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Hier: Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

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Stellungnahme

der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK)

zum Referentenentwurf des BMU

Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der

Gewerbeabfallverordnung - Mantelverordnung

Hier:

Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Köln, 18. Februar 2021

Die Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) ist eine bundesweit tätige Organisation zur Qualitätssicherung von Stoffen aus Recyclingprozessen der Kreislaufwirtschaft, die als Dünge- oder Bodenverbesserungsmittel verwer- tet werden. Die BGK betreibt RAL-Gütesicherungen für die Warengruppen Kompost und Gärprodukte (aus und mit Bioabfall), NawaRo-Gärprodukte (aus Wirtschaftsdüngern und Energiepflanzen), Erzeugnisse aus dem Lebensmit- telrecycling (Verwertung von gewerblichen verpackten und unverpackten Lebensmittelabfällen), Erzeugnisse aus Abwasserschlämmen sowie Holz- und Pflanzenaschen (aus der Verbrennung von naturbelassenem Holz und Pflanzen).

Die BGK ist neutral. Sie ist allein der Qualitätssicherung der o.g. Erzeugnisse sowie deren Anwendung nach guter fachlicher Praxis verpflichtet. In Betrieben mit RAL-Gütesicherungen werden derzeit über 13 Mio. t Bioabfälle und Reststoffe zu Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln verarbeitet.

BGK - Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V., Von-der-Wettern-Straße 25, 51149 Köln Telefon: 02203-35837-0, Fax: 02203-35837-12, info@kompost.de, www.kompost.de

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Für die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (kurz: Mantel- verordnung) bedanken wir uns.

Die BGK hatte bereits zu einem Referentenentwurf der Mantelverordnung von 06.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Wie in unserer damaligen Stellungnahme werden wir uns auch in dieser Stellungnahme auf Anmerkungen zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) beschränken.

Zunächst ist anerkennend festzustellen, dass der Verordnungsentwurf, im Vergleich zur aktuell geltenden Verordnung, sehr strukturiert und übersichtlich ist. Auch fanden einzelne Anregun- gen, auf die wir in unserer vorherigen Stellungnahme hingewiesen haben, Berücksichtigung.

Dies betrifft zum einen die Klarstellung des Geltungsbereiches der BBodSchV durch den § 1 Absatz 2 Ziffer 5, welcher ausweist, dass die Verordnung nicht für das Auf- oder Einbringen von Materialien nach den Vorschriften des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes gelten.

Zum anderen wird nun bei den Anforderungen an Gemische von Materialien mit Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen nach § 11 Absatz 2 einhalten, die Anforderung gestellt, dass Störstoffe in einem vernachlässigbaren und unvermeidbaren Anteil zulässig sind. Diese Formulierung entspricht nun auch der Vorgehensweise der Düngemittelverordnung.

Weiterhin bestehende Problematik

Bei der Bewertung der Zulässigkeit von jährlichen Zusatzfrachten nach Anlage 1 Tabelle 3 sind die zu bewertenden Stoffe um Arsen, Thallium und Benzo(a)pyren ergänzt worden. Dar- über hinaus sind die zulässigen Frachten für Cadmium, Kupfer, Nickel und Quecksilber redu- ziert, bei Blei und Chrom sogar halbiert worden.

Überschreitungen der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 treten in urban geprägten Ge- bieten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf. Damit gilt, dass auf solchen Böden über alle Ein- tragspfade nur noch die nach Anlage 1 Tabelle 3 zulässigen Zusatzfrachten in g/ha⋅a eingetra- gen werden dürfen. Damit stellt sich die Frage, ob und wie im Geltungsbereich der BBodSchV erforderliche Maßnahmen der Bodenverbesserung an solchen Standorten überhaupt noch durchgeführt werden können.

Bei stark beanspruchten oder degradierten Böden sind wichtige Funktionen wie Bindungs- und Pufferungsvermögen, Wasseraufnahmefähigkeit oder Strukturstabilität gestört. Um solche Flä- chen wieder in einen ökologisch guten Zustand zu überführen, sind i.d.R. Humusverluste aus- zugleichen, etwa mit organischen Bodenverbesserungsmitteln wie Kompost. Mit der für eine Verbesserung der Flächen erforderlichen Menge werden aber zulässige Zusatzfrachten der Anlage 1 Tabelle 3 überschritten mit der Folge, dass die beabsichtigte Bodenverbesserung nicht mehr möglich ist. Zudem wird nicht berücksichtigt, dass nicht nur Schwermetallfrachten, sondern Böden bzw. Gemische mit hohen mineralischen Anteilen aufgetragen werden, welche geringere Schadstoffgehalte aufweisen können als der Boden und auch in dieser Hinsicht zu einer Verbesserung des Standortes beitragen.

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Seite 3 von 5 Änderungsempfehlung

§ 5 i.V.m. Anlage 1 Tabelle 3 Zulässige Zusatzbelastung Hinweis

In dem vorliegenden Entwurf werden die zulässigen zusätzlichen Frachten, welche bei Über- schreitung der Vorsorgewerte für Böden nach Anlage 1 Tabelle 1 zu beachten sind, erheblich reduziert. Die Herleitung der Wertereduzierung wird in der Begründung zum Referentenent- wurf vom 06.02.2017 dargelegt. Die in der Berechnung festgelegten Parameter geben jedoch nicht die Eckdaten eines typischen, unbelasteten Bodens wieder. Eine fachlich gebotene An- passung würde die Frachtenregelung entschärfen.

Empfehlung

Anpassung der Parameter zur Herleitung der zulässigen zusätzlichen Frachten

1. Nutzung der Vorsorgewerte für die Bodenart Lehm/Schluff gemäß des Entwurfes der BBodSchV

2. Erweiterung der Bodentiefe auf 50 cm zur Beschreibung der durchwurzelbaren Boden- schicht

3. Anpassung der Trockendichte auf 1,5 g/cm3 zur Berücksichtigung einer üblichen Bo- dendichte

Begründung

In der Begründung zum Entwurf der BBodSchV vom 06.02.2017 wird unter anderem durch die Ausführungen in der Tabelle 1 die Herleitung der zulässigen zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen über alle Eintragspfade (Tabelle 3 der Anlage1) dargelegt.

Berechnung unbeachtlicher Frachten nach Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPVwV (Begründung Tab. 1, Zeile 1) Die nach UVPVwV unbeachtlichen Frachtenraten gehen von folgenden Voraussetzungen bzw.

Randbedingungen aus:

1. Vorsorgewert für Bodengehalte

Für die Berechnung der zulässigen zusätzlichen Fracht wird in der Begründung zum Entwurf der BBodSchV die Bodenart Sand als Voraussetzung zugrunde gelegt.

Die UVPVwV hingegen legt Vorsorgewerte für Lehm/Schluff-Boden zugrunde. Diese liegen deutlich höher als die Vorsorgewerte für Lehm/Schluff-Boden im Entwurf der BBodSchV, wie aus der Gegenüberstellung nachfolgender Tabelle hervorgeht. Hier wird ersichtlich, dass die Bewertungsgrundlage schadstoffbezogen (abgesehen von Thallium und Benzo(a)pyren) schon für Lehm/Schluff auf 30 % (Hg) bis 75 % (Zn) abgesenkt worden ist. Dem Grundsatz des Mi- nimierungsgebotes wird somit bei dieser Bodenart bereits entsprochen. Eine weitere Limitie- rung der Unbeachtlichkeits-Bewertungsgrundlage durch Bezugnahme der Vorsorgewerte auf Sandboden anstatt auf die mittlere Bodenart Lehm/Schluff erscheint daher nicht angemessen.

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Seite 4 von 5 Stoff

Vorsorgewerte für Lehm/Schluff in mg/kg TS UVPVwV BBodSchV (neu) Prozent

BBodSchV von UVPVwV

Arsen 40 20 50

Blei 100 70 70

Cadmium 1,5 1 67

Chrom gesamt 100 60 60

Kupfer 60 40 67

Nickel 50 50 100

Quecksilber 1 0,3 30

Thallium 1 1 100

Zink 200 150 75

Benzo(a)pyren 1 1 100

Fettdruck - geänderte zulässige Zusatzfrachten

2. Bezug auf 30 cm Bodentiefe

Die in der UVPVwV genannte Bodentiefe von 30 cm leitet sich aus der üblichen Bearbeitungs- tiefe von Ackerflächen ab und ist für die BBodSchV nur als Probenahmetiefe für Ackerflächen von Bedeutung. Die Aussagen zu den pflanzenbaulichen Bodenfunktionen und damit auch zu den Schadstoff-Vorsorgewerten beziehen sich dagegen auf die durchwurzelbare Boden- schicht, die für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung mit mindestens 50 cm an- gegeben wird. Hier entspricht eine Anpassung der bewertungsrelevanten Randbedingung der Bodentiefe von 50 cm statt 30 cm Bodentiefe der durchwurzelbaren Bodenschicht. Dies ent- spricht auch der Abgrenzung zu Regelungen außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht.

3. Trockenrohdichte 1,3 g/cm3

Die gewählte Trockenrohdichte von 1,3 g/cm3 entspricht nicht einem durchschnittlichen Wert und kann lediglich für eine Ackerboden-Untersuchung in gestörter Lagerung herangezogen werden. Ackerböden in ungestörter Lagerung weisen in der Regel Trockenrohdichten zwi- schen 1,4 bis 1,6 g/cm3 auf. Demnach sollte diese Randbedingung mit 1,5 g/cm3 angenommen werden.

Des Weiteren finden Erfahrungen aus 40 Jahren bewertungsrelevantem Anlagenbetrieb und die Zusatzeinträge von 2 % der Vorsorgewerte für den Boden in der Ableitung der unbeachtli- chen Einträge nach UVPVwV Berücksichtigung:

Unter Berücksichtigung von 50 cm Bodentiefe, 1,5 g/cm3 Bodendichte und dem Vorsorgewerte (VW) für Lehm/Schluff-Böden nach BBodSchV errechnet sich für Blei eine unbeachtliche Fracht von 262,5 g/(ha⋅a) statt 78 g/(ha⋅a). Werden zu dieser unbeachtlichen Fracht die rele- vanten Einträge hinzugezählt, so liegt der neu berechnete Wert bei 386,8 g/(ha⋅a). Die gravie- rende Verringerung der zulässigen Bleizusatzfracht wäre damit nicht gegeben.

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Für Kupfer würde sich die unbeachtliche Fracht von in Tabelle 1 ausgewiesenen 39 auf 150 g/(ha⋅a) erhöhen, womit die zulässige zusätzliche jährliche Fracht rechnerisch auf 375,8 g/(ha⋅a) abgeleitet werden kann, was dem bisherigen 360 g/(ha⋅a) in etwa entspricht.

Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V.

Köln, den 18.02.2021

Geschäftsführer Referentin

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