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Archiv "Musterberufsordnung: Weiterhin restriktive Schilderordnung" (21.05.1993)

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96. DEUTSCHER ÄRZTETAG

D

r. Rüdiger 0. Fritz, Präsi- dent der Ärztekammer Westfalen-Lippe sowie Vor- sitzender des Ausschusses und der Ständigen Konferenz „Be- rufsordnung für die deutschen Ärz- te", erläuterte in Dresden zunächst, weshalb der Vorstand der Bundes- ärztekammer die einzelnen Ände- rungen der Musterberufsordnung vorschlage: Eine entsprechende Er- gänzung zum Thema „Obhutspflicht für Patientenunterlagen" ergebe sich aus einem Urteil des Bundesgerichts- hofes; im Komplex Werbung/Infor- mation halte der Vorstand einige Er- weiterungen und Klarstellungen für notwendig; und die Folgeänderungen zu In-vitro-Fertilisation, Embryonen- transfer und anderem resultierten aus dem Embryonenschutzgesetz.

Die meisten Änderungsvorlagen fan- den rasch die Billigung der Delegier- ten.

Praxisaufgabe

So wurde dem Vorschlag zuge- stimmt, in die Musterberufsordnung unter § 11 Abs. 4 einzufügen: „Der Arzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Auf- zeichnungen über Patienten in Ob- hut gegeben werden, muß diese Auf- zeichnungen unter Verschluß halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weiterge- ben." Diese Änderung resultiert aus

dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.1991, AZ VIII ZR 4/91 (vgl. auch Deutsches Ärzteblatt, Heft 40/1992).

Unterschiedlicher Auffassung waren die Delegierten allerdings, als es um den Regelungsbedarf zum Komplex Werbung/Information/An- kündigung einer Praxis ging. Hierzu hatte Dr. Erwin Hirschmann, Dele- gierter der Landesärztekammer Bay- ern, zwei Anträge eingebracht. Darin forderte er, ein Arzt solle in Zukunft auf seinem Praxisschild auch den Na- men des angestellten Praxisarztes an- geben dürfen. Außerdem sollten zu- sätzliche Hinweise erlaubt sein, und

Begründete knapp und klar die Änderungsvor- schläge: Dr. Rüdiger 0. Fritz, Dortmund.

zwar auf folgende Tätigkeiten: Beleg- arzt, Dialyse, Ambulantes Operieren.

Hirschmann begründete die Anträge damit, daß diese Angaben eine sach- liche Information für die Patienten darstellten.

Beide Anträge wurden jedoch abgelehnt, da offenbar die Mehrheit der Delegierten eine restriktive

„Schilderordnung" bevorzugt. So ur- teilte beispielsweise Dr. Peter Hesse, Delegierter der Landesärztekammer Westfalen-Lippe, daß die Informa- tionen auf Praxisschildern für Patien- ten und nicht für Ärzte gedacht sei- en. Gewisse zusätzliche Angaben sei- en deshalb überflüssig oder verwirr- ten bloß. Außerdem öffne man damit den Weg, „daß alle möglichen An- kündigungen auf Schildern möglich sind".

Für den Komplex Werbung/In- formation/Ankündigung einer Praxis gilt nun folgendes:

Information unter Ärzten

Angenommen wurde eine Er- gänzung von § 21 a, in der die Infor- mation unter Ärzten geregelt wird.

Darin heißt es jetzt zusätzlich: „Die Information darf sich auch auf die Mitteilung von solchen Qualifikatio- nen erstrecken, die nach dem maß- geblichen Weiterbildungsrecht er- worben worden sind, jedoch als Be- zeichnungen nicht geführt werden dürfen (fakultative Weiterbildung, Fachkunde)."

Wirken in der Öffentlichkeit

§ 22, der das erlaubte berufliche Wirken in der Öffentlichkeit präzi- sieren soll, wurde neu gefaßt; unter (1) heißt es jetzt: „Veröffentlichun- gen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes an aufklären- den Veröffentlichungen in Presse, Funk und Fernsehen sind zulässig, wenn und soweit die Veröffentli- chung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Information begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht werbend herausge- stellt werden. Dabei ist der Arzt zu

Musterberufsordnung

Weiterhin restriktive Schilderordnung

Erlaubtes und Unerlaubtes bei der Information und Werbung durch Ärztinnen und Ätzte stand im Mittelpunkt der Diskussion zu Tages- ordnungspunkt III: „Änderung von Einzelvorschriften der Musterbe- rufsordnung". Insgesamt wurden die Vorschläge des Vorstandes der Bundesärztekammer von den Delegierten nahezu unverändert an- genommen. Die Musterberufsordnung wird in der geänderten, ak- tuellen Fassung in Kürze im Deutschen Ärzteblatt bekanntgegeben.

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 20, 21. Mai 1993 (51) A1-1507

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verantwortungsbewußter Objektivi- tät verpflichtet. Dasselbe gilt für öf- fentliche Vorträge medizinischen In- halts."

Patienteninformation

Auch bei den Vorschriften zur Patienteninformation wurden Einfü- gungen und Änderungen vorgenom- men. So legt § 22 a fest, daß „sachli- che Informationen medizinischen In- halts und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung ... in den Praxisräumen des Arztes zur Unter- richtung der Patienten zulässig (sind), wenn eine werbende Heraus- stellung des Arztes und seiner Lei- stungen unterbleibt."

Anzeigen und Verzeichnisse

Nach § 26 sind Anzeigen in Zei- tungen zukünftig auch bei einer Pra- xisaufgabe oder -übergabe zulässig.

Für Verzeichnisse mit werbendem Charakter gilt:

„Ärzte dürfen sich in für die Öf- fentlichkeit bestimmte Informations- medien eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

1. Sie müssen allen Ärzten zu denselben Bedingungen gleicherma- ßen mit einem kostenfreien Grund- eintrag offenstehen;

2. die Eintragungen müssen sich auf ankündigungsfähige Bezeichnun- gen beschränken (§ 27);

3. in dem Verzeichnis oder sei- nen für die Eintragung der Ärzte vor- gesehenen Teilen müssen ausschließ- lich Ärzte aufgenommen werden.

Der Arzt darf an der Erstellung von Verzeichnissen, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, nicht mitwirken."

Praxisschilder

In § 27, der die Gestaltung der Praxisschilder regelt, werden die Ab- schnitte 1 und 2 durch vier neue Ab- schnitte ergänzt. Das bedeutet:

„(1) Der Arzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die

96. DEUTSCHER ARZTETAG

Bezeichnung als Arzt oder eine führ- bare Arztbezeichnung nach der Wei- terbildungsordnung (Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeich- nung) anzugeben und Sprechstunden anzukündigen. Eine erworbene Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz- bezeichnung darf nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn der Arzt im entsprechenden Fachgebiet, Schwerpunkt oder Be- reich tätig ist.

Rechtsanwalt Horst Dieter Schirmer wies die Dele- gierten darauf hin, daß manche Antragsformulie- rung anderen Vorschriften in der Musterberufsord- nung widerspreche. Unter Bezug auf die Vorschlä- ge von Dr. Hirschmann gab er zu bedenken, daß derzeit auch noch nicht feststehe, was alles unter den Begriff „ambulantes Operieren" zu fassen sei.

(2) Ärzte, welche nicht unmittel- bar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärzte- kammer anzeigen.

(3) Das Praxisschild darf über die Angaben nach Absatz 1 hinaus Zusätze über medizinische akademi- sche Grade, ärztliche Titel, Privat- wohnung und Telefonnummern ent- halten. Andere akademische Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt wer- den.

(4) Folgende weitere Angaben dürfen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auf dem Praxisschild ge- nannt werden:

a) Zulassung zu Krankenkassen, b) Durchgangsarzt."

Anbringung der Schilder

In § 28, der die Anbringung von Schildern regelt, wird Absatz 4 neu gefaßt. Danach gilt nun: „Mit Geneh- migung der Ärztekammer darf der Arzt erforderlichenfalls Praxisräume, die sich nicht am Ort der Niederlas- sung befinden und ausschießlich spe- ziellen Untersuchungs- oder Behand- lungszwecken dienen (z.B. Operatio- nen), mit einem Hinweisschild kenn- zeichnen, welches seinen Namen, sei- ne Arztbezeichnung und den Hin- weis „Untersuchungsräume" oder

„Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthält."

Angenommen wurde darüber hinaus ein Antrag von Dr. Klaus Uwe Josten, Delegierter der Ärztekam- mer Nordrhein. Er hatte gefordert, daß niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ebenso wie im Krankenhaus angestellte nicht gegenüber Ärzten benachteiligt werden sollten, die in sogenannte Heilberufe-Gesellschaf- ten mbH eingebunden seien. Die Be- rufsordnung, hier besonders die Vor- schriften zu Werbung und Anprei- sung, müßten für alle gelten.

Mehrere Folgeänderungen zum Embryonenschutzgesetz (§ 1 Abs. 5,

§ 1 Abs. 6, § 6 a) sowie den Richtlini- en nach § 6a wurden in Dresden ebenfalls akzeptiert. Dabei wurden zwei Änderungsanträge von Prof. Dr.

Winfried Kahlke, Delegierter aus Hamburg, sowie von Dr. Martina Rauchfuß, Delegierte aus Berlin, eingeflochten. Sie betreffen beide die Richtlinien zur Durchführung des in- tratubaren Gametentransfers, der In- vitro-Fertilisation mit Embryotrans- fer und verwandter Methoden. Da- nach sollen die beteiligten Ärzte be- ziehungsweise Wissenschaftler zu- sätzlich über Erfahrungen in der psy- chosomatischen/psychotherapeuti- schen Versorgung verfügen. Außer- dem sollen Ärzte im Rahmen einer Sterilitätsbehandlung auf eine ent- sprechende Beratung des Paares über die psychische Belastung derar- tiger Eingriffe hinwirken.

Sabine Dauth

A1 -1508 (52) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 20, 21. Mai 1993

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