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Archiv "Datensicherung in der Arztpraxis" (11.01.1979)

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Academic year: 2022

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Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Nachdem das Bundesdaten- schutzgesetz bereits ein Jahr lang gilt, sind nunmehr zum 1. Januar 1979 auch die in § 6 dieses Geset- zes vorgeschriebenen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung und insbesondere die in der Anla- ge zu § 6 Abs. 1 Satz 1 BDSG vor- geschriebenen Einzelmaßnahmen verbindlich geworden. Einige die- ser Bestimmungen wirken auch in die ärztliche Praxis hinein.

Die Frist von einem Jahr für das Inkrafttreten dieser Vorschriften wurde deswegen eingeräumt, um den datenverarbeitenden Stellen und Personen ausreichend Zeit für die Anpassung der Datensiche- rungsvorkehrungen an das neue Recht zu geben. Dabei enthält die Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 BDSG kein abschließendes und umfas- sendes Programm für Datensiche- rungsmaßnahmen, sondern ledig- lich Grundsätze, welche die daten- verarbeitende Stelle je nach der Art der zu schützenden personen- bezogenen Daten für ihren Be- reich konkretisieren muß.

Solche Maßnahmen müssen ins- besondere darauf gerichtet sein,

Unbefugten den Zugang zu Da- tenverarbeitungsanlagen, mit de- nen personenbezogene Daten ver- arbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),

Personen, die bei der Verarbei- tung personenbezogerer Daten tä- tig sind, daran zu hindern, daß sie Datenträger unbefugt entfernen (Abgangskontrolle),

® die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter per- sonenbezogener Daten zu verhin- dern (Speicherkontrolle),

® die Benutzung von Datenverar- beitungssystemen, aus denen oder in die personenbezogene Da- ten durch selbsttätige Einrichtun- gen übermittelt werden, durch un- befugte Personen zu verhindern (Benutzerkontrolle),

® zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbei- tungssystems Berechtigten durch selbsttätige Einrichtungen aus- schließlich auf die ihrer Zugriffs- berechtigung unterliegenden per- sonenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

C) zu gewährleisten, daß über- prüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personen- bezogene Daten durch selbsttäti- ge Einrichtungen vermittelt wer- den können (Übermittlungskon- trolle),

(D zu gewährleisten, daß nach- träglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbe- zogenen Daten, zu welcher Zeit, von wem in Datenverarbeitungssy- steme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

®

zu gewährleisten, daß perso- nenbezogene Daten, die im Auf- trag verarbeitet werden, nur ent- sprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

® zu gewährleisten, daß bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport ent- sprechender Datenträger, diese nicht unbefugt gelesen, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

1D

die innerbehördliche oder in- nerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskon-

trolle).

Für den Bereich der Bundesver- waltung hat der Bundesinnenmini- ster Richtlinien für die Anwendung des § 6 und die in Erfüllung der Bestimmung der Anlage erforder- lichen Datenschutzmaßnahmen herausgegeben, die auch für die Datenverarbeitung im nichtöffent- lichen Bereich wertvolle Auf- schlüsse für mögliche Datensiche- rungsmaßnahmen geben.

§ 6 des Bundesdatenschutzgeset- zes gilt sowohl für die Datenverar- beitung durch öffentliche Stellen als auch für die Datenverarbeitung durch private Stellen und Perso- nen. Die Bestimmung wendet sich damit auch an den Arzt, der in sei- ner Praxis personenbezogene Pa- tientendaten verarbeitet. Dabei sind die in der Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 BDSG aufgeführten Maß- nahmen allerdings nur dann ver- bindlich, wenn diese personenbe- zogenen Daten im automatisierten Verfahren verarbeitet werden. Für die konventionelle Datenverarbei- tung findet daher diese Anlage keine Anwendung. Für sie gilt aus- schließlich § 6 Abs. 1 BDSG, wo- nach die datenverarbeitende Per- son oder Stelle diejenigen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen hat, die er- forderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Dabei sind Maß- nahmen nur dann erforderlich, wenn ihr Aufwand in einem ange- messenen Verhältnis zu dem an- gestrebten Schutzzweck steht.

Dabei wird der Arzt insbesondere durch entsprechende Weisungen gegenüber seinem Praxispersonal sowie durch andere organisatori- sche Maßnahmen sicherzustellen haben, daß Unbefugten ein Zugriff auf die Patientendatei nicht mög- lich ist und daß eine Weitergabe personenbezogener Patientenda- ten an Dritte nur mit seiner aus- drücklichen Zustimmung und nur in den durch die ärztliche Schwei- gepflicht gesetzten Grenzen mög- lich ist.

§ 6 BDSG findet auch Anwendung auf eine Patientendatei, die der

Datensicherung in der Arztpraxis

Technische und organisatorische Maßnahmen Rainer Hess

70 Heft 2 vom 11. Januar 1979 DEUTSCHES ARZIEBLATT

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-111, 11, W IV W

MA GYAR P9§:TA

r.

Die Information:

Bericht und Meinung

Datensicherung BRIEFMARKEN

Arzt ausschließlich für eigene Zwecke und nicht z. B. zum Zwek- ke der Abrechnung gegenüber dem Kostenträger führt. Dies er- gibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 3 BDSG, wonach zwar für personen- bezogene Daten, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind und die in nicht automatisier- ten Verfahren verarbeitet werden, die Vorschriften des Bundesda- tenschutzgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden, § 6 je- doch ausdrücklich für anwendbar erklärt worden ist.

§ 6 BDSG ist in seiner Anwendung, anders als die Vorschriften des zweiten Abschnittes des Bundes- datenschutzgesetzes über die Da- tenverarbeitung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen, nicht auf die Bundesverwaltung beschränkt. Trotzdem enthalten alle bisher verabschiedeten Lan- desdatenschutzgesetze für den Bereich der Datenverarbeitung durch die öffentlichen Behörden und Stellen des Landes gleicharti- ge Vorschriften, die ebenfalls zum 1. 1. 1979 in Kraft treten.

Krebsbekämpfung, Bluthochdruck, Pockenausrottung

Angesichts der Identität des Wort- lautes der landesgesetzlichen Re- gelungen mit § 6 BDSG und mit der Anlage zu § 6 schadet diese Doppelregelung nicht. In den Län- dern, in denen Landesdaten- schutzgesetze mit entsprechen- den Bestimmungen bestehen, richtet sich die Durchführung der

Datensicherungsmaßnahmen durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dieses Landes nach dem Landesdatenschutzge- setz. Soweit in Bundesländern sol- che Regeln nicht oder noch nicht bestehen, findet § 6 unmittelbar Anwendung.

Anschrift des Verfassers:

Dr. jur. Rainer Ness Haedenkampstraße 3

anno 1.1».1, A1

Gesundheitspolitische Motive werden erfreulicherweise verstärkt von den Postverwaltungen in Neueditionen aufgegriffen. Krebs- bekämpfung, die Ausrottung der Pocken, Kampf dem Bluthoch- druck — das sind einige Themen, die in den letzten Wochen und Mo- naten auf Sonderbriefmarken symbolisiert wurden. Dänemark widmet einen Beleg anläßlich des 50jährigen Bestehens der Landes-

Auf die internationale Motiv- gruppe „Medizin" in der Ar- beitsgemeinschaft des Bundes deutscher Philatelisten wurde unter der Rubrik „Das philateli- stische Arztporträt" im DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATT bereits wiederholt hingewiesen. Vier- teljährlich gibt diese Arbeitsge- meinschaft ihr Mitteilungsblatt

vereinigung zur Krebsbekämpfung der Krebsforschung. Die ungari- sche Post unterstützt mit einer Marke die weltweite Kampagne gegen den Bluthochdruck. Eine weitere Marke der irischen Post- verwaltung hat das Motiv Pocken- ausrottung zum Gegenstand. Es ist die Reproduktion eines Gemäl- des von Hamann, das den engli- schen Arzt Dr. Edward Jenner (1749 bis 1823) zeigt. Foto: pid/DÄ

„Philatelia Medica", das 15 Sei- ten umfaßt. an Mitglieder und Freunde heraus.

Der Leiter der Motivgruppe

"Medizin", Dr. med. Rudolf Wallossek, Herzogenfeld 9, 5074 Odenthal, ist bereit, Inter- essenten auf Anfrage detaillier- te Auskünfte zu erteilen. DÄ

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