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Archiv "Sozialversicherung: Neue Kriterien für geringfügige Beschäftigungen" (07.07.1977)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 27 vom 7. Juli 1977

Leserdienst

Hinweise •Anregungen

Sozialversicherung:

Neue Kriterien für

geringfügige Beschäftigungen

Josef Nolte

Am 1. Juli 1977 ist das Vierte Buch des Sozialge- setzbuchs (SGB IV) — Ge- meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — in Kraft getreten. Das Gesetz faßt nicht nur bestimmte Vorschriften für die gesam- te Sozialversicherung zu- sammen und vereinheit- licht sie, sondern setzt auch die Entgeltgrenze für

„geringfügige Beschäfti- gungen" und „geringfügi- ge selbständige Tätigkei- ten" von monatlich 425 DM auf 370 DM herab. Das be- deutet, daß Beschäftigun- gen — auch Ehegattenbe- schäftigungen — mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 370 DM, aber nicht mehr als 425 DM, vom 1. Juli 1977 an der Versicherungs- pflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unter- liegen und bei der zustän- digen Krankenkasse zu melden sind. Die neue Ent- geltgrenze gilt nicht für

Ausbildungsverhältnisse, diese sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Ausbil- dungsvergütung sozialver- sicherungspflichtig.

Versicherungsfreiheit

Versicherungsfrei in der gesetzli- chen Kranken- und Rentenversiche- rung sowie in der Arbeitslosenversi- cherung sind geringfügige Beschäf- tigungen bzw. geringfügige selb- ständige Tätigkeiten — bisher als Ne- benbeschäftigungen und -tätigkei- ten bezeichnet —.

In der Arbeitslosenversicherung gilt nach wie vor die Sonderregelung, nach der bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stun- den Versicherungsfreiheit besteht.

Sogenannte „kurzzeitige Beschäfti- gungen" sind zwar arbeitslosenver- sicherungsfrei, werden aber kran- ken- und rentenversicherungs- pflichtig, wenn das Entgelt monat- lich 370 DM übersteigt.

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

a) das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße, bei höherem Arbeits- entgelt ein Fünftel des Gesamtein- kommens nicht übersteigt, oder b) die Beschäftigung innerhalb ei- nes Jahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 75 Ar- beitstage nach ihrer Eigenart be- grenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die unter a) genannten Grenzen über- steigt.

Mehrere geringfügige Beschäftigun- gen nach a) oder b) sind zusammen- zurechnen. Eine geringfügige Be- schäftigung liegt nicht mehr vor, so- bald die Voraussetzungen entfallen.

Eine Beschäftigung kann also ein- mal wegen der Höhe des Arbeitsent- gelts und zum anderen wegen ihrer Dauer geringfügig sein. Deshalb ist zu unterscheiden zwischen einer ge- ringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäfti- gung.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäf- tigung liegt vor, wenn das Arbeits- entgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der Bezugsgröße oder

bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überschreitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine un- befristete oder um eine befristete Beschäftigung handelt. Auch die wöchentliche Arbeitszeit ist in die- sem Zusammenhang unbedeutend.

Ferner ist es unwichtig, ob die Be- schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Ein Fünftel der Bezugsgröße Die Bezugsgröße gibt alljährlich der Bundesminister für Arbeit und So- zialordnung bekannt. Für 1977 be- trägt sie monatlich 1850 DM. Danach gilt vom 1. Juli 1977 an eine Gering- fügigkeitsgrenze von 370 DM mo- natlich, 86,33 DM wöchentlich und 12,33 DM kalendertäglich.

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Leserdienst

Hinweise - Anregungen WIRTSCHAFT

Ein Fünftel des Gesamteinkommens Unter Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zur verste- hen. Darunter fallen insbesondere Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirt- schaft, Gewerbebetrieb, Kapitalver- mögen, Vermietung und Verpach- tung sowie Rentenbezüge.

Von dem Gesamteinkommen sind die Betriebsausgaben und die Wer- bungskosten abzusetzen, nicht je- doch die Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer nichtselbständigen Beschäfti- gung entstehen. Sonderausgaben und steuerliche Freibeträge (z. B. Al- tersfreibeträge) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Bela- stungen) dürfen nicht abgesetzt werden.

Falls der Ehegatte und die Kinder eigene Einkünfte haben, bleiben diese bei der Ermittlung des Ge- samteinkommens unberücksichtigt.

Ermittlung des Entgelts

Für die Feststellung, ob das Arbeits- entgelt ein Fünftel der Bezugsgröße oder ein Fünftel des Gesamteinkom- mens übersteigt, ist vom regelmäßi- gen Arbeitsentgelt auszugehen. Ein- malige Einnahmen, die mit hinrei- chender Sicherheit mindestens ein- mal jährlich zu erwarten sind, wer- den ebenfalls berücksichtigt.

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet 15 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Ar- beitsentgelt von 360,- DM. Außerdem er- hält sie jeweils im Dezember ein Weih- nachtsgeld in Höhe von 280,- DM. Das für die Beurteilung der Versicherungs- pflicht maßgebende Arbeitsentgelt be- trägt mithin

laufendes Arbeitsentgelt

(360 x 12) 4320 DM

Weihnachtsgeld (abzüglich Freibetrag

von 100 DM) = 180 DM

zusammen 4500 DM

monatlich (4500:12) = 375 DM

Die Teilzeitkraft ist kranken- und renten- versicherungspflichtig, weil das Arbeits- entgelt 375 DM beträgt und damit ein Fünftel der Bezugsgröße (370 DM monat- lich) übersteigt. In der Arbeitslosenversi- cherung ist sie versicherungsfrei, weil die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 20 Stunden beträgt.

Bei schwankender Höhe des Ar- beitsentgelts ist der Gesamtbetrag für das nächste Jahr zu schätzen und durch zwölf zu teilen. Das Er- gebnis zeigt, ob die maßgebenden Grenzen überschritten werden.

Diese Feststellung bleibt selbst dann maßgebend, wenn sie in Folge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem tatsächlichen Arbeitsent- gelt aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt. Das gilt auch, wenn die Höhe der übrigen Einkünfte schwankt oder bei Aufnahme der Beschäftigung noch nicht bekannt ist.

Falls eine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde, ist dem Nettoar- beitsentgelt der Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträ- gen nicht hinzuzurechnen, solange das Nettoarbeitsentgelt - zuzüglich etwaiger Lohn- und Kirchensteuer- die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Im Falle der Pauschalbe- steuerung bleibt die übernommene Lohnsteuer immer unberücksichtigt.

Arbeitsentgelte

aus mehreren Beschäftigungen Übt der Arbeitnehmer mehrere Be- schäftigungen nebeneinander aus, dann sind die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zu- sammenzurechnen. Es können je- doch nur die Entgelte aus geringfü- gig entlohnten Beschäftigungen da- bei berücksichtigt werden.

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet beim Arbeitge- ber A gegen ein monatliches Arbeitsent- gelt von 180 DM und beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 DM. Die Teilzeitkraft ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäfti- gungen insgesamt ein Fünftel der Be- zugsgrößte (370 DM) nicht übersteigt.

• Wird fortgesetzt

Aus der

pharmazeutischen Industrie

197 Millionen DM für die Forschung - Die Boehringer-Ingelheim-Gruppe besteht aus dem Stammhaus C. H.

Boehringer Sohn in Ingelheim sowie Dr. Karl Thomae in Biberach, der Boehringer Ingelheim GmbH, Ingel- heim, und den nahestehenden Ge- sellschaften in Deutschland, Euro- pa, Afrika und Asien. Die konsoli- dierten Erlöse der Gruppe stiegen 1976 um 7 Prozent auf 1,611 Milliar- den DM (1975: 1,501 Milliarden DM).

Die Zuwachsrate liegt unter derjeni- gen der Vorjahre (1973: 14,3%, 1974: 15,5%, 1975: 14%). Gründe:

Starker Kursverfall fast aller Aus- landswährungen, abgeschwächte Zuwachsraten im deutschen Markt.

Die Pharma-Erlöse nahmen im In- und Ausland um 8 Prozent auf 1,81 Milliarden DM zu (1975: 1,091 Mil- liarden DM). Auch diese Zuwachsra- te liegt unter der von 1973 (18%), 1974 (15%) und 1975 (16%). Die Pharma-Erlöse erbrachten 1976 wie im Vorjahr 73 Prozent der Gesamter- löse der Gruppe. Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung er- reichten 1976 197 Millionen DM (1975: 180 Millionen DM) = rund 12 Prozent der Erlöse der Gruppe. Der Anteil der Pharma-Forschung belief sich auf 92 Prozent = 181 Millionen DM, das entspricht rund 15 Prozent der Pharma-Erlöse der Gruppe. 2230 Mitarbeiter waren 1976 in For- schung und Entwicklung beschäf- tigt (1975: 2247). Das Ergebnis nach Steuern wird 1976 mit 45 Millionen DM ausgewiesen. Im Vorjahr hatte es 40 Millionen DM betragen. Die Verbesserung um rund 11 Prozent ist Ausfluß von Bemühungen, die Personal- und Sachkosten an die sich ändernde wirtschaftliche Lage anzupassen. Das verbesserte Ergeb- nis muß im Zusammenhang mit den starken Belastungen durch die Wäh- rungskursschwankungen gesehen werden. Aus dieser Blickrichtung ist es zufriedenstellend. Gemessen an den Erlösen, ergab sich eine Um- satzrendite von 2,8 Prozent (1975:

2,7 Prozent). KI

1784 Heft 27 vom 7. Juli 1977

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

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