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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

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TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

U 17 77

3. Kammer

Vorsitz Meisser

RichterIn Moser, Racioppi Aktuar ad hoc Specchia

URTEIL

vom 10. Oktober 2017 in der Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer gegen

Gemeinde X._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

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1. Am 4. Juli 2017 meldete sich A._____ beim Regionalen Sozialdienst an.

Es folgte ein Erstgespräch, welches am 21. Juli 2017 stattfand. Daraufhin stellte der Regionale Sozialdienst am 25. Juli 2017 für A._____ bei der Gemeinde X._____ das Gesuch um sozialhilferechtliche Unterstützung.

Er sei 59 Jahre alt und Schweizer und seit dem 12. August 1986 geschieden. Die Ehe sei kinderlos geblieben und seine Eltern seien verstorben. Am 19. Dezember 2016 habe er sich bei seiner letzten Wohngemeinde abgemeldet und sich seine Pensionskasse zwecks Auswanderung auszahlen lassen. Nach der Rückkehr aus dem Ausland in die Schweiz per Ende Juni 2017 habe er am 1. Juli 2017 zum Mietzins von Fr. 500.-- eine 4 ½ Zimmer-Wohnung in X._____ gefunden und sei dort der einzige Mieter. Er habe eine Lehre als Chemielaborant abgeschlossen, jedoch nie auf diesen Beruf gearbeitet. Zu seinen Arbeitserfahrungen zählten unterschiedliche Bauarbeiten sowie auch die Tätigkeiten als Briefträger und im Bereich des Sicherheitsdienstes. Seine letzte Anstellung sei im Jahr 2003 gewesen. Er sei seit 2004 ausgesteuert und habe zurzeit weder Vermögen noch Einkommen. Er habe Schmerzen an der rechten Schulter und Rückenprobleme und leide an einer Arthrose der Hüftgelenke. Arbeitsunfähigkeit liege aber nicht vor. Er werde sich aktiv um Arbeit bemühen.

2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 gewährte die Gemeinde X._____

A._____ öffentlich-rechtliche Unterstützung rückwirkend ab 1. Juli 2017 von total Fr. 1'486.-- pro Monat zuzüglich Krankenkassenprämien und verfügte weiter, dass sein Einsatz bei einem Arbeitsprogramm (Werknetz) geprüft werde. Allgemein erwarte die Gemeinde, dass er sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemühe. Er habe der Gemeindeverwaltung jeweils per Ende Monat den Nachweis über mindestens zehn Bewerbungen (Arbeitsbemühungen) abzugeben.

(3)

3. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 24. August 2017 stand A._____ wegen Krankheit seit 18. August 2017 in Behandlung bei Dr. med. B._____, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere Medizin. Seit dem 24. August 2017 sei A._____ zu 0 % arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei ihm eine leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % möglich (z.B. im Büro).

4. Am 7. August 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 31. Juli 2017 Beschwerde und beantragte eine "Revision" dieses Verfügungsteils, dies unter Berücksichtigung der von ihm erwähnten Gründe sowie eine individuelle Abklärung von alternativen Möglichkeiten. Er sei damit einverstanden, dass für die sozialdienstliche Unterstützung auch eine Gegenleistung erwartet werde und es liege in eigenem Interesse, sich von der Unterstützung sobald als möglich zu befreien. Da die Möglichkeiten ganz unterschiedlich seien (Alter, Gesundheitszustand, Berufserfahrung, persönliche Fähigkeiten etc.) wäre es erforderlich, dass diese individuell abgeklärt und die Forderungen dementsprechend angepasst würden.

Dort scheitere es aber gerne. Der Beschwerdeführer leide seit ein paar Jahren unter Rückenschmerzen und Problemen mit der rechten Schulter, weswegen er bei verschiedenen Ärzten in Behandlung gewesen sei.

Zudem habe er vermehrt Schmerzen in den Hüft- und Kniegelenken, möglicherweise infolge Arthrose, welche genetisch bedingt sein könnten.

Der Zustand habe sich nicht verbessert sondern eher verschlechtert und könnte sogar chronisch werden. Die persönlichen Erfahrungen des Beschwerdeführers bei der Stellensuche seien sehr frustrierend gewesen.

Seit 2004 könne er keine feste Anstellung nachweisen und habe keine Arbeitszeugnisse und Referenzen mehr vorzuweisen. Lügen möge er nicht und sehe somit absolut keine Lösung.

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5. Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und diese klar abzuweisen sei. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme weiter aus, dass die Beschwerde sich einzig gegen die Auflage, zehn Bewerbungen pro Monat nachzuweisen, richte.

Mit dem Einsatz in einem Arbeitsprogramm sei der Beschwerdeführer einverstanden. Dies habe er in einem Gespräch mit seiner Sozialhilfebetreuerin bestätigt. Es sei schwierig, eine solche Beschwerde zu verstehen. Man gewähre die öffentlich-rechtliche Unterstützung und verlange lediglich, dass der Beschwerdeführer sich um eine Arbeit bemühe. Dies gehöre zu den Pflichten einer Person, die öffentlich- rechtlich unterstützt werde. Es sei alles zu unternehmen, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu lindern oder zu vermeiden. Schon im Gesuch des Regionalen Sozialdienstes sei erwähnt worden, dass zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege. Dies werde nun von einem Arzt bestätigt. Leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % seien möglich. Somit müsse der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit prüfen und sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Die Gemeinde sei sogar bereit, einen Einsatz beim Werknetz zu prüfen und zu finanzieren. Bei solchen Einsätzen werde selbstverständlich auf die Gesundheit und besonderen Umstände der Person Rücksicht genommen.

Unabhängig von einem solchen Einsatz könne man vom Beschwerdeführer erwarten, dass er auch selbständig nach einer Arbeitsstelle suche, auch wenn es schwierig sei. Zehn Arbeitsbemühungen pro Monat seien zumutbar und wenn ein Einsatz beim Werknetz zustande komme, seien dann keine solchen vorzuweisen, da die Suche nach einer Arbeitsstelle ein Teil des Programms beim Werknetz sei.

6. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.

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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 31. Juli 2017 der Beschwerdegegnerin, mit welcher dem Beschwerdeführer unter bestimmten Auflagen eine öffentlich-rechtliche Unterstützung von monatlich Fr. 1'486.-- ab dem 1. Juli 2017 zugestanden wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 31. Juli 2017 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist somit gegeben. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlichen Überprüfung. Der Beschwerdeführer beanstandet in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich Ziffer 3 des Dispositivs und möchte diese revidiert bzw.

aufgehoben haben. Eine Überprüfung der erwähnten Auflagen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt, zumal dem Beschwerdeführer eine Kürzung des Betrags für den Lebensunterhalt droht, sollte er diesen nicht nachkommen. Er ist folglich durch die erlassenen Auflagen beschwert und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

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b) Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 31. Juli 2017. In diesem Punkt wurde entschieden, dass die Gemeinde den Einsatz des Beschwerdeführers in einem Arbeitsprogramm prüfen werde und monatlich der Nachweis von mindestens zehn Arbeitsbemühungen der Gemeindeverwaltung vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer konkretisiert in seiner Beschwerde vom 7. August 2017 nicht genau welche Punkte er angefochten haben will. Das unbestimmte Rechtbegehren des Beschwerdeführers ist im Zweifelsfall so zu verstehen, dass er die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 3 beantragt. Vorliegend ist somit neben der Auflage, monatlich mindestens zehn Arbeitsbemühungen bei der Gemeindeverwaltung nachzuweisen, auch die Prüfung des Einsatzes beim Arbeitsprogramm Werknetz durch die Gemeinde zu beurteilen.

2. a) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz

(ABzUG; BR 546.270) auch die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

b) Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai 2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen

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kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Die hilfesuchende Person ist primär also verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. In Frage kommen insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen oder Vermögen sowie der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. dazu auch SKOS-Richtlinien 04/05 A.4-1). Dabei handelt es sich um eine Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht.

c) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) statuiert denn auch ausdrücklich, dass die Hilfeleistung nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden erfolgt. Die zu unterstützende und die unterstützte Person ist verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten (Art. 4 Abs. 1 UG; Marginalie "Pflichten des Unterstützten").

3. a) Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, verfügte die Beschwerdegegnerin die strittigen Auflagen in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung rechtens.

Die Beschwerdegegnerin verfügte, dass der Beschwerdeführer jeweils per Ende Monat den Nachweis über mindestens zehn Arbeitsbemühungen abzugeben habe. Dazu ist zu sagen, dass aus den für die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt (dazu vorne Erwägung 2), dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen (s. auch

(8)

BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Wo anderweitige Hilfe Dritter erhältlich ist, kann keine öffentliche Unterstützung beantragt werden. Eine Unterlassung der Anmeldung beim RAV zum Beispiel - was ebenso die Pflicht, monatlich Arbeitsbemühungen vorzuweisen anbelangt - kann demnach zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Sozialhilfebezugs Sanktionen drohen können und der Anspruch gekürzt bzw. falls die Voraussetzungen hierzu gegeben sind, die Leistungen eingestellt werden können (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 20 vom 9.

September 2016 E.4c und 5a m.w.H. und U 16 106 vom 20. Februar 2017 E.4a). Denn Arbeitsbemühungen können nicht nur im Rahmen der Arbeitslosenversicherung, sondern auch im Rahmen der öffentlichen Unterstützung verlangt werden. Eine Anmeldung einer um Sozialhilfe nachsuchenden Person beim RAV sowie die Pflicht, monatlich Arbeitsbemühungen nachzuweisen, sind zwar keine Prüfkriterien bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sozialhilfe, allerdings können eine fehlende Anmeldung beim RAV bzw. mangelnde Arbeitsbemühungen einen Grund für eine Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen darstellen.

Grundsätzlich werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, die Möglichkeiten seien ganz unterschiedlich (Alter, Gesundheitszustand, Berufserfahrung, persönliche Fähigkeiten etc.) und deshalb wäre es erforderlich, dass diese individuell abgeklärt und die Forderungen dementsprechend angepasst würden, nicht in Abrede gestellt. Natürlich haben Stellensuchende unterschiedliche Möglichkeiten, trotzdem müssen sie eine zumutbare Stelle suchen. Der Beschwerdeführer ist gemäss ärztlicher Bescheinigung für leichte körperliche wechselbelastende Tätigkeit 100 % arbeitsfähig und er hat somit in Nachachtung seiner Schadensminderungspflicht entsprechend Stellen zu suchen und dies ungeachtet seiner bescheidenen

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Erfolgsaussichten (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme und die Schwierigkeiten bei der Stellensuche sind deshalb vorliegend nicht relevant.

Die in quantitativer Hinsicht von der Beschwerdegegnerin verlangten zehn Arbeitsbemühungen pro Monat sind angesichts der Schadenminderungspflicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich bezüglich genügender Anzahl an Arbeitsbemühungen im Sozialhilferecht bisher nicht geäussert. Bei der Festlegung der Anzahl der Stellenbewerbungen ist die Sozialhilfebehörde nicht an die Vorgaben des RAV gebunden. Es liegt vielmehr in einem gewissen Ermessen der Sozialhilfebehörde, Anzahl und Qualität der Bewerbungen im Einzelfall festzulegen. Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin zehn Arbeitsbemühungen im Monat. Unterstützte Personen, welchen es möglich und zumutbar ist einer Arbeit nachzugehen, sollen schnellstmöglich wieder eine Stelle finden, weshalb von ihnen verlangt werden kann, monatlich zehn Bewerbungen zu schreiben. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich noch präzisiert, dass bei einer allfälligen Beschäftigung im Arbeitsprogramm Werknetz keine Arbeitsbemühungen nachzuweisen seien, weil Arbeitsbemühungen zum Arbeitsprogramm gehören (VGU U 16 106 E.4a).

Zudem kann die Beschwerdegegnerin - dies am Rande - durchaus verlangen, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen auch bei der Gemeindekanzlei einzureichen seien, darf sie doch die Einhaltung der verfügten Auflage - zum Beispiel im Hinblick auf eine allfällige Kürzung des Sozialhilfebeitrages - überprüfen. Ebenfalls ist es der Gemeinde selbst überlassen, bis zu welchem Zeitpunkt (hier gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung jeweils bis Ende Monat) der Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen zu erfolgen hat.

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b) Weil davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 31. Juli 2017 verlangt hat (siehe Erwägung 1b), ist vorliegend auch zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefasste Möglichkeit der Einteilung des Beschwerdeführers in ein Arbeitsprogramm rechtens ist,

Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt wenigstens teilweise selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzip (vgl. BGE 139 I 218 E.4.3; BGE 130 I 71 E. 5.3 und 5.4; SKOS-Richtlinien A.5.2).

Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind.

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Arbeitsprogramm als nicht zweckmässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Zumal gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2017 der Beschwerdeführer in einem Gespräch mit der Sozialhilfe selber zum Ausdruck gebracht habe, dass er gegen einen Einsatz in einem Arbeitsprogramm keine Einwände habe. Die Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer in einem Arbeitsprogramm teilnehmen soll, ist somit rechtens und nicht zu beanstanden.

c) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, die strittigen Auflagen in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung zu beanstanden. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2017 als

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rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend verzichtet (Art. 72 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

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Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Referenzen

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