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Foerderrichtlinie der Stadt Ratingen fuer PV und Speicher ab 2022 01 01

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Academic year: 2022

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Förderrichtlinie der Stadt Ratingen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Der Rat der Stadt Ratingen hat am 29.06.2021 eine Förderung für Photovoltaikanlagen, Stromspei- cher und den Bonus Dachbegrünung beschlossen. Hierfür wird für das Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 280.000 € zur Verfügung gestellt und durch die Gewährung von Zuschüssen gemäß nachfolgen- der Fördermittelrichtlinie eingesetzt.

1. Förderziele

Die Stadt Ratingen fördert Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Stromspeicher als kommunale Maßnahme des Klimaschutzes. Als regenerative Energiequelle kann der Strom durch Photovoltaik lokal und CO2-neutral produziert werden. Der Strom kann entweder direkt durch die Betreiber*innen verbraucht oder in das Netz eingespeist werden. Ein Stromspeicher bietet den Vorteil, den Strom tageszeitenunabhängig zu nutzen.

Um die Flächennutzung auf Dächern zu optimieren, kann zudem eine Dachbegrünung umgesetzt werden. Durch die kombinierte Flächennutzung wird die Leistung der PV-Anlage erhöht, und ein Bei- trag für die Klimafolgenanpassung geleistet. Die Kombination der Maßnahmen ist ausdrücklich er- wünscht und wird mit einem Bonus bezuschusst.

2. Gegenstand der Förderung 2.1. Photovoltaikanlage

Gefördert werden PV-Module, bei denen alle gültigen Normen eingehalten werden. Bei der ge- förderten Anlage muss es sich um eine Neuanlage handeln.

2.2. Stromspeicher

Gefördert werden stationäre Batteriespeicher, bei denen alle gültigen Normen eingehalten werden. Die Förderung wird nur in Kombination mit einer neu errichteten PV-Anlagen gewährt.

Bei der geförderten Anlage muss es sich um eine Neuanlage handeln.

2.3. Bonus Dachbegrünung

Bei der Kombination einer neu installierten Photovoltaikanlage (Punkt 2.1) und einer neu ange- legten Dachbegrünung auf derselben Dachfläche wird ein zusätzlicher Förderbonus gewährt.

3. Voraussetzungen

3.1. Die Maßnahme muss im Gebiet der Stadt Ratingen umgesetzt werden.

3.2. Für die Umsetzung der Maßnahme müssen sämtliche notwendigen baurechtlichen sowie sonsti- gen Genehmigungen vorliegen.

3.3. Die Vorhaben müssen sach- und fachgerecht ausgeführt werden. Hierzu sind die Vorhaben von einem qualifizierten Fachunternehmen durchzuführen, das eine entsprechende Rechnung zu er- stellen hat.

3.4. Als Zweckbindungsfrist ist der Erhalt der geförderten Maßnahme für mindestens 10 Jahre ab Fertigstellung sicherzustellen.

Die Zweckbindungsfrist von 10 Jahren gilt auch für Anlagen, die über ein Miet-, Pacht- oder Lea- singmodell finanziert werden. Die Vertragslaufzeit muss in solchen Fällen mindestens 10 Jahre betragen.

3.5. Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen mit der Umsetzung der Maßnah- me vor Bewilligung begonnen wurde, dazu zählt auch die Auftragserteilung an ein Fachunter- nehmen. Eine nachträgliche Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3.6. Die Förderung erfolgt unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Die Verantwortung für Planung, Umsetzung, Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) sowie die Einhaltung etwaiger Steuerpflichten liegt bei dem/der Antragsteller*in.

3.7. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

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- 2 - 4. Art der Förderung und Festlegung der Fördersumme

4.1. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme (PV-Anlage / Stromspeicher) und Größe der Anlage.

4.2. Die Höhe der Förderung wird wie folgt festgelegt:

 PV-Anlagen werden abhängig von der Bruttoleistung in Kilowattpeak (kWp) bezu- schusst. Eine Anlage wird mit 100 € pro kWp bezuschusst, wobei ein Förderhöchstbe- trag von 3.000 € je Anlage gilt. Für die Festlegung der Förderhöhe wird auf ganzzahlige kWp gerundet.

 Stromspeicher werden nur in Kombination mit einer neuen PV-Anlage gefördert und abhängig von der nutzbaren Speicherkapazität in Kilowattstunden (kWh) bezuschusst.

Ein Speicher wird mit 50 € pro kWh bezuschusst, wobei ein Förderhöchstbetrag von 2.000 € je Anlage gilt. Für die Festlegung der Förderhöhe wird auf ganzzahlige kWh ge- rundet.

 Der Bonus für die Kombination aus PV-Anlage und Dachbegrünung kann ab einer be- grünten Fläche von mindestens 20 m² beantragt werden. Bei einer Kombination mit ei- ner extensiven Dachbegrünung wird ein Bonus von 200 € und bei einer Kombination mit einer intensiven Dachbegrünung wird ein Bonus von 300 € gewährt. Zusätzlich kann eine Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie Dachbegrünung der Stadt Ratingen be- antragt werden.

Übersicht zur Art der Förderung und Festlegung der Fördersumme:

Fördergegenstand Festlegung der Förderhöhe

PV-Anlage 100 € / kWp Bruttoleistung; max. 3.000 €

Stromspeicher 50 € / kWh nutzbare Speicherkapazität; max. 2.000 € Bonus Dachbegrünung pauschal 200 € (extensive Dachbegrünung)

bzw. 300 € (intensive Dachbegrünung)

5. Kumulierbarkeit der Fördermittel

5.1. Die einzelnen Fördergegenstände können miteinander kombiniert werden. Antragstellende können durch eine Kombination der Maßnahmen im Rahmen dieser Förderrichtlinie eine maxi- male Fördersumme in Höhe von 5.300 € pro Objekt erhalten (PV-Anlage, Stromspeicher, Bonus Dachbegrünung).

5.2. Die Fördergegenstände der Förderrichtlinie für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher können mit dem Fördergegenstand der Förderrichtlinie Dachbegrünung sowie mit dem Fördergegen- stand der Förderrichtlinie für Steckdosenmodule der Stadt Ratingen kombiniert werden.

5.3. Die Anspruchnahme weiterer Fördermittel ist unschädlich.

6. Antragsverfahren

6.1. Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer*innen und Eigentümergemeinschaften sowie Antragstellende mit schriftlicher Einverständniserklärung des Eigentümers.

6.2. Bei Anlagen, die über ein Miet-, Pacht-, oder Leasingmodell finanziert werden, muss die Antrag- stellung über den Anlagenbetreiber erfolgen, und nicht über den Anlageneigentümer.

6.3. Das Antragsformular kann auf der Internetseite der Stadt Ratingen unter www.klima-

ratingen.de/service/pv/foerderung.php heruntergeladen oder bei der Stadt Ratingen, Abteilung Umwelt-, Klima- und Naturschutz angefordert werden.

6.4. Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Ratingen, 70.7 Abteilung Umwelt-, Klima- und Natur- schutz, Postfach 101740, 40837 Ratingen oder per Fax unter 02102 550 9670 einzureichen. An-

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träge, die nicht in dieser Form eingereicht werden (z.B. per E-Mail), können nicht berücksichtigt werden.

6.5. Der Antrag muss folgende Angaben des/der Antragstellenden und Anlagen enthalten:

 Name und Anschrift

 Bankverbindung

 Beschreibung der geplanten Maßnahme

 Unterschrift

 Angebot eines Fachunternehmens für die geplante Maßnahme

 Bei Kombination mit Dachbegrünung: Lageplan oder maßstabsgetreue Skizze, aus der die Fläche für die Dachbegrünung mit Maßangaben zweifelsfrei entnommen werden kann

6.6. Nur vollständig ausgefüllte und mit sämtlichen Anlagen eingereichte Anträge werden berück- sichtigt.

7. Bewilligungsverfahren und Auszahlung der Fördermittel

7.1. Die Bewilligung der Förderung erfolgt durch schriftlichen Bescheid mit Widerrufs- und Rückfor- derungsvorbehalt für den Fall der Zweckverfehlung oder Nichteinhaltung der Zweckbindungs- frist sowie bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei Antragstellung.

7.2. Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Bewilligung bis zur Ausschöpfung der För- dermittel in der Reihenfolge des Antragseingangs bei der Stadt Ratingen. Bei datumsgleichem Eingang entscheidet das Los, wenn nicht alle förderfähigen Anträge bezuschusst werden kön- nen. Sind die zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft, ist das Förderprogramm für das laufende Haushaltsjahr beendet.

7.3. Pro Antragsteller*in werden grundsätzlich maximal zehn Projekte pro Jahr gefördert. Über Aus- nahmen hierzu kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden werden.

7.4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme, eigenverantwortli- cher Eintragung der Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) und Vorlage der Rechnungs- kopie sowie aller weiteren notwendigen Nachweisunterlagen. Sämtliche zuvor benannten Aus- zahlungsvoraussetzungen müssen spätestens mit Ablauf von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Bewilligung vorliegen.

7.5. Vor Ablauf von 12 Monaten ab Bekanntgabe der Bewilligung (Frist zum Abruf der Förderung) ist die Stadt Ratingen unaufgefordert über den Abschluss der Maßnahme(n) zu informieren. Bei verspäteter Mitteilung ist eine Auszahlung des Zuschusses nicht mehr möglich. Die Meldung ist Voraussetzung für die Auszahlung des bewilligten Zuschusses. Die Meldung muss die folgenden Angaben und Nachweisunterlagen enthalten:

 Name, Anschrift, Bearbeitungsnummer(n)

 Fotonachweis aller durchgeführten Maßnahme(n)

 Nachweis der Registrierung im MaStR

 Inbetriebnahmeprotokoll

 Bei Kauf der Anlage: Rechnungskopie

 Bei Miete/Pacht/Leasing der Anlage: Vertragskopie mit eindeutigem Nachweis der Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren bzw. eine schriftliche Zusicherung, dass die An- lage mindestens 10 Jahre betrieben wird.

7.6. Zur Überprüfung der Maßnahmenumsetzung und des Fortbestandes im Rahmen der Zweckbin- dungsfrist verpflichtet sich der/die Antragsteller*in, der Stadt Ratingen oder eines von ihr beauf- tragten Dritten, nach terminlicher Absprache uneingeschränkten Zugang zu dem Objekt zu ge- währen, an dem die geförderten Maßnahmen durchgeführt worden sind.

8. Rückforderung des Zuschusses

8.1. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn nachträglich Änderungen oder Tatsachen bekannt wer- den, die einer Förderung entgegenstehen, insbesondere, wenn bei Antragstellung unrichtige

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oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder gegen die Förderrichtlinie verstoßen wird oder wurde.

8.2. Der Zuschuss ist insbesondere dann zurückzuzahlen, wenn der Stadt Ratingen oder eines von ihr beauftragten Dritten kein uneingeschränkter Zugang zu dem Objekt gewährt wird, an dem die geförderte Maßnahme durchgeführt worden ist oder eine Überprüfung des Fortbestandes der Maßnahme verhindert wird.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2022 in Kraft und ersetzt die ursprüngliche Fassung vom 01.08.2021.

Ratingen, den 10.12.2021

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