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Die Leistungsfähigkeit der Kreisel wird so reduziert, was sowohl den motorisierten Individualverkehr als auch den öffentlichen Verkehr behindert

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M 087/2009 BVE 19. August 2009 BVE C Motion

1418 Graber, Horrenbach-Buchen (SVP) Kilchherr, Thun (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 20.02.2009

Sicherheit für Fussgänger und Leistungsfähigkeit der Kreisel erhöhen

Der Regierungsrat wird beauftragt, auf eine Ergänzung des Strassenverkehrsgesetzes bzw. der Signalisationsverordnung oder zumindest auf die Einführung einer verbindlichen Norm hinzuwirken, welche einen ausreichenden Mindestabstand von Fussgängerstreifen zu Kreiseln oder Kreuzungen vorschreibt. Die neue Regelung ist bei neu zu bauenden und zu sanierenden Kreiseln bzw. Kreuzungen sofort anzuwenden.

Begründung

Die heutige Situation ist ungenügend und gefährlich. Immer wieder werden Fussgängerinnen und Fussgänger auf Zebrastreifen angefahren, die in zu geringerem Abstand nach einem Kreisel angelegt sind. Auch beeinträchtigen Fussgängerstreifen nahe bei Kreiseln den Verkehrsfluss stark. Die Leistungsfähigkeit der Kreisel wird so reduziert, was sowohl den motorisierten Individualverkehr als auch den öffentlichen Verkehr behindert.

Deshalb ist der Abstand zwischen Kreisel und Zebrastreifen von den heute üblichen 4 bis 5 Metern auf mindestens 10 Meter zu erhöhen. Dies ist gesetzlich zu verankern. Ein grösserer Abstand würde garantieren, dass mindestens zwei Fahrzeuge zwischen Zebrastreifen und Kreiselausfahrt Platz hätten und dass auch längere Fahrzeuge durch ein Warten vor dem Fussgängerstreifen die Kreiselfahrbahn nicht versperren würden. Zudem würde sich dadurch sowohl die Übersichtlichkeit als auch der mögliche Reaktionszeitraum erhöhen; die Verkehrsteilnehmenden hätten mehr Zeit, auf unvermittelt auf den Zebrastreifen tretende Fussgänger zu reagieren. Die Fussgängersicherheit könnte dadurch erhöht werden.

Antwort des Regierungsrates

Der Kanton Bern projektiert Kreisverkehrsknoten gemäss der Schweizer Norm SN 640 263, die dem aktuellen Stand der Verkehrstechnik entspricht. Danach soll zwischen dem Fussgängerstreifen und dem äusseren Rand der Kreisfahrbahn ein Abstand von vier bis fünf Metern eingehalten werden.

Diese Abstandsvorgabe wurde aus den folgenden Gründen definiert:

• Fussgängerinnen und Fussgänger, die im Begriff sind die Strasse zu queren, sollen sich bereits im Blickfeld der Fahrzeuglenker aufhalten bevor das Manöver zum

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Verlassen der Kreisfahrbahn eingeleitet wird. Je weiter eine Querung mit Fussgängervortritt von der Kreisfahrbahn entfernt ist, desto grösser ist die Gefahr, dass querende Fussgänger übersehen werden.

• Auf der Kreisfahrbahn wird allgemein langsamer gefahren. Mit dem Einleiten des Ausfahrtmanövers setzt bei den Fahrzeugen die Beschleunigung ein. Das Geschwindigkeitsniveau der Fahrzeuge ist daher bei 10 Metern Abstand zur Kreisfahrbahn deutlich höher als bei 5 m Abstand zur Kreisfahrbahn. Entsprechend schwerwiegender können dort Unfallfolgen für die Fussgänger sein. Im Weiteren nimmt wegen der höheren Geschwindigkeit das Risiko für Auffahrunfälle zu, wenn zur Gewährung des Fussgängervortritts brüsk abgebremst werden muss.

• Fussgängerstreifen, die sich weiter entfernt von der Kreisfahrbahn befinden, haben entsprechende Umwege für die Fussgänger zur Folge. Diese würden die Fahrbahn daher erfahrungsgemäss vermehrt neben dem Fussgängerstreifen queren, was mit höheren Risiken und Gefahren sowohl für die Fussgänger als auch für Fahrzeuglenker verbunden wäre.

Lokale Gegebenheiten zwingen gelegentlich dazu, von der Norm abzuweichen und eine Querung mit Vortritt ausnahmsweise weiter von der Kreisfahrbahn entfernt anzuordnen.

Eine Untersuchung der polizeilich registrierten Fussgängerunfälle an solchen Querungsstellen innerhalb des Kantons Bern bestätigt jedoch, dass weiter entfernte Querungen keinesfalls sicherer sind.

Es trifft zu, dass die Anordnung der Fussgängerstreifen in einem Abstand von 5 m zur Kreisfahrbahn die Leistungsfähigkeit eines Knotens mit Kreisverkehr beeinflussen kann.

Bei einer Änderung der schweizweit gängigen Praxis im Sinne der Motion wäre jedoch mit einer Verschärfung der Unfallfolgen und mit einer Zunahme verkehrsregelwidrigen Verhaltens zu rechnen. Der Abstand nach Schweizer Norm entspricht einem austarierten Mittelweg zwischen der Forderung nach möglichst hoher Knotenleistung seitens der Fahrzeuglenker und dem Anspruch auf Sicherheit und Komfort seitens der Fussgänger.

Weiter von der Kreisfahrbahn angeordnete Querungen bewirken nachweislich keinen Sicherheitsgewinn.

Antrag: Ablehnung der Motion.

An den Grossen Rat

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