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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

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TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 15 31

2. Kammer als Versicherungsgericht

Vorsitz Moser

Richter Meisser, Racioppi Aktuarin ad hoc Seres

URTEIL

vom 29. September 2015

in der versicherungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge,

Beschwerdeführer gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

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1. A._____, geboren 1931, AHV-Rentner und verheiratet, meldete sich am 24. März 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse als EL-Durchführungsstelle (nachfolgend AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an.

2. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 wurde A._____ von der AHV- Ausgleichskasse aufgefordert, verschiedene weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam A._____ mit Schreiben vom 26.

Mai 2014 nach.

3. Da der AHV-Ausgleichskasse zur Beurteilung des EL-Anspruchs noch weitere Unterlagen fehlten, verlangte diese von A._____ mit Schreiben vom 3. Juni und 28. Juli 2014 die Einreichung ergänzender Unterlagen, namentlich den Auszahlungsnachweis des BVG-Freizügigkeitsguthabens (Kontoauszug), eine detaillierte, saubere Aufstellung über die Vermögensverhältnisse (d.h. über die Konti, Liegenschaften sowie Schulden der Jahre 1994 bis 2014), den Wert vom Schloss gültig zum Zeitpunkt des Erwerbs und aktuell, einen klaren Nachweis über die Investitionen und Renovationen, die Begründung inkl. detaillierte Nachweise über den Vermögensabbau sowie den vollständigen Kaufvertrag.

4. A._____ reagierte nicht darauf, weshalb er mit Mahn- und Bedenkzeitschreiben vom 1. September 2014 – unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG – erneut aufgefordert wurde, die fehlenden Unterlagen bis zum 30. September 2014 einzureichen.

5. Am 28. Oktober 2014 (innert erstreckter Frist) reichte A._____ zusätzliche Unterlagen ein, u.a. eine Auflistung über den Vermögensstand im Jahr

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1994 sowie den Kapitalabbau in den Jahren 1994 bis 2014 und weitere Belege dazu.

6. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 lehnte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf Ergänzungsleistungen ab. Begründend wurde ausgeführt, der Vermögensabbau seit dem Bezug des BVG- Kapitals im Jahre 1994 sowie die Verwendung der Gelder der verschiedenen Darlehensgeber, deren Kapital nur als Schulden deklariert würden, sei nicht genügend nachvollziehbar. Die Unterlagen, die mit Schreiben vom 3. Juni 2014 einverlangt worden seien, seien nur unzureichend eingereicht worden. Somit könne ein allfälliger Vermögensverzicht nicht genügend überprüft bzw. ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund werde die Erhebung eingestellt und ein Nichteintreten gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG beschlossen, wie im Schreiben vom 1. September 2014 angekündigt worden sei.

7. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Januar 2015 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab Gesuchseinreichung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der angefochtenen Verfügung werde zu Unrecht festgehalten, dass der Vermögensabbau nicht genügend nachvollziehbar sei und die eingereichten Unterlagen unzureichend seien. Aufgrund der lange zurückliegenden Zeitperiode seit dem Bezug des BVG-Guthabens seien keine Unterlagen mehr vorhanden, da die zehnjährige Aufbewahrungspflicht bereits abgelaufen sei. Dies gelte auch in Bezug auf die Bankunterlagen, sodass der Kapitalfluss nicht nachgewiesen werden könne. Es sei deshalb auf seine glaubhaften Ausführungen in seinem Schreiben vom 25. Mai 2014 abzustellen. Ihm könne mitnichten ein unentschuldbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Kein normaler Mensch – und schon gar nicht ein ehemaliger Kantonspolizist –

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würde aus Kostengründen nach X._____ ziehen und um Ergänzungsleistungen nachsuchen, wenn er nicht tatsächlich in ernsthaften finanziell existentiellen Schwierigkeiten stecken würde. In der Beilage würden noch der Kauf- und Verkaufsvertrag des von ihm verkauften Einfamilienhauses zur Finanzierung des Schlosskaufs eingereicht. Ihm sei das Schloss aufgrund einer Grundpfandverwertung entzogen worden. Er habe auch keinen Zutritt mehr zu seinen persönlichen Unterlagen und Akten, welche sich im Schloss befänden.

Die Hauptdarlehensgeberin, B._____, welche das Schloss im Zwangsverwertungsverfahren erworben habe, habe zugesagt, ihm die Unterlagen über die Zwangsverwertung zuzustellen. Dies sei leider bis heute nicht geschehen. Es werde beantragt, sich direkt an B._____ zu wenden, falls dieses Dokument an ihn nicht zugestellt werde. Es könne somit nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden.

Vielmehr sei sein Vermögen durch eine Zwangsverwertung entzogen worden.

8. Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 wies die AHV- Ausgleichskasse die Einsprache von A._____ ab. Weder die BVG- Auszahlung noch der Vermögensverzehr seit Bezug des BVG-Kapitals im Jahr 1994 hätten nachvollziehbar belegt werden können. Bis zum Verfügungserlass hätten die mit Schreiben vom 3. Juni bzw. 28. Juli 2014 sowie mit Mahnung vom 1. September 2014 verlangten Unterlagen gefehlt. Eine gesetzeskonforme EL-Berechnung sei somit nicht möglich gewesen. Es genüge nicht, die Vermögensreduktion nur glaubhaft zu machen. Die mit der Einsprache eingereichten Unterlagen würden bloss beweisen, dass das Einfamilienhaus, welches im Jahr 1995 gekauft worden sei, im Jahr 2002 zu einem höheren Preis verkauft worden sei.

A._____ gebe bei der Anmeldung jedoch an, wesentliche Investitionen gemacht zu haben, welche den höheren Verkaufspreis begründen

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würden. Der Kapitalfluss könne mit den zusätzlich eingereichten Unterlagen nicht besser beurteil werden.

9. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. März 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm Ergänzungsleistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden noch zusätzliche Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft den Geldfluss und die Vermögensverminderung dargelegt, wenn auch ohne Belege, da diese infolge Zeitablaufs gar nicht beschaffbar seien. Er habe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargetan, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung (Einfamilienhaus/Schloss) erfolgt sei. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht nicht auf sein Leistungsbegehren eingetreten. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Nichteintretens-Verfügung bzw. der Einspracheentscheid wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung, wegen Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm Ergänzungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.

10. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2015 beantragte die AHV-Ausgleichs- kasse die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei in diesem Verfahren einzig, ob die AHV-Ausgleichskasse die Erhebungen einstellen durfte, weil der Beschwerdeführer seine Vermögenshingabe nicht habe belegen können. Im Rahmen des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens

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nachgereichte Unterlagen seien lediglich allenfalls bei einer Neuanmeldung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer könne die geltend gemachten Ausgaben trotz Aufforderung der AHV- Ausgleichskasse nicht rechtsgenügend belegen. Ohne die geforderten Unterlagen sei es der AHV-Ausgleichskasse nicht möglich, das verschwundene Vermögen zu beziffern, so dass zu Recht Nichteintreten verfügt worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 der AHV-Ausgleichskasse.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen;

BR 544.300) kann gegen Einspracheentscheide der AHV- Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung des Einspracheentscheids Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, erhoben werden. Der Beschwerdeführer wohnt in Y._____, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die

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Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

2. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die AHV-Ausgleichskasse zu Recht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Erhebungen eingestellt und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

Unbestritten ist, dass ein formell korrektes schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde (vgl. Mahn- und Bedenkzeitschreiben der AHV-Ausgleichskasse vom 1. September 2014 [EL-act. 7] sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9.

September 2009 E.4.2.1). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seine Vermögenshingabe rechtsgenüglich belegt hat oder nicht.

3. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2). Massgebend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 17. Februar 2015. Dementsprechend ist der mit der Beschwerde eingereichte Nachweis über die Auszahlung des BVG-Kapitals von Fr.

1'005'014 im Jahre 1995 (vgl. Schreiben der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 23. November 1995, Beilagen Beschwerdeführer Bf-act. 4) für die Beurteilung der Streitfrage, ob der Nichteintretensentscheid der AHV-Ausgleichskasse rechtens war, unbeachtlich. Dieser Nachweis wäre im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aus demselben Grund sind auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Editionsbegehren abzuweisen. Auch darüber hätte die AHV- Ausgleichskasse aufgrund ihrer Abklärungspflicht im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung zu befinden.

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4. a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete

„Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen. Dieser Grundsatz findet allerdings dort eine Einschränkung, wo der Versicherte im Sinne von Art.

11 Abs. 1 lit. g ELG ohne rechtliche Verpflichtung und ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögen verzichtet, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 E.4a und 4b mit weiteren Hinweisen).

b) Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG

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ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt, wie bereits erläutert, vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat.

Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 E.4.2 ff. mit Hinweisen).

c) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die AHV-Ausgleichskasse zu Recht gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Erhebungen eingestellt und auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist oder ob der Beschwerdeführer seine Vermögenshingabe in rechtsgenüglicher Weise belegen konnte. Für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes haben die Verwaltung und im Streitfall die kantonalen Gerichte auf Grund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG in Verbindung mit Art. 1 ELG) von sich aus zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a). Nach Art. 28 Abs.

2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat allgemeine Bedeutung und gilt daher auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E.4.2.1). Im Bereich der

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Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag und die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich also beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (vgl. BGE 121 V 204 E.6a mit weiteren Hinweisen). Ist somit ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen genügen somit nicht (vgl. BGE 121 V 204 E.6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.3; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art.

11 Rz. 481 ff. mit weiteren Hinweisen). Falls die versicherte Person diesen Beweis nicht zu erbringen vermag, kann sie sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, vielmehr muss sie sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen (vgl. BGE 121 V 204 E.4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.4.2.2).

5. a) Die AHV-Ausgleichskasse macht geltend, weder die BVG-Auszahlung noch der Vermögensverzehr seit Bezug des BVG-Kapitals im Jahr 1994 hätten im vorliegenden Fall nachvollziehbar belegt werden können. Bis zum Verfügungserlass hätten die mit Schreiben vom 3. Juni bzw. 28. Juli 2014 sowie mit Mahnung vom 1. September 2014 verlangten Unterlagen gefehlt. Der Beschwerdeführer habe zwar auf Aufforderung der AHV- Ausgleichskasse, seine Vermögensverhältnisse in den Jahren 1994-2014 zusammengestellt (vgl. Zusammenstellung Vermögen und Kapitalabbau,

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EL-act. 9), allerdings nur sehr rudimentär, ohne die gegebenen Darlehen mitzuberücksichtigen und grösstenteils ohne Belege. So habe der Beschwerdeführer bis Verfügungserlass keine Kontoauszüge, aus denen der Geldfluss ersichtlich wäre, keine Belege zum bezogenen BVG- Kapital, keine Belege zu den behaupteten Renovationen und keine Unterlagen zu der ihm und seiner Frau gehörenden privaten Immobiliengesellschaft (wie Jahresrechnungen, Bilanzen oder Konti) eingereicht. Deshalb sei es vorliegend schlicht nicht möglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Kapital in Erfüllung von rechtlichen Pflichten oder gegen adäquate Gegenleistungen verbraucht habe. Der Beschwerdeführer könne die geltend gemachten Ausgaben trotz Aufforderung durch die AHV-Ausgleichskasse nicht rechtsgenügend belegen. Da er diese Beweise nicht zu erbringen vermöge, könne er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, vielmehr müsse er sich das verschwundene Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen. Ohne die geforderten Unterlagen sei es nicht möglich, das verschwundene Vermögen zu beziffern, so dass zu Recht Nichteintreten verfügt worden sei.

b) Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe glaubhaft den Geldfluss und die Vermögensverminderung dargelegt, wenn auch ohne Belege, da diese infolge Zeitablaufs gar nicht beschaffbar seien. Er habe angegeben, dass er sein BVG-Guthaben sowie sein damaliges Vermögen im Umfang von Fr. 1.5 Mio.

vollumfänglich in Immobilien in Frankreich investiert habe und er habe dabei auch die entsprechenden Kauf- und Verkaufsverträge eingereicht.

Wenn man die Fallnotiz der AHV-Ausgleichskasse konsultiere, könne man unter Ziff. 6 (Vermögen, Erträge) ersehen, dass die von ihm deklarierte Vermögensverminderung praktisch aufgehe. Bei den in den Akten aufgeführten Darlehen handle es sich um sog. „Memberbeiträge“, welche alle ins Schloss geflossen seien. Die Leute, die solche

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Memberdarlehen geleistet hätten, hätten Rabatte auf ihre Schlossreservationen erhalten. Mit diesen Darlehen habe er die hohen Kosten und Reparaturen des Schlosses bezahlen können. Hätte er in der Schweiz oder in Frankreich noch über Vermögenswerte verfügt, dann wären diese entweder über das Betreibungsverfahren (vgl.

Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2014, EL-act. 1/21-25) oder von den französischen Behörden im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Schlosses in Beschlag genommen worden.

Erst gestern habe er nach zahlreichen intensiven Recherchen bei verschiedenen Ämtern und Banken endlich über die Auffangvorrichtung mit Hilfe seiner alten AHV-Nummer einen Beleg über seien Freizügigkeitsguthaben erhältlich machen können. Aus dem beiliegenden Schreiben der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt vom 23. November 1995 könne ersehen werden, dass das Freizügigkeitsguthaben im Umfange von Fr. 1'005'014.-- auf ein Konto bei der Aargauer Kantonalbank überwiesen worden sei (vgl. Bf-act. 4). Dort seien jedoch keine Unterlagen mehr erhältlich, zumindest nicht für ihn. Es werde deshalb ein entsprechendes Editionsbegehren gestellt. Er habe somit in nachvollziehbarer Art und Weise nachweisen können, dass sein damaliges Vermögen vollumfänglich in die Immobilien in Frankreich investiert worden sei und letzten Endes ein Totalverlust mit der Pfandverwertung des Schlosses resultiert sei. Mit anderen Worten habe er im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargetan, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung (Einfamilienhaus/Schloss) erfolgt sei. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht nicht auf sein Leistungsbegehren eingetreten. Zum Einfamilienhaus-Kauf und Verkauf führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Haus in Frankreich im Jahre 1995 für FF 696'182.-- gekauft, mit dem heute noch gültigen Umwandlungssatz von 6.55 % seien dies in Euro 106'287.33. Verkauft worden sei das Einfamilienhaus für Euro 144'827.--. Als er das Schloss in Frankreich gekauft habe, sei er noch im

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Besitz dieses Hauses gewesen. Wie aus dem bei den Akten liegenden Hypothekenregister und Verkaufsdokument vom Schloss hervorgehe, habe er eine Hypothek in der Höhe von FF 2'440'000.-- auf das Haus aufgenommen. Die Hypothek habe er in der Folge teilweise mit dem Gewinn aus dem Hausverkauf getilgt. Der Gewinn aus dem Hausverkauf ca. Euro 38'540.-- sei also auch ins Schloss geflossen. Die in das Einfamilienhaus investierten Geldmittel seien für umfangreiche Renovationen, wie ein neues Dach, Abwasseranschluss an die Kläranlage, neue Fenster, Gaszentralheizung und Innenrenovationen verwendet worden. Auch im Schloss hätten umfangreiche Renovationen getätigt werden müssen, für welche B._____ u.a. die Geldmittel zur Verfügung gestellt habe. Die Akten über die Schlossrenovation seien in den Händen von B._____. Er habe alle Akten über die Renovation in einem Archiv hinterlassen, welches im Rahmen der Zwangsverwertung des Schlosses von ihr übernommen worden sei. Da das Verhältnis zwischen ihm und B._____ getrübt sei, könne er diese Akten nicht direkt beschaffen. Es werde deshalb das Editionsbegehren gestellt, wonach B._____ zu verpflichten sei, sämtliche Akten das Schloss betreffend (vor der Zwangsverwertung) herauszugeben.

6. a) Gemäss eigenen Angaben verfügte der Beschwerdeführer nach dem Bezug des BVG-Kapitals über ein Vermögen von Fr. 1'500'000 (vgl.

Zusammenstellung Vermögen und Kapitalabbau, EL-act. 9) sowie über verschiedene Schulden bzw. Darlehen von – gemäss eigenen Angaben – total Fr. 1'928'415 (vgl. Schuldenverzeichnis, EL-act. 1/15 sowie die Belege zu den aufgelisteten Darlehen, EL-act. 1/16-45). Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Schulden stimmen in etwa überein mit den eingereichten Unterlagen, was auch die AHV-Ausgleichskasse festgehalten hat (vgl. Fallnotiz der AHV-Ausgleichskasse vom 5.

Dezember 2014, EL-act. 11). Auf Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse hin hat der Beschwerdeführer sodann seine Vermögensverhältnisse von

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1994 bis 2014 zusammengestellt (vgl. Zusammenstellung Vermögen und Kapitalabbau, EL-act. 9), indessen nur rudimentär, ohne Aufführung der Darlehen und unter Einreichung unvollständiger Belege.

Hinsichtlich der Liegenschaften in Frankreich sind in den Akten bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 17. Februar 2015 unter anderem belegt:

- Kauf des Einfamilienhauses im Jahr 1995 zu einem Kaufpreis von FF 696'182 (vgl. Kaufvertrag vom 16. Juni 1995, EL-act.12/12-18), was bei einem Umrechnungskurs von 0.15245 Euro 106'132 entspricht (vgl. http://www.xago.org/frankreich/rechner.php, zuletzt besucht am 25. November 2015).

- Verkauf des Einfamilienhauses im Jahr 2002 zu einem Verkaufspreis von Euro 144'827 (vgl. Kaufvertrag vom 3. und 12. Juni 2002, EL- act.12/4-11), also mit Gewinn.

- Schlosskauf im Jahre 1997 durch die C._____ (Immobiliengesellschaft des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau) zu einem Kaufpreis von FF 3'700'000 (= Euro 564'061), wobei FF 2'440'000 (= Euro 371'976) auf die Hypothek und FF 1'260'000 (= Euro 192'086) auf die C._____

entfallen (vgl. Statuten der C._____ vom 13. Oktober 1997, EL-act.

9/4-16, insbesondere S. 14 und 15 sowie Darlehensvertrag vom 11.

März 2004 zwischen B._____ und der C._____, EL-act. 9/24-30, insbesondere S. 28).

- Darlehen zwischen B._____ und der C._____ über FF 5'118'862 (=

780'366 Euro) (vgl. Darlehensvertrag vom 28. September 1998, EL- act. 9/31-34).

- Darlehen zwischen B._____ und der C._____ über Euro 1'119'634 (vgl. Darlehensvertrag vom 11. März 2004 zwischen B._____ und der C._____, EL-act. 9/24-30).

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- Kündigung der Darlehen von total Euro 2'184'688 inkl. Zins (vgl.

Gerichtliche Urkunde vom 30. September 2012, EL-act. 9/36-40).

- Zwangsverwertung des Schlosses zu Euro 900'000, Zuschlag an B._____ (vgl. Gerichtliche Urkunde vom 4. Februar 2014, EL-act. 16/7- 9).

Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die AHV-Ausgleichskasse und Mahnung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (vgl. Mahn- und Bedenkzeitschreiben der AHV-Ausgleichskasse vom 1. September 2014, EL-act. 7) hat der Beschwerdeführer indessen bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 17. Februar 2015 weder den Nachweis für das bezogene BVG-Kapital, noch für die geltend gemachten Investitionen und umfangreichen Renovationen im Einfamilienhaus in Frankreich (gemäss Angaben des Beschwerdeführers ca. Fr. 150'000, vgl. Zusammenstellung Vermögen und Kapitalabbau, EL-act. 9 sowie Beschwerdeschrift Ziff. 9) und im Schloss in Frankreich (vgl.

Beschwerdeschrift Ziff. 10) erbracht. Dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, Belege infolge Zeitablauf nicht mehr zu beschaffen seien, widerlegt dieser zumindest mit Einreichung des Nachweises zum Bezug des BVG-Kapitals im Jahr 1994 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahren gleich selbst. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer deklarierten Darlehensschulden im Umfang von Total Fr. 1'928'415.-- bleiben einige Punkte ungeklärt und ohne Belege.

Aufgrund der entsprechenden Zusammenstellung des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass dabei Euro 950'000.-- auf ein Bankhypothekardarlehen entfallen und der Rest im Umfang von rund Fr. 1 Mio. auf Privatdarlehen (vgl. Schuldenverzeichnis des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2013, EL-act. 1/15). Die Angaben zu diesen Privatdarlehen in der Zusammenstellung des Beschwerdeführers stimmen weitgehend mit den einzelnen aktenkundigen Darlehensverträgen (vgl.

EL-act 1/16-45) überein. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Belege

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bzw. Nachweise zur Verwendung dieser Darlehen eingereicht. Er macht u.a. geltend, dass es sich bei den Darlehen um sogenannte

"Memberbeiträge" handle, welche ins Schloss geflossen seien. Die Leute, die solche Memberdarlehen geleistet hätten, hätten Rabatte auf ihre Schlossreservationen erhalten. Gemäss einigen (jedoch längst nicht allen) dem Gericht vorliegenden Darlehensverträgen, wurde kein Darlehenszins vereinbart, jedoch den Darlehensgebern das Recht eingeräumt, einmal jährlich einen Gratisaufenthalt im Schloss zu beanspruchen (vgl. EL-act. 1/30, 1/33, 1/34). Dabei handelt es sich also um Darlehen, bei welchen als Zins die Übernachtung im Schloss vereinbart wurde. Die Verwendung der Darlehen ist damit allerdings noch nicht geklärt. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, mit den Darlehen habe er die hohen Kosten und Reparaturen des Schlosses bezahlt. Dazu findet sich nur ein Hinweis in einem eingereichten Darlehensvertrag aus dem Jahre 2008, wonach mit dem Darlehensbetrag offene Rechnungen für bereits ausgeführte Handwerksarbeiten bezahlt werden sollten (vgl. EL-act. 1/26). Die Verwendung der vom Beschwerdeführer deklarierten Darlehen ist somit kaum bzw. alles andere als lückenlos und schlüssig ausgewiesen. Ferner ist über die aktuellen finanziellen Verhältnisse der dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau gehörenden Immobiliengesellschaft C._____ nichts bekannt. Klar ist einzig, dass die C._____ Eigentümerin des Schlosses war, welches mittlerweile zwangsversteigert wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder Jahresabschlüsse noch Bilanzen noch Konti und dergleichen die Immobiliengesellschaft betreffend eingereicht. Somit ist unklar, ob diese überhaupt noch besteht oder allenfalls in der Zwischenzeit infolge Konkurses aufgelöst wurde.

b) Aufgrund der in der Tat lückenhaften Unterlagen respektive ohne die von der AHV-Ausgleichskasse verlangten Unterlagen erscheint es kaum möglich, das verschwundene Vermögen zu beziffern. Mit anderen Worten

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konnte der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, nachweisen, dass das einmal vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass der Vermögensverzehr mittels Sachbehauptungen lediglich glaubhaft gemacht wird (vgl. vorne E.4c). Das Vorgehen der AHV-Ausgleichskasse, mithin der Entscheid, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten, ist somit – im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids – nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

7. a) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwer-deführers vom 2. März 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird damit - in Bezug auf die Gerichtskosten - gegenstandslos.

b) Der obsiegenden AHV-Ausgleichskasse steht praxisgemäss kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

c) Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Laut diesen

(18)

Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten erscheint (vgl. BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.).

Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl.

SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 138 III 217 E.2.2.4). Angesichts der ausgewiesenen Einkommensverhältnissen (Renten) und Ausgaben ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Nachdem die vorliegende Beschwerde zudem nicht als aussichtslos im Sinne der zitierten Rechtsprechung bezeichnet werden kann und eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen als geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean- Pierre Menge ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

(19)

d) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 Abs.

1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr.

200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Mit Honorarnote vom 24. März 2015 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 10.25 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 2'807.80 (10.25 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Spesen von Fr. 37.30 und 8 % MWST von Fr. 208.--) geltend. Der zeitliche Aufwand ist um die Position vom 20. Januar 2015 (Besprechung Einsprache), d.h. um drei Stunden, zu kürzen, da dieser Aufwand noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids angefallen ist und somit das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht betrifft. Ferner ist der Stundenansatz auf den für unentgeltliche Vertretungen vorgesehenen Ansatz von Fr. 200.-- anzupassen. Es resultiert somit ein Aufwand von 7.25 Stunden à Fr. 200.00, mithin Fr. 1'450.--, zuzüglich Spesen von Fr.

37.30 und 8 % Mehrwertsteuer von von Fr. 119.--, insgesamt somit Fr.

1'606.30. In diesem Umfang ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

(20)

3. a) In Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird A._____ in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 1'606.30 (inkl. MWST) entschädigt.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____

gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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