschluß-

pflichtigen die Übemahme eines nach seiner Schätzung i erforderlichen Behältervolumens vorschreiben.

(6)

Für benachbarte Grundstücke können auf Antrag der Anschlußpfl ichti gen Abfal I behälter zur gemei nsamen Benutzung der auf den Grundstücken wohnenden Personen angefordert und bereitgehalten werden.

(7) a

Die Abfallbehälter werden grundsätzlich vom l-andkreis zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sie sind Eigen- tum des l-andkreises. Der l:ndkreis kann Dritte mit dem Aufstellen und Unterhalten der Abfalibehälter beauftra- gen. Die Ausstattung der Anschlußpflichtigen mit den jeweiligen Behältem erfolgt schrittweise, jedoch länsstens bis 1996.

(8)

Soweit Abfallbehälter noch im Eigentum der Anschluß- pflichtigen oder der Abt-alibesitzer stehen, sind sie bis zum Ende der Nutzungslahigkeit der Abfallbehälter für deren Unterhaltung verantwortlich, jedoch längstens bis zur Umstellung auf Normbehälter durch den l-andkreis.

Die Umstellung wird rechtzeit\g auf ortsübliche Weise bekanntgegeben.

au

$ 1 6

Bereitstellung der Abfallbehälter

( i )

Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß die Abfallbehälter allen Bewohnern des Grundstücks zugänglich sind und ordnunggemäß benutzt werden können. Insbesondere hat er die Bewohner von den Vorschriften und Hinweisen dieser Satzung zur getrenn- ten Erlassung von Schadstoffen und Wertstoffen zu unterrichten.

(2)

Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen bis zu 240 I sind von den Benutzern zu den vom l-andkreis festgesetzten und bekanntgegebenen Tagen bis 6.30 Uhr

L

(10)

Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995 Seite 43

a) am R"and der Straße (äußere Grundstilcksgrenzr:) sct aufzustellen, daß der Verkehr nicht gef,ährdet wird uncl die Abholung des Abfalls ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Nach Entleerung sind die Abfallbehälter ohne schuidhaftes Zbsern von der Straße:

zu entfernen.

b) auf dem Grundstück unmittelbar (max. 3 m) neben dem EinganglZugang (innere Grundstücksgrenze) so aufzustellen, daß die Abholung gefahrlos (2"B. abge- stumpfte Wege, nicht zugeschlossene Eingangstür, keine freilaufenden Hunde) und ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist. Dazu ist ein bei der Amts-, Stadt- bzrv. Kreisverwaltung anzuforderndes Schild

"Abfallgefläß

zu entleeren" sichtbar am EinganglZugang des Grundstückes anzubrinsen.

ü

c) auf dem Grundstück (nicht neben dem Eingang) so sichtbar aufzustellen, daß die Abholung ohne Schwierigkeiten und get-ahrios ertblgen kann. Der Abschnitt b) nveiter Teil ist sinngemäß anzuwenden.

Der erhöhte Aufwand ist entsprechend Abfall- gebührensavong (Anlage 3) zusc,lzlich zu vergüten, dazu ist der Behälter mit einer Zusatzmarke zu versehen.

/ - \

( J )

Ist die Befahrbarkeit einer Verkehrsanlage arrs tatyächli- chen Gründen ständig oder vorübergehend mit

Sammelfahftaug-:rL nicht oder nur unter Gelährdung der mit der Sammlung und dem Transpclrt beauftragten Bediensteten des l-andkreises oder dritter Personen möglich, sind die jeweiligen Abfallbehälter an einer mit Sammel fahrzeugen gefahrlos befahrbaren öffentl ichen Verkehrsanlage zur Abfuhr bereitzustellen. Den ,(. Anschlußpflichtigen wird diese Verkehrsanlage durch b öffentlichl Bekanntmachung oder schrifiliche Mitteilung

bekanntgegeben.

(4)

Zugelas-sene Abfallsacke mit dem Aufdruck l-andkreis Havelland

Entsorgungspfl ichti ge Körperschaft

werden von dem l-andkreis eingesammelt, rcweit sie neben den Abfallbehältern zugebunden bereitgestellt sind.

s 1 7

Behälterstandplätze und Zuwegungen

( 1 )

Der l^andkreis bestimmt nach Anhörung des Anschluß- pflichtigen den Standplatz für die Abholung der Müllgroßbehälter ( 1100 I ). Der Standplatz soll qicht weiter als 15 Meter vom Müllsammelfahneug- Halteplatz entfernt liegen. Eine Änderung des

Standplatzes kann über einen vorübergehenden 7*itraum verfügt werden, wenn die sonst übliche Zufahrt oder Abfahrt zu dem Grundstück gesperrt ist und dadurch der Transport der Müllgroßbehälter in unzumutbarer Weise erschwert wird.

(2)

Die Standplätze sind so zu bemessen, daß eine gefahrlose und ungehinderte Beschickung der Mü11- großbehälter möglich ist. Sie müssen eben und befestigt, gleitsicher und frei von Stufen und lGnten sein. Die Breite der Transportwege vom Standplatz bis zum Fahrzeug-Halteplatz richtet sich nach der Größe der Mül I großbehäiter. Die Belastbarkeit der Transportwege ist dem Gewicht der Müllgroßbehälter anzupassen.

Standplatz und Transportweg sind stets sauber und im verkehrssicheren Zustand zu halten. Im übrigen gelten für die Bqschaffenheit die jeweils gültigen DIN- Normen des Fachnonnenausschusses Komrnunale Techni k und die Unfallverhütun ssvorschriften.

(3)

Der landkreis verpflichtet sich zur sorgfältigen Behand- lung der vom Benutzer erstellten Aniagen für die Unterbringung von Müllgroßbehältern.

(4)

Liegen die in Abs. 1 genannten Bedingungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter neben dem Fahrbahnrand vor dem angeschlossenen Grundstück bereitzustellen und nach der Entleerung selbstständig wieder zurückzu- schaffen.

$ 1 8

Behandlung der Abfallbehälter

( 1 )

Der Anschlußpflichtige muß dafür sorgen, daß die Abfallbehälter in einem gebrauchsflähigen, sauberen und unfallsicheren Zustand erhalten und sorgfältig verwahrt werden.

(11)

Scitc 44 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

(2)

Soweit die Abfallbehälter vom l-andkreis oder in de.ssen Auftrag bereitgastellt und unterhalten werden, hat der Anschlußpflichtige den Verlust oder die Beschädigung der Abfallbehälter unverzüglich dem landkreis an:nzei- gen. Für abhandengekommene oder infolge fahrlässiger oder vorsrätzlicher Be-schädigung durch den Anschluß- pfl ichtigen oder den Abfallbesitzer unbrauchbar gewordene Abfallbehälter, die von dem l-andkreis oder einem beauftragten Untemehmen zur Verfügung gestellt wurden, ist vom Anschlußpflichtigen Ersatz zu leisten.

( - ' r l

Abftille sind so in die Abfallbehälter einzufullen, daß deren Beschädigung ausgeschlossen und eine einwand- freie Entleerung mit den üblichen Verfahren mühelos möglich ist. Insbesondere ist das Einschlämmen oder Einpressen von Abf,ällen mit mechanischen Hilfsmitteln in die Abfallbehälter unzulässig. Es ist untersagt, heiße Asche und andere glühende oder brennende Gegenstän- de in die Abfallbehälter einzufüllen. Die Deckel der Abfallbehälter müssen iederzeit schl ießbar sein.

(4)

Abfälle, die die Sammelfahrzeuge oder Abfall- entsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen ebenfalls nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden.

s l e

Häufigkeit und Z.eit der Abfuhr

( 1 )

Die Abfallbehälter bis zu einer Größe von 24O I werden l{-tägig entleert. Der landkreis kann im Einzelfal] oder in bestimmten Abfuhrbereichen Abweichungen festle- gen, die jeweils ortsüblich bekannt gegeben werden.

(2)

Die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 1100 I werden nach Bedarf mehrmals wöchentlich, wöchentlich oder 14-tägig entleert. Die Abfuhrtermine werden von dem l-andkreis ortsüblich bekanntgegeben.

(3)

Die regelmäßige Abfuhr erfolgt an Werktagen in der 7r,it -zwi*hen 6.30 und 18.00 IJhr.

(4)

Die Abfuhrtage und Anderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von dem l-andkreis ortsüblich bekanntgegeben.

h

$ 2 0

Unterbrechung der Entsorgung ( 1 )

Unterbleibt die Abfuhr oder die dem l-andkreis obliegende weitere Entsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, Verlegungen des Zeitpunktes der Abfuhr, wird sie so bald wie möglich nachgeholt.

(2)

In den Fällen des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

5. Abschnitt

Vom Einsammeln und Beftirdern ausgeschlossene Abftille

s 2 1

Bauabfälle

( 1 )

Die anläßlich der Enichtung, Anderung, dem Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen anfallenden Bauabfälle @,rdaushub (AS 31,4 11), Bauschutt

(AS 314 09), mineralischer Straßenaufbruch (AS 314 10) Baustellenabfälle (AS 912 06)) sind so auszubauen, zu erfassen, zwischenzulagem oder abzut-ahren, daß sie untereinander von

- nichtmineralischem Abbruchmaterial Q..8. Holz, Textil- und Kunststoffböden, Dachpap- pen,Dämmstoffen, Wandverkleidungen) und Baustellenabfällen (AS 912 06, z.B. Reste von Baumaterial i en, chem i kal ien, -hil fsstoffen und -zubehör sowie im Zusammenhang mit Bau mafinahmen anfallendes Verpackungsmaterial) - Wertstoffen (2.8. Metall, Glas, Kunststoffe) - sonstigen wasser-, boden- oder gesundheits-

gelährdenden Stoffen (2.8. asbesthaltigen AbFäl len, S trahl m i ttel rückständen, Abbruch- material nach Brandfällen oder Material aus kontaminierten Industrie- oder Gewerbebauten) - bituminösem und teerhalticem Straßenaufbruch getrennt gehalten und nicht vermischt werden.

Erdaushub ist nach Mögiichkeit auf der Baustelle wiederzuverwerten. Die Getrennthaltungspfl ichten obliegen dem Abfallbesitzer.

o

o

(12)

Amtsblatt für den l.andkreis Havelland 1995 Scitc45

ü

(2)

Nicht einbaubare Erdstoffe auf dem jeu'eiligen Grund- stück kann dern l-andkreis zur Vermittlung in der Boden- und Erdstoffbörse zur Vermarktung angeboten werden.

s22

Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen

( 1 )

Der l-andkreis kann bei Abfallen, die gemäß g 6 Abs. 2 oder Abs. 3 dieser Satz.ung vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, allgemein durch amtli- che Bekanntmachung oder durch Anordnung im Einzelfall festlegen, bei welchen Entsorgungsanlagen die Abftille anzuliefern sind.

(2)

Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den jeweils gültigen Benutzungsbedingungen.

In den Benutzungsbedingungen kann für die Annahme bestimmter Abfälle eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der jeweil i gen Abfal lentsorgungsanlage dieses erfordert.

(3)

Vom Einsammeln und Befördem gemäß S 6 Abs. 2 oder Abs. 3 dieser Satzung ausgeschlossene Abftille sind in Behältern oder Fahrzeugen anzuliefern, deren Entleerung den Betriebsablauf der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage nicht beeinträchtigt . Der Erzeuger solcher Abftille hat gegenüber dem l:ndkreis eine verantwortliche Erklärung über Herkunft und Qualität der AbfZille abzueeben.

6. Abschnitt Nebenbestimmungen

S z r

Anfallzeitpunkt und Eigenturnsübergang ( r )

Als angefallen zum Einsammeln und Befördem gelten 1. Altstoffe, die dem angebotenen Sammelsystem

zugeführt sind;

Sperrmüll, der gemäß $ 8 Abs. 2 und 3 dieser Satzung bereitge-stellt ist;

b

2.

J .

4 .

5 .

Haushaltstypischer Schrott, der gemäß g 9 dieser Satzung bereitgastellt ist;

Haushaltselektrogeräte, die gem. $ 10 dieser Satzung bereitgestellt sind;

Schadstoffhaltige Abf?ille aus Haushaltungen, die gem. $ 11 Abs. 2 dieser Satzung den Annahme- stellen überlassen werden:

6. Restabfülle, die gem. g 1.6 zur Abholung bereit gestellt sind.

$ z l

Anmeldepflicht

( 1 )

Der Grundstückseigentümer hat dem [-andkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen und die Anzahl der in den einzelnen Haushalten auf dem Grundstück lebenden Personen unverzügli ch anzuzeigen.

Verändert sich die Personenzahl, die Abfallart oder die Abfallmenge derart, daß der l:ndkreis andere Abfall- behälter bereitstellen muß (gg 14, 15,16), so ist dieses gleichfalls unverzügli ch annzeigen.

(2)

Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den l-andkreis unverzüglich zu benachrichtigen. Wech- selt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfiille zu einer Abfallentsorgungsanlage unmittelbar befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies dem landkreis unverzüglich mitzutei]en und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen.

s 2 s

Auskunftspflicht Betretungsrecht

( 1 )

Wer die Entsorgungseinrichtungen des L-andkreises benutzt, muß über $ 22 hinaus, die für eine ordnungs- gemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen.

(2)

Den Beauftragten des l-andkreises, z.B. den Mitarbeitern der entsorgungspflichtigen Körperschaft, ist zur

Erfiillung der Aufgaben der Satzung Zutritt zu den einzelnen Grundstücken z! gewähren.

(13)

Sctlc 45 Amtsblatt firr den l-andkreis Havelland 1995

(3)

Die Beauftragten haben sich durch einen vom l-andkreis ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

s 2 6

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Abfallentsorgung des l-andkreises werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensa tzung für die öffentl iche Abfallentsorgung des l-andkreises erhoben.

s 2 7

Anderc Berechtigte und Verpflichtete

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstücks- eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechti gte, Wohnungs- eigentümer, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten.

Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflich- tungen nicht dadurch befreit, daß neben ihnen andere Anschluß- und Benutzungspfl ichtige vorhanden sind'

s 2 8

Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grund- buch und ohne Rücksicht auf die

Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesi tz, der eine selbstständige wirtschaftl iche Einheit bildet.

$ 2 e

Ordnungswidrigkeiten

( 1 )

Unbeschadet der im Bundes- oder l-andesrecht getroffe- nen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrllissig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

1. entgegen $ 5 Abs. L,2 und 3 dieser Satzung sich nicht dem Anschluß- und Benutzrngszwang unterzieht

z"

3 .

4 .

5 .

6 .

entgegen $ 6 Abs. 4 Sa.tz 2 dieser Satzung der Verpflichtung nicht nachkommt, die Abfälle so auf seinem Grundstück zu lagern, dafi das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird;

entgegen $ 6 Abs.2, 3 und 6 dieser Satzung der Maßgabe, die von der Entsorgung durch den I-andkreis ganz oder teilweise ausgeschlossenen Ablälle nicht mit anderen Abfallen zu vermi- schen bder selbst ordnungsgemäß zu entsorgen, nicht nachkommt;

entgegen $ 7 Abs. 2 die.ser Satzung für Altstoffe nicht die von dem l-andkreis angebotenen Sammelsysteme benutzt oder diese nicht zu den vorhandenen Annahmestellen bringt;

entgegen $ 8 Abs. Lund 4 dieser Satzung Abftille, die kein Sperrmüll sind, zum Einsammeln und Befördern durch die Sperrmüllabfuhr des l:ndkreises, bereitstellt;

entgegen $ 8 Abs. 5 dieser Satzung der Ver- pflichtung, die von der entsorgungspflichtigen Körperschaft bei der Sperrmüllsammlung zurückgelassenen Abfälle unverzüglich

ordnungsgemäß zu beseitigen, nicht nachkommt;

entfällr

entgegen $ 11 Abs.2 dieser Satzung dem l-and- kreis die schadstoffhaltigen Abfalle aus Haus- haltungen nicht an den stationären und mobilen Annahmestellen überläßt;

entgegen $ 14 Abs. 2 dieser Satzung Abfälle in nicht von dem l:ndkreis zur Verfügung gestell- ten oder zugelassenen Behältern oder lose zum Einsammeln und Befördem bereitstellt;

entgegen $ 15 Abs. L dieser Satzung als Abfallbesitzer bei ihm angefallene Abflille ohne Vorliegen einer rechtsgültigen Erlaubnis in Abfallbehälter einfüllt, die dem Anschluß- pflichtigen eines anrJeren Grundstückes- bzw.

Wohnungseigentums zur Verfügung gestellt worden sind:

entgegen $ 15 Abs.1 bis 5 die"ser Satzung als Anschlußpflichtiger ein zu geringes Behäiter- volumen anfordert. übemimmt und für die Benutzung bereithält;

engegen $ 16 Abs. 2 dieser Satzung Abfall- behälter nach der Entlerrung nicht wieder unverrüglich von den öffentlichen Verkehrs- flächen entf'ernt:

1

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7 . 8 .

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(14)

Amtsblatt für den I-andkreis Flavelland 1995 Scltc $

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13. entgegen $ 18 Abs. 3 die.ser Satzung Abfallbehäl ter überfüIlt. insbesondere Abftille einschlärnmt oder mit mechanischen Hilfsmitteln in die jeweiligen Behälter einpreßt;

14. entgegen $ 24 Abs. 1 dieser Satzung als Grundstückseigentümer dem l-andkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Anzahl der in den einzelnen Haushalten auf dem Grundstück lebenden Personen, sowie Änderungen der Personenanzahl, der Abfallart oder der Abfall- menge nicht unverzüglich arlzeigt;

15. entgegen $ 24 Abs. 2 dieser Satzung als bisheri- ger wie auch als neuer Grundstückseigentümer den I-andkreis vom Wechsel des Eigentums nicht

\ unverzüglich unterrichtet.

{D Desveiteren hatbeim Wechsel deslnhabers eines Betriebes, der neue Inhaber dieses dem l-andkreis unverzüglich anzuzeigen und die nach $ 24 Absl erforderlichen Aneaben zu machen.

(2\

Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 100.000.00 DM seahndet werden.

s 3 0

lnkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen über die Abfallbeseitigung in den landkreisen Nauen und Rathenow außer Kraft.

Anlage 1

! , .

-

Von der Entsorgung ausgeschlossene Abfalle (Ausschlußliste)

't

l,

Abfalischlüssel r14 20 1 1 4 2 r

12102 r23 A1 123 A2 r23 03 123 04 1 2 5 0 1

r25 02

125 03 137 05 1 4 4 0 1 r41 A2 112 08 1 7 2 1 I

Bezeichnungen Tabakrauchkondensat Spül- und Waschwasser mit schädlichen Verunreinigungen, organisch belastet

Pflanzenöle Wachse Fettabfiille

Ziehmittelrückstände Fettsäurerückstände Inhalt von Fettabscheidern Molke

Öl-, Fett- und Wachsemulsion Mist, infektiös

Aschereischlamm Gerbereischlamm

Pfühle und Masten, kyanisiert Sägemehl und -späne, ölgetränkt oder rnit schädlichen Verun- rei n i gungen,vorwiegend organisch

Er.*

t72 t2

r72 13

I72 T4

I87 09 187 10

t87 Il

1.87 12

r87 t3

1,87 14

187 1,5

3 1 1 0 8

3 1 1 0 9

3r2 03 31204

31205 3I206 3I2 LI 312 12

3 r 2 1 . 3

312 t4 3I2 L5 3T2 17 313 09 3 1 3 1 0 3 1 3 1 1 3t3 12

Sägemehl und -späne, mit scträdli- chen Verunreinigungen,

vonviegend anorganisch Holzabfülle und -behältnisse mit schädl ichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

Holzabf?ille und -behältnisse mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch Papierfilter, ölgetränkt Papierfilter, mit schädlichen Verunreinigungen, vonviegend organisch

Papierfilter, mit schädlichen Verunreinigungen, vonviegend anorganisch

Zellstofftücher mit schädlichen Verunreini gungen, vonviegend organisch

Zellstofftücher mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch

Verpackungsmaterial mit schädli- chen Verunreinigungen oder Restinhalten,

vorwiegend organisch

Verpackungsmaterial mit schädli- chen Verunreinigungen oder Restinhalten,vorwiegend anorgan.

Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen mit schädlichen Verunreinigungen

Ofenausbruch aus nichtmetall- urgischen Prozessen mit schädl ichen Verunreinigungen Schlacken aus NE Metall- schmelzen

Bleikrätze

I-eichtmetallkrätzen . aluminiumhaltig I*ichtmetallkrätzen, magnesiumhaltig

Salzschlacken, alumini umhal ti g Salzschlacken, magnesiumhaltig Zinnaschen

Bleiaschen Gichtgasstäube

Filterstäube, NE-metallhalti g Filterstäube aus

Abfall verbren nun gsanl agen Schlacken aus Sonderabfall- verbrennungsanlagen Filterstäube aus Sonderabfall- verbrennungsanlagen Feste Reaktionsprodukte aus Abgasreinigung von Abfall- verbrennungsanlagen

(15)

Scitc 4t Amtsblatt tür den l-andkreis Havelland 1995

3 1 3 1 3

3 1 3 1 4

3 1 3 1 6 3 1 4 1 9 3 1 4 2 3 3 r 4 2 4 3r4 26 3r4 28 3 1 4 3 0 3 1 4 3 3 3 1 4 3 5

3r4 37 3r4 39 314 40 3 1 4 4 T 3r4 45 3r4 46

314 47

3 1 6 1 0 316 16 3 1 6 1 7 3 1 6 1 9 316 20 316 2r 3t6 22 31623 31624 31626 316 27 31628 3t629 3 1 6 3 0 3 1 6 3 1 316 32

Feste Reaktionsprodukte aus Abgasreinigung von Sonder- ab fal I verbren nun gsanlagen Feste Reaktionsprodukte aus Abgasreinigung von Feuerungs- anlagen clhne Rea-Gipse Feste Pyrolyserückstände Feinstaub aus der

Schlackenau fbere i tu ng Ölverunreinigter Boden

Sonstige Böden mit schädlichen Verunreinigungen

Kernsande

Verbrauchte Ölbinder

Mineralfaserabfülle mit schädli- chen Verunreinigungen Glas- und Keramikabftille mit schädl ichen Verunrei n i gungen Verbrauchte Filter- und

Aufsaugmass€n mit schädlichen Verunreinigungen (Kieselgur, Aktiverden, Aktivkohle) Asbeststäube, Spritzasbest Mineralische Rückstände aus Gasreinigung

Strahlmittelruckstände mit schädl ichen Verunrei nigungen Bauschutt und Erdaushub mit schädl ichen Verunreini gungen Gipsabfalle mit schädlichen Verunreinigungen

Kieselsäure- und Quarzabfälle mit schädl ichen Verunrei ni gungen, vorwiegend organisch

Kieselyäure- und Quarzabftille mit schädl ichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch

Emai I le.schl amm. Emai I le,sch I icker Schlamm aus Gießereien Glasschleifschlamm Gichtgasschlamm

Gipsschlamm mit schädlichen Verunreinigungen

Kalkschlamm mit schädlichen Verunreinigungen

Magnesiumoxidschläm me Cal ci u mphosphatschlamnl Eisenoxidschlamm aus Reduktionen

Schlamm aus NE-Metallurgie Aiuminiumoxidschlämme Härtereischlamm, ryanidhaltig Härtereischlamm, nitrat-, nitrithaltig

Ba ri u mca rbo natschl a rnrn Bariumsulfatschlamm Bariumsulfatschlamm.

quecksilberhaltig

3 1 6 3 3 3 1 6 3 6 316 37 3 1 6 3 9

Glisschleifschlamm mit schädl i- chen Verunreinigungen Bohrschlamm mit schädlichen Verunreiniggungen

Phosphatierschlamm

sonstige Schlämrne aus Fäll- und l-oseprozessen mit schädlichen Verunreinigungen

Fü11- und Trennmittelsuspensionen mit rnineralischen

Feststoffinhalten Calciumfluoridschlamm

Rückstände aus der wasserseitieen Kesselreinigung

Eisenmetallbehältnisse mit

älii:i"t.n Restinharten at

Bleihaltige Abfülle Beryll iumhaltige Ablal le Magnesiumhaltige Ablalle Zinkhaltige Abfälle

Sonstige NE-Metallhalrige Ablalle ohne Aluminium- und

Magnesiumabf?ille Aluminiumhaltiger Staub Bleiakkumulatoren

Ni ckel -Cadmi um-Akkumul atoren Batterien, quecksilberhaltig Trockenbatterien (frockenzellen) Quecksilber, quecksilberhaltige Rückstände, Quecksilberdampf- I ampen, l,eu chtstoffrö hren NE-Metallbehältnisse mir schädli- chen Restinhalten

Zinkschlamm Bleischlamm Aa Zinnschiamm Anodenschlamm

Sonstige Metallschlämme ohne Aluminium-, Eisen- und Magnesiumschlämme Jarositschlamm

Steinsalzrückstände (Gangart) Gasreinigungsmasse, Rohrstaub

s Gasleitungen Feuerl öschp u lverreste Skoroditschlamm Rüclcstände mit Elementarschwefel Gemengereste

Sonstige feste Abülle minerali- schen Ursprungs mit schädlichen Verunreinigungen

Cyanidhaltiger Galvanikschlamm Chrom-flr'I)-haltiger

Galvanikschlamm Chrom-(lll)-haltiger Galvanikschlamm 3 1 6 4 0

316 4l 316 42 351 06 3 5 1 0 7 3s3 02 353 07 353 08 35-1 09 3 5 3 1 5

3 5 3 1 7 353 22 3s3 23 353 24 353 25 353 26

353 27 3 5 5 0 1 355 02 355 04 355 05 355 06

399 02 399 03 399 04 399 05 399 06 399 07 399 0B 39909

5 1 1 0 1 57r 02 5 1 1 0 3

(16)

Amtsblatt für den I-andkreis Flaveliand 1995 Scite49

U

5 1 1 0 4 5 1 1 0 5 5 1 1 0 6 511 07 5 1 1 0 8 5 1 1 1 1 5 I I I 2 5 1 1 1 3 5 1 3 0 1 5 1 3 0 4 5 1 3 0 6 5 1 3 0 7 5 1 3 1 0

sr5 02

5 1 5 0 3 5 i 5 0 4 5 1 5 0 5 5r5 07 5 1 5 0 8 5 1 5 0 9 5 1 5 1 t 5 r 5 1 2 5 1 5 1 3 5 1 5 1 6 5 r 5 1 7 5 1 5 1 8 5 1 5 1 9 5 1 5 2 0

5r5 2r 5r5 23

515 24 5r5 25 5r5 26 5r5 27 5 1 5 2 8 5r5 2\) 5 1 5 3 0 5 1 5 3 1 5r5 32 5 1 5 3 3 5 1 5 3 4 5 1 5 3 5 5 1 5 3 8 5 1 5 3 9 5 1 5 4 0 5 1 5 4 1 5r5 43 521 0r 521 02

Kupferhaltiger Galvanikschlamm Zinkhaltiger Galvanikschlamm Cadmiumhaltiger

Galvanikschlamm

Nickelhaltiger Galvanikschlamm Kobalthaltiger Galvanikschlamm Blei- oder zinnhaltiger

Galvanikschlamm

Sonstige Galvanikschlämme Sonsti ge Metallhydroxidschlämme Zinkoxid, -hydroxid

Braunstein, Manganoide Chrom-(lII)-Oxid Kupferoxid

Sonstige Metalloxide und Metallhydroxide ohne Eisen- und Aluminiumoxide und -hydroxide Häutesalz

Natrium- und

Kal i umphosphatabf?il le Imprägn i ersalzabfäl le

lrderchemikal ien, Gerbstoffe Düngemittelreste

Alkalicarbonate

Salmiak (Ammoniumchlorid) Salzbadabfäl1e

Ammoni umhydrogenfl uori d Arsenkalk

Brüniersalzabfälle

Natriumsulfat (Glaubersalz) Natriumbromid

Eisenchlorid

Eisensulfat (Grünsalz) Bleisulfat

Natriumchlorid Bleisalze Bariumsalze Calciumchlorid Magnesiumchlorid Alkali- und Erdalkalisulfide Schwermetallsulfide Kupferchlorid Aluminiumsulfat-,

Al u m i n iu mphosp hatrückstände Chlorkalk

Salze, cyanidhaltig Salze, nitrat-, nitridhaltig Vanadiumsalz

Boraxrückstände Arsenverbindungen Sonstige Salze, löslich Sonstige Salze, schwer löslich Gebrauchte ammoniakalische Kupferätzlösung

Akku-Säuren

Anorganische Säuren, Säure- gemische und Beizen (sauer)

52201 522 02 s24 02 524 03 527 0L 527 07 527 08 527 rO 527 12 527 13 527 1.4 527 16 527 20 527 2r s27 22 527 23 527 24 527 25

531 03

531 04

533 02 535 02

535 07 54r 04 54t 06

541 07

541 08 541 09 541 10 541 tl 541. L2 541. t3

Halogenierte organische Säuren Nicht halogenierte organische Säuren

I-augen, laugengemische, Bruizen (basisch)

Ammoniaklösung (Salmiakgeist) Hypochlorit-Ablauge

(Chlorbleichlauge) Fixierbäder Sulfitablauge Gerbereibrühe

Konzentrate und Halbkonzentrate, Chrom-(VI)-haltig

Konzentrate und Halbkonzentrate, cyanidhaltig

Spül- und Waschwasser, cyanidhaltig

Konzentrate und Halbkonzentrate.

metallsalzhaltig

Spül- und Waschwasser, metallsalzhaltig Kupferätzlösungen Eisensalzlösungen Entwicklerbäder

Anorganische Kühl mittel lösungen sonstige Konzentrate und

Halbkonzentrate sowie Spül- und Waschwasser

Altbestände und Reste von Pflanzenschutz- und

Schädl ingsbekämpfun gsmi tteln.

Produktionsabfälle von

Pflanzenschutz- und Schädlings- bekämpfungsmitteln

Produktionsabf?ille von Körperpfl ege m i ttel n Abfülle aus der Produktion und Zubereitung von pharma- zeutischen Erzeugnissen Desinfektionsmittel verunrei n i gte Kraftstoffe (Benzine)

Trafoöle, Wärmeträgeröle und Hydrauliköle frei von poly- chlorierten Biphenylen Trafoöle, Wärmeträgeröle und Hydraul iköle, polychlorierte Biphenyle enthaltend verunreinigte Heizöle (auch Dieselöle)

Bohr-, Schleif- und Schneidöle PCB-haltige Erzeugnisse und Betriebsmittel

Sonstige PCB-haltige Abf?ille Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle

Maschinen- und Turbinenöle

t,

E-

(17)

Seite 50 Amtsblatt für den l-andkreis Havelland 1995

5 4 1 1 4 Verbrennungsmotoren-, Getriebe-, Maschinen- und Turbinenöle, Pol ychlorierte Biphenyl -Ersatz- produkte enthaltend, Kälte- maschinenöle aus Kühlgeräten, I(älte- und Klimaanlasen Ölgatsch

Fettabftille

Fettsäurerückstände Metallse ifen

Fettsäurederivate

Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel

Synthetische Kühl- und Schmiermittel

Bohr- und Schleifölemulsionen und Emulsionsgemische Honöle

Ko m presso ren kond ensate Wachsemulsionen Bitumenemulsionen

Sonstige Öt-Wassergemische Sandfangrückstände

Öl- und Benzinabscheiderinhalte Schlamm aus Öltrennanlagen Schlamm aus Tankreinigung und Faßwäsche

Bims-Öl-Gemische Paraffinölschlamm Erodierschlamm

Hon- und Llippschlämme Schleifschlamm, ölhaltig Bleicherde, mineralölhalt i g Säureharz, Säureteer

Schlamm aus Mineralölraffination Schwefel

Rückstände aus der Säureharz- Aufarbeitung

Säure, mineralölhaltig Wilssrige Rückstände aus der Altölraffination

Phenolhaltiger Schlamm Mercaptanhaltiger Schlamm Feste anthracenhaltige Rückstände Feste naphtalinhaltige Rückstände Feste phenolhaltige Rückstände Pellets aus Ölvergasung Pechabfülle

Teerrückstände

Destillationsrückstände aus Teerölproduktion

Phenolwasser Petrolkoks

Schlamm aus Glycerinreinigung Cyanidhaltiger Schlamm Sonstige Schlämme aus Kokerei und Gaswerken

Sonstige Schlämme aus Petrochemie

55201 55202 552 03 552 05 55206 55209 552 rl 552 12 552 L3 55220 55223 5 5 2 2 4

s 5 3 0 1 553 03 553 06 5 5 3 1 0 5 5 3 1 1 5 5 3 1 4 5 5 3 1 5 5 5 3 1 6 553 21, 553 22 553 26 553 52 5 5 3 5 3 553 56 553 57 553 59 553 60 553 70 553 73 553 74

5 5 4 0 1

554 02

554 03

554 04

1,2-Dichlorethan Chlorbenzole

Trichlormethan (Chloroform) Fluorkohlenwasserstoffe, Kälte-, Treib- und l-osemittel

Dichlormethan Tetrachlorethen (Per) Tetrachlormethan (fetra) Trichlorethane

Trichlorethen (tri)

Iösemittelgemische, halogenierte organische lösemittel enthaltend Sonstige halogenierte organische l-osemittel

Lösem i ttel -Wassergemi sche.

halogenierte organische [-ose-

mittel enthaltend 1/

Aceton oder andere aliphatische Ketone

Ethylenglykole

Benzol, Toluol oder Xylole Diethylether oder andere aliphatische Ether Dimetylformamid Dioxan

Methanol und andere flüssiee Alkohole

Methylacetat oder andere al iphatische Essigsäureester Schwefelkohlenstoff Tetrahydrofuran

Waschbenzin, Petrolether, Ligroin, Te.stbenzin aliphatische Amine aromatische Amine

Glykolethe, *,

Kaltreiniger,frei von halogenierten organischen l-osemitteln

Farb- und lackverdünner (1.{itroverdünner) Petroleum

lösemittelgemische ohne halo- genierte organische l,semittel sonstige nicht halogenierte organische l-osemittel

lösemittel.Wassergemische ohne halogenierte organische

l-osemittel

Lösemittelhaltige Schlämme mit halogenierten organischen I-osemitteln

lösemittelhaltige Schlämme ohne halogenierte organische

[-osemittel

I-osemittelhaltige Betriebsmittel mit halogenierten

organi schenlösem i ttel n

lösemittelhaltige Betriebsmittel 542 01

542 02 542 04 542 06 542 08 542 09 5 4 4 0 1 544 02 514 04 544 05 544 06 544 07 544 08 5 4 7 0 r

547 02 547 03 547 04 547 05 547 06 547 07 547 08 547 10 548 01 548 02 548 03 548 05 548 06 548 07 548 08 549 03 549 04 549 05 549 06 549 07 549 08 549 10 549 t3 549 15 549 18 549 \9 549 ZO 549 23 549 24 54e 25

(18)

Amtsblatt für den L-andkreis Haveliand 1995 Seite 5l

b

555 03 555 08 555 0e 5 5 5 1 0 5 5 s 1 2 5 5 5 1 4 5 5 5 1 5 559 03 559 04 -559 05 -559 07 571 25 5 7 r 2 7 5 7 2 0 1 572 02

572 03 573 03 -573 05

573 06

5 7 7 0 2 577 04 577 06 5 7 8 0 1 578 02 5 8 1 1 5 5 8 1 1 6 5 8 1 1 8 5 8 2 0 1

582 A2

582 03

582 04

ohne halogenierte organische l-osemittel

t^ack- und Farbschlamm Anstrichmittel

Druckfarbenreste Lackierereiabfälle, nicht ausgehärtet

Aitlacke,Altfarben, nicht aus- gehärtet

Farbmittel (Pigmente und Farb- stoffe), organisch

Farbmittel (Pigmente und Farb- stoffe), anorganisch

Harzrückstände, nicht ausgehärtet Harzöl

Leim- und Klebemittel. nicht ausgehärtet

Kitt- und Spachtelmassen, nicht ausgehärtet

Ionenaustauscherharze mit schädl ichen Verunreinigungen Kunststoffbehältnisse mit schädl i- chen Restinhalten

Weichmacher mit halogenierten organischen Bestandteilen Fabrikationsrückstände aus der Kunststofflrerstelluns und - verarbeitung

Weichmacher ohne halogenierte organische Bestandteile Kunststoffdispersionen und - emulsionen

Kun ststo ffsch lämme.l ösem i ttel - haltig (mit halogenierren organi schen l.osemitteln)

Kunststoffschlämme. lösemittel - haltig (ohne halogenierten organischen lnsemitteln) l^atex-Schlämme oder - Emulsionen

Kautschuklösungen

Gummischlamm, lösemittelhaltig Shreddenückstände

(Leichtfiaktion)

Filterstäube aus Shreddem Schlamm aus Textilfärbereien Schlamm aus Textilausrüstung Wäschereischlamm

Filtertücher und -säcke mit schädl ichen Verunreinigungen vorwiegend organisch Filtertücher und -säcke mit schädl ichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch Textiles Verpackungsmaterial mit schädl ichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch

Textiles Verpackungsmaterial mit

582 05 5 9 1 0 1 59r 02 s91 03 593 01 593 02 s93 03 593 04 594 01

594 02 594 04 595 07 596 03 596 04 597 02

schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend anorganisch

Polienvolle und -filze mir schädli- chen Verunreinigungen

Pyrotechn ische Abfäl I e

Sprengstoff- und Munitionsabf?ille Mehrfach nitrierte, organische Chemikalien

Feinchemikalien

l-aborchemikal ienreste, organisch l-aborchemikal ienreste, anorga- nisch

Mit Chemikalien verunreinigte Betriebsmittel

Fabrikationsrückstände aus Waschm i ttel herstel I u ng Tenside

Sul fonsei fe, Sul fonsäure Katalysatoren

Vorgemischte Abftille zum Zweck der Verbrennung Vorgemischte Abfälle zum Zweck der Ablagerung Destil lati onsrückstände, lösemitrelhaltig (mit halo- genierten organischen lösemitreln)

Destillati onsnickstände, löse- mittelhaltig (ohne halogenierte organische Lnsemittel)

Anorganische Destillations- rückstände

Organische Destillations- rückstände

Destillationsrückstände aus Chemischen Reinigungen Gase in Patronen

Gase in Stahldruckflaschen Polychlorierte Biphenylef CB) Phenole

Organische Peroxide Anorganische Peroxide Industriekehricht El ektrolysezell enschrott Schlämme aus industrieeller Abwasserreinigung Sickerwasser aus Hausmülldeponien Sickerwasser aus Sonderabfalldeponien Sickerwasser aus Schlackedeponien Sedimentationswasser aus Schlammdeponien und Absetzbecken

Wasch- und ProzeßwäSser

\'

597 03

5e7 05 597 06 597 07 598 01 s98 02 599 01 599 03 599 04 599 05 599 06 599 07 948 01 953 01 953 02 9s3 03 953 04

954 01

(19)

Scite 52 Amt-sblatt für den landkreis Havelland 1995

9.s4 02 9-s4 03 9 7 1 0 1 9 7 1 M

3 .

+ .A

5 . 6 . Anlage 2

vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle

* Kfz-Teile,/Autowracks

* Zaunmaterialien

* Asbesthaltige Materialien

* Bauabfälle: Bauschutt Straßenaufbruch

Baustellenablälle fenster, Türen) Bodenaushub

* Flüssige Ablälle aller Art

* Glas (Scheiben, Spiegel)

Anlage 3 Schadstoffhaltige Abfälle aus Haushalten

1. lruchtstoffröhren, l-ampen 2. lreremballasen mit schädlichen

Restanhaftungen Trockenbatterien Säuren

Laugen

Pfl anzenbehandlungs- und Schädlings- bekämpfungsmittel

vom 15.10.93 in Verbindung mit g 6 Kommunal- abgabengesetz für das land Brandenburg (KAG) vom 02.07.1991 sowie der Abfallsatzung des Landkreises Havelland (Abfallsatzung- AbfSat) vom 26.09.94 hat der Kreistag des l-andkreises Havelland in seiner Sitzung am 19.12.1994 folgende Satzung beschlossen:

Gebührensatzung des [-andkreises Havelland fär die Abfallentsorgu ng (AbfGebS at)

lnhaltsverzeichnis I. Allgemeines

$ 1 Gebühren II. Deponiegebühren

$ 2 Gebührengegenstand

$ 3 Gebührenschuldner

$ 4 Bemessungsgrundlage

$ 5 Gebührenhöhe

$ 6 Entstehen des Gebührenanspruchs S 7 Festsetzung der Gebühr

$ 8 Fälligkeit

$ 9 Gebührenerhebung und Zahlweise

$ 10 Daueranlieferer

$ 11 Anlieferung in kleinen Mengen

III. Entsorgen von festen Siedlungsabfillen einschließ- lich Einsammeln und Befördern

$ 12 Gebührengegenstand

$ 13 Gebührenschuldner

$ 14 Gebührengrundlage

$ 15 Gebührenteile

$ 16 Grundgebühr

$ 17 Entstehen des Gebührenanspruchs

$ 18 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

$ 19 Gebührenfestselnrng

$ 20 Fälligkeit und Zahlweise

$ 21 Behälterentleerung S 22 Abfuhrrhythmus

$ 23 Zusätzliche Abftille

$ 24 Nicht ständig bewohnte Wohngrundstücke

$ 25 Gewerbebetriebe

$ 26 Campingplätze

$ 27 Kleingärten

$ 28 Gebührenreduzierung IV. Schlußbemerkungen

$ 29 Rechtsmittel g 30 Übergangsregelung V. Anlagen

Wanser aus Naßentschlackung Rückstände aus der rauchgas- seitigen Kesselreinigung Infektiöse Abf?ille

Körperteile und Organabfälle

o

7. Altmedikamente der Humanmedizin 8. lösungsmittelgemsiche

9. Altfarben. Altlacke 10. Ötfratige Betriebsmittel 1 1 . A l t ö l

12. Bleiakkumulatoren (Mororrad,PK\9 13. Quecksilberabfälle/Thermometer 14. Holzschutzmittel

15. Desinfektionsmittel 16. Fotochemikalien 17. Ötfilter

18. Kleber 19. Harze

20. Fette/IVachse

Aufgrund $ 8 des Vorschaltgesetzes zum Abfallgesetz für das Land Brandenburg (L:ndesabfallvorschaltgesetz - LAbfVG) vom 20.0 1 . 1 992 gemäß S 5 der l^andkre isordnun g für das [-and Brandenburg (I-andkreisordnung - LKrO)

I

(20)

Amtsblatt für den l-andkreis Flavelland 1995 Scla 53

I. Allgemeines

S I Gebühren

(1) Der l-andkreis Havelland isr aufgrund S 3 I_.AbfVG als entsorgungspflichtige Körperschaft für die geordnete Abfal lentsorgung verantwortl ich.

(2) Für die lnanspruchnahme der Abfallentsorgung des l*andkreises Havelland werden gemäß g 8 LAbfVG in Verbindung mit 55 LKrO und g6 Abs. KAG Benutzungs- gebühren erhoben.

(3) Gebührengläubiger isr der l-andkreis Havelland.

(4) Mit den Gebühren fiir die Abfallentsorgung wird keine Umsatzsteuer erhoben.

Lt

II. Deponiegebühren

$ 2 Gebührengegenstand

(1) Gebührengegenstand ist die Inanspruchnahme der Abfal I en tsorgungsanl agen des l-andkre isqs Havel I and. Das sind z. Zt. die Deponien Schwanebeck und Bölkershof.

( 2 ) F ü r a n d e r e Entsorgungsanlagen b l e i b t e i n e Gebührenfestsetzung vorbehalten.

$ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:Die Anlieferer von Abfällen (Be- sitzer oder Überbringer). Dabei handelt es sich um Abfälle, die von der Beförderung, nicht aber von der Entsorgung v durch die entsorgungspfl ichtige Korperschaft ausgeschlos-

sen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist.

$ 4 Bemessungsgrundlage

(1) Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem auf der Fahrzeugwaage i m Depon i eei ngangsberei ch festgestel I ten Gewicht der angelieferten Menge in Tonnen (t) entspre_

chend der jeweiligen Abf-allart erhoben.

(2) Im Falle des Ausfalls der Fahrzeugwaage wird die Gebi.ihr nach dem entsprechenden Umrechnungsfaktor (siehe Anlage 1) der ermittelten Menge in m3 erhoben.

(3) Abtälle sind gemäß $ 3 Abs. 3 LAbfVG grundsärzlich getrennt ei nzusammej n und anzul iefem. Für die Anl ieferung verm ischter AbFäl le, besonders mi t hohen Antei len organi k und mineralischen Bestandteilen, die separat gesammelt, dem Recycling bzw. der Kompostierung zugeführt werden müssen, wird eine erhöhte Gebühr erhoben.

4..---

(a) Ist eine angelieferte Abfailart nicht im Gebührentarif enthalten und nicht ausdrücklich von der Entsorgung durctr den l:ndkreis ausgeschlossen, wird die Gebühr einer ver- wandten Abfallart berechnet.

$ 5 Gebührcnhöhe

(1) Die Gebühr wird als Einheirsgebühr @lv{/t oder DIW m3) für die jeweilige Abfallarr festgesetzt. Die Um- rechnungsfaktoren von t in m3 (Anlagel) gelten, vorbehaltlich einer anderen Festlegung, aufgrund von Auf- zeichnungen im Deponieeingangsbereich.

(2) Die Gebühren orientieren sich an den Kosten, die gemäß Dienstleistungsverträgen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Deponien eingesetZ werden dürfen.

Darüber hinaus werden alle Kosten gedeckt, die dem landkreis Havelland neben dem Einbauen (Deponieren) der eingesammelten Abf?ille entstehen für

- die lt. nachträglicher Anordnungen nach g 9a AbfG durch die zuständige Behörde, l-andesumweltamt Brandenburg, für den Weiterbetrieb der Deponien durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen, die Beschaffung, Annahme und den Einbau von geeignetem Abdeckmaterial,

- das Entsorgen banr. Verwerten von aus der [:nd schaft eingesammelten widenechtlich abgelager ten Abflillen aller Art (außer Autowracks) gemäß g 3 Abs. 1 LAbfVG sowie

- die Entlohnung der im l_andkreis mit der übenva_

chung des Deponiebetriebes und der Abfall_

wirtschaft befaßten personen.

(3) Die Einheitsgebühren sind in der Anlage 1 dieser Gebührensa tztng enthal ten, d i e Bestandtei I di eser satzun g ist. Sie sind jedes Jahr im Oktober durch die entsorgungs- pflichtige Korperschaft nt überprüfen und ggf. aufgrund der tatsächlichen Kosten zum 01.01. des Folgejahres an^)- passen.

g 6 Entstehen des Gebührenanspruchs (1) Der Gebührenanspruch entsteht grundsätzlich beim Betreten oder Befahren der Deponie mit abzulagemden Abf?illen.

(2) Ist für die Anlieferung von Abf?illen ein Entsorgungs- nachweis erforderlich, entsteht der Gebührenanspruch abweichend von Abs. 1 bereits mit der Annahmeerkläruns durch den Deponiebetreiber.

S 7 Festsetzung der Gebühr

(1) Die Gebühr für die Deponierung von Abfällen wird grundsätzlich bei der Anlieferung im Eingangsbereich der Deponie festgeseta.

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