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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

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A

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 17 130

3. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Audétat

Richter von Salis, Racioppi

Aktuar Gross

URTEIL

vom 4. September 2018

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Bütikofer,

Beschwerdeführer gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Assistenzbeitrag)

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1. A._____ leidet seit einem Unfall mit einem Traktor an inkompletter Tetraplegie sub C4 [AIS C] im Verlauf sub C5, d.h. an Lähmung ab der Halswirbelsäule abwärts. Seit seinem Austritt aus dem Schweizer Paraplegikerzentrum lebt A._____ in der Gemeinde X._____. Seit dem 1.

Oktober 2016 bezieht A._____ eine ganze IV-Rente sowie eine Hilfsmittelentschädigung schweren Grades. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) gewährte zudem weitere gesetzliche Leistungen wie u.a. Baubeiträge, das Hilfsmittel eines Rollstuhls (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 16 142 vom 31. Januar 2017) und einen Kostenbeitrag für Motorfahrzeugumbau (vgl. VGU S 17 45 vom 31. Januar 2018).

2. Am 15. August 2018 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle für einen Assistenzbeitrag an, worauf am 19. Januar 2017 bei A._____ vor Ort eine Abklärung für den Assistenzbeitrag mittels standardisierten Abklärungsinstrumentes FAKT2 stattfand.

3. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2017 stellte die IV-Stelle A._____ die Zusprechung eines Assistenzbeitrages an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von 43.45 Stunden pro Monat – von welchen Zeit für Leistungen der Hilfsmittelentschädigung abgezogen worden sei – von durchschnittlich Fr. 1'762.60 pro Monat bzw. maximal Fr. 19'388.60 pro Jahr in Aussicht. Nach Einwand von A._____ vom 29. März 2017 verfügte die IV-Stelle am 14. August 2017 im angekündigten Sinne. Zur Begründung hielt die IV-Stelle fest, dass vorliegend keine besonderen Umstände gegeben seien, welche den Abklärungsbericht 'Assistenzbeitrag' der IV-Expertin vom 19. Januar 2017 zuhause bei A._____ als ungeeignet oder mangelhaft erscheinen lasse. Darum habe die IV-Stelle trotz Vorbringen von A._____ weiterhin auf diesen Bericht abstellen können. Unter Korrektur des Vorbescheids gehe der Assistenzbeitrag von 129.44 Stunden pro Monat aus (minus 57.14 h aus

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Hilfslosentschädigung und 28.65 h aus Krankenpflegeversicherung, macht 43.45 h à Fr. 32.90 pro Std. für Assistenzbeitrag; inkl. Abzug der zwei erwähnten Zeitpositionen).

4. Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 18. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2017 sei insoweit aufzuheben, als ihm damit kein von diesem pro Monat maximal in Rechnung zu stellenden Assistenzbeitrag von mehr als Fr. 2'643.90 zugesprochen werde. Die IV-Stelle sei anzuweisen, den dem Beschwerdeführer zustehenden Assistenzbeitrag insofern neu festzusetzen, als

a) der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers in den Bereichen

- An-/Auskleiden, Zusammenstellen Kleider / Wäschewechsel in Stufe 3 und nicht 2;

- Essen und Trinken, Vorbereiten der Nahrungsaufnahme in Stufe 3 und nicht 2;

- Körperpflege, Kosmetik in Stufe 3 und nicht 2;

- Wohnungspflege, Tageskehr in Stufe 4 und nicht 3;

- Einkauf und Besorgungen, andere Besorgungen in Stufe 4 statt 2 berücksichtigt und festgesetzt wird.

b) in den Bereichen

- Haushalt, Küche in Ordnung halten;

- Haushalt, Wochenkehr;

- Haushalt, andere Besorgungen;

- Haushalt, Wäsche zusammenlegen, bügeln / versorgen;

keine Reduktion wegen Erwachsenen im selben Haushalt berücksichtigt wird.

c) Im Bereich Haushalt, andere Besorgungen ein Zusatzaufwand für Transport/Begleitung zu Arzt-/Therapiekonsultationen berücksichtigt wird.

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d) Im Bereich Haushalt, Wäsche zusammenlegen, bügeln / versorgen ein Zusatzaufwand für behinderungsbedingt grossen Wäscheaufwand berücksichtigt wird.

Eventuell sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer damit kein von diesem pro Monat maximal in Rechnung zu stellenden Assistenzbeitrag von mehr als Fr. 2'643.90 zugesprochen wird und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe den Hilfebedarf des Beschwerdeführers falsch und/oder unvollständig berücksichtigt bzw. eingeschätzt. Falls sich das Gericht bei der aktuellen Aktenlage dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht anschliessen könne, rechtfertige sich im Sinne des Eventualbegehrens die Anordnung weiterer (Sachverhalts-) Abklärungen, wobei namentlich den Auswirkungen der massiv eingeschränkten Arm-, Hand- und Fingerfunktionen auf die einzelnen Bereiche Rechnung zu tragen sei.

Diese erheblichen Auswirkungen würden in der angefochtenen Verfügung nicht oder nur ungenügend berücksichtigt.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Da in der Beschwerde keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgebracht worden seien, werde auf die Wiederholung der Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtet und darauf verwiesen.

6. In der (freigestellten) Replik vom 16. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer präzisierend fest, er lebe nicht zusammen mit seiner Ehefrau in der gleichen Wohnung. Soweit die Beschwerdegegnerin das Gegenteil behaupte, verkenne sie den massgebenden Sachverhalt. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit dem Onkel der Ehefrau im

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Parterre der Liegenschaft in X._____. Die Ehefrau wohne im 1. OG. Er und seine Ehefrau teilten sich keine gemeinsame Wohnung. Die Parterrewohnung sei zu klein, als das dort nebst ihm und der Ehefrau auch noch der Onkel leben könnte. Der Beschwerdeführer könne nur in der Parterrewohnung leben, weil die oberen Stockwerke behinderungsbedingt nicht zugänglich seien. Der Onkel könne alters- und gesundheitsbedingt einzig die Parterrewohnung, an welcher er ein lebenslängliches Wohnrecht habe, bewohnen. Es werde deshalb an der Beschwerde unverändert festgehalten.

7. In ihrer Duplik vom 7. November 2017 entgegnete die Beschwerdegegnerin noch, die Ehefrau des Beschwerdeführers schlafe zwar aus Platzgründen in der oberen Wohnung; aus den Akten ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer und die Ehefrau faktisch in derselben Wohnung wohnten und der Beschwerdeführer von der Ehefrau Pflege und Hilfe von einigen Stunden pro Tag in Anspruch nehme.

Folglich sei die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer und die Ehefrau im selben Haushalt wohnten, korrekt, womit die vorgenommene Reduktion wegen Erwachsenen im selben Haushalt gerechtfertigt gewesen sei.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom

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14. August 2017 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der strittigen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2. Streitig und zu prüfen ist hier, ob die Beschwerdegegnerin den gewährten Assistenzbeitrag von im Durchschnitt Fr. 1'762.60 pro Monat bzw.

maximal Fr. 19'388.60 pro Jahr korrekt ermittelt hat oder ob ein höherer Unterstützungsbeitrag zum Erhalt und zur Förderung der Selbstständigkeit des seit einem Traktorunfall schwerbehinderten Beschwerdeführers von mehr als Fr. 2'643.90 pro Monat – so wie in der Beschwerde beantragt und begründet – gerechtfertigt und angemessen gewesen wäre.

2.1. Nach Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, volljährige Versicherte, die eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 beziehen und zu Hause leben. Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und die nicht bereits durch andere Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen gemäss Art.

42quinquies lit. a-b IVG regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen zählt und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist.

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2.2. In Art. 42sexies IVG wird der Umfang des Assistenzbeitrages umschrieben.

Nach Abs. 1 lit. a-c ist Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags, die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die den Leistungen der Hilflosenentschädigung nach Art. 42-42ter, den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 sowie dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG entspricht. Laut Art. 42sexies Abs. 4 lit.

a-b IVG legt der Bundesrat u.a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest.

2.3. Nach Art. 39c lit. a-c und i der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) kann der Hilfebedarf u.a. in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung, gesellschaftliche Teilhabe, Freizeitgestaltung und Nachtdienst anerkannt werden. Laut Art. 39e Abs.

2 lit. a IVV gelten für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, folgende monatlichen Höchstansätze: Bei leichter Hilflosigkeit 20 Stunden; bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und bei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden.

Gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 32.90 pro Stunde. Der Assistenzbeitrag für den Nachtdienst, der von der IV-Stelle nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festgelegt wird, beträgt höchstens Fr. 87.80 pro Nacht (Abs. 3). Nach Art. 39g Abs. 1 IVV berechnet die IV-Stelle die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. Dabei beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr das 12-fache des Assistenzbeitrages pro Monat (Abs. 2 lit. a); das 11-fache des Assistenzbeitrages pro Monat (lit. b), wenn (1) die versicherte Person mit der Person – mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener

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Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist – im selben Haushalt lebt, und (2) die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht (vgl. zum Ganzen: Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 01.01.2015, Stand 01.01.2017, samt Anhängen [besonders Anhänge 3, 5 und 6]; BGE 140 V 543 E.3.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E.3.1.2.1 und 3.1.2.3 sowie 8C_226/2014 vom 21. November 2014, insbesondere E.4.2.2, 5.1 und 8.2.2). Allgemein sei noch erwähnt, dass der Assistenzbeitrag als 'neue Versicherungsleistung' mit der IV-Revision 6a im Jahre 2012 zur Förderung der eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung von Behinderten eingeführt wurde (vgl.

BBl 2010 S. 1865 ff.).

2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Blickwinkel der Hilflosigkeit oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische und psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und nach der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat der Bericht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der

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Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E.3.2.1 S. 547 m.w.H.)

2.5. Weiter hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es selbst für die betroffene Person schwierig sei, den jeweils benötigten Zeitbedarf zuverlässig einschätzen zu können. Es sei deshalb notwendig, den Bedarf mittels eines standardisierten Abklärungsinstruments zu ermitteln.

Es ermögliche, die persönliche, subjektiv gefärbte Einschätzung anhand von wissenschaftlich evaluierten und praxiserprobten Minutenwerten gleichsam einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Würde stets unbesehen ohne Gegenprüfung auf die Angaben der betroffenen Personen abgestellt, könnte dies je nach Selbstwahrnehmung selbst bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichbaren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Versicherten führen, so das Bundesgericht in den zwei Urteilen 8C_161/2016 E.3.1.2.3 und 8C_226/2014 E.8.2.

3.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf die am 19. Januar 2017 vor Ort durchgeführten Erhebungen, deren Ergebnisse im mit dem standardisierten Abklärungsinstrument FAKT2 erstellten Abklärungsbericht festgehalten wurden (vgl. Bg-act. 164), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 1'762.60 pro Monat bzw. Fr. 19'388.60 pro Jahr sowie einen pro Monat maximal in Rechnung zu stellenden Betrag von Fr. 2'643.90 ermittelt (Bg-act. 164 S.

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71 sowie angefochtene Verfügung vom 14. August 2017 – Bg-act. 203 S.

5).

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die standardisierte Methode der Ermittlung des Hilfebedarfs (FAKT2) zu Recht nicht, da dieses Abklärungsinstrument anerkanntermassen grundsätzlich geeignet ist, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543 E.3.2 sowie auch KSAB Rz. 4005). Der Beschwerdeführer kritisiert jedoch, die Beschwerdegegnerin habe seinen Hilfebedarf falsch und/oder unvollständig berücksichtigt bzw. eingeschätzt. Unter Hinweis auf seine Selbstdeklaration vom 12. Dezember 2016 (Bg-act. 154) und den Abklärungsbericht von Dr. med. B._____, Schweizer Paraplegiker- Zentrum, vom 11. November 2016 (Bg-act. 187 S. 5 f.; Bf-act. 3) bemängelt der Beschwerdeführer die Beurteilung einzelner Positionen der Abklärungsperson in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen (Ziff.

1 [Bg-act. 164 S. 12 ff.]) und Haushalt (Ziff. 2 [Bg-act.164 S. 30 ff.]). Er macht insbesondere geltend, er sei aufgrund seiner eingeschränkten Arm-, Hand- und Fingerfunktionen stärker beeinträchtigt als von der Beschwerdegegnerin behauptet. Sodann wendet er ein, dass eine Reduktion wegen Erwachsenen im gleichen Haushalt nicht zulässig sei (Ziff. 2.2.3, 2.3.3, 2.4.4 und 2.5.3 [Bg-act. 164 S. 34, 36, 40 und 43]).

Ferner macht er geltend, dass ein Zusatzaufwand zu berücksichtigen sei, dies für Transport / Begleitung zum Arzt-/ Therapiekonsultationen (Ziff.

2.4.5 [Bg-act. 164 S. 40]) und den behinderungsbedingt grossen Wäscheverbrauch (Ziff. 2.5.4 [Bg-act. 164 S. 43]).

3.3. Die behinderungsbedingten Einschränkungen werden sodann nach einem Stufensystem mit den unterschiedlichen Behinderungsgraden (Stufen 0-4) im Detail wie folgt festgelegt (Bg-act. 164 S. 12 und KSAB Ziff. 4.1.2.1):

Stufe 0 = selbstständig (mit Hilfsmitteln), versicherte Person braucht keine Hilfe

Stufe 1 = versicherte Person kann fast alles selbst erledigen, benötigt

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punktuell direkte oder indirekte Hilfe

Stufe 2 = versicherte Person kann einen Teil der Verrichtung / Tätigkeit selbstständig übernehmen, andernfalls ist direkte Hilfe oder stets Anleitung und Kontrolle nötig

Stufe 3 = versicherte Person kann nur geringe Eigenleistungen vollbrin- gen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung

Stufe 4 = versicherte Person kann gar nichts selbstständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwa- chung bei allen Verrichtungen.

4. Im Einzelnen betreffen die Rügen des Beschwerdeführers nachfolgende Bereiche im FAKT2-Abklärungsbericht vom 19. Januar 2017: Unter dem Titel 'Alltägliche Lebensverrichtungen' wurden die Ziff. 1.1.1 (Zusammenstellen Kleider/Wäschewechsel), Ziff. 1.3.1 (Vorbereiten Nahrungsaufnahme) und Ziff. 1.4.5 (Kosmetik/Rasieren), sowie unter 'Haushalt' die Ziff. 2.3.1 (Tageskehr), Ziff. 2.4.2 (Einkaufen/Versorgen), Ziff. 2.4.3 (andere Besorgungen), Ziff. 2.4.5 (Zusatzaufwand für Transport) und Ziff. 2.5.4 (Zusatzaufwand für behinderungsbedingt grossen Wäscheverbrauch), sowie schliesslich unter 'Reduktion/Abzüge wegen Erwachsenen im selben Haushalt' die Ziff. 2.2.3 (Küchenordnung), Ziff. 2.3.3 (Wochenkehr), Ziff. 2.4.4 (andere Besorgungen) und Ziff. 2.5.3 (Wäsche zusammenlegen/bügeln/versorgen) als ungenügend abklärt und/oder falsch beurteilt gerügt. Statt (Einschränkungs-) Stufe 2 (3) wäre Stufe 3 oder 4 richtig gewesen. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers gilt es im Folgenden bei jeder einzelnen Position (Ziff.) zu prüfen und zu klären.

5.1. Im FAKT2-Abklärungsbericht Ziff. 1.1.1 beurteilte die Abklärungsperson den Hilfebedarf für das Zusammenstellen, die Wahl und das Bereitstellen der geeigneten Kleidung nach Massgabe der Stufe 2. Die Beschwerdegegnerin argumentierte hierzu in der angefochtenen Verfügung, dass es dem Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Fingermotorik selbstständig möglich sei, Kleider, sofern sie sich oben des

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Kleiderstapels befänden, und Kleines (wie Unterwäsche) aus dem Schrank oder der Schublade zu nehmen. Die Stufe 2 sei damit angemessen. Bezüglich der eingeschränkten Fingermotorik erging der Hinweis, dass der Beschwerdeführer eigenständig Auto fahren und sich mit dem Rollstuhl selbständig fortbewegen könne. Die Fingermotorik präsentierte sich also nicht derart schlecht, wie vom Beschwerdeführer dargestellt (Bg-act. 164 S. 12).

5.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Einstufung und bringt vor, er habe in der Selbstdeklaration vom 12. Dezember 2016 seinen Hilfebedarf mit Stufe 3 angegeben. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Realität, wenn sie behaupte, der Beschwerdeführer könne Kleider selbständig aus dem Schrank / der Schublade nehmen "sofern sie sich oben des Kleiderstapels befänden" und klein seien wie beispielsweise die Unterwäsche. Der Beschwerdeführer habe durch den Unfall nahezu die gesamten Hand- und Fingerfunktionen eingebüsst. Laut Abklärungsbericht vom 11.

November 2016 von Dr. med. B._____ des Schweizer Paraplegiker- Zentrums könne der Beschwerdeführer die rechte Hand praktisch nicht öffnen und links sei zudem nur der Zeigefinger z.B. für das Bedienen einer Tastatur brauchbar. Der Beschwerdeführer könne somit seine Kleider nicht selbständig aus dem Schrank behändigen. Daran ändere weder die Grösse des Kleidungsstücks noch dessen Lage im Schrank etwas.

5.3. Aus Sicht des Gerichts geht aus den medizinischen Akten hervor, dass beim Beschwerdeführer eine stark eingeschränkte Fingermotorik besteht.

Es besteht eine praktische Funktionslosigkeit der rechten Hand, diese kann praktisch gar nicht geöffnet werden und es besteht eine massiv eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der Finger der linken Hand. Eine Computertastatur könnte maximal mit dem Zeigefinger bedient werden (vgl. die Abklärungsberichte von Dr. med. B._____ vom 8. November

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2016 und 11. November 2016 [Bg-act. 138 S.1 f. und Bg-act. 187 S. 5 f.;

Bf-act. 3]). Zutreffend ist aber auch, dass sich der Beschwerdeführer selbständig mit dem Rollstuhl ebenerdig fortbewegen kann (vgl.

Abklärungsbericht Hilfsmittelentschädigung vom 24. Oktober 2016 [Bg- act. 127 S. 1] – 'die Finger der rechten Hand seien zusammengezogen und liessen sich nicht öffnen. Dennoch schaffe es der Beschwerdeführer mit dieser Hand das Rad des Rollstuhls auf ebenem Boden voranzutreiben'). Überdies kann der Beschwerdeführer auch Auto fahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] S 17 45 vom 31. Januar 2018 betreffend 'Kostenübernahme für Fahrzeugumbau'). Das Gericht ist daher zur Auffassung gelangt, dass kein Anlass besteht, korrigierend in die Beurteilung der Abklärungsperson einzugreifen, da eine Fehleinschätzung nicht erkennbar ist. Aktenkundig trifft es nämlich nicht zu, dass der Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Fingermotorik überhaupt nichts mehr selber machen kann.

6.1. Im FAKT2-Abklärungsbericht Ziff. 1.3.1 beurteilte die Abklärungsperson den Hilfebedarf zur Vorbereitung der Nahrungsaufnahme (Einschenken, Schöpfen, Pürieren, Brot streichen/schneiden etc., Nährlösung bereit machen) ebenso nach Massgabe der Stufe 2 (Bg-act. 164 S. 17). Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer selbständig möglich sei, Brot zu streichen, sofern die Konsistenz des Aufstrichs nicht zu hart sei, und ein Glas einzuschenken, sofern die Flasche stabil und nicht zu voll sei. Stufe 2 sei damit nicht zu beanstanden (Bg-act. 203 S. 2).

6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Hilfebedarf liege auf Stufe 3.

Er könne das Essen nicht selbst schöpfen und/oder aus Schüsseln auf den Teller geben. Auch könne er keine Flaschen, Joghurts, Fleisch-, Käse-, Gemüseverpackungen etc. öffnen. Der Beschwerdeführer sei im vorliegenden Bereich weitaus stärker beeinträchtigt als von der

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Beschwerdegegnerin behauptet. Der Grund dafür liege in den eingeschränkten Arm- und praktisch inexistenten Fingerfunktionen.

6.3. Das streitberufene Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerdegegnerin – in Würdigung der Beurteilung im Assistenzbogen (Bg-act. 164 S. 17) – anzuschliessen. Die stark eingeschränkte Fingermotorik ist bei der Beurteilung des Assistenzbeitrags genügend berücksichtigt worden, womit auch hier keine Veranlassung für allfällige Korrekturen besteht.

7.1. Im FAKT2-Abklärungsbericht Ziff. 1.4.5 beurteilte die Abklärungsperson den Hilfebedarf bezüglich Kosmetik (eincremen, rasieren, kämmen, bürsten, frisieren, schminken) gleichermassen mit der (Behinderten-) Stufe 2 (Bg-act. 164 S. 23). Die Beschwerdegegnerin hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich zu kämmen und oberflächlich (elektrisch) zu rasieren. Folglich sei, auch wenn der letzte Teil der Rasur durch Dritte durchgeführt werden müsse, der Hilfebedarf im Bereich Kosmetik auf Stufe 2 korrekt (Bg-act.

203 S. 3).

7.2. Der Beschwerdeführer macht auch hier die Stufe 3 geltend. Es stimme nicht, dass er sich 'oberflächlich rasieren könne. Er könne sich nur dann und 'oberflächlich' rasieren, wenn zuvor jemand den Rasierapparat behändigt, eingestellt und ihm in die Hand gelegt habe. Ohne diese vorgängige Dritthilfe könne sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht selbständig rasieren, auch nicht bloss oberflächlich. Oberflächlich heisse, dass es nach erfolgter Rasur durch den Beschwerdeführer stets einer Nachrasur durch Dritte bedürfe. Wegen der eingeschränkten Arm-, Hand- und Fingerfunktionen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich überall im Gesicht zu rasieren. Eine selbständige Rasur sei ihm weder im Rahmen einer bloss oberflächlichen noch gründlichen Rasur möglich.

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7.3. Das Gericht erachtet auch hier die Einreihung in Stufe 2 als gerechtfertigt.

Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso die selbständige oberflächliche Rasur dem Beschwerdeführer trotz eingeschränkter Hand- und Fingerfunktionen nicht möglich und zumutbar sein sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass eine Nachrasur durch Dritte durchgeführt werden muss. Im Analyseelement FAKT2 im Bereich Kosmetik (Bg-act.

164 S. 12) wurde hierzu festgestellt: "Kann sich routinemässig selbst rasieren, benötigt aber Anleitung (verliert sich in Zwängen und Ritualen)".

Die Einreihung in Stufe 2 erscheint damit plausibel und gerechtfertigt, zumal beispielsweise beim Rasieren die rechte Hand zwar beinahe unbrauchbar ist, mit einem Elektrorasierapparat sollte es für den Beschwerdeführer jedoch dennoch möglich sein, sich selbständig zu rasieren. Im Übrigen verhält es sich so, dass selbst ein Rechtshänder mit entsprechender Übung irgendwann mit der linken Hand rasieren kann, da es auch eine Pflicht zur Selbsthilfe gibt.

8.1. Beim "Haushalt" hielt die Abklärungsperson im FAKT2-Abklärungsbericht unter Ziff. 2.3.1 den Hilfebedarf zur Tageskehr (allgemeine Ordnung, Bett machen, Sichtreinigung Bad, kleinere handwerkliche Aufgaben) die Stufe 3 für angemessen und gerechtfertigt (Bg-act. 164 S. 35). Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend (Bg-act. 203 S. 3), dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, leichte und kleine Sachen aufzuräumen (wie z.B. eine Zeitung auf die Seite zu legen). Damit könne der Beschwerdeführer beim Aufräumen ein bisschen mithelfen, so dass der Hilfebedarf im Bereich Tageskehr auf Stufe 3 einzuordnen sei.

8.2. Der Beschwerdeführer macht die (höhere) Stufe 4 geltend. Das ihm mögliche 'Mithelfen' bestehe maximal darin, der aufräumenden Person Anweisungen zu erteilen, wo was hinkomme. In der praktischen

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Ausführung sei es ihm höchstens möglich, eine herumliegende Zeitung auf die Seite zu legen. Darüber hinausgehende Handlungen seien aber behinderungsbedingt nicht denkbar. Dies könne bei Weitem noch nicht als Aufräumen, geschweige denn als Verrichten der Tageskehr bezeichnet werden. Die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, beim Wochenkehr mitzuwirken, tendierten daher gegen null und seien vernachlässigbar.

8.3. Auch bei dieser Funktion erachtet das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Abklärungsperson mit Stufe 3 als korrekt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Stufe 4 würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer im Bereich Tageskehr auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen wäre. Er könnte danach gar nichts selbständig tun, bräuchte umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (vgl. KSAB Rz. 4014). Dem ist hier aber nachweislich nicht so.

9.1. Im FAKT2-Abklärungsbericht Ziff. 2.4.2 beurteilte die Abklärungsperson den Hilfebedarf in Sachen Einkaufen, Einräumen, Versorgen (Weg bewältigen, aus Regalen nehmen, Kommunikation mit Verkaufspersonal, Kasse, Umgang mit Geld, Waren einpacken) nach Massgabe Stufe 3 (Bg- act. 164 S. 39). Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren S 17 45 geltend gemacht habe, dass es ihm dank dem umgebauten Fahrzeug selbständig möglich sei, ausserhalb des Dorfes (z.B. in Y._____) soziale Kontakte zu pflegen.

Wenn ihm dies möglich sei, sei es ihm somit auch selbständig möglich, ausserhalb des Dorfes, z.B. in Z._____, wo es diverse rollstuhlgängige Geschäfte gebe, kleine Besorgungen zu machen. Demzufolge sei ihre Beurteilung, dass der Beschwerdeführer sehr kleine Besorgungen (Brötchen holen etc.) selbst machen und einzelne kleine Waren an gut

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zugänglicher Stelle (z.B. in Schublade) versorgen könne, korrekt und Stufe 3 angemessen.

9.2. Der Beschwerdeführer macht die Einreihung in Stufe 4 geltend. Er könne nicht einmal Kleinstbesorgungen selbständig vornehmen. Denn weder in seinem Wohnort X._____ noch in der näheren Umgebung gebe es rollstuhlgängige Geschäfte. Damit sei es dem Beschwerdeführer zum vorneherein verwehrt, Besorgungen jeder Art selber zu erledigen. Der Beschwerdeführer könne auch mit Hilfe seines angepassten Personenwagens z.B. in Z._____ keine kleinen Besorgungen erledigen.

Sobald er sich ausser Haus bewege, sei er mangels Kraft in den Armen auf das Rollstuhlzuggerät Swiss Track angewiesen. Dies gelte umso mehr, wenn er Besorgungen transportieren müsste. Damit er das Zugfahrzeug Swiss Track an seinen Rollstuhl koppeln könne, brauche es eine entsprechende Vorrichtung am Rollstuhl, welche sich unterhalb der Sitzfläche zwischen den beiden kleinen Vorderrädern befinde. Die umgesetzte Autoumbauvariante sehe vor, dass er aus dem Rollstuhl heraus auf den Fahrersitz transferiert und den Rollstuhl anschliessend mittels eines elektrischen Seilzuges hinter den Fahrersitz ziehe. Dazu müsse der Rollstuhl zusammengefaltet werden, was nur möglich sei, wenn vorher die Koppelungsvorrichtung für den Swiss Track entfernt worden sei. Genau dies könne der Beschwerdeführer aber nicht selbständig tun. Sowohl für das Entfernen als auch die Montage dieser Vorrichtung sei er auf Dritthilfe angewiesen. Wolle er also z.B. in Z._____

Besorgungen machen, dann bleibe er aus den genannten Gründen auch hierfür auf ständige Dritthilfe angewiesen.

9.3. Die Beurteilung der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin mit Stufe 3 ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer die sehr kleinen Besorgungen in einem rollstuhlgängigen Geschäft erledigen kann. Dass es solche an seinem Wohnort aber nicht gibt, wird von der

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Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Hingegen dürften solche rollstuhlgängigen Geschäfte in Z._____ vorhanden sein, was der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht in Abrede stellt. Wenn es ihm dank des umgebauten Fahrzeugs selbständig möglich ist, ausserhalb des Dorfes, so z.B. in Y._____, soziale Kontakte zu pflegen (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren S 17 45 und Bg-act. 179 S. 12), so ist es ihm nach Ansicht des Gerichts jedoch auch selbständig möglich, ausserhalb des Dorfes, z.B. eben in Z._____, kleine Besorgungen zu machen. In Z._____ stehen diverse Behindertenparkplätze zur Verfügung, so auch bei Coop und Migros (vgl. dazu nachfolgend die Ausführungen zu Ziff. 2.4.5). Die vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer mit dem Zugfahrzeug Swiss-Track in einem Geschäft/Laden Besorgungen machen kann, da diese Geschäfte nicht für solche Vehikel geeignet, sondern nur mit einem Rollstuhl ohne Zusätze befahrbar sind. Somit braucht es die Koppelung für das Anhängen des Swiss-Tracks für die Erledigung sehr kleiner Besorgungen nicht.

10.1. Im FAKT2-Abklärungsbericht Ziff. 2.4.3 beurteilte die Abklärungsperson den Hilfebedarf betreffs anderer Besorgungen (Post, Ämter, persönlicher Einkauf [Kleider, CD's etc.]) mit der Stufe 2 (Bg-act. 164 S. 40). Die Beschwerdegegnerin gab dazu an, dass der Beschwerdeführer auf Ämtern seine Anliegen trotz der nicht rollstuhlgängigen Amtsstuben selbst vertreten könne (z.B. telefonisch, elektronisch per E-Mail oder postalisch).

Dies gelte umso mehr, als der Schalter der Gemeindekanzlei X._____ seit dem 1. Januar 2016 generell geschlossen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer dank dem umgebauten Fahrzeug selbstständig möglich sei, in Z._____ auf die Post zu 'gehen' und kleine persönliche Einkäufe zu tätigen. Der Hilfebedarf Stufe 2 sei daher berechtigt.

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10.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hilfebedarf sei in Stufe 4 einzureihen. Er sei nicht in der Lage, auf Ämtern seine Anliegen selbst zu vertreten. In X._____ sei kein einziges Amt rollstuhlgängig. Es könne auf die Ausführungen zu Ziff. 2.4.2 (s. E.9.1.-3, hiervor) verwiesen werden.

10.3. Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich dazu wie folgt: Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, kann der Beschwerdeführer seine Anliegen auf den Ämtern telefonisch, per E-Mail oder postalisch und damit selbst vertreten. Dank dem umgebauten Fahrzeug ist es ihm auch selbständig möglich, in Z._____ zur Post zu fahren und ebenfalls kleine persönliche Einkäufe zu machen. Die Einreihung Stufe 2 ist somit rechtens.

11.1. Im FAKT2-Abklärungsbericht Ziff. 2.4.5 verneinte die Abklärungsperson einen gesonderten Zusatzaufwand für Transporte und die Begleitung zu Arzt- und Therapiekonsultationen (Bg-act. 164 S. 40). Die Beschwerdegegnerin argumentierte, in Z._____ stünden diverse Behindertenparkplätze zur Verfügung. Deshalb sei es dem Beschwerdeführer dank dem umgebauten Fahrzeug selbständig möglich, Physiotherapie zu besuchen, so dass kein Zusatzaufwand zu berücksichtigen sei.

11.2. Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden. Er begebe sich derzeit dreimal pro Woche in Physiotherapie-Behandlung - zweimal in Z._____ und einmal in V._____. Er sei dafür auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, um zu den Therapieorten zu gelangen, weil ihm in Z._____ keine Behindertenparkplätze zur Verfügung stünden. Er könne somit sein Fahrzeug weder selbständig parkieren, noch verlassen, noch wieder besteigen. Dazu komme, dass er mit der erwähnten Koppelungsvorrichtung für den Swiss-Track ebenfalls auf Dritthilfe angewiesen sei.

(20)

11.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt es in Z._____ – laut Angaben der Gemeindebehörde nach telefonischer Anfrage des Gerichts vom 14. August 2018 – indessen mehrere öffentliche Behindertenparkplätze. Zusätzlich stünden bei den Grossverteilern im Lebensmittel- und Gartenbereich (Migros/Coop) weitere [private]

Behindertenparkplätze zur Verfügung. Bei Einkäufen in der Migros oder im Coop ist es somit nicht erforderlich, das Zugfahrzeug (Swiss-Track) zu verwenden, da dort je eigene Parkplätze neben den Ladeneingängen für Behinderte (blaue Zonen mit spezieller Signalisation) reserviert sind und deshalb keine längeren und mühsamen Strecken – wie das Befahren der steilen Dorfstrasse mit Kopfsteinpflastern oder Ähnliches – mit dem Rollstuhl zu bewältigen sind.

11.4. In dieser Hinsicht ist für das Gericht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine benötigte Physiotherapie-Behandlung entweder im Spital Z._____ (2x pro Woche) oder sonst in der Rehabilitationsklinik V._____ (1x pro Woche) absolviert. Bei solchen Institutionen besteht gerichtsnotorisch aber immer die Möglichkeit, motorisiert sehr nahe an die Eingangspforten des Spitals bzw. der Reha- Klinik zu gelangen und dort auch das benötigte Fahrzeug während den medizinischen Behandlungszeiten auf den eigens für Behinderte reservierten Parkfeldern abzustellen. Das Zugfahrzeug Swiss Track ist damit für die erwähnten Konsultationen nicht nötig, sondern es reicht für diese behinderungsbedingten Besuche der Gebrauch des Rollstuhls.

Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer sein auf seine Bedürfnisse abgestimmtes Fahrzeug selbständig parkieren, verlassen und darauf wieder besteigen, ohne dabei auf Dritthilfe angewiesen zu sein, um zu den Therapieorten zu gelangen. Falls dies nicht der Fall wäre, müsste konsequenterweise das Autofahren in Frage gestellt werden. Ein Zusatzaufwand wurde daher zu Recht verneint.

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12.1. Im FAKT2-Abklärungsbericht Ziff. 2.5.2 verneinte die Abklärungsperson ebenso einen Zusatzaufwand für behinderungsbedingt grossen Wäscheverbrauch (Bg-act. 164 S. 43). Die Beschwerdegegnerin argumentierte, der Beschwerdeführer leite seinen Urin via Cystofix (suprapubischer Katheter) ab. Sodann könnten durch das Tragen einer Einlage allfällige Verschmutzungen der Bettwäsche aufgrund der Darminkontinenz verhindert werden. Allfällige Verschmutzungen der Kleider wegen der eingeschränkten Fingermotorik könnten durch das Tragen einer Serviette/Schürze verhindert werden. Der Wäscheverbrauch sei mit diesen Massnahmen nicht wesentlich höher als bei einer gesunden Person, sodass auch hier kein Zusatzaufwand für vermehrte Wäschereinigungen gerechtfertigt sei.

12.2. Der Beschwerdeführer kritisiert diese Einschätzung eindringlich. Der Wäscheverbrauch sei wesentlich höher als bei einem nicht gehbehinderten Menschen, der auf keinen Rollstuhl angewiesen sei.

Aufgrund der Darm- und Blasenfunktionsstörung (bei damit einhergehender Harninkontinenz) seien seine Kleider wie auch die Bettwäsche regelmässig beschmutzt. Überdies beschmutze er wegen der sehr stark eingeschränkten Fingermotorik regelmässig seine Kleider auch beim Essen und Trinken.

12.3. In Würdigung der angeführten Argumente und Gegenargumente ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann. Die erwähnten Verschmutzungen können durch geeignete Massnahmen (wie z.B. das Tragen einer Einlage und/oder das Tragen einer Serviette oder Schürze) zum grossen Teil verhindert werden. Hinsichtlich der Blasenfunktionsstörung wird der Urin zudem nachweislich durch einen Katheter abgeleitet (vgl. Abklärungsbericht Hilfsmittelentschädigung [Bg-

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act. 127 S. 5]). Die Verneinung des Zusatzaufwands für Wäschereinigungsarbeiten ist daher nicht zu beanstanden.

13.1. Zur Reduktion/Kürzung des Hilfebedarfs wegen Erwachsenen im selben Haushalt gemäss Ziff. 2.2.3 (Küche in Ordnung halten), Ziff. 2.3.3 (Wochenkehr), Ziff. 2.4.4 (andere Besorgungen) sowie Ziff. 2.5.3 (Wäsche zusammenlegen, Bügeln) im FAKT2-Abklärungsbericht (vgl. Bg-act. 164 S. 34, 36, 40 und 43) gilt es vorweg festzuhalten, dass die Anwesenheit im gleichen Haushalt von ein oder zwei Erwachsenen praxisgemäss einem Abzug von 33 % bzw. sogar 45 % ab dem dritten Erwachsenen entspricht (vgl. KSAB Rz. 4030). Die Beschwerdegegnerin argumentierte in der angefochtenen Verfügung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar aus Platzgründen effektiv in der oberen Wohnung (1. Stock) der Liegenschaft in X._____ schlafe, sich jedoch aus den Akten klar ergebe, dass er und seine Ehefrau in derselben Wohnung (im Erdgeschoss mit Wohnzimmer, Nasszelle und Küche) wohnten und er von seiner Ehefrau täglich Pflege und Dritthilfe von einigen Stunden in Anspruch nehme. Die vorgenommene Reduktion sei deshalb gerechtfertigt und nicht zu korrigieren.

13.2. Der Beschwerdeführer ist mit dieser Einschätzung nicht einverstanden. Er macht für seinen Standpunkt geltend, das Haus, in welchem er in X._____ wohne, gehöre jeweils zur Hälfte ihm (½) und seiner Ehefrau (½). Dieses Haus verfüge über drei Stockwerke mit je separaten Wohnungen, welche jeweils über ein eigenes Bad und eine eigene Küche verfügten. Der Beschwerdeführer wohne dort zusammen mit dem mittlerweile betagten, 86-jährigen Onkel seiner Ehefrau; und zwar in der rollstuhlgängig umgebauten Parterrewohnung, an welcher der besagte Onkel ein lebenslängliches Wohnrecht habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohne aus Platzgründen, da die Wohnung im Parterre zu klein für drei Personen sei, nicht mit ihm im Erdgeschoss (EG), sondern im oberen Stock (1. OG). Der Beschwerdeführer könne

(23)

ausschliesslich im Parterre/ EG wohnen, weil alle anderen Stockwerke für ihn nicht erreichbar seien. Der Onkel der Ehefrau könne altershalber keine Treppen mehr überwinden und er könne somit ebenfalls auch nur im Erdgeschoss wohnen. Der Beschwerdeführer und die Ehefrau teilten sich demnach keine gemeinsame Wohnung. Der Beschwerdeführer teile vielmehr weder das Schlafzimmer noch den gleichen Haushalt mit der Ehefrau. Dem betagten Onkel seiner Ehefrau sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, den Beschwerdeführer zu betreuen und/oder zu pflegen. Wohl lebe der Beschwerdeführer also mit einer erwachsenen Person zusammen, diese können ihn aber aus den genannten Gründen weder bei der Bewältigung von Alltagshandlungen noch bei der benötigten Pflege und Betreuung unterstützen.

13.3. Zur Wohnsituation des Beschwerdeführers lässt sich was folgt resümieren: Die Liegenschaft in X._____ steht je im hälftigen Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und ihr Wohnhaus verfügt über mehrere Stockwerke/Wohngeschosse. Unbestrittenermassen schläft die Ehefrau aus Platzgründen in der Wohnung im 1. OG. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer von der Ehefrau Pflege und Hilfe von einigen Stunden pro Tag in Anspruch nimmt, jedenfalls bestreitet der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde nicht. Er macht lediglich geltend, dass ihn der Onkel altershalber nicht pflegen und betreuen könne, was nachvollziehbar erscheint. Das heisst nun aber nicht, dass die Pflege und Hilfe für einige Stunden pro Tag nicht von der Ehefrau geleistet wird. Unbestritten ist von der Beschwerdegegnerin, dass der betagte Onkel der Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer in der Erdgeschosswohnung mit total 4 ½-Zimmern wohnt. Aus dem Protokoll der Schweizerischen Paraplegiker Vereinigung über die individuelle Abklärung der Wohnsituation vom 13. Oktober 2016 ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Hauptnutzerin der Küche der Erdgeschosswohnung ist (Bg-act. 25 S. 7). Aus dem Abklärungsbericht

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SAHB-Hilfsmittel-beratung vom 31. März 2016 ergibt sich weiter, dass die Eigentümer des Hauses (also der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau) seit dem Unfall des Beschwerdeführers die Erdgeschosswohnung bewohnen (Bg-act. 32 S. 2 'Soziales und Wohnen'). Der Beschwerdeführer hat zudem in der Anmeldung für Assistenzbeitrag vom 15. August 2016 selbst angegeben, dass er zusammen mit der Ehepartnerin und deren Onkel wohnt (Bg-act. 89 S. 2 Ziff. 1.5 'Wohnsituation'). Gemäss Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. Oktober 2016 wohnt der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und mit ihnen der 86-jährige Onkel der Ehefrau, der ein Wohnrecht auf Lebenszeit hat (vgl. Bg-act. 127 S. 3 Ziff. 3 sowie Bg-act.

127 S. 7 Ziff. 6). Folglich ist die getroffene Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im selben Haushalt wohnen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. Die vorgenommene Reduktion/Kürzung des Assistenzbeitrags wegen Erwachsenen im selben Haushalt ist somit zu Recht erfolgt.

14.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Abklärungsergebnis laut FAKT2 sowie die Ermittlung des Assistenzbeitrags laut angefochtener Verfügung (Bg-act. 203 S. 5) insgesamt korrekt und angemessen erfolgt sind. Die durchgeführte Plausibilitätskontrolle durch die fachlich qualifizierte Abklärungsperson leidet somit an keiner Fehleinschätzung, welche das Eingreifen des Gerichts unerlässlich erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde erweist sich demzufolge inhaltlich als unbegründet und ist abzuweisen.

14.2. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

(25)

Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl.

Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin indessen nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. April 2019 abgewiesen (9C_741/2018).

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