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Archiv "Pflegezeitgesetz: Details zur neuen Pflegezeit" (25.08.2008)

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Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 34–3525. August 2008 [139]

B E R U F

B

eschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben seit dem 1. Juli 2008 unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeit- geber, von der Arbeit freigestellt zu werden. Dabei können nur Mitar- beiter von Firmen und Arztpraxen die (unbezahlte) Befreiung von der Arbeit verlangen, in denen regel- mäßig mehr als 15 Personen be- schäftigt sind. Aber auch kleineren Arztpraxen ist nicht untersagt, ihren Angestellten die Pflegezeit zu er- möglichen – mit allen gesetzlich vorgesehenen Vergünstigungen für die Pflegepersonen.

Unterschieden wird zwischen

„kurzzeitigen Arbeitsverhinderun- gen“ und der „Pflegezeit“ von bis zu sechs Monaten. Kurzzeitig ist eine Freistellung von bis zu zehn Arbeits- tagen möglich, wenn sich ad hoc eine Situation ergibt, in der eine Pflege er- forderlich wird. Der Arbeitgeber kann darüber eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Der Sozialversicherungs- schutz bleibt während der kurzzeiti- gen Arbeitsverhinderung erhalten.

Sowohl die kurzzeitige Arbeits- unterbrechung als auch die Pflege- zeit stehen nur „nahen Angehöri- gen“ der zu pflegenden Person zu.

Doch ist der Katalog weit gefasst.

Denn als nahe Angehörige gelten:

Großeltern, Eltern und Schwiegerel- tern, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, ferner Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder und schließlich die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder.

Wer für die Pflegezeit von der Ar- beit freigestellt werden will, der hat dies seinem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich anzukündigen.

Beigefügt sein sollte eine Beschei- nigung der gesetzlichen oder priva- ten Pflegekasse oder des Medizini-

schen Dienstes der Krankenkasse, aus der sich die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ergibt. Jeder der aufgeführten Angehörigen kann für dieselbe Person längstens sechs Monate im Einsatz sein, ohne sein Arbeitsverhältnis einzubüßen.

Die Arbeitnehmer müssen den Sechsmonatszeitraum nicht voll aus- reizen. Es kann durchaus auch für zwei oder drei Monate die Pflegeaus- zeit beansprucht werden. Eine teil- weise Arbeitsbefreiung ist ebenfalls möglich, etwa im Rahmen einer Halb- tagsbeschäftigung, wenn sich zwei Arbeitnehmer als Betreuungsperso- nen die Aufgabe teilen. Allerdings:

Wer einen geringeren Zeitraum als sechs Monate verlangt hat, dann aber verlängern möchte, der kann dies nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers tun. Vorzeitig kann die geplante Pfle- gezeit problemlos enden, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers endet

die Pflegezeit kraft Gesetzes vor Ab- lauf des vorgesehenen Zeitraums, wenn der Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist oder der oder dem Beschäftigten die häusliche Pflege des Angehörigen unmöglich oder un- zumutbar ist. Einem Beschäftigten wird die Pflege zum Beispiel „un- möglich“, wenn der Angehörige stirbt oder stationär gepflegt werden muss. „Unzumutbarkeit“ könnte an- genommen werden, wenn aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände die Finanzierung der Pflegezeit nicht mehr gesichert ist und die oder der Beschäftigte auf seinen Arbeitsver- dienst (wieder) angewiesen ist.

Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn besteht während der Pflegezeit nicht fort. Das gilt für die Kranken-, Pfle-

ge-, Arbeitslosen-, Renten- und Un- fallversicherung. Wer pflegt, kann jedoch trotzdem gesetzlich kranken- und pflegeversichert sein, und zwar kostenfrei durch seinen Ehepartner.

Wo das nicht infrage kommt, besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzli- chen Kranken- und Pflegeversiche- rung. Die Beiträge werden nach dem während dieser Zeit (aus anderer Quelle als dem Arbeitsverhältnis) er- zielten Einkommen berechnet. Min- destens sind rund 125 Euro pro Mo- nat zu zahlen – je nach Beitragssatz der Krankenkasse. Wo beides nicht möglich oder erwünscht ist, kann auch eine private Kranken- und Pfle- geversicherung abgeschlossen oder weitergeführt werden.

Pflegepersonen sind in der Zeit, in der sie ihre Auszeit vom Job neh- men und eine pflegebedürftige Per- son pflegen, arbeitslosenversiche- rungspflichtig. Die Beiträge werden von der Pflegekasse des Pflegebe- dürftigen gezahlt. Während der Pfle- gezeit zahlt die Pflegekasse, bei der die zu pflegende Person versichert ist, für die Pflegekraft auch Beiträge auf deren Rentenkonto ein. Bedin- gung dafür ist eine Pflegetätigkeit von mindestens 14 Stunden pro Wo-

che. Daraus resultiert ein monatli- cher Rentenanspruch von bis zu 10,42 Euro. Ab 21 Wochenstunden sind es bis zu 15,62 Euro, bei 28 und mehr Stunden bis zu 20,83 Euro mo- natlich. Diese Beträge entsprechen Arbeitsverdiensten, die Arbeitneh- mer in Höhe von rund 662 Euro bis 1 988 Euro pro Monat erzielen

Verletzen sich Pflegekräfte bei der Versorgung ihres Angehörigen – sei es bei der unmittelbaren Pflege oder auf einem damit zusammen- hängenden Weg – so springt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Die Beiträge dafür zahlt der Staat.

Alle Regelungen gelten gleicher- maßen für diejenigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsun- ternehmen pflegeversichert sind. I Wolfgang Büser

PFLEGEZEITGESETZ

Details zur neuen Pflegezeit

Auch Mitarbeiter von Arztpraxen können die neue „Auszeit“ nehmen.

Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen

Sinn besteht während der Pflegezeit nicht fort.

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