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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Jg. 21, Nr. 08

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 21 Senftenberg, den 18. Juni 2014 Nr. 08/2014

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin

Gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG über die Berufung von 2 Ersatzpersonen zur Wahl des Kreistages

Bekanntmachungen des Landrates

Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2014 bis 2017 2 zur Haushaltssatzung 2014 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz

durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

Genehmigung der Haushaltssatzung des Haushaltsjahres 2014 des 3 Landkreises Oberspreewald-Lausitz durch das Ministerium des Innern

des Landes Brandenburg

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen wer- den. Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekün- digt werden.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jewei- ligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gottschalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos be- zogen werden.

(2)

Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin gemäß § 60 Abs. 7 BbgKWahlG über die Berufung von Ersatzpersonen zur Wahl des Kreistages

Wahlkreis II

Der gewählte Bewerber Herr Thomas Zenker (SPD) hat die Wahl nicht angenommen.

Der Sitz geht auf Herrn Olaf Gunder über.

Wahlkreis IV

Die gewählte Bewerberin Frau Ines Richter (SFB) hat die Wahl nicht angenommen.

Der Sitz geht auf Herrn Christopher Frahnow über.

Wahlkreis V

Der gewählte Bewerber Herr Andreas Fredrich (SPD) hat die Wahl nicht angenom- men. Der Sitz geht auf Herrn Prof. Dr. Peter Biegel über.

Borchel

Kreiswahlleiterin

___________________________________________________________________

Bekanntmachungen des Landrates

Öffentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12. Dezember 2013

Beschluss-Nr. 0074/2013

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12. Dezember 2013 Der Kreistag beschließt das Haushaltssicherungskonzept 2014 - 2017 zur Haushalts- satzung 2014 des Landkreises Oberspreewald-Lausitz.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass das vom Kreistag am 12. Dezember 2013 beschlos- sene Haushaltssicherungskonzept durch das Ministerium des Innern des Landes Bran- denburg unter Az.: 32-353-32 mit Auflagen am 06.06.2014 genehmigt wurde.

Das Haushaltssicherungskonzept liegt mit der Haushaltssatzung 2014 und seinen Anlagen für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Land- kreises Oberspreewald-Lausitz, Dienststelle Senftenberg, Dubinaweg 1, Bürgerbüro, Haus 5 aus.

Senftenberg, 17. Juni 2014

Siegurd Heinze Landrat

(3)

Beschluss-Nr. 0075/2013

des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12. Dezember 2013

Haushaltssatzung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz für das Haushaltsjahr 2014

Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Land Brandenburg wird nach Be- schluss des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 12.12.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf 172.014.200 €

ordentlichen Aufwendungen auf 171.422.500 €

außerordentlichen Erträge auf 185.000 €

außerordentlichen Aufwendungen auf 250.000 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf 169.608.000 €

Auszahlungen auf 171.806.400 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 165.888.800 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 166.081.600 € Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 3.719.200 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 5.246.900 € Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 0 € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 477.900 € Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 € Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 €

(4)

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgelegt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitions- auszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 2.890.000 € festgesetzt.

§ 4 1. Allgemeine Kreisumlage

Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfes wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gemäß § 130 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eine Kreisumlage erhoben:

Die Kreisumlage wird gemäß § 18 Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 43) in Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt.

Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemein- den zuzüglich ihrer Schlüsselzuweisungen.

Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. des Monats zu zahlen.

Der Hebesatz (Umlagesatz) wird auf 48 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt, der für alle Gemeinden des Landkreises einheitlich gilt.

2. Differenzierte Kreisumlage

Zur Abgeltung der ungedeckten Aufwendungen gemäß § 116 i. V. m. §§ 100 und 142 des Brandenburgischen Schulgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBI. I, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), wonach den Schulträgern von weiterfüh- renden Schulen die Schulkosten für die Schüler, die nicht aus ihrem Wohngebiet zur Schule kommen, vom Landkreis zu erstatten sind, wird von den kreisangehörigen Entsendegemeinden eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach § 130 Abs. 3 Kom- munalverfassung des Landes Brandenburg erhoben.

Der Umlagegrundsatz für die Mehrbelastung wird von den für die Entsendegemein- den geltenden Umlagegrundlagen wie folgt festgesetzt:

Hebesatz für die differenzierte Kreisumlage:

Stadt Calau auf 0,1277252

Stadt Großräschen auf 0,2126391

Stadt Lauchhammer auf 0,3220202

Stadt Lübbenau/Spreewald auf 0,1599847

Gemeinde Schipkau auf 1,5666399

Stadt Schwarzheide auf 1,4570675

Stadt Senftenberg auf 1,4238609

Stadt Vetschau/Spreewald auf 0,3099194

(5)

Amt Altdöbern

Gemeinde Altdöbern auf 3,1402838

Gemeinde Bronkow auf 2,6081504

Gemeinde Luckaitztal auf 3,9625112

Gemeinde Neu-Seeland auf 5,1861588

Gemeinde Neupetershain auf 2,9829996

Amt Ortrand

Gemeinde Frauendorf auf 1,4016534

Gemeinde Großkmehlen auf 1,4977269

Gemeinde Kroppen auf 1,3029298

Gemeinde Lindenau auf 2,6392436

Stadt Ortrand auf 0,2012258

Gemeinde Tettau auf 2,5212469

Amt Ruhland

Gemeinde Grünewald auf 0,0000000

Gemeinde Guteborn auf 1,5050545

Gemeinde Hermsdorf auf 0,9001278

Gemeinde Hohenbocka auf 0,2945676

Stadt Ruhland auf 0,7509936

Gemeinde Schwarzbach auf 0,1669052

§ 5

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Landkreis von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 100.000 € festgesetzt.

3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages bedürfen, wird auf 10 % des veranschlagten Haushaltsansatzes, mindestens 100.000,00 € festgesetzt. Alle Mehraufwendungen, die auf Grundlage von vertraglichen oder gesetzlichen Ver- pflichtungen zu leisten sind, sind nicht als erheblich i. S. d. § 70 Kommunalverfas- sung des Landes Brandenburg anzusehen, d. h. sie bedürfen keiner Entscheidung durch den Kreistag. Gleiches gilt für Mehraufwendungen, wenn sie aus zweckbe- stimmten Entgelten, Spenden, Zuweisungen oder Zuschüssen gedeckt werden, bis zur Höhe dieser Erträge und für alle Aufwendungen, die sich auf innere Verrechnun- gen beziehen.

(6)

4. Die Wertgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, wird:

a) bei der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 5 v. H. der Gesamterträge des laufenden Haushaltsjahres und

b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Ein- zelauszahlungen auf 1 Mio. €

festgesetzt.

§ 6

Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der strukturelle Haushaltsausgleich im Jahr 2014 hergestellt. Die kumulierten Fehlbeträge aus Vorjahren sollen ab 2015 abgebaut werden. Der Zeitpunkt des vollständigen Abbaus kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden. Deshalb befindet sich der Landkreis Oberspreewald-Lausitz weiterhin in der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes.

Senftenberg, 17. Juni 2014

Siegurd Heinze (Siegel) Landrat

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde vom Ministerium des Innern am 06.06.2014, Az.: 32-353-32, mit Auflagen erteilt.

Die Haushaltssatzung liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen für jeden zur Einsichtnahme zu den bekannten Öffnungszeiten des Landkreises Oberspreewald- Lausitz, Dienststelle Senftenberg, Dubinaweg 1, Bürgerbüro, Haus 5 aus.

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