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VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

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TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 104

3. Kammer

Einzelrichter Stecher und Peng als Aktuar ad hoc

URTEIL

vom 30. Januar 2017

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Region A._____,

Beschwerdeführerin gegen

Gemeinde X._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

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1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) A._____ zog am 7. April 2016 in Sachen B._____ ihren Entscheid vom 5. Februar 2016 in Wiedererwägung und setzte die Mandatsträgerentschädigung für die Berufsbeiständin C._____ vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 6'875.-- fest.

2. Im Weiteren wurde verfügt, dass diese Entschädigung den Eltern von B._____ gemeinsam auferlegt wird und subsidiär vom Gemeinwesen an ihrem Unterstützungswohnsitz zu übernehmen sei (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB).

3. Die Berufsbeistandschaft A._____ stellte in der Folge der Gemeinde X._____ einen Betrag von Fr. 2'581.65 für die Mandatsträgerentschädigung in Rechnung, welchen die Gemeinde X._____ auch bezahlte.

4. Die Berufsbeistandschaft A._____ verlangte sodann am 14. Juli 2016 von der Gemeinde X._____ auch die Bezahlung des Restbetrages der Fr. 6'875.-- betragenden Mandatsträgerentschädigung.

5. Am 24. Oktober 2016 erliess die Gemeinde X._____ eine Verfügung, wonach sie die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung ablehnte und lediglich den bereits bezahlten Betrag von Fr. 2'581.65 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2015 anerkannte.

6. Die Region A._____ reichte dagegen am 29. November 2016 gemäss der in der Verfügung der Gemeinde X._____ enthaltenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und begehrte, die Gemeinde X._____ sei als Kostenträgerin für den Restbetrag von Fr. 4'293.35 der Mandatsträgerentschädigung zu bezeichnen und zur Kostenübernahme

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zu verpflichten. Gleichen Datums reichte die Region A._____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) dieselbe Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden ein. Das Verwaltungsgericht seinerseits teilte am 8. Dezember 2016 mit, dass das bei ihm eröffnete Verfahren einstweilen sistiert und der diesbezügliche Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Zuständigkeit bzw. eine allfällige Überweisung abgewartet werde.

7. Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Dezember 2016 (ZK1 16 178) trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da demselben entgegen der obgenannten Rechtsmittelbelehrung die Zuständigkeit fehle.

8. Gestützt auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2016 sowie den Nichteintretensentscheid des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2016 wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen und ein Schriftenwechsel eröffnet.

9. Am 10. Januar 2017 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den unklaren Wortlaut von Art. 63a Abs. 2 EGzZGB, wonach die Kosten für Massnahmen subsidiär vom Gemeinwesen zu tragen seien, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig sei; die entsprechenden Bestimmungen seien anwendbar. Damit sei der Unterstützungswohnsitz der Eltern gemeint, welche ihren Wohnsitz ab 1. August 2015 nach Y._____ verlegt hätten.

10. Mit Replik vom 25. Januar 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie führte aus, dass das Kind nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz in X._____ begründet habe und dieser auch für die Kosten der Kindesschutzmassnahmen aufzukommen

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habe. Den Eltern sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht worden.

11. Am 27. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Gemeinde X._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 24. Oktober 2016 betreffend Mandatsträgerentschädigung. Es geht im vorliegenden Fall namentlich um die Frage, welches Gemeinwesen im Rahmen der öffentlichen Unterstützung für die Bezahlung des Restbetrages der Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 4'293.35 (dazu eingehend Erwägung 3) zuständig ist. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde X._____ fehlt dem Kantonsgericht von Graubünden die Zuständigkeit, zumal es sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit handelt. Gegen solche in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangenen, individuell konkreten Entscheide, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach eidgenössischem noch nach kantonalem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Region A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als

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Trägerschaft der Berufsbeistandschaft A._____ überdies berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 50 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

b) Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 4'293.35, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.

2. a) Die Gemeinde X._____ entschied mit Verfügung vom 24. Oktober 2016, sie lehne die Übernahme der gesamten Mandatsträgerentschädigung betreffend B._____ für die Berufsbeistandschaft A._____ über Fr. 6'875.-- ab und anerkenne lediglich einen Anteil von Fr. 2'581.65, zumal dieser Anteil die Zeitperiode (1. Februar 2015 bis 31. Juli 2015) betreffe, in welcher das Kind zusammen mit seinen Eltern in der Gemeinde X._____

wohnhaft gewesen sei. Die verbleibenden Fr. 4'293.35 lehnte die Gemeinde X._____ mit der Begründung ab, dass die Eltern ab 1. August 2015 – ohne ihr Kind – in die Gemeinde Y._____ gezogen seien. Das Gemeinwesen am Unterstützungswohnort der Eltern habe nämlich die Mandatsträgerentschädigung zu tragen. Unbestritten ist, dass der Unterstützungswohnsitz von der seither in einer Pflegefamilie lebenden B._____ weiterhin in X._____ (dazu Art. 7 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1]) und derjenige der Eltern vermutungsweise in Y._____ liegt (vgl. die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 24. Oktober 2016 in beschwerdeführerischer Beilage [Bf- act.] 1).

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b) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Gemeinde X._____ für die Bezahlung des Restbetrages der Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von Fr. 4'293.35 tatsächlich nicht zuständig ist. Gemäss Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 1. April 2016, welche zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Kraft war (aZGB; SR 210; analoge Bestimmung in Art. 276 Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 1. Januar 2017), haben Eltern für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Kindesschutzmassnahmen. Wo weder Unterhalts- noch Unterstützungspflichtige vorhanden oder diese nicht leistungsfähig sind, hat das Gemeinwesen die Kosten des Unterhalts nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts zu tragen (vgl. BREITSCHMID, in:

HONSELL/VOGT/GEISER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5.

Aufl., Zürich 2014, Art. 276 Rz. 15). Art. 293 Abs. 1 aZGB normiert explizit, dass das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.

Der Unterhalt ist schliesslich unentbehrlich. Das kantonale Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) bestimmt sodann, dass die Kosten für (Kindesschutz) Massnahmen von den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind (Art. 63a Abs. 1 2. Teilsatz EGzZGB). Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar (Art. 63a Abs. 2 EGzZGB). Die Bestimmung in Art. 63a EGzZGB weicht von den Bestimmungen des ZGB nicht ab und entfaltet keine eigenständige Bedeutung. Auch aus der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat (Heft Nr. 9/2011-2012 S. 1009 ff., insb. S. 1071) lässt sich nicht entnehmen, dass der Unterstützungswohnsitz der Eltern – wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wird – subsidiär für Kindesschutzmassnahmen zahlungspflichtig sein könnte. Es wird lediglich

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Art. 63a Abs. 2 EGzZGB dahingehend konkretisiert, dass das Gemeinwesen "in der Regel die Wohnsitzgemeinde gemäss kantonalem Unterstützungsgesetz" sei. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift richtigerweise festhält, ist es irrelevant, ob sich die Formulierung in Ziff. 1 b. a. des Dispositivs des Entscheid der KESB A._____ (Sitzung vom 7. April 2016; dazu Bf-act. 5) "… an ihrem Unterstützungswohnsitz" auf die Eltern oder auf das Kind selbst bezieht, da sich die Zuständigkeit zur Kostentragung nicht nach einem Entscheid der KESB, sondern nach den massgeblichen Rechtsnormen richtet.

3. a) Die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Unterstützung findet sich in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht wird im kantonalen Unterstützungsgesetz (UG; BR 546.250) konkretisiert. Nach Art. 1 Abs. 1 UG ist bedürftig und damit unterstützungsberechtigt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter (Abs. 3). Dabei hat sie auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abzustellen (Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]).

b) Sozialhilfe ist grundsätzlich subsidiär (WIDMER JUDITH, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, Jusletter vom 18. Mai

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2009, Ziff. 2.3, Rz. 7, m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 10 73 vom 10. Mai 2011 E.2.d). Das heisst, sie muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann, oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (WIDMER JUDITH, a.a.O., Ziff. 2.3, Rz. 7). Dies bedeutet, dass die Subsidiarität in sachlicher Hinsicht gilt, nicht jedoch in zeitlicher.

c) In Art. 276 Abs. 1 aZGB ist bestimmt, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Abs. 2). Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind unmündig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 aZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 aZGB).

4. a) Es geht vorliegend um die Frage, welches Gemeinwesen für die Bezahlung des Restbetrages der Mandatsträgerentschädigung zuständig ist. Allerdings kann das Verwaltungsgericht Graubünden nur die Zuständigkeit bzw. Nichtzuständigkeit der Gemeinde X._____ prüfen, nicht aber die diejenige der (ausserkantonalen) Gemeinde Y._____ (dazu und zu den Konsequenzen dieses negativen Kompetenzkonfliktes BGE 141 III 84 E.6). Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG). Für minderjährige Kinder gelangt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Abs.

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1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es hat demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1; THOMET, Kommentar zum ZUG, 2. Aufl. 1994, Rz.

125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf den 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte. Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein

"letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist.

b) Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit.

c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von

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kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthaltes an.

Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E.4.3.1 m.w.H.). Vorübergehend nicht bei den Eltern lebt ein Kind beispielsweise im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Wenn die Eltern ihr gesundheitlich versehrtes Kind selbst in einem Sonderschulheim untergebracht haben, sich regelmässig um es kümmern, das Kind mit allem Nötigen versorgen, es häufig besuchen oder es zu sich auf Besuch und in die Ferien nehmen, nach Möglichkeit die Schul- und Heimkosten oder wenigstens Beiträge daran direkt bezahlen und die Absicht haben, das Kind nach einer bestimmten Zeit bzw. nach Beendigung der Sonderschulbedürftigkeit wieder zu sich zurückzunehmen, lebt das Kind nur vorübergehend nicht bei den Eltern. Dies gilt insbesondere beim sog.

"Wocheninternat", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig

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bei den Eltern verbringt. Anders verhält es sich, wenn die Eltern oder ein Elternteil sich nicht ernstlich um das fremdplatzierte Kind kümmern bzw.

die elterliche Sorge faktisch nicht wahrnehmen. In diesem Fall sind in der Regel auch die Voraussetzungen zur Entziehung der elterlichen Sorge nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 aZGB gegeben. Dass die elterliche Sorge tatsächlich entzogen wurde, ist indessen für die Begründung des eigenen Unterstützungswohnsitzes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG nicht erforderlich.

Erfolgt eine Fremdplatzierung demgegenüber auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, so kann grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. Zudem ist der Zweck des Aufenthaltes massgebend: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 132; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E.3; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 132 vom 18. Juni 2013 E.4 ff.).

c) Es steht nach dem Gesagten fest, dass B._____ gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ZUG einen eigenen, d.h. von den Eltern unabhängigen, Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde X._____

begründet hat (so auch Art. 5 Abs. 1 UG). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht bestritten (vgl. E.2a).

d) Die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz des Kindes ist subsidiär auch für die Bezahlung von Kindesschutzmassnahmen zuständig (so implizit auch entschieden in Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 12 132 vom 18. Juni 2013, bestätigt durch BGer 8C_701/2013 vom 14. März 2014).

Gerade weil das Kind einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründet hat und es auch selbst bedürftig ist, sind die Kosten von Kindesschutzmassnahmen subsidiär auch von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu tragen (zum Begriff der

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Bedürftigkeit s. auch Art. 2 ZUG). Der Unterstützungswohnsitz einer Person dient zur Bestimmung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens (vgl.

THOMET, a.a.O., Rz. 89). Diese naheliegende Regelung entspricht letztlich auch der Tatsache, dass die Kosten für Kinderschutzmassnahmen (in casu die Mandatsträgerentschädigung für eine Beiständin) auch direkt beim Kind anfallen. Gemäss Art. 289 Abs. 1 aZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind grundsätzlich direkt zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung des gesetzlichen Vertreters oder des Inhabers der Obhut erfüllt. Kommt jedoch das Gemeinwesen mangels Leistung durch die Eltern für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten [und Pflichten] auf das Gemeinwesen über (Abs. 2). Insofern ist die Gemeinde X._____ als Unterstützungswohnsitz der minderjährigen B._____ für die gesamte Mandatsträgerentschädigung der von der Region A._____ gestellten Berufsbeiständin, d.h. insbesondere auch für die Zeit nach dem Wohnsitzwechsel der Eltern nach Y._____, zahlungspflichtig.

5. a) Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass die Beschwerde gutgeheissen wird. Die Verfügung des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. Oktober 2016 wird aufgehoben, die Gemeinde X._____

als Kostenträgerin für den Restbetrag von Fr. 4'293.35 bezeichnet und zur vollständigen Kostenübernahme für die Mandatsträgerentschädigung verpflichtet; dies nach wie vor unter der Voraussetzung, dass die Eltern nicht für die Kindesschutzmassnahmen aufkommen können (vgl. ferner auch Art. 289 aZGB und vorbehaltlich allfälliger zivilrechtlicher Regressforderungen).

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

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Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gemeindevorstandes X._____ vom 27. Oktober 2016 aufgehoben, die Gemeinde X._____ als Kostenträgerin für den Restbetrag von Fr. 4'293.35 bezeichnet und zur vollständigen Kostenübernahme für die Mandatsträgerentschädigung verpflichtet.

2. Die Gerichtskosten, von Fr. 700.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____

und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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