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2004/10 S. 297–348

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(1)

AMTSBLATT EVANGELISCHE KIRCHE IN HESSEN UND NASSAU

Nr. 10 Darmstadt, den 1. September 2004 D1205 B

Inhalt

SYNODE

Beschlüsse der 1. Tagung der Zehnten Kirchensynode der EKHN in Frankfurt

am Main vom 6. bis 8. Mai 2004 298 Geschäftsordnung der Zehnten Kirchensynode der Evangelischen Kirche in

Hessen und Nassau vom 6. Mai 2004 300 GESETZE UND VERORDNUNGEN

Kirchengesetz über die Festsetzung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für das Haushaltsjahr 2004 (1. Januar 2004

bis 31. Dezember 2004) 305

Verwaltungsverordnung über die Arbeitszentren und Kammern der Handlungsfelder (Arbeitszentrenver-

ordnung – ArbzVO) vom 27. Mai 2004 312 Rechtsverordnung über die Höhe

der Sonderzuwendung 2004

vom 15. Juli 2004 314

Pfarrdienstwohnungsverordnung

vom 29. April 2004 314

Rechtsverordnung über die Umlage von Nebenkosten der Pfarrdienstwohnungen (Nebenkostenverordnung – NKVO)

vom 15. Juli 2004 318

Formulare zur Nebenkostenverordnung 320 DIENSTNACHRICHTEN

Ernennungen 323

Wiederwahl eines Dekanstellvertreters 323 Wahlen zum Dekanstellvertreter 323

Ruhestandsversetzungen 324

Verschiedenes 324

Dienst- und Ordinationsjubiläen 325

BEKANNTMACHUNGEN

Errichtung einer Pfarrvikarstelle (1/2) bei der Evangelischen Kirchengemeinde Höhr-Grenzhausen, Evangelisches

Dekanat Selters 326

Errichtung einer Pfarrvikarstelle (1/2) bei der Evangelischen Martin-Luther-Kirchen- gemeinde Wirges, Evangelisches Dekanat

Selters 326

Errichtung einer 0,5 Pfarrstelle bei der Evangelischen Kirchengemeinde Ewers- bach, Evangelisches Dekanat Dillenburg 326 Errichtung einer vollen Pfarrstelle bei

der Evangelischen Kirchengemeinde Wolzhausen, Evangelisches Dekanat

Biedenkopf 326

Errichtung einer 1,0 Pfarrvikarstelle bei der Evangelischen Kirchengemeinde Bromskir- chen, Evangelisches Dekanat Biedenkopf 327 Errichtung einer Pfarrvikarstelle mit einge- schränktem Dienstauftrag (1/2) bei der Evangelischen Kirchengemeinde Frohn- hausen, Evangelisches Dekanat Dillenburg 327 Errichtung einer Pfarrvikarstelle mit einge- schränktem Dienstauftrag (1/2) bei der Evangelischen Kirchengemeinde Dodenau, Evangelisches Dekanat Biedenkopf 327 Errichtung einer Pfarrvikarstelle (1/2) bei der Evangelischen Kirchengemeinde

Runkel, Evangelisches Dekanat Runkel 327 Errichtung einer vollen Pfarrstelle bei der Evangelischen Kirchengemeinde Rücke- roth, Evangelisches Dekanat Selters 328 Namensänderung der Evangelischen

Kirchengemeinde Altenstadt 328 Namensänderung der Evangelischen

Kirchengemeinde Offenbach-Bieber 328 Änderungssatzung des Evangelischen

Kirchlichen Zweckverbandes Diakonie- station Usinger Land vom

12. November 2003 328

STELLENAUSSCHREIBUNGEN 329

(2)

298 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 · 2004

Beschlüsse

der 1. Tagung der Zehnten Kirchensynode der EKHN in Frankfurt am Main vom 6. bis 8. Mai 2004 1. Die Beschlussfähigkeit der Synode wird festge-

stellt.

2. Folgende Berichte werden entgegengenommen:

- der Kirchenleitung über das Ergebnis der Vor- prüfung der Wahlen zur Zehnten Kirchensynode - des Präses der Neunten Kirchensynode

- der Kirchenleitung gemäß Art. 48 Abs. 2 Buch- stabe i KO

- der Kirchenleitung zur finanziellen Lage

- der Kirchenleitung über die Behandlung synoda- ler Anträge, die der Kirchenleitung als Material überwiesen wurden

- der Kirchenleitung zur Verordnung zur Bemes- sung der Arbeitsstunden für Schreibkräfte bzw.

Pfarramtssekretärinnen in Gemeindepfarrämtern 3. Wahlen

3.1 Wahlprüfungsausschuss

Dr. Dieter Bandell, AG Diez/Nassau/St. Goarshau- sen

Dekan Jörg-Michael Schlösser, Wetterau Prof. Dr. Hermann Weber, Wetterau 3.2 Benennungsausschuss

Nord-Nassau

Irmgard Göbel, Herborn

Karl-Heinz Schneider, Dautphetal Pfarrer Hartmut Schnurr, Dillenburg Oberhessen

Pfarrer Christian Dolke, Kefenrod Horst Schopbach, Alsfeld Tobias Utter, Bad Vilbel Rheinhessen

Pfarrerin Doris Joachim-Storch, Worms Dr. Barbara von Lucke, Ingelheim Hans Ulrich Oehlschlägel, Ingelheim Rhein-Main

Pfarrer Jürgen Lehwalder, Frankfurt Marianne Grohmann, Frankfurt Dr. Markus Matthias, Dreieich Süd-Nassau

Helmut Fischer, Braubach

Pfarrer Volkmar Thedens-Jekel, Wiesbaden Dieter Zorbach, Bornich

Starkenburg

Volker Ehrmann, Dieburg

Herbert-Ernst Gunkel, Darmstadt Pfarrer Burkhard Hotz, Rimbach 3.3 Kirchensynodalvorstand

Dr. Karl Heinrich Schäfer, Wiesbaden (Präses) Pfarrerin Erdmuthe Druschke-Borschel, Frankfurt-Nord (stellvertretende Präses) Pfarrer Martin Freise, Kronberg

Ulrich Oelschläger, Worms-Wonnegau Dore Struckmeier-Schubert, Frankfurt-Süd 3.4 Theologischer Ausschuss

Prof. Dr. Hermann Deuser, AG Grünberg/Kirch- berg/Hungen

Irmgard Göbel, Herborn

Pfarrer Dr. Ulf Häbel, AG Grünberg/ Kirchberg / Hungen

Pfarrerin Doris Joachim-Storch, Worms-Wonnegau Pfarrer Dieter Keim, Reinheim

Thomas Krüger, Bergstraße-Mitte Christa Ruf, Kronberg

Pfarrer Reinhardt Schellenberg, Kronberg Pfarrerin Gudrun Stock, Dreieich

Dr. Michael Vollmer, Reinheim Pfarrer Ulrich Weisgerber, Wöllstein

Pfarrerin Dr. Susanne bei der Wieden, Frankfurt 3.5 Rechtsausschuss

Dekan Martin Heinemann, Wiesbaden Pfarrerin Susanne Holz-Plodek, Runkel Albrecht Küstermann, Frankfurt-Nord Hans Ulrich Oehlschlägel, Ingelheim Dr. Christiane Pfeffer, Wetterau Jochen Schmidt, Runkel Pfarrer Walter Schneider, Ried Gerhard Schulze-Velmede, Gießen Prof. Dr. Hermann Weber, Wetterau Ulrike Wegner, Rodgau

Bernd Weirauch, Worms-Wonnegau Pfarrer Oliver Zobel, Ingelheim 3.6 Finanzausschuss

Pfarrer Dr. Christoph Bergner, Bergstraße-Mitte Jürgen Heitmann, Darmstadt-Land

Susanne Hufeld, AG Bad Homburg/Usingen Pfarrer Arno Kreh, Groß-Umstadt

Pfarrer Hartmut Lemp, AG Grünberg/

Kirchberg/Hungen

Wolfgang Leue, Wiesbaden Erich Nauth, Bergstraße-Süd

Dr. Dietrich Pradt, AG Bad Schwalbach/Idstein Pfarrer Ulrich Reichard, Weilburg

Dr. Manfred Sauer, Alzey Carsten Simmer, Alsfeld

Freiherr Michael Truchseß, Wetterau 3.7 Bauausschuss

Nord-Nassau

Dieter Herget, Löhnberg

Synode

(3)

7. Die Geschäftsordnung der Zehnten Kirchen- synode (Drucksache 17/04 – Neu –) wird mit eini- gen Änderungen beschlossen.

8. Das Kirchengesetz zur Zustimmung zum Kirchen- gesetz zur Änderung der Grundordnung und zum Bundesgrenzschutzseelsorgegesetz der Evangeli- schen Kirche in Deutschland (Drucksache 31/04) wird beschlossen.

9. Der Antrag der Dekanatssynode Biedenkopf be- treffend Regelzuweisung der EKHN an die Kir- chengemeinden (Drucksache 29/04) wird als Ma- terial an die Kirchenleitung überwiesen.

10. Die Kirchenleitung wird gebeten, sich bei der Bun- desregierung für die Aufnahme eines Gottesbe- zugs in die geplante Europäische Verfassung ein- zusetzen (Drucksache Nr. 32/04).

11. Der Antrag der Dekanatssynode Bergstraße-Mitte betreffend Rückführung der finanziellen Ausstat- tung der Gemeinden auf den Stand vor dem Haushaltsbeschluss 2004 sowie das Besetzungs- verfahren bei Pfarrstellen und Stellenneuschaffun- gen im übergemeindlichen Bereich (Drucksache 33/04) wird als Material an die Kirchenleitung und den Finanzausschuss überwiesen.

12. Der Antrag der Dekanatssynode Bergstraße-Mitte betreffend Schließung der Deckungslücken bei Diakoniestationen durch Kirchensteuermittel (Drucksache 33/04) wird als Material an den Kir- chensynodalvorstand, die Kirchenleitung und den Finanzausschuss überwiesen.

13. Der Antrag der Dekanatssynode Groß-Gerau be- treffend Änderung der Kirchengemeindewahlord- nung (Drucksache 34/04) wird als Material an die Kirchenleitung und den Rechtsausschuss über- wiesen.

14. Der Antrag der Dekanatssynode Groß-Gerau be- treffend Finanzierung eines Rechtshilfefonds für die Beratung von Gemeinden, Dekanaten und an- deren Einrichtungen (Drucksache 34/04) wird als Material an die Kirchenleitung und den Verwal- tungsausschuss überwiesen.

15. Die Kirchenleitung wird gebeten, eine Arbeitsgrup- pe unter Beteiligung des Theologischen Seminars zum Thema Pfarrer als Milieulotsen zu bilden.

16. Folgender Antrag wird als Material an die Kirchen- leitung und den Theologischen Ausschuss über- wiesen:

Der Theologische Ausschuss und das Leitende Geistliche Amt werden beauftragt, Konzepte zu er- arbeiten, wie unsere Kirche sich in dieser globali- sierten Welt behaupten kann; und wie wir unsere Kontakte mit Nichtkirchenmitgliedern, die auch als Christen leben, gestalten können.

17. Der Antrag hinsichtlich des Gesetzgebungsverfah- rens zur Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Kir- chenbeamtinnen und Kirchenbeamte (Drucksache 27/04), eine synodale Projektgruppe einzurichten, die in Zusammenarbeit mit dem Zentrum Gesell- schaftliche Verantwortung bis zur 2. Tagung der Oberhessen

Pfarrer Manfred Hofmann, Ulrichstein Rhein-Hessen

Hans Ulrich Oehlschlägel, Ingelheim Rhein-Main

Berenike Astheimer, Bischofsheim Süd-Nassau

Ludwig Dick, Bad Schwalbach Starkenburg

Christian Kupfer, Bergstraße-Mitte 3.8 Rechnungsprüfungsausschuss

Alexander Englert, Erbach

Helmut Fischer, AG Diez/Nassau/St. Goarshausen Herbert-Ernst Gunkel, Darmstadt-Stadt

Wolfram Jäger, Wetterau

Michael Keßler, AG Grünberg/Kirchberg/Hungen Stephan Kessler, Bad Marienberg

Pfarrer Wolfgang Prawitz, Groß-Gerau Heinz Reinsch, Wiesbaden

Pfarrer Michael Scherer-Faller, Frankfurt-Höchst Pfarrer Thomas Schill, Alsfeld

Pfarrer Martin Stock, AG Diez/Nassau/St. Goars- hausen

Jutta Trintz, Dreieich 3.9 Verwaltungsausschuss

Dr. Dieter Bandell, AG Diez/Nassau/St. Goars- hausen

Thomas Busch, Mainz Volker Ehrmann, Reinheim

Marianne Grohmann, Frankfurt-Höchst Pfarrer Volkard Guth, Rüsselsheim Werner Hahl, Ried

Werner Metzler, Dillenburg

Pfarrer Christoph Mohr, Darmstadt-Land Dekan Jörg-Michael Schlösser, Wetterau Pfarrer Hartmut Schnurr, Dillenburg Horst Schopbach, Alsfeld

Gabriele Wegert, Kronberg

4. In die Hauptversammlung des Diakonischen Wer- kes in Hessen und Nassau werden gewählt:

Volker Ehrmann, Reinheim

Helgard Kündiger, AG Bad Homburg/Usingen Dr. Karl Heinrich Schäfer, Wiesbaden

Magda Schwalb, AG Hungen/Grünberg/Kirchberg 5. In den Anlageausschuss der Versorgungsstiftung

der EKHN werden gewählt:

Barbara Bergelt, Herborn Dr. Christoph Bergner, Bensheim Dr. Karl Heinz Dejung, Frankfurt Anette Herrmann-Winter, Bad König Gerhard Kittscher, Bad Homburg Dr. Hans-Jürgen Moog, Frankfurt Dr. Hans-J. Spranger, Frankfurt

6. Der Bericht des Wahlprüfungsausschusses wird entgegengenommen. Die Wahl von Dietmar Köhler, Bad Marienberg, in die Zehnte Kirchen- synode wird für ungültig erklärt und aufgehoben.

Nr. 10 · 2004 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 299

(4)

Zehnten Kirchensynode das Ziel hat, Nutzen und Schaden der 40-Stundenwoche für Kirche und Gesellschaft gegeneinander abzuwägen und mög- liche Alternativen zu erarbeiten, wird an den Kir- chensynodalvorstand überwiesen.

18. Die Fragestunde wird durchgeführt.

gez.: D r. S c h ä fe r gez.: D r u s c h k e - B o r s c h e l Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 15. Juli 2004 beschlossen, gegen die Beschlüsse der 1. Ta- gung der Zehnten Kirchensynode keinen Einspruch gemäß Art. 48 Abs. 3 der Kirchenordnung zu erheben.

__________

Geschäftsordnung der Zehnten Kirchensynode

der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 6. Mai 2004

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau hat folgende Geschäftsordnung be- schlossen:

I. Die Eröffnung der Synode

§ 1. (1) Der Kirchensynodalvorstand bestimmt Ort und Zeit der Tagung und stellt die Tagesordnung fest.

(2) Die oder der Präses lädt die Synodalen ein und teilt hierbei die Tagesordnung mit. Die Einladung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Tagung zur Post zu geben. In unaufschiebbaren Eilfällen kann die Frist bis zu einer Woche abgekürzt werden.

(3) Auf Antrag von mindestens 25 Synodalen muss ein Beratungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wer- den, wenn der Antrag spätestens drei Wochen vor Be- ginn der Tagung bei der oder dem Präses eingeht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Kirchensynodal- vorstand die Tagesordnung ergänzen.

(4) Kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung aus unvorhersehbaren Gründen nicht gestellt werden, so ist auf Antrag des Kirchensynodalvorstandes oder von mindestens 25 Synodalen dieser Beratungspunkt auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Synode zu- stimmt. Die Beratung und die Abstimmung über diesen Ergänzungsantrag sollen erst am folgenden Sitzungs- tag stattfinden.

(5) Ergibt sich aus den Berichten der Kirchenleitung über die Ausführung von Synodalbeschlüssen und über die Behandlung synodaler Anträge, die der Kir- chenleitung überwiesen wurden, weiterer Beratungs- bedarf und sollen weitergehende Anträge gestellt wer- den, ist ein Beratungspunkt auf Antrag von minde- stens zehn Synodalen auf die Tagesordnung der nächsten Synodaltagung zu setzen.

(6) Das für die Tagung der Kirchensynode erforderli- che Material ist den Synodalen spätestens drei Wo- chen vor der Tagung zuzusenden. Eine etwaige Ergän- zung der Tagesordnung und das dazugehörige

Material sollen spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung den Synodalen zugehen. Werden diese Fri- sten nicht eingehalten, so ist auf Antrag, der von min- destens 25 Synodalen zu unterstützen ist, der betref- fende Punkt von der Tagesordnung abzusetzen.

(7) Die erste Tagung einer Kirchensynode nach ihrer Wahl bereitet der Kirchensynodalvorstand der voran- gegangenen Kirchensynode vor.

§ 2. (1) Während jeder Tagung findet ein Gottesdienst statt; jeder Sitzungstag wird mit einer Andacht begon- nen und beschlossen.

(2) Das lebensälteste gewählte ordentliche Mitglied aus dem Gemeindepfarramt leitet als Alterspräses bis zur Wahl der oder des Präses die Synode und nimmt auch die in Artikel 36 Abs. 2 der Kirchenordnung vor- geschriebene Verpflichtung vor. Später eintretende Sy- nodale werden durch die oder den Präses verpflichtet.

II. Die Synodalen

§ 3. (1) Die zu der ersten Tagung eingeladenen Syn- odalen, deren Anwesenheit festgestellt ist, gelten als vorläufig legitimiert.

(2) Die Kirchenleitung berichtet der Kirchensynode über das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen zur Kir- chensynode. Soweit keine Einsprüche gegen die Wahlen vorliegen, stellt die Kirchensynode die Legiti- mation der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter fest.

(3) Liegen unerledigte Einsprüche oder Anfechtungen vor, so bestellt die Kirchensynode einen Wahlprü- fungsausschuss. In diesen Fällen beschließt die Kir- chensynode nach dem Bericht dieses Ausschusses über die Gültigkeit der Wahlen.

§ 4. (1) Die Synodalen sind verpflichtet, an den Tagun- gen der Kirchensynode teilzunehmen und an ihren Ar- beiten mitzuwirken.

(2) Ist ein Mitglied der Synode verhindert, an einer Ta- gung teilzunehmen, so zeigt es dies unverzüglich dem Synodalbüro an. An die Stelle des verhinderten Mit- gliedes tritt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertre- ter. Bei einer Verhinderung von bis zu zwei Tagen wird ein stellvertretendes Mitglied nicht eingeladen.

(3) Während der Tagung bedürfen Synodale, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, der Beur- laubung durch die oder den Präses. Eine Vertretung ist ausgeschlossen.

§ 5. (1) Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfas- sung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen. Auf Verlangen ist das Mitglied vorher zu hören.

(2) Wer für eine Wahl vorgeschlagen wird, darf bei der Beratung nicht anwesend sein; vor Eintritt in die Bera- tung ist den Vorgeschlagenen auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen. An der Wahlhandlung nehmen die Vorgeschlagenen teil.

300 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 · 2004

(5)

mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter die Lei- tung der Verhandlung auf ein anderes Mitglied des Kir- chensynodalvorstandes übertragen.

(2) Zu Beginn einer jeden Tagung lässt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit der Kirchensynode nach Artikel 38 Abs. 2 der Kirchenordnung feststellen.

Wird später die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist durch Auszählung festzustellen, ob die Kirchensynode beschlussfähig ist. Ergibt sich die Beschlussunfähig- keit bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen die Abstimmung oder Wahl wiederholt.

(3) Auf die Wirksamkeit vorher gefasster Beschlüsse ist die später festgestellte Beschlussunfähigkeit ohne Einfluss.

§ 12. (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen ist Sache der oder des Präses. Sie oder er kann Synodale zur Ordnung rufen. Bleibt ein Ord- nungsruf ohne Erfolg, so kann die oder der Präses die Sitzung unterbrechen, bis zwischen dem Kirchensyn- odalvorstand und der oder dem Synodalen ein Ge- spräch stattgefunden hat.

(2) Gegen den Ordnungsruf kann die oder der Syn- odale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet.

§ 13. (1) Die oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der schriftlich eingegangenen Wortmel- dungen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann sie oder er in der Reihenfolge Änderungen eintreten las- sen.

(2) Der Kirchenpräsidentin oder dem Kirchenpräsiden- ten und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter soll, den übrigen Mitgliedern der Kirchenleitung und des Leitenden Geistlichen Amtes kann auf Verlangen jederzeit das Wort erteilt werden. Den in Artikel 35 Abs. 5 der Kirchenordnung genannten Mitgliedern der Kirchenverwaltung oder der gesamtkirchlichen Ämter kann auch außerhalb der Reihenfolge zu Auskünften über ihre Arbeitsgebiete das Wort erteilt werden.

(3) Zu Berichtigungen tatsächlicher Art und zu persön- lichen Erklärungen kann die oder der Präses auch außer der Reihe das Wort erteilen.

(4) Zu Anträgen zur Geschäftsordnung soll jederzeit das Wort erteilt werden. Hierdurch darf jedoch keine Rede unterbrochen werden. Ein Geschäftsordnungs- antrag und seine Ablehnung können von je einem Mit- glied der Synode in höchstens drei Minuten begründet werden.

(5) Vor Schluss einer Aussprache ist der Berichterstat- terin oder dem Berichterstatter auf Wunsch das Wort noch einmal zu erteilen, und zwar ohne Beschränkung der Redezeit. Dasselbe gilt für das Mitglied der Syn- ode, das den Antrag gestellt hat, wenn dieser Antrag vorher nicht in einem Ausschuss behandelt wurde.

Nr. 10 · 2004 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 301 III. Der Kirchensynodalvorstand

§ 6. (1) Unter Leitung der oder des Alterspräses (§ 2 Abs. 2 Satz 1) hat die Kirchensynode zu Beginn ihrer ersten Tagung nach Bildung des Benennungsaus- schusses (§ 28 Abs. 2) aus ihrer Mitte die oder den Präses schriftlich zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich verei- nigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen wer- den den abgegebenen Stimmen zugerechnet.

(2) Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Alterspräses zieht.

§ 7. Nach der Wahl der oder des Präses erfolgt in zwei getrennten Wahlhandlungen die Wahl der oder des stellvertretenden Präses und der übrigen Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes. Für diese Wahlen fin- det § 6 entsprechende Anwendung.

§ 8. (1) Die oder der Präses führt den Vorsitz im Kir- chensynodalvorstand. Für den Kirchensynodalvor- stand erledigt sie oder er den Schriftwechsel, fertigt die Beschlüsse der Kirchensynode, insbesondere der Kirchengesetze aus, und veranlasst ihre Verkündung.

(2) Der Kirchensynodalvorstand unterstützt die oder den Präses in der Führung der Geschäfte. Sind Prä- ses und Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert, treten an deren Stelle die übrigen Mitglieder des Kir- chensynodalvorstandes dem Lebensalter nach.

§ 9. (1) Ein Ältestenrat unterstützt den Kirchensyn- odalvorstand bei der Vorbereitung und Leitung der Ta- gungen der Kirchensynode.

(2) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, den Vorsitzenden der Syn- odalausschüsse und den Sprecherinnen und Spre- chern der synodalen Propsteigruppen.

(3) Die oder der Präses beruft den Ältestenrat ein und leitet ihn.

(4) Bei der Vorbereitung der ersten Tagung einer Kir- chensynode nach ihrer Wahl steht dem Kirchensyn- odalvorstand der vorangegangenen Kirchensynode ein vorläufiger Ältestenrat zur Seite. Diesem gehören neben den Mitgliedern des bisherigen Kirchensyn- odalvorstandes die in die neue Kirchensynode wieder- gewählten Mitglieder des früheren Ältestenrates sowie die neu gewählten Sprecherinnen und Sprecher der synodalen Propsteigruppen an. Hinzu tritt die oder der Alterspräses (§ 2 Abs. 2 Satz 1) der neu gewählten Kirchensynode.

IV. Die Synodalverhandlung

§ 10. Die Verhandlungen der Kirchensynode sind öf- fentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag der Kirchen- leitung, des Kirchensynodalvorstandes oder von 25 Synodalen durch Beschluss der Kirchensynode aus- geschlossen werden. Verhandlungen über den Antrag sind nicht öffentlich.

§ 11. (1) Die oder der Präses leitet die Verhandlungen der Kirchensynode. Sie oder er kann im Einvernehmen

(6)

(6) Die Redezeit bei einer Aussprache beträgt in der Regel höchstens fünf Minuten. Die Kirchensynode kann Abweichungen zulassen.

(7) Die Synodalen haben sich an den Gegenstand der Verhandlung zu halten. Weicht jemand davon ab und wiederholt sich, so kann die oder der Präses zur Sa- che rufen. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so kann die oder der Präses das Wort entziehen.

(8) Die Aussprache kann erst geschlossen werden, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. Die Kir- chensynode kann durch Beschluss die Redezeit be- schränken oder keine weiteren Wortmeldungen mehr zulassen. Wer bereits zu dem Beratungspunkt gespro- chen hat, kann nicht beantragen, dass die Redezeit beschränkt wird oder keine weiteren Wortmeldungen zu diesem Punkt zugelassen werden. An eine Be- schränkung der Redezeit sind alle Synodalen gebun- den. Bei Auskunftserteilungen kann die beschlossene Redezeit ausnahmsweise überschritten werden, wenn die oder der Präses eine Verlängerung für erforderlich hält. Nach dem Beschluss, keine Wortmeldungen mehr zuzulassen, können Anträge zur Sache nicht mehr gestellt werden. Bereits beim Kirchensynodalvor- stand vorliegende Anträge sind vor der Abstimmung über diesen Geschäftsordnungsantrag bekannt zu ge- ben. Wird ein Antrag zurückgenommen, so hat die oder der Präses dies sofort bekannt zu geben. Jedes Mitglied der Synode hat die Möglichkeit, sich diesen Antrag zu eigen zu machen.

(9) Wenn die oder der Präses sich an der Beratung be- teiligt, muss sie oder er den Vorsitz während der Bera- tungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstan- des abgeben.

§ 14. (1) Anträge sind schriftlich bei der oder dem Prä- ses einzureichen. Auf Verlangen von mindestens 25 Synodalen sind der Schluss der Aussprache und die Abstimmung über Entschließungsanträge frühestens am Tag nach ihrer Einbringung zulässig.

(2) Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.

(3) Anträge, deren Annahme eine Erhöhung der Aus- gaben zur Folge haben würde, sind nur zulässig, wenn ein Deckungsvorschlag gemacht wird. Soll die Deckung aus Rücklagen erfolgen, so ist der Antrag nur zulässig, wenn er von mindestens 25 Synodalen un- terstützt wird.

§ 15. Die oder der Präses spricht den Schluss der Be- ratung eines Verhandlungsgegenstandes aus, nach- dem die Aussprache hierzu beendet ist.

§ 16. (1) Wenn mindestens 25 Synodale es beantra- gen, kann die Kirchensynode die Anhörung von Perso- nen, denen nach Artikel 35 der Kirchenordnung das Wort nicht erteilt werden kann, zu bestimmten Tages- ordnungspunkten beschließen. Dabei ist den verschie- denen Ansichten Rechnung zu tragen.

(2) Diese Anhörung ist ein besonderer Teil der Syn- odalverhandlung. Eine Aussprache findet nicht statt.

Fragen zu dem betreffenden Gegenstand können ge- stellt werden. Anträge zur Sache sind während der An- hörung nicht zugelassen.

§ 17. Gesetzesvorlagen, die aus der Mitte der Kirchen- synode eingebracht werden, müssen von mindestens 10 Synodalen unterzeichnet sein.

§ 18. (1) Die erste Lesung einer Gesetzesvorlage dient der allgemeinen Aussprache. Anträge können gestellt werden. Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.

(2) In der zweiten Lesung wird über die einzelnen Be- stimmungen beraten und durch Abstimmung be- schlossen. Bei Gesetzen, durch die die Kirchenord- nung geändert oder ergänzt wird, ist die in Artikel 40 Abs. 2 der Kirchenordnung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.

(3) In der dritten Lesung wird über die Gesetzesvorla- ge in der Fassung, die sie in der zweiten Lesung erhal- ten hat, abschließend beraten und endgültig beschlos- sen. Für die dritte Lesung sind Anträge auf sachliche Änderung zulässig, wenn sie vor der Lesung der oder dem Präses schriftlich übergeben worden sind.

(4) Vor Eintritt in die zweite Lesung kann die Kirchen- synode beschließen, die zweite und dritte Lesung zu- sammenzufassen, wenn keine Änderungsanträge ge- stellt sind. Erstrebt eine Gesetzesvorlage eine Ände- rung oder Ergänzung der Kirchenordnung, so ist in der zweiten und dritten Lesung über die Teile der Vorlage getrennt abzustimmen, bei denen ein Mitglied der Sy- node es beantragt.

(5) Die Kirchensynode kann jederzeit Gesetzesvorla- gen zur weiteren Vorbereitung den zuständigen Aus- schüssen überweisen. Bei nicht versammelter Kir- chensynode steht dem Kirchensynodalvorstand die gleiche Befugnis zu.

§ 19. (1) Die erste Lesung des Kirchenhaushaltes dient der allgemeinen Aussprache. Anträge können gestellt werden. Eine Abstimmung zur Sache findet nicht statt.

(2) Die zweite Lesung des Kirchenhaushaltes wird vom Finanzausschuss vorbereitet. Die Anträge sowie die Stellungnahme des Finanzausschusses sind den Synodalen vor Beginn der zweiten Lesung schriftlich vorzulegen. In der zweiten Lesung werden zuerst der Stellenplan, sodann die Budgetbereiche und die Anla- gen zum Haushaltsplan beraten und durch Abstim- mung beschlossen. Anträge können nur noch bis zu den jeweiligen Einzelabstimmungen gestellt werden.

Betreffen sie mehrere Budgetbereiche oder Einzelbe- stimmungen, so sind sie vorweg zu behandeln. Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören. Da- nach werden die einzelnen Bestimmungen des Haus- haltsfeststellungsgesetzes beraten und beschlossen.

(3) In der dritten Lesung wird über den Kirchenhaus- halt in der Fassung, die er in der zweiten Lesung er- halten hat, abschließend beraten und endgültig be- schlossen. In der dritten Lesung dürfen Anträge nur noch zu in der zweiten Lesung beschlossenen Ände- rungen gestellt werden. Sie sind vor der dritten Lesung der oder dem Präses schriftlich zu übergeben. Würde ihre Annahme eine Erhöhung der Ausgaben zur Folge haben, ist der Finanzausschuss dazu zu hören.

302 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 · 2004

(7)

Nr. 10 · 2004 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 303 des Leitenden Geistlichen Amtes kann nur schriftlich gewählt werden.

(3) Personelle Entscheidungen gelten als Wahlen.

§ 25. (1) Bei schriftlich vorzunehmenden Wahlen oder Abstimmungen wird zur Unterstützung des Kirchensy- nodalvorstandes zu jedem Wahlgang ein Wahlaus- schuss aus mindestens drei und höchstens neun Syn- odalen durch die oder den Präses bestellt, dem ein Mitglied des Kirchensynodalvorstandes angehört.

(2) Entsprechendes gilt, wenn das Ergebnis bei Ab- stimmungen durch die oder den Präses nicht sicher festgestellt werden kann oder angezweifelt wird. Bei Abstimmung durch Handaufheben ist in diesem Falle sicherzustellen, dass das Ergebnis für jeden Sitzblock durch zwei entgegengesetzt zählende Synodale ge- trennt ermittelt wird.

§ 26. (1) Auf jeder Tagung der Kirchensynode wird ei- ne Fragestunde vorgesehen. Fragen sind so kurz und bestimmt zu halten, dass eine knappe Beantwortung möglich ist. Sie dürfen keine Wertungen oder unsachli- che Feststellungen enthalten.

(2) Die Fragen sind bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Synode beim Kirchensynodalvorstand ein- zureichen. Bei Zustimmung durch die Kirchensynode können zusätzliche Fragen von großer Aktualität mit einer 24-Stunden-Frist aufgenommen werden.

(3) Der Kirchensynodalvorstand kann Fragen zurück- weisen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände beziehen, falls eine Verständigung mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Gegen die Zurückweisung kann die oder der Synodale die Kirchensynode anrufen, die durch Beschluss ohne Aussprache endgültig entscheidet.

Die zugelassenen Fragen sind den Synodalen schrift- lich vorzulegen.

(4) Die von der Kirchenleitung erarbeiteten schriftli- chen Antworten auf die zugelassenen Fragen sind der oder dem Präses spätestens zu Beginn der Synodal- tagung zu übergeben. Die Fragestellerin oder der Fra- gesteller erhält unverzüglich einen Abdruck der sie oder ihn betreffenden Antwort.

(5) Nach Beantwortung der Frage findet eine Ausspra- che nicht statt. Wer die Frage gestellt hat, kann zum gleichen Gegenstand zwei Zusatzfragen stellen. Auch aus der Mitte der Synode können dazu je zwei Fragen gestellt werden.

§ 27. (1) Über die Synodalverhandlungen ist ein Proto- koll aufzunehmen. Dieses Protokoll ist den Synodalen vor der nächsten Sitzung rechtzeitig zu übersenden (§ 1 Abs. 6).

(2) Daneben sind die Beschlüsse und die Wahlergeb- nisse in einer besonderen Niederschrift festzuhalten.

Diese Niederschrift ist von der oder dem Präses und einem weiteren Mitglied des Kirchensynodalvorstan- des zu unterzeichnen.

(3) Das Nähere regelt der Kirchensynodalvorstand.

V. Die Synodalausschüsse (4) In allen Fällen, in denen auch der Finanzaus-

schuss eine Änderung des Kirchenhaushaltes vor- schlägt, wird über seinen schriftlich vorzulegenden Be- schlussvorschlag zuerst abgestimmt. Über aufrechter- haltene weitergehende Anträge wird anschließend abgestimmt.

(5) Über sonstige Anträge, insbesondere wenn sie Auffassungen und Wünsche der Kirchensynode zum Kirchenhaushalt zum Ausdruck bringen (Entsch- ließungsanträge) wird erst nach der Schlussabstim- mung über den Kirchenhaushalt beraten und be- schlossen.

§ 20. (1) Jede Frage zu einem Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, ist von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit ja oder nein abge- stimmt werden kann. Sind mehrere Fragen zu stellen, so kündigt die oder der Präses die Reihenfolge vor der Abstimmung an.

(2) Bei Abänderungsanträgen wird über den weiterge- henden Antrag zuerst abgestimmt. Sind Anträge auf Änderung eines Hauptantrages angenommen, so wird der Hauptantrag mit diesen Änderungen abgestimmt.

§ 21. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Kirchenord- nung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

§ 22. (1) Die Abstimmungen erfolgen durch Handauf- heben, sofern nicht mindestens 25 Synodale einen Antrag auf schriftliche Abstimmung unterstützen.

(2) Wenn mindestens 25 Synodale es beantragen, ist ein Gegenstand, der noch nicht in einem Ausschuss beraten worden ist, an den zuständigen oder einen zu bildenden Ausschuss zu überweisen.

(3) Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. Die oder der Präses kann die Wiederholung der Abstimmung schriftlich durch- führen lassen. Daneben bleibt ein Antrag nach Ab- satz 1 unberührt.

§ 23. (1) Bei Wahlen stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten der Synode vor und stehen für Fragen zur Verfügung. Die Synode kann auf Vorstellung und Personalbefragung verzichten, wenn nicht mindestens 25 Synodale widersprechen.

(2) Auf Antrag findet eine Personaldebatte in nicht öf- fentlicher Sitzung statt.

(3) Bei den Wahlen und Berufungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltun- gen und ungültige Stimmen werden den abgegebenen Stimmen zugerechnet.

(4) Wird diese Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die oder der Präses zieht.

§ 24. (1) Die Wahlen erfolgen schriftlich. Sie können durch Handaufheben erfolgen, wenn nur ein Wahlvor- schlag vorliegt und sich gegen dieses Verfahren kein- Widerspruch erhebt.

(2) Bei der Wahl der Mitglieder der Kirchenleitung und

(8)

§ 28. (1) Die Kirchensynode bestellt gemäß Artikel 45 der Kirchenordnung folgende ständige Ausschüsse:

1.Benennungsausschuss, 2.Theologischer Ausschuss, 3.Rechtsausschuss, 4.Finanzausschuss, 5.Verwaltungsausschuss, 6.Bauausschuss,

7.Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Der Benennungsausschuss besteht aus einer Pfar- rerin oder einem Pfarrer und zwei anderen Gemeinde- mitgliedern eines jeden Propsteibereiches. Sie sind von den Synodalen des betreffenden Propsteiberei- ches vorzuschlagen. Die Kirchensynode ist an diese Vorschläge nicht gebunden, hat aber aus jedem Prop- steibereich eine Pfarrerin oder einen Pfarrer und zwei andere Gemeindemitglieder zu wählen.

(3) Der Bauausschuss besteht aus sechs von der Kir- chensynode unter Berücksichtigung eines jeden Prop- steibereiches gewählten Synodalen und einer Vertre- terin oder einem Vertreter des Finanzausschusses.

(4) Die übrigen ständigen Ausschüsse bestehen aus je zwölf Synodalen. Dem Theologischen Ausschuss sollen acht Pfarrerinnen oder Pfarrer, den anderen ständigen Ausschüssen je vier Pfarrerinnen oder Pfar- rer angehören.

(5) Die Kirchensynode bestimmt die Bestellung und Zusammensetzung weiterer Ausschüsse.

§ 29. (1) Das lebensälteste Mitglied beruft den Aus- schuss zu seiner ersten Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.

(2) Jeder Ausschuss bestimmt durch Wahl, wer den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Schrift- führung übernimmt.

§ 30. (1) Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich, sofern nicht der Kirchensynodalvorstand etwas anderes be- schließt. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse wer- den mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

(2) Mitglieder der Kirchensynode können bei den Be- ratungen der Ausschüsse zuhören; dies gilt nicht für den Benennungsausschuss. Die Ausschüsse können auf besonderen Beschluss in geschlossener Sitzung beraten.

(3) Die Mitglieder des Kirchensynodalvorstandes kön- nen jederzeit an den Beratungen der Ausschüsse teil- nehmen.

(4) Wer Anträge gestellt hat, kann zu den Beratungen hinzugezogen werden. Ebenso können Sachverstän- dige den Ausschuss beraten. An einzelnen Beratungs- gegenständen interessierte Personen können an- gehört werden.

§ 31. (1) Die Kirchenleitung ist zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Ihre Mitglieder können an den Beratungen teilnehmen. Die Ausschüsse können

Auskünfte von der Kirchenleitung einholen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenverwaltung oder ein beauftragtes Mitglied der Kirchenverwaltung kann an den Beratungen der Ausschüsse teilnehmen.

Die Ausschüsse können die Entsendung der Leiterin oder des Leiters der Kirchenverwaltung oder eines be- auftragten sachkundigen Mitgliedes der Kirchenver- waltung verlangen. Diese sind verpflichtet, den Aus- schussmitgliedern Auskünfte zu den Beratungsgegen- ständen zu erteilen.

§ 32. Fällt ein Verhandlungsgegenstand in den Ge- schäftsbereich mehrerer Ausschüsse, so können die- se sich zu gemeinsamer Beratung vereinigen, sofern die Kirchensynode den Verhandlungsgegenstand den beteiligten Ausschüssen überwiesen hat oder die oder der Präses zustimmt. Jeder Ausschuss kann die Vor- sitzende oder den Vorsitzenden eines anderen Aus- schusses bitten, eine Beauftragte oder einen Beauf- tragten an den Beratungen teilnehmen zu lassen, falls der Gegenstand der Beratung dies erfordert.

§ 33. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für Ausschüsse sinngemäß. Evtl. abweichende Regelungen für die Ausschussarbeit im Einzelnen, be- dürfen der Zustimmung des Kirchensynodalvorstan- des.

§ 34. (1) An den Tagungen der Synode können bis zu fünf Jugenddelegierte teilnehmen. Sie werden auf Vor- schlag der Evangelischen Jugend in Hessen und Nas- sau e. V. vom Kirchensynodalvorstand bestimmt.

(2) Jugenddelegierte können wie Synodale

1.in den Sitzungen der Synode das Wort erhalten, ausgenommen in Fragen der inneren Organisation der Synode sowie bei Wahlen und Berufungen, 2.an den Ausschüssen der Synode, den Benennungs-

ausschuss ausgenommen, teilnehmen und in den Sitzungen das Wort erhalten.

VI. Das Synodalbüro

§ 35. Die Planstellen der Beamtinnen, Beamten und Angestellten des Synodalbüros werden im Einverneh- men mit dem Kirchensynodalvorstand besetzt. Im übri- gen gelten für das Personal die allgemeinen Vorschrif- ten für die Angehörigen der Kirchenverwaltung. In sei- nen dienstlichen Angelegenheiten ist das Synodalbüro der oder dem Präses unterstellt.

VII. Schlussbestimmungen

§ 36. Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäfts- ordnung entscheidet die Kirchensynode. Im Einzelfall sind Abweichungen zulässig, wenn auf sie ausdrück- lich hingewiesen wird und kein Mitglied der Synode wi- derspricht.

§ 37. Die ständigen Synodalausschüsse der Kirchen- synode bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode in der Mitgliederzahl tätig, die bei der Bestellung durch die Kirchensynode bestimmt worden ist.

304 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 · 2004

(9)

Frankfurt am Main, den 6. Mai 2004 Für den Kirchensynodalvorstand

D r. S c h ä fe r

§ 38. Diese Geschäftsordnung tritt am 6. Mai 2004 in Kraft.

Nr. 10 · 2004 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 305

Gesetze und Verordnungen

Kirchengesetz

über die Feststellung des Haushaltsplans der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

für das Haushaltsjahr 2004 (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004)

Vom 28. November 2003, geändert am 28. Februar 2004

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz be- schlossen:

§ 1. Haushaltsfeststellung. (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnahmen und Aus- gaben auf 571.555.806 Euro festgestellt.

(2) Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der Stellenplan für das Haushaltsjahr 2004 (Anlage 1) verbindlich.

(3) Die Wirtschaftspläne (Anlage 2) werden für das Haushaltsjahr 2004 in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt:

Jugendzentrum Höchst 587.100 EUR

Jugendburg Hohensolms 739.700 EUR Martin-Niemöller-Haus Arnoldshain 1.172.680 EUR

Studentenwohnheime 727.810 EUR

(4) Die Haushaltspläne über das Zweckvermögen (An- lage 3) werden für das Haushaltsjahr 2004 in Einnah- men und Ausgaben wie folgt festgestellt:

Ev. Hilfswerk 21.170 EUR

Diakonissenversorgung

Paulinenstift Wiesbaden 35.800 EUR (5) Die Haushaltspläne der Darlehensfonds (Anlage 4) werden für das Haushaltsjahr 2004 in Einnahmen und Ausgaben wie folgt festgestellt:

Allgemeiner Darlehensfonds 6.280.000 EUR Umweltdarlehensfonds 2.550.000 EUR

§ 2

Verpflichtungsermächtigung

Haushaltsstelle Zweckbestimmung Ansatz 2004 Verpflichtungs-

(EUR) ermächtigung (EUR):

2999.00.8700 Zentrum gesellschaftliche Neubau 495.000 2005: 495.000 Verantwortung

5220.01.8700 Akademie Arnoldshain Neubau 805.000 2005: 805.000

9322.00.7612 Zuweisungen an Gemeinden 50.000 2005: 50.000

für Orgelbau/-instandhaltung

9322.00.7613 Allgemeine Zuweisungen für 5.000.000 2005: 5.000.000

Baubedarf in Kirchengemeinden 2006: 2.500.000

9322.02.7613 Besondere Baumaßnahmen Investitions- 4.000.000 2005: 2.000.000 in Kirchengemeinden programm

Die Verpflichtungsermächtigungen zu den Haushaltsstellen 2999.00.8700 und 5220.01.8700 sind gesperrt.

§ 3. Kreditaufnahmen. (1) Die Kirchenleitung wird er- mächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode Kassenkredite bis zur Höhe von 12.500.000 Euro aufzunehmen

(2) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, bis zur Höhe von 100.000.000 Euro Kredite zur Finanzierung des Umstieges in der Altersversorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kir- chenbeamten aufzunehmen.

§ 4. Verfügungsvorbehalt. In Ausführung des § 48 KHO wird die Kirchenleitung ermächtigt, erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einvernehmen mit

dem Finanzausschuss zu erlassen. Dies gilt auch für den Stellenplan, insbesondere durch Besetzungs- sperren.

§ 5. Budgetstruktur. Der Haushaltsplan bzw. das Ge- samtbudget gliedert sich in Budgetbereiche. Die Bud- getbereiche sind in Unterbudgets gegliedert. Soweit ein Budgetbereich nicht in mehrere Unterbudgets un- tergliedert ist, gilt dieser im Sinne der nachfolgenden Regelungen sowohl als Budgetbereich als auch als Unterbudget. Maßgeblich für die Zusammensetzung der Budgetbereiche und Unterbudgets ist die Anlage 1 zum Haushaltsgesetz.

(10)

§ 6. Sperrvermerke. Die nachstehenden Haushalts- stellen sind gesperrt:

a) Ausgaben der Gruppierungen 42 bis 46 und 49 innerhalb der jeweiligen Gruppierung und unter- einander.

b) Ausgaben der Gruppierung 6100.

(5) Haushaltsansätze der Hauptgruppen 5 bis 9 kön- nen in Einzelfällen in Höhe von bis zu 50.000 Euro zwischen den Budgetbereichen für deckungsfähig er- klärt werden, sofern dies der Wirtschaftlichkeit des Haushaltsvollzugs dient. Die Zustimmung beider für die betroffenen Budgetbereiche Verantwortlichen ist erforderlich. Bei Haushaltsumschichtungen im vorste- henden Sinne von über 50.000 Euro entscheidet die Kirchenleitung. Werden im Einzelfall 100.000 Euro überschritten, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Finanzausschuss der Kirchensynode herzustel- len.

(6) Für die Verwendung von Verstärkungsmitteln gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Die Veranschlagungen im Investitionshaushalt für gesamtkirchliche Baumaßnahmen (Sachbuch 02) sind in Höhe von jeweils bis zu 50.000 Euro gegenseitig deckungsfähig

§ 8. Übertragbarkeit, Budgetrücklagen. (1) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel der Gruppierungen 5 bis 9 sowie der Differenzbetrag aus Mehreinnahmen und Mindereinnahmen gemäß § 7 Abs. 2 werden dem jeweiligen Unterbudget in Höhe von grundsätzlich 50 v. H. per Bildung eines Haushaltsausgaberestes in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Die Ausgabeansät- ze der Haushaltsfunktionen 9321, 9322 und 9323 (Ausgleichsstöcke) sind uneingeschränkt übertragbar.

(2) Anstelle der Bildung eines Haushaltsausgabe- restes gemäß Absatz 1 ist auch die Zuführung in eine zweckgebundene Budgetrücklage des Unterbudgets zulässig. Die Rücklagenzuführung gilt nicht als über- oder außerplanmäßige Ausgabe im Sinne des § 47 KHO.

(3) Nicht ausgeschöpfte Haushaltsmittel des Investiti- onshaushaltes für gesamtkirchliche Baumaßnahmen (Sachbuch 02) sind grundsätzlich der gesamtkirchli- chen Baurücklage zuzuführen.

§ 9. Sondervermögen. Mehreinnahmen bei den Haus- haltsfunktionen 0253, 0350 und 0450 können im Rah- men ihrer Zweckbestimmung für Mehrausgaben ver- wendet werden. Überschüsse sind der zweckgebun- denen Rücklage zuzuführen. § 47 Abs. 1 KHO findet keine Anwendung.

§ 10. Versorgungsstiftung. Minderausgaben bei Per- sonalausgaben infolge von Abschlägen bei Besoldung und Versorgung zur Abdeckung von Versorgungs- lücken sollen der Versorgungsstiftung der EKHN zuge- führt werden.

§ 11. Landeskirchensteuerbeschluss. (1) Die Erhe- bung der Landeskirchensteuer erfolgt ab 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 im gesamten Be- reich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Form eines Zuschlagsbetrages von neun Prozent zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(2) Für den gleichen Zeitraum wird ein besonderes 306 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 · 2004

Haushalts- Zweckbestimmung Ansatz

stelle (EUR)

2999.00.8700 Zentrum Gesellschaft- 1.600.000 liche Verantwortung

(Abführung an den Bauhaushalt)

5112.00.8700 Grundschule Weiten- 1.150.000 Gesäß (Abführung an

Bauhaushalt)

5132.08.8700 Laubach Kolleg 1.050.000 (Abführung an Bau-

haushalt)

5999.30.8611 Zentrum Bildungsarbeit, 288.478 Fachbereich Kinder-

tagesstätten

§ 7. Budgetierung, Deckungsfähigkeit. (1) Die Haushaltsansätze innerhalb eines Unterbudgets sind mit Ausnahme der Gruppierungen 43, 44, 46 und 49 gegenseitig deckungsfähig. Haushaltsansätze für Sachausgaben (Hauptgruppen 5 bis 9) dürfen auf An- trag nur nach Genehmigung der Finanzverwaltung für stellenplanneutrale Beschäftigungsverhältnisse, ne- benamtliche Tätigkeiten und Aushilfen (Gruppierungen 425 und 453) im Wege der Deckungsfähigkeit verwen- det werden. Haushaltsansätze für Dienstbezüge (Gruppierung 42) dürfen nur nach Genehmigung durch die Personalverwaltung im Umfang von Eins- parungen, die durch die Nichtbesetzung von Stellen von bis zu drei Monaten erwirtschaftet werden, im We- ge der Deckungsfähigkeit für Sachausgaben verwen- det werden.

(2) Bei Mehreinnahmen können Mehrausgaben gelei- stet werden, wenn die Mehreinnahme unmittelbar mit der Mehrausgabe verbunden ist, die Verwendung sich zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnah- me ergibt oder die Mehreinnahmen dem wirtschaftli- chen Handeln des/der Budgetverantwortlichen zuzu- rechnen sind. § 47 Abs. 1 KHO findet keine Anwen- dung. Mindereinnahmen führen entsprechend zu einer Verringerung der Ausgabeermächtigungen.

(3) Unterbudgets desselben Budgetbereichs sind im Bereich der Sachausgaben (Hauptgruppen 5 bis 9) grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Über die Deckungsfähigkeit im einzelnen entscheidet der/die Verantwortliche des Budgetbereichs.

(4) Innerhalb des Gesamtbudgets sind gegenseitig deckungsfähig:

Von den Stellen im Budgetbereich Zentrum Bildung sind gesperrt:

Besoldungs-/Vergütungs-Gr. Stellenumfang

IVa – III 3,25

VIb – Vc 1,00

(11)

(4) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß Absatz 1, des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 2 und des zu versteuernden Einkom- mens gemäß Absatz 3 ist § 51a des Einkommensteu- ergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzu- wenden.

(5) Die Kirchensteuer beträgt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer neun Prozent der Ein- kommensteuer (Lohnsteuer). In den Fällen der Pau- schalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf sieben Prozent der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Ar- beitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Num- mer 1 der koordinierten Ländererlasse vom 19. Mai 1999 (BStBl. I S. 509) Gebrauch macht. § 40a Abs. 2 und 6 EStG bleiben unberührt.

§ 12. In-Kraft-Treten. Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegat- te keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirch- geld in glaubensverschiedener Ehe), nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen für die Evangelische Kir- che in Hessen und Nassau im Bereich des Landes Hessen in der Fassung vom 24. November 1971, zu- letzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. April 2001, und im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. November 1971, zuletzt geändert durch Kir- chengesetz vom 28. April 2001, und der ihnen jeweils anliegenden Tabelle für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 erhoben.

(3) Die Landeskirchensteuer aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Kirchenleitung (Kirchen- verwaltung) der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau auf 3,75 Prozent des zu versteuernden Ein- kommens ermäßigt, sofern während des gesamten Veranlagungsjahres Kirchensteuerpflicht bestand.

Nr. 10 · 2004 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 307

Budgetbereich Rechnungs- HH-Ansatz HH-Ansatz

ergebnis 2002 2003 2004

EUR EUR EUR

Kirchliche Arbeit auf Gemeinde- Einnahmen 30.719.519 37.423.208 37.759.843

und Dekanatsebene Ausgaben 293.313.437 308.729.571 299.588.489

Überschuss/Zuschuss -262.593.918 -271.306.363 -261.828.646

Handlungsfeld Verkündigung Einnahmen 862.049 127.181 154.322

(ohne Zentrum) Ausgaben 2.325.795 2.090.811 1.865.414

Überschuss/Zuschuss -1.463.746 -1.963.630 -1.711.092

Zentrum Verkündigung Einnahmen 368.944 377.351 310.886

Ausgaben 2.694.157 2.802.376 2.654.961

Überschuss/Zuschuss -2.325.213 -2.425.025 -2.344.075

Handlungsfeld Seelsorge Einnahmen 1.125.090 798.906 1.017.575

(ohne Zentrum) Ausgaben 7.747.716 8.296.734 9.888.835

Überschuss/Zuschuss -6.622.626 -7.497.828 -8.871.260

Zentrum Seelsorge und Beratung Einnahmen 357.088 25.670 63.410

Ausgaben 986.192 892.996 765.876

Überschuss/Zuschuss -629.104 -867.326 -702.466 Gesamthaushalt nach Budgetbereichen

(12)

Budgetbereich Rechnungs- HH-Ansatz HH-Ansatz

ergebnis 2002 2003 2004

EUR EUR EUR

Handlungsfeld Bildung Einnahmen 13.532.530 12.821.591 18.722.609

(ohne Zentrum) Ausgaben 28.622.741 25.869.560 23.553.337

Überschuss/Zuschuss -15.090.211 -13.047.969 -4.830.728

Zentrum Bildung Einnahmen 1.569.267 1.455.876 2.505.087

Ausgaben 5.606.183 6.222.168 6.644.755

Überschuss/Zuschuss -4.036.916 -4.766.292 -4.139.668

Handlungsfeld Gesellschaftliche Einnahmen 1.917.004 329.500 0

Verantwortung (ohne Zentrum) Ausgaben 18.183.620 26.946.146 16.359.839 Überschuss/Zuschuss -16.266.616 -26.616.646 16.359.839

Zentrum Gesellschaftliche Einnahmen 948.018 666.205 2.312.745

Verantwortung Ausgaben 3.256.516 2.968.579 3.814.234

Überschuss/Zuschuss -2.308.498 -2.302.374 -1.501.489

Handlungsfeld Ökumene Einnahmen 130.708 12.400 130.000

(ohne Zentrum) Ausgaben 10.657.630 9.143.883 8.641.281

Überschuss/Zuschuss -10.526.922 -9.131.483 -8.511.281

Zentrum Ökumene Einnahmen 581.889 363.425 424.925

Ausgaben 2.469.843 2.389.619 2.274.946

Überschuss/Zuschuss -1.887.954 -2.026.194 -1.850.021

Theologische Ausbildung, Einnahmen 429.894 385.092 2.328.173

Organisationsentwicklung und Ausgaben 9.127.370 12.460.986 10.367.440

Supervision Überschuss/Zuschuss -8.697.476 -12.075.894 -8.039.267

Gesamtkirchliche Dienstleistungen Einnahmen 1.813.835 1.759.454 1.822.367

Ausgaben 23.579.130 21.359.430 20.012.747

Überschuss/Zuschuss -21.765.295 -19.599.976 -18.190.380

Öffentlichkeitsarbeit Einnahmen 428.086 357.100 33.500

Ausgaben 4.606.785 4.778.544 4.954.211

Überschuss/Zuschuss -4.178.699 -4.421.444 -4.920.711

Zentrales Gebäudemanagement Einnahmen 2.980.099 524.420 425.960

Ausgaben 10.558.830 8.233.781 7.143.758

Überschuss/Zuschuss -7.578.731 -7.709.361 -6.717.798

Synode Einnahmen 126.643 0 44.200

Ausgaben 877.898 1.616.202 730.668

Überschuss/Zuschuss -751.255 -1.616.202 -686.468

Kirchenleitung Einnahmen 71.834 90.000 69.200

Ausgaben 982.409 893.632 750.973

Überschuss/Zuschuss -910.575 -803.632 681.773

Leitendes Geistliches Amt Einnahmen 41.045 11.700 15.700

Ausgaben 2.161.294 1.202.265 1.324.024

Überschuss/Zuschuss -2.120.249 -1.190.565 -1.308.324 Koordinationsbereich Einnahmen 427.914.632 443.353.546 503.397.904

(Allg. Finanzwesen) Ausgaben 56.782.625 52.547.615 148.809.557

Überschuss/Zuschuss 371.132.007 390.805.931 354.588.347

Rechnungsprüfungsamt Einnahmen 39.079 5.300 17.400

Ausgaben 1.417.082 1.443.027 1.410.461

Überschuss/Zuschuss -1.378.003 -1.437.727 -1.393.061

Summe Einnahmen 485.957.252 500.887.925 571.555.806

Ausgaben 485.957.252 500.887.925 571.555.806

Überschuss/Zuschuss 0 0 0

308 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 · 2004

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Nr. 10 · 2004 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau 309 Gesamthaushalt nach Einzelplänen

Einzelplan Rechnungs- HH-Ansatz HH-Ansatz

ergebnis 2002 2003 2004

EUR EUR EUR

0 Allgemeine Kirchliche Dienste Einnahmen 31.958.720 28.786.096 32.821.991 Ausgaben 111.695.478 113.789.896 127.541.467 Überschuss/Zuschuss -79.736.757 -85.003.800 -94.719.476 1 Besondere Kirchliche Dienste Einnahmen 2.347.124 860.957 2.427.797

Ausgaben 17.362.891 16.086.965 14.808.243

Überschuss/Zuschuss -15.015.767 -15.226.008 -12.380.446 2 Kirchliche Sozialarbeit Einnahmen 2.903.375 1.031.505 2.348.545

Ausgaben 22.340.711 20.767.161 21.000.194

Überschuss/Zuschuss -19.437.336 -19.735.656 -18.651.649

3 Gesamtkirchliche Aufgaben, Einnahmen 712.597 375.825 554.925

Ökumene, Weltmission Ausgaben 18.580.695 14.685.947 13.209.029

Überschuss/Zuschuss -17.868.097 -14.310.122 -12.654.104 4 Öffentlichkeitsarbeit (Publizistik, Einnahmen 428.086 357.100 33.500

Information, Werbung) Ausgaben 5.125.701 5.253.744 5.104.721

Überschuss/Zuschuss -4.697.615 -4.896.644 -5.071.221 5 Bildungswesen und Wissenschaft Einnahmen 3.877.549 3.788.364 7.475.688

Ausgaben 15.876.261 21.828.191 18.609.826

Überschuss/Zuschuss -11.998.711 -18.039.827 -11.134.138 7 Rechtsetzung, Leitung und Einnahmen 2.226.201 2.120.404 2.050.317 Verwaltung, Rechtsschutz Ausgaben 29.691.319 27.244.728 24.293.996 Überschuss/Zuschuss -27.465.119 -25.124.324 -22.243.679 8 Verwaltung des Allgemeinen Einnahmen 3.088.292 19.766.258 3.296.717 Finanzvermögens und der Ausgaben 2.901.589 600.955 4.323.429 Sondervermögen Überschuss/Zuschuss 186.703 19.165.303 -1.026.712 9 Allgemeine Finanzwirtschaft Einnahmen 438.415.308 443.801.416 520.546.326 Ausgaben 262.382.609 280.630.338 342.664.901 Überschuss/Zuschuss 176.032.700 163.171.078 177.881.425

Summe Einnahmen 485.957.252 500.887.925 571.555.806

Ausgaben 485.957.252 500.887.925 571.555.806

Überschuss/Zuschuss 0 0 0

Gesamthaushalt nach Hauptgruppen

Hauptgruppe Rechnungs- HH-Ansatz HH-Ansatz

ergebnis 2002 2003 2004

EUR EUR EUR

0 Steuern, Zuweisungen und Umlagen, Zuschüsse 393.192.560 405.307.827 365.957.272 1 Einnahmen aus Vermögen, Verwaltung und Betrieb 49.933.323 48.050.419 65.275.207 2 Kollekten, Opfer und Einnahmen besonderer Art 1.125.561 375.506 754.905

3 Vermögenswirksame Einnahmen 41.705.808 47.154.173 139.568.422

Einnahmen insgesamt 485.957.252 500.887.925 571.555.806

4 Personalausgaben 158.040.489 159.564.683 273.698.529

5 Lfde. Sachausgaben für Grundstücke, Gebäude und

bewegliches Vermögen 7.268.294 6.984.575 5.726.139

6 Weitere sächliche Verwaltungs- und Betriebsausgaben 26.480.609 28.524.775 7.120.511 7 Steuern, Zuweisungen und Umlagen, Zuschüsse 262.217.823 271.847.828 244.504.862

8 Ausgaben besonderer Art 16.015.397 21.561.135 10.173.708

9 Vermögenswirksame Ausgaben 15.934.640 12.404.929 10.332.057

Ausgaben insgesamt 485.957.252 500.887.925 571.555.806

(14)

310Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und NassauNr.10 · 2004 Haushaltsquerschnitt 2004

Zusammenstellung der Einnahmen- und Ausgabearten nach Einzelplänen der Haushaltssachbuchteile

Einnahmen:

Haupt- Haupt- Haupt- Zwischen- Haupt-

gruppe 0 gruppe 1 gruppe 2 summe gruppe 3 Insgesamt EPL

0 Allgemeine Kirchl. Dienste 17.013.738 13.469.913 131.500 30.615.151 2.206.840 32.821.991

2,98% 2,36% 0,02% 5,36% 0,39% 5,74%

1 Besondere Kirchl. Dienste 3.878 1.197.069 207.450 1.408.397 1.019.400 2.427.797

0,00% 0,21% 0,04% 0,25% 0,18% 0,42%

2 Kirchliche Sozialarbeit 67.720 623.345 46.000 737.065 1.611.480 2.348.545

0,01% 0,11% 0,01% 0,13% 0,28% 0,41%

3 Gesamtkirchl. Aufgaben, Ökumene,

Weltmission 10.200 414.725 130.000 554.925 0 554.925

0,00% 0,07% 0,02% 0,10% 0,00% 0,10%

4 Öffentlichkeitsarbeit 0 33.500 0 33.500 0 33.500

0,00% 0,01% 0,00% 0,01% 0,00% 0,01%

5 Bildung und Wissenschaft 2.759.936 1.708.045 60.255 4.528.236 2.947.452 7.475.688

0,48% 0,30% 0,01% 0,79% 0,52% 1,31%

7 Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung,

Rechtsschutz 1.092.000 663.017 66.300 1.821.317 229.000 2.050.317

0,19% 0,12% 0,01% 0,32% 0,04% 0,36%

8 Verwaltung d.Allgemeinen Finanzverm.,

Sonderverm. 9.800 1.213.517 13.400 1.236.717 2.060.000 3.296.717

0,00% 0,21% 0,00% 0,22% 0,36% 0,58%

9 Allgem. Finanzwirtschaft 345.000.000 45.952.076 100.000 391.052.076 129.494.250 520.546.326

60,36% 8,04% 0,02% 68,42% 22,66% 91,08%

Summe Einzelpläne 0 - 9 365.957.272 65.275.207 754.905 431.987.384 139.568.422 571.555.806

64,03% 11,42% 0,13% 75,58% 24,42% 100,00%

(15)

Nr.10 · 2004Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau311 Ausgaben:

Haupt- Haupt- Haupt- Haupt- Haupt- Zwischen- Haupt-

gruppe 4 gruppe 5 gruppe 6 gruppe 7 gruppe 8 summe gruppe 9 Insgesamt EPL

0 Allgemeine Kirchl. Dienste 119.542.009 2.881.757 1.992.518 685.725 2.138.000 127.240.009 301.458 127.541.467

20,92% 0,50% 0,35% 0,12% 0,37% 22,26% 0,05% 22,31%

1 Besondere Kirchl. Dienste 11.611.589 497.974 682.268 977.973 1.000.000 14.769.804 38.439 14.808.243

2,03% 0,09% 0,12% 0,17% 0,17% 2,58% 0,01% 2,59%

2 Kirchliche Sozialarbeit 2.309.623 184.300 300.017 16.431.654 1.760.000 20.985.594 14.600 21.000.194

0,40% 0,03% 0,05% 2,87% 0,31% 3,67% 0,00% 3,67%

3 Gesamtkirchl. Aufgaben, Ökumene,

Weltmission 1.731.049 266.030 461.067 10.744.383 0 13.202.529 6.500 13.209.029

0,30% 0,05% 0,08% 1,88% 0,00% 2,31% 0,00% 2,31%

4 Öffentlichkeitsarbeit 297.584 157.920 2.478.622 2.163.595 0 5.097.721 7.000 5.104.721

0,05% 0,03% 0,43% 0,38% 0,00% 0,89% 0,00% 0,89%

5 Bildung und Wissenschaft 6.768.888 636.315 1.057.514 7.542.747 2.489.248 18.494.712 115.114 18.609.826

1,18% 0,11% 0,19% 1,32% 0,44% 3,24% 0,02% 3,26%

7 Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung,

Rechtsschutz 19.908.087 811.699 2.903.088 282.972 176.000 24.081.846 212.150 24.293.996

3,48% 0,14% 0,51% 0,05% 0,03% 4,21% 0,04% 4,25%

8 Verwaltung d.Allgemeinen Finanzverm.,

Sonderverm. 7.200 290.144 73.400 82.889 2.000.000 2.453.633 1.869.796 4.323.429

0,00% 0,05% 0,01% 0,01% 0,35% 0,43% 0,33% 0,76%

9 Allgem. Finanzwirtschaft 111.522.500 0 17.172.017 205.592.924 610.460 334.897.901 7.767.000 342.664.901

19,51% 0,00% 3,00% 35,97% 0,11% 58,59% 1,36% 59,95%

Summe Einzelpläne 0 - 9 273.698.529 5.726.139 27.120.511 244.504.862 10.173.708 561.223.750 10.332.057 571.555.806

47,89% 1,00% 4,75% 42,78% 1,78% 98,19% 1,81% 100,00%

Darmstadt, den 3. August 2004 Für den Kirchensynodalvorstand

D r. S c h ä fe r __________

(16)

Verwaltungsverordnung

über die Arbeitszentren und Kammern der Hand- lungsfelder (Arbeitszentrenverordnung - ArbzVO)

Vom 27. Mai 2004

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hes- sen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung folgende Verwal- tungsverordnung beschlossen:

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1. Handlungsfelder. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau unterstützt die Arbeit der Ge- meinden, Dekanate, kirchlichen Dienste und der Ge- samtkirche sowie ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter durch die Errichtung von Arbeitszentren in den fünf konstitutiven Handlungsfeldern „Verkündigung, Geistli- ches Leben, Kirchenmusik“, „Seelsorge und Bera- tung“, „Bildung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen“,

„Gesellschaftliche Verantwortung, Diakonisches Han- deln“ und „Ökumene“.

§ 2. Arbeitszentren. Die Arbeitszentren sind:

a) das „Zentrum Verkündigung“ mit Sitz in Frankfurt am Main,

b) das „Zentrum Seelsorge und Beratung“ mit Sitz in Friedberg,

c) das „Zentrum Bildung“ mit Sitz in Darmstadt, d) das „Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung“

mit Sitz in Mainz,

e) das „Zentrum Ökumene“ mit Sitz in Frankfurt am Main.

§ 3. Kammern. Zur Unterstützung und Begleitung der Arbeit jedes Arbeitszentrums und zur Beratung der Angelegenheiten des jeweiligen Handlungsfeldes wird eine Kammer gebildet.

§ 4. Zusammenarbeit. (1) Neben den in § 2 genann- ten Arbeitszentren arbeiten im Handlungsfeld „Bil- dung, Erziehung, Arbeit mit Zielgruppen“ das Religi- onspädagogische Amt und das Religionspädagogi- sche Studienzentrum Schönberg zur Unterstützung im Bereich der schulischen Religionspädagogik und des Konfirmandenunterrichtes.

(2) Das Diakonische Werk unterstützt im Handlungs- feld „Gesellschaftliche Verantwortung, Diakonisches Handeln“ die diakonische Arbeit.

Abschnitt 2: Arbeitszentren

§ 5. Aufgaben. (1) Die Arbeitszentren sind die ge- samtkirchlichen Unterstützungszentren für die konsti- tutiven Handlungsfelder. Jeweils für ihr Handlungsfeld bzw. den ihnen zugewiesenen Ausschnitt eines Hand- lungsfeldes gehören zu ihren Aufgaben:

a) die Entwicklung von Theorie und Praxis eines Handlungsfeldes durch Beteiligung an der theolo- gischen, gesellschaftlichen und fachlichen Dis- kussion,

b) die Qualitätssicherung der kirchlichen Arbeit im Handlungsfeld,

c) Beratung und Unterstützung der Gemeinden, De- kanate und kirchlichen Einrichtungen,

d) exemplarische Projektarbeit,

e) die Unterrichtung der Kirchenleitung über wesent- liche Vorgänge und Entwicklungen im Handlungs- feld,

f) die Vernetzung der im Handlungsfeld tätigen Ein- richtungen und Dienste und der Beauftragten der Dekanate,

g) die Mitwirkung an der gesamtkirchlichen Personal- und Organisationsförderung,

h) die Zusammenarbeit mit der Evangelischen Aka- demie Arnoldshain,

i) Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen nach den Rahmenvorgaben des Querschnittsbereichs Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Kirchenleitung kann einem Arbeitszentrum ne- ben diesen Aufgaben einzelne gesamtkirchliche Auf- gaben übertragen.

(3) Die Arbeitszentren sind zur Zusammenarbeit ver- pflichtet. Es finden regelmäßige gemeinsame Pla- nungssitzungen der Leitungen der Arbeitszentren statt. Handlungsfeldübergreifende Aufgaben werden im gegenseitigem Benehmen wahrgenommen.

§ 6. Zusammenarbeit mit den Dekanaten. (1) Die Ar- beitszentren arbeiten im engen Kontakt mit den Deka- naten der EKHN. Die Wünsche der Dekanate sind re- gelmäßig zu erheben und bei der Entwicklung von Ar- beitszielen und -schwerpunkten angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Arbeitszentren sind bei der Konzeptionserstel- lung der Dekanate für das jeweilige Handlungsfeld, der regelmäßigen Evaluation und der Bestellung von Dekanatsbeauftragten beteiligt. Ihnen obliegt die ver- bindliche Fachberatung.

(3) Die jeweiligen Dekanatsbeauftragten sind zur Zu- sammenarbeit mit dem Arbeitszentrum und zur Teilnah- me an verbindlichen Arbeitskonferenzen verpflichtet.

§ 7. Zielvereinbarung und Schwerpunkte. (1) Die Arbeitszentren legen der Kirchenleitung jährliche Be- richte vor. Die Kirchenleitung führt regelmäßige Ge- spräche mit den Arbeitszentren, in denen die Arbeits- ziele und Arbeitsschwerpunkte vereinbart und über- prüft werden.

(2) Die Arbeitszentren haben nach Absprache mit der Kirchenleitung auch die Möglichkeit, ihre Arbeitsberei- che vor dem Leitenden Geistlichen Amt, der Kirchen- leitung und dem Kollegium der Kirchenverwaltung zu vertreten.

§ 8. Verantwortlichkeit. Innerhalb der mit der Kirchen- leitung getroffenen Zielvereinbarungen und Schwer- punktaufgaben arbeiten die Arbeitszentren im Kontakt mit den jeweiligen Kammern eigenverantwortlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben. Dabei kann die 312 Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Nr. 10 · 2004

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