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White Paper WinLine "Corona-Pandemie"

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Academic year: 2022

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White Paper WinLine "Corona-Pandemie"

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Inhaltsverzeichnis

1. WinLine "Corona-Pandemie" ... 3

1.1. Bonuszahlungen ... 3

1.1.1. Allgemein ... 3

1.1.2. Neue Lohnart "steuerfreie Bonuszahlung Corona" ... 3

1.2. Vorübergehende Anhebung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung ... 5

1.2.1. Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ... 5

1.2.2. Korrekturen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ... 6

1.2.3. Übergangsregelung für die kurzfristige Beschäftigung ... 6

1.2.4. Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung ... 6

1.2.5. Vorteil für Bezieher einer Vollrente wegen Alters ... 7

1.3. Urlaub während Kurzarbeit ... 7

1.3.1. Allgemeiner Hinweis ... 7

1.3.2. Darf der Arbeitgeber daher auch den Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfall verlangen? ... 7

1.3.3. Kürzung des Jahresurlaubs ... 7

1.3.4. Urlaubsentgelt ... 8

1.4. Zahlungserleichterungen für Künstlersozialabgabe ... 8

1.5. Insolvenz ... 8

1.6. Finanzielle Unterstützung - Information für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ... 8

1.6.1. Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung ... 8

1.6.2. Notfall-Kinderzuschlag (KiZ)... 9

1.7. Kurzarbeitergeld ... 9

1.7.1. Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung ... 9

1.7.2. Studierende mit BAFöG ... 10

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1. WinLine "Corona-Pandemie"

1.1. Bonuszahlungen 1.1.1. Allgemein

Auf Bonuszahlungen bis 1.500 Euro werden laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine Steuern erhoben. Das soll die Menschen belohnen, die in der Corona-Krise an vorderster Front stehen. Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Arbeitnehmer.

Laut der Pressemitteilung des BMF vom 3.4.2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren

Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

1.1.2. Neue Lohnart "steuerfreie Bonuszahlung Corona"

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt werden.

Empfehlung

Eine neue Lohnart wie beispielhaft folgend aufgezeigt anlegen.

In der Formel kann ein fixer Betrag hinterlegt werden:

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Oder errechnet werden

Die Kontierung und der Ausdruck muß entsprechend den spezifischen Stammdaten angepasst werden.

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1.2. Vorübergehende Anhebung der Zeitgrenzen bei kurzfristiger Beschäftigung

Das vom Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie geschnürte Sozialschutz-Paket sieht

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1.2.2. Korrekturen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht

Obwohl die im Sozialschutz-Paket vorgesehene Übergangsregelung erst am 28.3.2020 in Kraft getreten ist, gilt sie bereits ab 1.3.2020. Das wirkt sich auch auf bestehende Beschäftigungen aus, die jetzt rückwirkend die

Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllen. Sie sind versicherungs-, beitrags- und melderechtlich zu korrigieren.

1.2.3. Übergangsregelung für die kurzfristige Beschäftigung

Für Beschäftigungen, die sich ausschließlich auf den Übergangszeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 beziehen, sind keine Besonderheiten zu beachten. Anders verhält es sich hingegen bei Beschäftigungen, die vor diesem Zeitraum beginnen und im Zeitraum enden oder im Zeitraum beginnen nach dem Zeitraum enden.

Hinweis

Eine Beschäftigung beurteilt sich nach dem im jeweiligen Beschäftigungszeitraum maßgebenden Recht. Für die Anwendung der zulässigen Zeitdauer ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Beschäftigung

versicherungsrechtlich zu beurteilen ist. Dies erfolgt durch den Arbeitgeber unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse.

Beispiel 1: Beschäftigung über den 29.2.2020 hinaus

Befristete Beschäftigung eines Hausmannes vom 1.2. bis 30.6.2020 (Arbeitsentgelt > 450 Euro; 5- Tage- Woche). Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.

Bei Beginn der Beschäftigung im Monat Februar 2020 gilt die Zeitgrenze von 3 Monaten, so dass die

Beschäftigung vom 1.2.2020 bis 29.2.2020 sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1).

Für die Zeit ab 1.3.2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil aufgrund gesetzlicher Neuregelung eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, weil sie seit ihrem Beginn am 1.2.2020 für längstens 5 Monate befristet ist und sie auch nicht

berufsmäßig ausgeübt wird. Für den Zeitraum vom 1.3. bis 30.6.2020 ist die Beschäftigung sozialversicherungsfrei und bei der Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110, Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0).

Beispiel 2: Beschäftigung über den 31.10.2020 hinaus

Befristete Beschäftigung eines Schülers vom 1.7. bis 30.11.2020 (Arbeitsentgelt > 450 Euro; 5-Tage- Woche). Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.

Bei Beginn der Beschäftigung im Monat Juli 2020 gilt die Zeitgrenze von 5 Monaten, so dass die Beschäftigung vom 1.7.2020 bis 31.10.2020 kurzfristig und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist sozialversicherungsfrei und bei der Minijob-Zentrale zu melden (Personengruppe 110,

Beitragsgruppenschlüssel 0-0-0-0).

Für die Zeit ab 1.11.2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die gesetzliche Übergangsregelung am 31.10.2020 endet und damit eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Ab diesem Zeitpunkt liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, weil die wieder geltende Zeitdauer von 3 Monaten ausgehend vom Beschäftigungsbeginn überschritten wird. Die Beschäftigung ist vom 1.11. bis 30.11.2020

sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1-1-1-1).

1.2.4. Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung

Im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze unschädlich und führt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ein gelegentliches Überschreiten liegt in

Anlehnung an die kurzfristige Beschäftigung bisher bis zu 3 Monaten innerhalb eines Zeitjahres vor. Hier erfolgt für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 ebenfalls eine Anpassung auf 5 Monate.

Unvorhersehbar ist zum Beispiel Mehrarbeit, die sich ergibt, weil andere Arbeitnehmer krankheitsbedingt

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ausfallen oder aufgrund der Corona-Pandemie aus anderen Gründen (u.a. Quarantäne) nicht arbeiten können.

Beispiel 3: Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze

Ein geringfügig Beschäftigter wird von seinem Arbeitgeber gebeten, für die Zeit vom 1.4. bis längstens zum 31.8.2020 die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die krankheitsbedingt länger ausfallen wird.

Das monatliche Arbeitsentgelt erhöht sich in dieser Zeit vom 420 Euro auf 2.100 Euro. In der Vergangenheit ist ein Überschreiten der Entgeltgrenze nicht vorgekommen.

Die Beschäftigung bleibt trotz Überschreitung der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 Euro geringfügig entlohnt, weil ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten für maximal 5 Monate im maßgebenden Jahreszeitraum (1.9.2019 bis 31.8.2020) vorliegt.

1.2.5. Vorteil für Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beläuft sich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Verdient ein Altersvollrentner mehr, wirkt sich das negativ auf die Höhe seiner Rente aus. Die

Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 Euro hochgesetzt. Insofern kann ein Altersvollrentner rein theoretisch mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.

1.3. Urlaub während Kurzarbeit

1.3.1. Allgemeiner Hinweis

Die Osterzeit ist für viele Arbeitnehmer gern Urlaubszeit. Wegen der Corona-Pandemie führen immer mehr Unternehmen Kurzarbeit ein.

Grundsätzlich kann Urlaub auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dieser wird vom Arbeitgeber mit dem üblichen Urlaubsentgelt vergütet. Da mit dem Kurzarbeitergeld der Abbau von Arbeitsplätzen verhindert werden soll, wird Kurzarbeitergeld aber nur dann gewährt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber also erst anmelden, wenn er alles getan hat, um Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern, beispielsweise indem zunächst Zeitguthaben oder Überstunden abgebaut werden.

1.3.2. Darf der Arbeitgeber daher auch den Einsatz von Urlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfall verlangen?

Hier kommt es darauf an, ob es sich um Urlaub aus dem Vorjahr oder um aktuellen Urlaub handelt.

Arbeitnehmer müssen grundsätzlich vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld vorrangig ihren Resturlaub aus dem Vorjahr einsetzen. Etwas anders gilt nur, wenn vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zur

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zeitlich entsprechend, da Kurzarbeiter aufgrund eines EuGH-Urteils mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen sind. Dies gilt auch im Falle der Kurzarbeit Null, also wenn gar keine

Arbeitspflicht besteht.

Ob sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist, ist ungeklärt.

1.3.4. Urlaubsentgelt

Kurzarbeit darf sich grundsätzlich nicht negativ auf die Berechnung des Urlaubsentgelts eines Arbeitnehmers auswirken. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Wenn es hier durch die Einführung von Kurzarbeit zu Verdienstkürzungen kommt, bleiben diese für die Berechnung außer Betracht.

1.4. Zahlungserleichterungen für Künstlersozialabgabe

Bestehen durch die Auswirkungen der Corona-Krise akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten, können Unternehmen einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Dies ist auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de möglich.

Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung bis zunächst 30. Juni 2020 erfolgen.

Dies bedeutet, dass Künstlersozialabgaben und monatliche Vorauszahlungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden.

1.5. Insolvenz

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die

Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende

Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann.

1.6. Finanzielle Unterstützung - Information für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Für viele Familien im Land sind Verdienstausfälle derzeit eine existenzielle Sorge. Insbesondere Eltern mit kleinen Kindern sind aufgrund von Schul- und Kitaschließungen vor besondere Herausforderungen gestellt.

Die Bundesregierung lässt Familien in dieser Situation nicht allein und hat entschlossene Maßnahmen ergriffen, um Verdienstausfälle abzumildern.

1.6.1. Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz

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angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Voraussetzung dafür ist, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, dass Gleitzeit- beziehungsweise

Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Fragen sind unter

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/corona-virus-arbeitsrechtliche- auswirkungen.html zusammengestellt.

1.6.2. Notfall-Kinderzuschlag (KiZ)

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600 bis 3.300 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita- Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Berechnungsgrundlage für den Kinderzuschlag ist normalerweise das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Damit auch Familien vom KiZ profitieren können, die aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig Verdienstausfälle hinnehmen müssen, ist zum 1. April ein Notfall-KiZ in Kraft getreten: Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur des letzten Monats vor der Antragstellung. Außerdem müssen Eltern keine

Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten. Es kann sich also lohnen, im April einen Antrag zu stellen, wenn Sie bereits im März erhebliche Verdienstausfälle hatten.

Die Beantragung kann online unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start erfolgen.

Eine weitere Anpassung: Wenn Sie bisher schon den höchstmöglichen KiZ von 185 Euro pro Kind erhalten, wird Ihre Bewilligung ohne erneute Prüfung automatisch um weitere sechs Monate verlängert. Wenn Sie nicht den höchstmöglichen KiZ von 185 Euro beziehen, Ihr Einkommen sich aufgrund der Corona-Pandemie aber verringert hat, können Sie einmalig in den Monaten April oder Mai einen Überprüfungsantrag stellen.

Sie können dann gegebenenfalls auch den Notfall-KiZ erhalten. Den Notfall-KiZ kann man jedoch nicht zusätzlich zum KiZ bekommen.

1.7. Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder einer behördlich angeordneten Schließung die Arbeitszeit ihrer Angestellten reduzieren müssen, können die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten. Damit wird ein Teil ihres Verdienstausfalls durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Rückwirkend zum 1. März wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht: Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher waren es ein Drittel der Beschäftigten. Auch werden die

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1.7.2. Studierende mit BAFöG

Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der Corona-Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. BAföG wird bis auf weiteres weiter gewährt. Weitere Informationen können https://www.bmbf.de/de/faq-ausbildungsfoerderung-und-corona-krise-11215.html entnommen werden.

Referenzen

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