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Archiv "Kreditverkäufe: Eigeninitiative ergreifen" (24.09.2010)

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A 1824 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 38

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24. September 2010

KREDITVERKÄUFE

Eigeninitiative ergreifen

Umstrittene Kreditverkäufe stellen vor allem Immobilieneigentümer vor immer neue Herausforderungen.

A

ufgrund eines Urteils des Bun- desgerichtshofs (BGH) dürfte es Kreditkäufern künftig schwerer fallen, Schuldner ohne weiteres zu pfänden. Zum Schutz der Bankkun- den, so argumentiert der BGH, muss eine amtliche Stelle erst einmal prü- fen, ob dem Käufer das Recht auf ei- ne Zwangsvollstreckung überhaupt zusteht. Dies sei nur dann der Fall, wenn der neue Gläubiger alle Rech- te und Pflichten des ursprünglichen Kreditgebers übernommen habe und kein Widerspruch gegen die Pfän- dung bestehe. Interessant ist an dem Fall, dass der Schuldner seinerzeit eingewilligt hat, dass die Forderung an Dritte abgetreten werden darf (Az.: XI ZR 200/09).

Diskussion um Kredite hält an

Das Urteil macht im Ergebnis deut- lich, dass die Diskussion um den Verkauf von Krediten für eine Viel- zahl von Bank- und Sparkassenkun- den und damit auch für Unterneh- mer noch längst nicht beendet ist.

So sind auch Baudarlehen von Kreditnehmern der WestLB bezie- hungsweise von deren Unterneh- menstochter Westimmo vor kurzem an die „Erste Abwicklungsanstalt“

(EAA) übertragen worden.

Bei der EAA handelt es sich um eine sogenannte Bad Bank, bei der die Landesbank unliebsame Wert- papiere auslagert. Allerdings betont die WestLB, dass diese Darlehens- auslagerung nichts damit zu tun ha- be, dass die Kunden ihre Kredite et- wa nicht ordnungsgemäß zurückge- zahlt hätten. Es gehe vielmehr um eine „strategische Entscheidung“

der Bank. Nach Auskunft der West- immo bleibt die WestLB-Tochter weiterhin Ansprechpartner der be- troffenen Kreditnehmer.

Dennoch müssen Bankkunden zur Kenntnis nehmen, dass der Ver- kauf beziehungsweise die Abtretung

von Kreditforderungen nach wie vor nicht der Vergangenheit angehört, sondern von Bankinstituten als Teil ihrer unternehmenspolitischen Op- tionen genutzt wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des „Risiko - begrenzungsgesetzes“, das 2008 in Kraft trat und Regelungen zum Schutz von Kreditnehmern bei Kre- ditverkäufen enthält.

Dem gingen teilweise hitzige De- batten nicht zuletzt deshalb voraus, weil Bankkunden im Verkauf von Krediten einen je nach Blickwinkel erheblichen Eingriff in das ohnehin häufig als weitgehend durchlässig empfundene deutsche Bankgeheim- nis befürchteten. So sollte mit dem Risikobegrenzungsgesetz Kreditneh- mern vor allem eine bessere Trans- parenz bei Kreditverkäufen und ein angemessener Schutz bei Zahlungs- rückständen bei Kreditverpflichtun- gen verschafft werden.

Banken und Sparkassen können selbstverständlich über den gesetz- lichen Rahmen hinaus Maßnahmen ergreifen, den in der Vergangenheit häufig strapazierten Missverständ- nissen im Zusammenhang mit Kre-

ditverkäufen die Grundlage zu ent- ziehen und ihrerseits beispielsweise auf diese Geschäfte verbindlich zu verzichten. Für eine ganze Reihe von Kreditinstituten sind Kreditver- käufe ohnehin kein Thema.

Missverständnisse vermeiden

Aber auch Unternehmer können dazu beitragen, die Haltung ihrer Hausbanken zu Kreditverkäufen zu thematisieren. So muss selbst bei Kreditgebern, die sich mit Erklä- rungen zu einem Verkaufsverzicht eher schwertun, dieses Verhalten kundenseitig nicht gleich zu Irrita- tionen oder gar zu Kontokündigun- gen durch den Unternehmer führen.

Besteht nämlich zwischen Bank und Betriebsinhaber ein Vertrauens- verhältnis, sollten mögliche Kredit- verkäufe auch bei einem vorüberge- henden Zahlungsverzug des jeweili- gen Kreditnehmers kein Thema sein.

Voraussetzung hierzu ist allerdings eine enge Kommunikation zwischen den Geschäftspartnern, die zunächst nicht schriftlich, sondern telefonisch oder persönlich erfolgen sollte. ■

Michael Vetter

Unternehmer sollten sich ihre bestehenden Darlehensverträge auf Formulierungen bezüglich eventueller Kreditverkäufe sowie die bankseitigen Voraussetzungen bis zu einem tat- sächlichen Verkauf genau ansehen und das eigene Zahlungsverhalten darauf abstellen.

Dazu gehört auch eine rechtzei- tige Information des jeweiligen Kredit- gebers über zu erwartende Liquidi- tätsprobleme, um gemeinsam mögli- che Lösungen herbeizuführen.

Vor allem bei Neuverträgen kann, gegebenenfalls mit sachkundi-

ger Formulierungshilfe eines An- walts, über eine Verpflichtung zum Verzicht auf Kreditverkäufe der je- weiligen Bank diskutiert werden.

Dies sollte grundsätzlich aber nicht mit zusätzlichen Kosten wie einer Zinserhöhung des Neudarlehens ver- bunden sein.

Bei einem beabsichtigten Kre- ditverkauf ist es ratsam, dass sich Un- ternehmer mit allen damit verbunde- nen Folgen auseinandersetzen und sich den Kreditkäufer sehr genau an- sehen. Dazu kann auch die Hilfe eines Anwalts beitragen.

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