DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Heft 28 vom 14. Juli 1977
Leserdienst
Hinweise •Anregungen
Sozialversicherung:
Neue Kriterien für
geringfügige Beschäftigungen
Am 1. Juli 1977 ist das Vierte Buch des Sozialge- setzbuchs (SGB IV) — Ge- meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — in Kraft getreten. Das Gesetz faßt nicht nur bestimmte Vorschriften für die gesam- te Sozialversicherung zu- sammen und vereinheit- licht sie, sondern setzt auch die Entgeltgrenze für
„geringfügige Beschäfti- gungen" und „geringfügi- ge selbständige Tätigkei- ten" von monatlich 425 DM auf 370 DM herab. Das be- deutet, daß Beschäftigun- gen — auch Ehegattenbe- schäftigungen — mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 370 DM, aber nicht mehr als 425 DM, vom 1. Juli 1977 an der Versicherungs- pflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unter- liegen und bei der zustän- digen Krankenkasse zu melden sind. DÄ
Josef Nolte
Fortsetzung und Schluß
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Jahres (nicht Kalen- derjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als
drei Monate oder
insgesamt 75 Arbeitstage
nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich be- grenzt ist, ohne daß diese Beschäfti- gung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die genannten Ent- geltgrenzen überschreitet.
Eine zeitliche Beschränkung der Be- schäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu ver- richtenden Arbeit ergibt.
Beispiel:
Eine Hausfrau nimmt am 1. 5. eine Be- schäftigung als Aushilfskraft (5-Tage- Woche) gegen ein monatliches Arbeits- entgelt von 1000 DM auf. Sie vertritt nacheinander drei Sprechstundenhilfen während des Urlaubs. Da die Urlaubsver- tretung am 15. 7. beendet sein soll, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, die nicht der Versicherungspflicht unter- liegt.
Die zuletzt vertretene Sprechstundenhil- fe teilt dem Arbeitgeber jedoch am 15. 7.
mit, daß sie die Arbeit nicht am nächst- folgenden Tage, sondern erst am 1. 8.
aufnehmen werde. Damit verlängert sich die Urlaubsvertretung bis zum 31. 7.
Durch diese Verlängerung wird die Be- schäftigung nicht über drei Monate aus- gedehnt, somit gilt sie weiterhin als kurz- fristige Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei.
Drei Monate oder 75 Arbeitstage
Von dem 3-Monate-Zeitraum ist nur auszugehen, wenn die Beschäfti- gung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Be- schäftigungen von regelmäßig weni- ger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 75 Arbeitsta- gen abzustellen.
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren verschiedenen Beschäf- tigungszeiten treten an die Stelle des 3-Monate-Zeitraums 13 Wochen oder 90 Kalendertage; das gilt aber nicht, wenn es sich bei den ein- zelnen Beschäftigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt.
Sind Zeiten zusammenzurechnen, in denen die Beschäftigung regelmä- ßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Be- schäftigungszeiten mit einer Ar- beitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen,
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Hinweise • Anregungen
Sozialversicherung: Geringfügige Beschäftigungen
dann ist einheitlich von dem Zeit- raum von 75 Arbeitstagen auszuge- hen.
Mehrere Beschäftigungen
Mehrere aufeinanderfolgende kurz- fristige Beschäftigungen (mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 370 DM) sind zusammenzu- rechnen, auch wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. In diesem Falle ist jeweils zu Beginn einer neuen Beschäftigung zu prü- fen, ob diese zusammen mit den schon im Laufe eines Jahres ausge- übten Beschäftigungen die drei Mo- nate oder 75 Arbeitstage überschrei- ten. Endzeitpunkt des Jahres ist da- bei das voraussichtliche Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Eine Zusammenrechnung kurzfristiger Beschäftigungen mit geringfü- gig entlohnten Beschäftigungen (mit einem Arbeitsentgelt unter ei- nem Fünftel der Bezugsgröße bzw.
einem Fünftel des Gesamteinkom- mens) ist nicht möglich
Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung kann dann nicht mehr als geringfü- gige Beschäftigung angesehen wer- den, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Berufsmäßigkeit der Be- schäftigung kann immer unterstellt werden, wenn sie schon infolge Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen ist. Die Berufsmäßigkeit ist nicht gegeben, wenn das Arbeitsentgelt aus der be- treffenden Beschäftigung ein Fünf- tel der Bezugsgröße nicht über- schreitet. Nach der Rechtsprechung wird eine Beschäftigung berufsmä- ßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftli- cher Bedeutung ist. Kurzfristige Be- schäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätz- lich von untergeordneter wirtschaft- licher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Wieder- holen sich allerdings kurzfristige Beschäftigungen, so ist Berufsmä-
ßigkeit anzunehmen, wenn die Be- schäftigungszeit im Laufe eines Jah- res insgesamt mehr als drei Monate oder 75 Arbeitstage beträgt. Dabei sind nur solche Beschäftigungen zu berücksichtigen, in denen das Ar- beitsentgelt die vorgenannten Ent- geltgrenzen überschreitet. Bei Per- sonen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z. B. Haus- frauen), können nur Beschäfti- gungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Beschäftigun- gen vor dem 1. 7. 1977 finden nur dann Beachtung, wenn die wö- chentliche Arbeitszeit mindestens 20 Stunden betrug.
Wer während des Bezuges von Lei- stungen nach dem Arbeitsförde- rungsgesetz oder als Arbeitssuchen- der eine Beschäftigung ausübt, ist als berufsmäßig anzusehen und ohne Rücksicht auf die Dauer der Beschäftigung versicherungspflich- tig, wenn das Arbeitsentgelt die vor- genannten Entgeltgrenzen über- schreitet.
Überschreiten der Entgelt- und Zeitgrenzen
Überschreitet das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Be- schäftigung die Entgeltgrenzen, so tritt vom Tag des Wirksamwerdens des Überschreitens an Versiche- rungspflicht ein. Für die zurücklie- gende Zeit bleibt die Versicherungs- freiheit bestehen. Ein nur gelegent- lich und nicht vorhersehbares Über- schreiten der Entgeltgrenzen führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen,
Eine Teilzeitkraft arbeitet gegen ein mo- natliches Arbeitsentgelt von 300 DM Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wi- der Erwarten, vom 1, 7: bis zum 31. 8.
zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt vom 1. 7. bis zum 31. 8. auf monatlich 600 DM. Die Teilzeitkraft bleibt auch für die Monate Juli und August wei- terhin versicherungsfrei, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze handelt.
Überschreitet eine kurzfristige Be- schäftigung entgegen der ursprüng- lichen Erwartung die vorgenannte Zeitdauer, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungs- pflicht ein. Stellt sich jedoch im Laufe der Beschäftigung schon her- aus, daß sie länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage, an dem das Überschrei- ten der Zeitdauer erkennbar wird, also nicht erst nach Ablauf der drei Monate beziehungsweise von 75 Ar- beitstagen. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versiche- rungsfreiheit.
Meldepflicht für Arbeitgeber
Wer Aushilfen oder Teilzeitkräfte be- schäftigt, die bisher versicherungs- frei waren, der sollte prüfen, ob die Voraussetzungen dafür auch ab 1.
Juli 1977 noch gegeben sind. An- dernfalls ist innerhalb von zwei Wo- chen eine Anmeldung bei der zu- ständigen Krankenkasse vorzu- nehmen.
Soll die Beschäftigung weiterhin versicherungsfrei bleiben, so sind die arbeitsrechtlichen Vereinbarun- gen so abzuändern, daß die Voraus- setzungen hierfür auch nach neuem Recht erfüllt sind. Das gilt insbeson- dere hinsichtlich des vereinbarten Arbeitsentgelts.
In Zweifelsfällen sollte immer die Krankenkasse eingeschaltet wer- den. Um vor Beitragsnachberech- nungen geschützt zu sein, empfiehlt es sich, von der Krankenkasse die Versicherungsfreiheit der Teilzeit- kraft bzw. Aushilfe schriftlich bestä- tigen zu lassen.
Anschrift des Verfassers:
Josef Nolte Bundesverband
der Innungskrankenkassen Eugen-Langen-Straße 12 5000 Köln 51
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