Dok.-Nr.: 1070418 DATEV-Hilfe
Anleitung vom 30.12.2021
Relevant für:
LODAS classic LODAS comfort LODAS compact
Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro oder jährlich das gesamte Entgelt von 5.400 Euro nicht überschreitet.
Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld sind bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss vertraglich vereinbart sein.
Die Lohnsteuer kann für geringfügig Beschäftigte wie folgt erhoben werden:
Pauschal mit 20%, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen RV-Beiträge zu entrichten hat.
- oder -
Pauschal mit 2% (einheitlicher Pauschsteuersatz), wenn der Arbeitgeber pauschale RV-Beiträge zu entrichten hat. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind beinhaltet.
- oder -
Der Arbeitnehmer wird nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert.
Anfallende Pauschalsteuern trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
In der Rentenversicherung sind Beschäftigungen ab 2013 grundsätzlich RV-pflichtig. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15% (gezahlt durch den Arbeitgeber) und dem aktuell gültigen RV-Beitrag (RV-Aufstockung). Mitarbeiter können unter gewissen Voraussetzungen einen
schriftlichen Befreiungsantrag beim Arbeitgeber stellen. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend und kann nicht widerrufen werden.
Für den Beitragseinzug, das Meldeverfahren und die Umlage (wenn Umlagepflicht besteht) ist die Bundesknappschaft (Betriebsnummer 98000006) zuständig.
Ab dem 01.01.2022 sind DEÜV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte mit Personengruppe 109 nur mit zusätzlichen Angaben zur Steuer zulässig:
Steuer-ID des Arbeitnehmers
Steuernummer des Arbeitgebers
Art der Versteuerung
Dies betrifft alle ab dem 01.01.2022 zu erstellenden DEÜV-Meldungen - auch die für das Vorjahr (z. B. Jahresmeldung(en) 2021 oder rückwirkende Änderungen von DEÜV- Abmeldungen aus dem Vorjahr).
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Angaben zur Steuer bei geringfügig entlohnt Beschäftigten für DEÜV-Meldungen ab 01.01.2022 erfassen (Dok.-Nr. 1021073)
Übergreifende Einstellungen Relevante Stammlohnarten
Die folgenden Stammlohnarten stehen Ihnen für das gewählte Thema exemplarisch zur Verfügung und müssen bei Bedarf angelegt werden. Sie können auch jede andere Stundenlohn- oder Gehaltslohnart verwenden. Passen Sie ggf. die Lohnarten entsprechend Ihren Anforderungen an.
Stammlohnarten
Nr. Bezeichnung Steuer- und
SV-
Behandlung ändern in
Zusätzliche Angaben
erfassen Funktion
101 Stundenlohn -- Stunden über
Bewegungsdaten
Die erfassten Stunden werden mit dem Stundensatz aus den Mitarbeiterdaten multipliziert.
Bei entsprechender Schlüsselung wird der Gesamtbetrag pauschal versteuert.
202 Festbezug mtl.
Verst.
-- Brutto-Betrag als Festbezug oder über Bewegungsdaten
Bei entsprechender Schlüsselung wird der Brutto-Betrag pauschal versteuert.
Pauschalsteuer abwälzen
Wenn Sie die anfallende Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen wollen, legen Sie eine eigene Lohnart für die Stammlohnart 888 - Übern. pausch. Steuern an.
Was möchten Sie tun?
Voraussetzung: Bundesknappschaft hinterlegen
1Vorgehen:
Wenn Sie die Bundesknappschaft erstmalig anlegen möchten: Wählen Sie Erfassen | Mandantendaten | Sozialversicherung | Krankenkassen, Registerkarte Allgemeine Daten.
2
Legen Sie einen neuen Datensatz an. Das Fenster Krankenkasse anlegen öffnet sich.
Element Vorgehen und Beschreibung Feld
Krankenkassennummer
> Erfassen Sie eine eigene Krankenkassennummer zwischen 1 und 999.
Feld Betriebs-Nr.
KK/VSW/Bezeichnung
> Erfassen Sie die Bundesknappschaft (98000006 und BUN Knappschaft).
- oder -
> Wählen Sie über das Symbol Krankenkasse auswählen die Betriebsnummer 98000006 als Bundesknappschaft.
> Bestätigen Sie mit OK.
Die Angaben in der Liste Kennung der Krankenkasse werden automatisch von LODAS gefüllt und können manuell geändert werden.
Feld Beitragskonto-Nr.
des Mandanten
> Erfassen Sie die Beitragskontonummer des Mandanten.
Bundesknappschaft dem Mitarbeiter zuordnen Vorgehen:
Wenn Sie die Bundesknappschaft bereits in den Mandantendaten angelegt haben: Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Allgemeines.
Element Vorgehen und Beschreibung
Feld
Krankenkasse/Bezeichnung
> Wählen Sie über das Symbol Krankenkasse auswählen die Betriebsnummer 98000006 als Bundesknappschaft.
Mitarbeiter als geringfügig Beschäftigten anlegen
Bei der folgenden Auswahl des Mitarbeitertyps zum geringfügig entlohnt Beschäftigten haben Sie 2 Wahlmöglichkeiten:
Sie stimmen einer Vorbelegung zu.
Steuer- und SV-relevante Stammdaten-Felder (Personengruppenschlüssel, 2%-Pauschalsteuer etc.) werden vorbelegt.
Ihnen werden bei der weiteren Anlage des Mitarbeiters Felder teilweise nur angezeigt und können nicht bearbeitet werden.
Die Registerkarten der Schnellerfassung werden je nach Relevanz für geringfügig Beschäftigte eingeschränkt oder entfallen.
Sie stimmen einer Vorbelegung nicht zu.
Die Registerkarten der Schnellerfassung werden je nach Relevanz für geringfügig Beschäftigte eingeschränkt oder entfallen.
Neuen Mitarbeiter anlegen
1
Vorgehen:
Wählen Sie über das Menü Mitarbeiter | Mitarbeiter neu.
- oder -
Klicken Sie auf das Symbol Mitarbeiter anlegen .
2
Erfassen Sie alle relevanten Stammdaten. Weitere Informationen finden Sie unter Mitarbeiter neu.
3
Wählen Sie in der Liste Mitarbeitertyp die Eingabe geringfügig entlohnt Beschäftigte/r und bestätigen Sie mit OK.
4
Bestätigen Sie die Meldung Mitarbeiter neu mit:
Element Vorgehen und Beschreibung
Schaltfläche Ja > Klicken Sie auf die Schaltfläche, wenn Sie einer Vorbelegung zustimmen und den Mitarbeiter RV-pflichtig und pauschal versteuert anlegen wollen.
Schaltfläche Nein > Klicken Sie auf die Schaltfläche, wenn Sie keine automatische Vorbelegung wünschen und die Daten des Mitarbeiters
Element Vorgehen und Beschreibung
manuell in der Schnellerfassung oder in den Stammdaten erfassen.
Bestehenden Mitarbeiter ändern
1
Vorgehen:
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Schnellerfassung.
2
Wählen Sie in der Liste Ansicht für Mitarbeitertyp die Eingabe geringfügig entlohnt
Beschäftigte/r.3
Wählen Sie den betreffenden Monat aus, ab dem die Veränderung durchgeführt werden soll und bestätigen Sie die Meldung mit:
Element Vorgehen und Beschreibung
Schaltfläche Ja > Klicken Sie auf die Schaltfläche, wenn Sie einer Vorbelegung zustimmen und den Mitarbeiter RV-pflichtig und pauschal versteuert anlegen wollen.
Schaltfläche Nein > Klicken Sie auf die Schaltfläche, wenn Sie keine automatische Vorbelegung wünschen und Sie die Daten des Mitarbeiters manuell in der Schnellerfassung oder in den Stammdaten erfassen.
Neue Personalnummer während des Jahreswechsels
Es wird empfohlen, eine neue Personalnummer für das Beschäftigungsverhältnis als Minijobber anzulegen, wenn im Jahreswechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gewechselt wird. Bei einer Korrektur in das Vorjahr kann keine neue Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt und übermittelt werden.
Personengruppenschlüssel und Daten zur Steuer erfassen
Arbeitnehmertyp und Personengruppenschlüssel erfassen Vorgehen:
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Schnellerfassung, Registerkarte Beschäftigung, Gruppe
Angaben zur Beschäftigung.
- oder -
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Allgemeine Angaben.
Element Vorgehen und Beschreibung
Liste Arbeitnehmertyp > Wählen Sie:
mit Pauschalsteuer
4 geringf. Beschäft. (Arb.), ggf.
Pauschalierung oder
5 geringf. Beschäft. (Ang.), ggf.
Pauschalierung
mit Lohnsteuerkarte
0 Arbeiter oder
1 Angestellter.
Liste Personengruppe > Wählen Sie:
109 Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach
§8Abs.1 Nr.1 SGB IV oder
190 Beschäftigte, die nur in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind bei privater Krankenkasse und Versorgungswerk.
Mehrfachbeschäftigung
Deaktivieren Sie in der Registerkarte Allgemeine Angaben (Arbeitsbereich Tätigkeit) das Kontrollkästchen Erstbeschäftigungsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung, wenn es sich bei einer geringfügigen Beschäftigung um ein zweites oder weiteres
Beschäftigungsverhältnis handelt. Das ist notwendig, da bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht anhand der Steuerklasse erkannt werden kann, ob es sich um eine Erstbeschäftigung oder ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt.
Wenn der Minijob ein zweites oder weiteres Arbeitsverhältnis ist, sind Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge nach den individuellen Steuermerkmalen oder nach Steuerklasse 6 abzurechnen.
Weitere Informationen finden Sie unter: Mehrfachbeschäftigung
Pauschalbesteuerung zum Mitarbeiter hinterlegen
Vorgehen:
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Schnellerfassung, Registerkarte Steuer.
- oder -
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Steuer | Steuerkarte, Registerkarte Allgemeine Daten.
Gruppe Angaben zur Besteuerung geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer
Element Vorgehen und Beschreibung
Feld Identifikationsnummer > Erfassen Sie die Identifikationsnummer.
Hinweis: DEÜV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte ab 01.01.2022 Ab dem 01.01.2022 sind DEÜV-Meldungen für geringfügig Beschäftigte mit Personengruppe 109 nur mit zusätzlichen Angaben zur Steuer zulässig:
Steuer-ID des Arbeitnehmers
Steuernummer des Arbeitgebers
Art der Versteuerung Liste Pauschalsteuer
berechnen
> Wählen Sie:
nein, wenn keine Pauschalsteuer berechnet werden soll
2 Prozent, wenn die einheitliche Pauschalsteuer von 2% hinterlegt werden soll
20 Prozent Liste Übernahme
Pauschsteuer durch Arbeitnehmer
> Wählen Sie:
Übernahme gemäß MPD, wenn generell nach den Angaben in der MPD berechnet wird
Übernahme durch Arbeitnehmer, wenn der Arbeitnehmer die Pauschsteuer entrichtet
keine Übernahme durch Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Pauschsteuer entrichtet
Abweichungen bei bAV und SFN
Als Bemessungsgrundlage der Pausch- bzw. Pauschalsteuer ist das
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt definiert. In den meisten Fällen sind der steuerpflichtige Bezug und das sozialversicherungspflichtige Entgelt bei Minijobs gleich hoch. Bei bestimmten Abrechnungskonstellationen bestehen Abweichungen. Der
steuerpflichtige Bezug und das sozialversicherungspflichtige Entgelt können sich ggf.
unterscheiden. Dies kann folgende Auswirkung auf die Lohnabrechnung haben:
Betriebliche Altersvorsorge
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist der steuer- und SV-freie Betrag ausgeschöpft (4% der RV-BBG). Weitere Beiträge können bis 1.800 Euro steuerfrei bleiben. Diese Beiträge sind dann aber SV-pflichtig und fließen in die Bemessungsgrundlage ein.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN)
Wenn SFN-Zuschläge auf der Basis eines steuerlichen Grundlohns zwischen 25 und 50 Euro gewährt werden, können Teile der Zuschläge steuerfrei aber SV-pflichtig sein. Diese Beträge fließen in die Bemessungsgrundlage ein. Das
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt wird als Bemessungsgrundlage berücksichtigt, unabhängig davon, ob es sich um steuerpflichtigen oder steuerfreien Arbeitslohn handelt.
Pauschale Kirchensteuer
Wenn der Mitarbeiter mit einer 20% Pauschalsteuer abgerechnet wird, fällt neben der 20% Pauschalsteuer noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an.
Für die Berechnung der Kirchensteuer stehen 2 Verfahren zur Auswahl. Das gewählte Verfahren muss für alle pauschal versteuerten Mitarbeiter einheitlich angewandt werden:
I. Vereinfachtes Verfahren
Die Kirchensteuer wird unabhängig von der Konfession des Mitarbeiters mit dem vergünstigten, bundeslandspezifischen pauschalen Kirchensteuersatz berechnet. Auch für konfessionslose Mitarbeiter fällt pauschale Kirchensteuer an.
II. Nachweisverfahren
Für den einzelnen Mitarbeiter wird die Kirchensteuer unter Beachtung der Konfession berechnet. Für konfessionslose Mitarbeiter fällt daher keine Kirchensteuer an, für Angehörige einer
erhebungsberechtigten Konfession fällt der volle bundeslandspezifische Kirchensteuersatz an.
Voraussetzung für das Nachweisverfahren ist das Vorliegen eines Nachweises der Konfessionszugehörigkeit bzw. der Konfessionslosigkeit aller betreffenden Mitarbeiter.
Bei einer 2% Pauschalsteuer fällt keine zusätzliche Kirchensteuer und kein zusätzlicher Solidaritätszuschlag an.
Pauschale Kirchensteuer berechnen Vorgehen:
Wählen Sie Erfassen | Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer, Gruppe Konfession beachten bei.
Element Vorgehen und Beschreibung Kontrollkästchen
Aushilfen/Teilzeitkräften
> Aktivieren, wenn ein Nachweisverfahren berechnet werden soll.
> Deaktivieren, wenn ein Vereinfachungsverfahren berechnet werden soll.
Um die Konfession des Mitarbeiters zu hinterlegen, steht Ihnen die Liste Steuerpflichtiger unter Erfassen | Personaldaten | Steuer | Steuerkarte, Registerkarte Allgemeine Daten zu Verfügung (bei 2% Pauschalsteuersatz ist die Kirchensteuer inklusive).
Pauschale Kirchensteuer unterdrücken Vorgehen:
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Steuer | Pauschalsteuer, Gruppe Angaben zur Kirchensteuer.
Element Vorgehen und Beschreibung
Kontrollkästchen Unterdrückung der pauschalen Kirchensteuer-Berechnung
> Aktivieren, wenn keine Kirchensteuerberechnung durchgeführt werden soll.
Pauschalsteuer abwälzen Vorgehen:
Wählen Sie Erfassen | Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer, Gruppe Automatische Abwälzung der Pauschalsteuer.
Element Vorgehen und Beschreibung
Kontrollkästchen einheitliche Pauschsteuer 2% für geringfügig entlohnt Beschäftigte Kontrollkästchen einheitliche Pauschsteuer 20% für geringfügig entlohnt Beschäftigte
> Aktivieren Sie das Kontrollkästchen zu der Pauschalsteuer (2%
oder 20%), die Sie abwälzen wollen.
Feld Lohnart/Bezeichnung des aktivierten Kontrollkästchens
> Erfassen Sie die eigene Lohnart zur Stammlohnart 888 - Übern. pausch. Steuern.
- oder -
> Wählen Sie über das Symbol Lohnart auswählen die eigene Lohnart zur Stammlohnart 888 - Übern. pausch. Steuern.
Hinweis:
Element Vorgehen und Beschreibung
Unter dieser Lohnart wird die abzuwälzende Pauschalsteuer abgerechnet.
Es können nur Lohnarten der Stammlohnart ausgewählt werden.
Abweichender Prozentsatz für die pauschale Lohnsteuer
Im Feld Abweichender Lohnsteuer-Prozentsatz für Aushilfen/Teilzeitbeschäftigte (Gruppe Pauschale Lohnsteuer) können Sie Angaben zur pauschalen Lohnsteuer erfassen, wenn Sie nicht mit dem im Programm gespeicherten Prozentsatz rechnen möchten.
Erfassen Sie den gewünschten Pauschalsteuersatz, der nur für alle geringfügig Beschäftigten gilt.
Einen individuellen Pauschalsteuersatz können Sie unter Erfassen | Personaldaten | Steuer
| Pauschalsteuer im gleichnamigen Feld erfassen.
Allgemeine Sozialversicherungsdaten erfassen
Unfallversicherung und Befreiung von der RV-Pflicht hinterlegen Vorgehen:
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Schnellerfassung, Registerkarte Sozialversicherung, Gruppe Angaben zu geringfügiger Beschäftigung.
- oder -
Wählen Sie Erfassen | Personaldaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Allgemeines, Gruppe Geringverdiener/geringfügig Beschäftigte.
Element Vorgehen und Beschreibung
Liste Geringverdiener/geringfügig Beschäftigte
> Wählen Sie die Eingabe 2 geringf. entlohnter Besch., meldepfl..
Liste Antrag zur Befreiung von der RV-Pflicht
> Wählen Sie die Eingabe:
Antrag liegt vor / DEÜV-Meldungen werden erstellt (Entgelterhöhung und der RV-Befreiungsantrag liegen im aktuellen Monat vor)
- oder -
Element Vorgehen und Beschreibung
Antrag liegt vor / DEÜV-Meldungen wurden im Altsystem bereits erstellt
Wenn der Mitarbeiter:
vor 2013 eingetreten ist,
bisher keine RV-Aufstockung nutzt und
ab 2013 eine erstmalige Entgelterhöhung von über 400,01 Euro bis max. 450 Euro erhält.
Es werden DEÜV-Meldungen mit Grund der Abgabe 33/13 erstellt.
Für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum nach dem 01.01.2013 sind diese DEÜV-Meldungen nicht zu erstellen. In diesen Fällen dient der gewählte Eintrag lediglich zu Dokumentationszwecken.
Aktivieren Sie das Kontrollkästchen Netto-Lohn wird um Rentenversicherungsbeitrag vermindert (Registerkarte Allgemeines), wenn der Arbeitnehmer den
Rentenversicherungsbeitrag trägt.
Wenn das Kontrollkästchen nicht aktiviert wird, dann wird der Netto-Lohn nicht um den Rentenversicherungsbeitrag gekürzt. Der Arbeitgeber trägt den
Rentenversicherungsbeitrag.
Gruppe Beitragsgruppenschlüssel
Minijob, RV-pflichtig Minijob, RV-frei Minijob, Versorgungswerk
Element Eingabe Eingabe Eingabe
Liste
Krankenversicherung
6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte oder
0 kein Beitrag (private KV oder frw. KV als Selbstzahler)
6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte oder
0 kein Beitrag (private KV oder frw. KV als Selbstzahler)
6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte oder
0 kein Beitrag (private KV oder frw. KV als Selbstzahler) Liste Rentenversicherung 1 voller Beitrag 5 Pauschalbeitrag
für geringfügig Beschäftigte
0 kein Beitrag
Minijob, RV-pflichtig Minijob, RV-frei Minijob, Versorgungswerk
Element Eingabe Eingabe Eingabe
Liste
Arbeitslosenversicherung
0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag
Liste Pflegeversicherung 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag 0 kein Beitrag Hinweis: Erfassen Sie zusätzlich die Angaben zum Versorgungswerk.
Regelaltersgrenze
Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind RV-frei. Dies gilt auch, wenn sie als Minijobber tätig sind. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert zu beantragen.
Trotz der bestehenden Rentenversicherungsfreiheit für Altersrentner ist der
Pauschalbeitrag von 15% des Arbeitsentgelts zu entrichten. Ausschlaggebend für die Minijob-Zentrale ist die Meldung der Beitragsgruppe 5 in der Rentenversicherung.
Weitere Themen rund um die geringfügige Beschäftigung prüfen Finanzbuchführung
E-Bilanz
Um die Sachverhalte der E-Bilanz für geringfügig Beschäftigte abzuleiten, ist bei den vorgegebenen Standardkontenrahmen eine separate FIBU-Mitarbeitergruppe mit der jeweiligen Kontierung für geringfügig Beschäftigte angelegt. Damit diese getrennte Verbuchung im Mandanten erfolgt, sind die Anlage von Mitarbeitergruppen sowie die Zuordnung zu den Mitarbeitern erforderlich.
Weitere Informationen finden Sie unter: Mitarbeitergruppe anlegen
Kostenkonto anlegen
Wenn Sie ein 2% Pauschsteuer-Kostenkonto oder ein 20% Pauschsteuer-Kostenkonto anlegen möchten, stehen Ihnen die Gruppen Kostenkonten für oder Kostenkonten pausch. Steuern für unter Erfassen | Mandantendaten | Finanzbuchführung | Buchungsbeleg Kontenverwaltung, Registerkarte Kostenkonten zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie unter: Buchungsbeleg, Programmverbindung FIBU, DATEV- Standardkontenrahmen und Kontenrahmen wechseln: Konten zuordnen
Mehrfachbeschäftigung
Wenn eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, muss die Summe aller laufenden Entgelte der übrigen Arbeitgeber (Fremdarbeitgeber) im Feld Lfd. Entgelte unter Erfassen | Personaldaten | Sozialversicherung |
Mehrfachbeschäftigung, Registerkarte Allgemeine Daten erfasst werden. Im Feld Einmalzahlungen können Urlaubs-, Weihnachtsgeld etc. des Abrechnungsmonats sämtlicher Fremdarbeitgeber hinterlegt werden.
Auf Basis des in beiden Feldern erfassten Fremdarbeitgeber-Gesamtentgelts wird automatisch ermittelt, ob aufgrund der RV-Mindestbemessungsgrundlage für Minijobber ein (zusätzlicher) RV-Beitragsanteil zu zahlen ist.
Weitere Informationen finden Sie unter: Mehrfachbeschäftigung Mindestlohn, Arbeitszeit
Seit 2015 ist auch für geringfügig Beschäftigte der gesetzliche Mindestlohn zu berücksichtigen. Außerdem besteht eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit eines Mitarbeiters erfassen Sie unter Erfassen | Personaldaten | Arbeitszeiten | Regelmäßige Arbeitszeit, Registerkarte Allgemeine Angaben. Wöchentlich wechselnde Arbeitszeiten hinterlegen Sie über Erfassen | Personaldaten | Arbeitszeiten | Soll-Arbeitszeit.
Weitere Informationen finden Sie unter: Mindestlohnprüfung anpassen Rentenversicherung - Mindestbemessungsgrenze
In der Rentenversicherung sind die Beiträge aus der Mindestbemessungsgrenze zu ermitteln. Der gesamte RV- Beitrag wird aus 175 Euro berechnet, auch wenn das tatsächliche SV-Brutto kleiner als 175 Euro ist. LODAS berücksichtigt dies automatisch.
Wenn die RV-Beiträge lediglich aus dem tatsächlichen SV-Brutto berechnet werden sollen, steht Ihnen das Kontrollkästchen Verzicht auf Mindestbeitragsberechnung bei Aufstockung der RV unter Erfassen |
Personaldaten | Sozialversicherung | Mehrfachbeschäftigung, Registerkarte Allgemeine Daten zur Verfügung.
Diese Funktion ist bei geringfügig Beschäftigten, die den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken, nur zulässig, wenn
Mehrfachbeschäftigungen vorliegen und
der Arbeitnehmer in der Summe dieser Beschäftigungen mehr als die Mindestbemessungsgrenze für geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf RV-Freiheit erhält, in dem abgerechneten
Beschäftigungsverhältnis aber unter dieser Grenze liegt.
Weitere Informationen finden Sie unter: Mehrfachbeschäftigung
Rechtliche Hintergründe im Themenlexikon
Geringfügige Beschäftigung
Hintergrund
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)
Beispiele und Lösungen
Geringfügige Beschäftigung
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