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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

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TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

A 17 16

4. Kammer

Einzelrichter Racioppi und Simmen als Aktuar

URTEIL

vom 17. Juli 2017

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Bruhin,

Beschwerdeführer gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin 1 und

Gemeinde X._____,

Beschwerdegegnerin 2

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern

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1. A._____ reichte am 17. Oktober 2016 die Steuererklärung 2015 für ausserhalb des Kantons, in der Schweiz wohnhafte Personen mit Grundbesitz im Kanton Graubünden ein. Dazu legte er einen Auszug der Steuererklärung 2015 seines Hauptsteuerdomizils Y._____ in Kopie bei, worin er den Steuerwert einer 3.5-Zimmerwohnung in X._____ als Vermögen angab, die entsprechenden Mieterträge auflistete und Unterhaltskosten nach effektivem Unterhalt geltend machte.

2. In der definitiven Steuerveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2015 vom 11. Januar 2017 nahm die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden bei der Eigenmiete eine Aufrechnung vor, weil der Mietzins an eine nahestehende Person mit einer Differenz von mehr als 20 % zur Eigenmiete erfolgt war. Zudem wurden Kosten für die Umgebungsarbeiten nicht zum Abzug zugelassen mit der Begründung, die fragliche Parzelle generiere keine Einkünfte. Ebenfalls strich die kantonale Steuerverwaltung die für die 3.5-Zimmerwohnung in X._____

geltend gemachten Betriebskosten.

3. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Februar 2017 mit dem Antrag auf Zulassung der in der Deklaration geltend gemachten Gewinnungskosten zum Abzug hiess die kantonale Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 7. März 2017 in Bezug auf die Betriebskosten gut. In Bezug auf die geltend gemachten Unterhaltskosten wurde die Einsprache abgewiesen.

4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. April 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:

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"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Veranlagung sei gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen.

2. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines korrekten Einspracheverfahrens an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Kt. Graubünden."

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Einsprache bezüglich der geltend gemachten Unterhaltskosten abgewiesen worden sei, ohne einen Augenschein durchzuführen. Dies entspreche einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Die Parzelle 855 stehe im Gesamteigentum von B._____ (zu 1/4) und dem Beschwerdeführer (zu

3/4). Von aussen betrachtet bildeten die Parzelle 855, 856 und die Baurechtsparzelle 823 (auf der sich das Haus C._____ befinde und zu dem die Eigentumseinheit des Beschwerdeführers gehöre) eine Einheit.

Zwischen den Parzellen befinde sich kein Zaun. B._____ besitze auf seiner Parzelle 856 keine eigene Grünfläche. Die Parzelle 855 gehöre wirtschaftlich betrachtet zur Nutzung der Eigentumseinheiten von B._____

bzw. des Beschwerdeführers. Die Parzelle 855 werfe insofern einen steuerbaren Ertrag ab, als die Umgebung bei der seinerzeitigen Festsetzung des Eigenmietwerts der Eigentumseinheit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt worden sei. Die Nutzung eines Teils der Parzelle 855, welche wirtschaftlich dem Beschwerdeführer gehöre, sei dem Mieter der Eigentumseinheit überlassen und mit dem Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung abgegolten. Es werde der Beizug der Steuerakten von B._____ beantragt um zu prüfen, ob ihm der Abzug der Unterhaltskosten für die Parzelle 855 gewährt worden sei. Weder Art. 32 Abs. 2 DBG noch Art. 35 Abs. 1 StG liessen aufgrund ihrer Formulierung den Schluss zu, dass nur Kosten abgezogen werden könnten, die im Hinblick auf eine Ertragserzielung verausgabt worden seien. Die Kosten für die Beseitigung des abgestorbenen Baums bildeten genauso Unterhaltskosten wie die Kosten für das Abmähen der Wiese und für die Beseitigung von jungem Baumwuchs. Damit könne der Verwilderung, der

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Verbuschung bzw. letztlich der Verwaldung der Parzelle Einhalt geboten werden.

5. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Eine Gehörsverletzung sei nicht ersichtlich. Sie habe im Einspracheentscheid dargelegt, dass aus ihrer Sicht die Tatsache, dass die Parzelle 855 nicht durch einen Zaun von der Parzelle 435 getrennt sei, nicht entscheidend sei. Damit habe sich die Durchführung eines Augenscheins erübrigt. Vorliegend stünde den Auslagen von Fr. 3'913.-- kein steuerbarer Ertrag aus der Parzelle 855 gegenüber. Die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten dienten damit nicht der Erhaltung einer Einkommensquelle, weshalb ihnen kein Gewinnungskostencharakter zukomme. Ob die Parzellen 823, 855 und 856 von aussen betrachtet eine Einheit bildeten, spiele keine Rolle. Es handle sich zivilrechtlich gesehen um eigenständige Grundstücke. Der Beschwerdeführer erziele zwar durch die Vermietung seiner 3.5- Zimmerwohnung im Haus C._____ einen steuerbaren Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Diese Wohnung befinde sich jedoch nicht im Erdgeschoss, sondern im Dachgeschoss, weshalb die Parzelle 855 weder rechtlich noch wirtschaftlich als deren Gartenbereich angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer habe weder nachgewiesen, dass die Parzelle 855 bei der Ermittlung des Eigenmietwerts seiner 3.5- Zimmerwohnung berücksichtigt worden sei, noch habe er belegt, dass der Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung die Nutzung der Parzelle 855 als Garten miteinschliesse. Die Argumentation betreffend Beseitigung einer allenfalls drohenden Gefährdung ändere nichts an der Rechtslage. Es bestehe kein direkter und unmittelbarer Konnex zur Einkommenserzielung. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer aus der Checkliste Liegenschaftenunterhalt etwas zu seinen Gunsten ableiten.

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6. Am 22. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Der in der Einsprache beantragte Augenschein habe sich auf alle strittigen Positionen der Einsprache bezogen und nicht bloss auf den fehlenden Zaun. Bei einem Augenschein erkenne man sofort, dass die Liegenschaft C._____ ein Ensemble bilde. Der Teil des Umschwungs, der auf der Parzelle 855 liege, unterscheide sich nicht von dem vor dem Haus liegenden Umschwung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, zumal sich die Beschwerdegegnerin nur zur Thematik des Zauns, nicht aber zu allen anderen Argumenten geäussert habe. B._____ nutze die Parzelle 855 mit einem eingerichteten Sitzplatz, einem Gartenhaus und mit Gemüsebeeten. Die beschwerdeführerische Wohnung befinde sich zwar im Dachgeschoss. Die Mieter hätten indes ein Interesse an der Nutzung der Parzelle 855, da den Parterrewohnungen vor den Wohnungen Landflächen zum ausschliesslichen Gebrauch zugeschieden worden seien. Der steuerbare Mietzins sei durch die Beschwerdegegnerin bereits auf Fr. 17'400.-- erhöht worden. Damit sei der tatsächlich bezahlte Mietzins nicht mehr wesentlich. Es erübrige sich daher auch der Nachweis, ob für die Parzelle 855 ein separater Mietzins entrichtet werde.

Eine eigenständige Nutzung der Parzelle 855 sei, soweit sie dem Beschwerdeführer zustehe, gar nicht möglich. Es werde die Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern der ausführenden Firma beantragt zur Bestätigung, dass die Beseitigung des toten Baums von einem Forstamt angeordnet worden sei.

7. Am 2. Juni 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Der angefochtene Einspracheentscheid sei ausreichend begründet und ein Augenschein habe sich erübrigt. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Aus dem Beizug der Steuerakten von B._____ könne nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden, da der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der

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Regel vorgehe. Zudem würde eine Kenntnisgabe der Steuerakten von B._____ an den Beschwerdeführer eine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellen. Vorliegend fehle es am notwendigen Konnex zwischen den geltend gemachten Auslagen für den Liegenschaftsunterhalt und dem erzielten Einkommen aus unbeweglichem Vermögen. Einkommenssteuerrechtlich könnten die Kosten für die Beseitigung des Baums nicht berücksichtigt werden, weil diesen kein steuerbarer Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenüberstehe.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2017 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft die Steuerperiode 2015, für welche der Beschwerdeführer mit Veranlagungsverfügung vom 11. Januar 2017 zur Zahlung von Fr. 1'565.- - an Kantonssteuern und Fr. 1'688.-- an Gemeindesteuern, insgesamt somit Fr. 3'253.--, verpflichtet wurde. Daraus ergibt sich, dass der Streitwert hier maximal − der Höhe der veranlagten Steuern entsprechend

− Fr. 3'253.-- betragen kann. Da der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben.

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2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2017 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 7. Februar 2017 in Bezug auf die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten abgewiesen hat. Ein solcher Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] i.V.m.

Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden [StG; BR 720.00] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG, wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier − wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) − der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl.

Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf die beschwerdeführerischen Rügen einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2017 unzureichend begründet (vgl.

nachstehend E.4) und − entgegen dem Antrag − keinen Augenschein durchgeführt hat (vgl. nachstehend E.5).

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4. a) Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zwar geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwächst. Verlangt wird ferner, dass kein für die Beurteilung der Angelegenheit relevantes Kognitionsgefälle besteht (vgl. WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, Zbl 9/2010, S. 502 ff.).

Eine Heilung ist aber immer dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt; zudem soll sie die Ausnahme bleiben (BGE 134 I 331 E.3.1, 126 I 68 E.2 mit Hinweisen; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen (statt vieler: PVG 2011 Nr. 31). Nur wenn es sich aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis ausnahmsweise zuzulassen.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den steuerrechtlichen Spezialbestimmungen (vgl. Art. 126a StG). Darüber hinaus gelten die aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) folgenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre

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Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

c) Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin der sie treffenden Begründungspflicht zwar knapp, aber dennoch in hinreichendem Masse nachgekommen. So lässt sich dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2017 entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Abzug der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten als nicht gegeben erachtet, weil es sich bei Liegenschaftsunterhaltskosten um Gewinnungskosten handelt, welche in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen müssen. Diese

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Voraussetzung erachtet die Beschwerdegegnerin bei der fraglichen Parzelle 855 als nicht erfüllt. Aufgrund dieser Begründung war es für den heutigen Beschwerdeführer hinreichend klar, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen hat leiten lassen. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im vorliegend interessierenden formellen Zusammenhang zu prüfen, sondern materieller Natur, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird. Auf jeden Fall war der Beschwerdeführer, wie bereits seine Beschwerdeeingabe vom 3. April 2017 zeigt, ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten. Folglich ist aber die Beschwerdegegnerin der sie betreffenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.

d) Selbst wenn vorliegend mit Blick auf die gerügte Begründungspflicht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, dürfte der Mangel als nachträglich geheilt qualifiziert werden, weil es sich aufgrund des vorstehend Gesagten um keine schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu allen Fragen äussern konnte. Gegen eine Rückweisung sprechen folglich auch verfahrensökonomische Überlegungen.

5. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insofern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie entgegen seinem Antrag keinen Augenschein durchgeführt habe.

a) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Verfahrensbeteiligten unter anderem das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die rechtserheblich sind, abzunehmen. Die Behörde darf auf

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die Beweisabnahme verzichten, wenn das frist- und formgerecht angebotene Beweismittel für die Veranlagung unerhebliche Tatsachen betrifft oder untauglich ist, den Beweis für die in Frage stehende rechtserhebliche Tatsache zu erbringen (BGE 117 Ia 262 E.4b, 106 Ia 161 E.2b). Ausserdem darf die Behörde von der Abnahme eines Beweismittels absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise ihre Überzeugung, eine bestimmte Tatsache habe sich verwirklicht, gebildet hat und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b;

vgl. auch ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 115 Rz. 5).

b) Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130a StG). Sie stellt nach Art.

128 Abs. 2 und Art. 130a StG zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 127 Abs. 2 StG). Die von ihm angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 126a Abs. 3 StG). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E.3.4).

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c) Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren die Durchführung eines Augenscheins verlangt, um zu zeigen, dass die Liegenschaft C._____ ein Ensemble bildet und die Parzelle 855 als Umgelände für die Wohnliegenschaft C._____ dient. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Durchführung des Augenscheins, wobei sie darauf hinwies, dass aus ihrer Sicht die Tatsache, dass die Parzelle 855 nicht durch einen Zaun von der Parzelle 435 getrennt werde, nicht entscheidend sei. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn sich die Beschwerdegegnerin nämlich auf den Standpunkt stellt, dass vorliegend die Voraussetzungen für den Abzug der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten nicht gegeben sind, weil die Parzellen 855 und 823 zivilrechtlich selbständige Grundstücke darstellen und den in Bezug auf Parzelle 855 geltend gemachten Unterhaltskosten ohnehin keine Liegenschaftserträge gegenüber stehen, bestand aus Sicht der Beschwerdegegnerin in der Tat keine ernsthafte Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen. Die Nichtabnahme des angebotenen Augenscheins in antizipierter Beweiswürdigung verstösst deshalb weder gegen das Beweisabnahmegebot von Art. 126a Abs. 3 StG noch gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör.

6. Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für den Liegenschaftsunterhalt der Parzelle 855 in der Höhe von Fr. 3'913.-- als abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten zu qualifizieren sind.

a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 Satz 1 StHG werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet. Art. 9 Abs. 2

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StHG zählt die allgemeinen Abzüge auf. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Andere Abzüge sind nicht zulässig (vorbehalten die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts nach Art. 9 Abs. 4 StHG).

b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 StG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung (lit. a) sowie der Mietwert von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die sich der Steuerpflichtige kraft Eigentums oder eines Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung hält (lit. b), steuerbar. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 31 - 36 StG abgezogen. Art. 35 Abs. 1 lit. b StG sieht vor, dass der Steuerpflichtige bei Grundstücken die Kosten des Unterhalts, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die Baurechtszinsen in Abzug bringen kann. Anstelle der tatsächlichen Verwaltungs- und Unterhaltskosten kann der Steuerpflichtige für überbaute Grundstücke gemäss Art. 35 Abs. 2 StG einen Pauschalabzug beanspruchen.

c) Die Regelung des Graubündnerischen Steuergesetzgebers weicht nicht von der Lösung ab, wie sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vorgesehen ist: Art. 35 Abs. 1 lit. b StG und Art. 32 Abs. 2 DBG verwenden dieselben Begriffe und haben den gleichen Inhalt. Unter dem Geltungsbereich des

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Steuerharmonisierungsgesetzes kann der Begriff der Unterhaltskosten im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (BGE 128 II 66 E.4b, Urteil des Bundesgerichtes 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E.4.4), weshalb vorliegend die zu Art. 32 Abs. 2 DBG ergangene Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden kann.

d) Aufgrund der gesetzlichen Konzeption muss es sich bei den Unterhaltskosten um Gewinnungskosten handeln (BGE 133 II 287 E.2.2, 124 I 193 E.3g; Urteil des Bundesgerichtes 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E.2.3; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 32 Rz. 35). Als Gewinnungskosten gelten diejenigen Auslagen, deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (sog. kausaler Gewinnungskostenbegriff;

BGE 142 II 293 E.3.2, 124 II 29 E.3a; Urteile des Bundesgerichtes 2P.251/2006 vom 25. Januar 2007 E.3.1, 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E.6.3). Gewinnungskosten setzen ein steuerbares Einkommen voraus, denn nach einem Grundprinzip des Einkommenssteuerrechts können nur von steuerbaren Einkünften die zu ihrer "Gewinnung"

aufgewendeten Kosten steuerlich berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichtes 2A.683/2004 vom 15. Juli 2005 E.2.3;

RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 4). Die Unterhaltskosten müssen in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen. Abzugsfähig sind jene Aufwendungen, die dazu dienen, den konkreten Nutzungswert eines Wirtschaftsgutes in einer Liegenschaft zu erhalten, instand zu stellen oder ihn zu ersetzen (vgl.

ZWAHLEN/LISSI, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 32 Rz. 9 ff; REICH/VON

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AH/BRAWAND, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 9 Rz. 8). Das Periodizitätsprinzip spielt bei den Liegenschaftsunterhaltskosten eine untergeordnete Rolle. Verlangt wird einzig, dass den Unterhaltskosten ein gegenwärtiger oder vergangener Ertrag aus unbeweglichem Vermögen gegenübersteht (Urteil des Bundesgerichtes 2C_251/2016 vom 30. Dezember 2016 E.3.2;

RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 32 Rz. 35).

7. a) Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 3'913.-- für den Unterhalt der unüberbauten und in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle 885 in der Gemeinde X._____ aufgewendet wurden.

Ebenso unbestritten ist grundsätzlich, dass die Parzelle 855 keine Einkünfte generiert. Der Beschwerdeführer hat in der Steuererklärung des Kantons Y._____ (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1) denn auch

"lediglich" den Ertrag aus der Vermietung seiner Eigentumseinheit (3.5- Zimmerwohnung auf Baurechtsparzelle 823) als Einkommen deklariert.

Dementsprechend dienten aber die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten mangels eines steuerbaren Ertrags aus der Parzelle 855 nicht der Erhaltung einer Einkommensquelle, weshalb ihnen kein Gewinnungskostencharakter zukommen kann. Da Gewinnungskosten und demzufolge auch Liegenschaftsunterhaltskosten

− wie gesehen − ein steuerbares Einkommen voraussetzen und ein solches in Bezug auf die fragliche Parzelle 855 nicht vorliegt, können die geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'913.-- nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten abgezogen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt vermag − wie nachstehend dargestellt − nicht zu überzeugen.

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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzellen 855, 856 und die Baurechtsparzelle 823 (auf der sich das Haus C._____ befinde und zu dem die Eigentumseinheit des Beschwerdeführers gehöre) bildeten von aussen betrachtet eine Einheit. Zwischen den Parzellen befinde sich kein Zaun. Wirtschaftlich betrachtet gehöre die Parzelle 855 zur Nutzung der Eigentumseinheiten des Beschwerdeführers und B._____. Die Parzelle 855 werfe insofern einen steuerbaren Ertrag ab, als die Umgebung bei der seinerzeitigen Festsetzung des Eigenmietwerts der Eigentumseinheit des Beschwerdeführers mitberücksichtigt worden sei. Die Nutzung eines Teils der Parzelle 855, welche wirtschaftlich dem Beschwerdeführer gehöre, sei dem Mieter der Eigentumseinheit überlassen und mit dem Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung abgegolten.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Wie die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften zu Recht darauf hinweist, ist es nicht relevant, ob die Parzellen 855, 856 und die Baurechtsparzelle 823 von aussen betrachtet eine Einheit bilden. Dementsprechend erübrigt sich im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines Augenscheins (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. vorstehend E.5a). Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei den fraglichen Parzellen zivilrechtlich um eigenständige Grundstücke handelt, und zwar unabhängig davon, ob die Parzellen durch einen Zaun abgetrennt sind oder nicht. Da sich die steuerrechtliche Anknüpfung im Bereich der Liegenschaften regelmässig nach den zivilrechtlichen Verhältnissen richtet und die fragliche Parzelle 855 unstrittig keinen Ertrag abwirft, können die geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten der Parzelle 855 nicht abgezogen werden.

Zwar erzielt der Beschwerdeführer aus der Vermietung seiner 3.5- Zimmerwohnung im Haus C._____ (Baurechtsparzelle 823) einen steuerbaren Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Der Beschwerdeführer hat aber nicht belegt, dass der von ihm vereinnahmte

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Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung die Nutzung der Parzelle 855 als Garten miteinschliesst. Ein solches Nutzungsrecht müsste sich aus dem entsprechenden Mietvertrag ergeben und wäre überdies auch nur dann relevant, wenn sich dieses Nutzungsrecht auch im Mietzins für die 3.5- Zimmerwohnung niederschlagen würde. Ebenfalls nicht nachgewiesen wurde vom Beschwerdeführer seine Behauptung, wonach die Parzelle 855 bei der Ermittlung des Eigenmietwerts seiner Eigentumseinheit (3.5- Zimmerwohnung) berücksichtigt wurde. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten um eine steuermindernde Tatsache handelt, welche entsprechend der Normentheorie durch den Steuerpflichtigen zu belegen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E.2.5.4;

RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 123 Rz. 77 ff.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102 - 222 DBG, Basel 2015, Vorbemerkungen zu Art. 122 ff.

Rz. 35 ff.) und der Beschwerdeführer diesen Nachweis weder im Veranlagungs- noch im Einsprache- noch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erbracht hat, ist der notwendige direkte und unmittelbare Konnex zwischen den geltend gemachten Auslagen für den Liegenschaftsunterhalt und dem erzielten Einkommen aus unbeweglichem Vermögen nicht erstellt. Daran vermag die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des steuerbaren Ertrags aus der Vermietung der 3.5-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 22 Abs. 5 StG von einer Vorzugsmiete zugunsten einer nahestehenden Person ausgegangen ist und statt den effektiven Mietzins den Eigenmietwert als Einkommen erfasst hat, nichts zu ändern, hat doch das eine mit dem anderen nichts zu tun, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 2. Juni 2017 zu Recht ausführt.

(18)

c) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass Kosten der Schadenabwehr sowie Kosten, die davon herrührten, dass ein Vermögensgegenstand keinen Schaden verursache, abzugsfähige Unterhaltskosten seien. Vorliegend sei auf Anordnung eines Forstamtes ein abgestorbener Baum auf Kosten des Beschwerdeführers beseitigt worden, weil die Parzelle 855 an einen öffentlichen Fuss- und Fahrweg grenze. Nichts anderes gelte bezüglich der Kosten für das Abmähen der Wiese und Beseitigung von jungem Baumwuchs. Damit könne der Verwilderung, der Verbuschung bzw. letztlich der Verwaldung der Parzelle Einhalt geboten werden. Gemäss der Checkliste Liegenschaftenunterhalt der kantonalen Steuerverwaltung seien Rasenpflege sowie Schneiden, Entfernen und Ersetzen von Bäumen abzugsfähiger Unterhalt.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, ob der abgestorbene Baum auf Anordnung eines Forstamtes beseitigt wurde oder ob der Beschwerdeführer die Beseitigung von sich aus veranlasst hat. Dementsprechend kann im vorliegenden Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahme von Mitarbeitern der ausführenden Firma abgesehen werden. Selbst wenn die Beseitigung des abgestorbenen Baums nämlich

− wie vom Beschwerdeführer behauptet − auf Anordnung eines Forstamtes erfolgt wäre, um eine allenfalls drohende Gefahr für Fussgänger etc. zu beseitigen, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die entsprechenden Aufwendungen für die Beseitigung des Baumes keine Gewinnungskosten darstellen, weil den entsprechenden Aufwendungen kein steuerbarer Ertrag aus der betreffenden Parzelle 855 gegenübersteht und dementsprechend kein direkter und unmittelbarer Konnex zur Einkommenserzielung besteht (vgl. vorstehend E.7a). Auch aus dem Verweis auf die Checkliste Liegenschaftenunterhalt der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2014 vermag der Beschwerdeführer

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nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die darin aufgeführten Auslagen für den Unterhalt einer Liegenschaft im Allgemeinen und der gewöhnliche Gartenunterhalt im Speziellen ebenfalls nur dann abzugsfähig sind, wenn den entsprechenden Aufwendungen ein steuerbarer Ertrag aus demselben Grundstück gegenübersteht. Daran fehlt es vorliegend offenkundig, weshalb den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten der Abzug zu verwehren ist.

d) Wenn der Beschwerdeführer schliesslich unter sinngemässer Berufung auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) noch den Beizug der Steuerakten von B._____ beantragt um zu prüfen, ob ihm der Abzug der Unterhaltskosten für die Parzelle 855 gewährt worden sei (vgl.

Beschwerde vom 3. April 2017 Ziff. 5), ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass aus dem beantragten Beizug der Steuerakten von B._____ nichts für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könnte, weshalb das streitberufene Gericht von der beantragten Edition absieht.

Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel nämlich der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Insbesondere gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Dies gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörden die Aufgabe der in anderen Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnen, können der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteil wird, auch ihnen gewährt werde (BGE 134 V 34 E.9, 131 V 9 E.3.7, 127 I 1 E.3). Vorliegend kann von einer konstant rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine Rede sein, weshalb es an einem Anlass fehlt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1

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BV der beantragten Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten ohne Rechtsgrundlage zu gewähren.

8. a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar für den Unterhalt der Parzelle 855 unstrittig Kosten über Fr. 3'913.-- aufgewendet hat. Diesen Aufwendungen steht indes kein steuerbarer Ertrag aus der Parzelle 855 entgegen, weshalb die entsprechenden Kosten nicht der Erhaltung einer Einkommensquellen dienen und ihnen dementsprechend kein Gewinnungskostencharakter zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder nachgewiesen, dass die Parzelle 855 bei der Ermittlung des Eigenmietwerts seiner 3.5-Zimmerwohnung berücksichtigt wurde noch hat er belegt, dass der Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung die Nutzung der Parzelle 855 als Garten miteinschliesst. Folglich sind die geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 3'913.-- nicht abzugsfähig. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2017 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

(21)

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 447.--

zusammen Fr. 2'447.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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