• Keine Ergebnisse gefunden

Kreisdaten für Bayern 2016 Ausgewählte statistische Daten für Regierungsbezirke, kreisfreie Städte und Landkreise sowie Regionen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kreisdaten für Bayern 2016 Ausgewählte statistische Daten für Regierungsbezirke, kreisfreie Städte und Landkreise sowie Regionen"

Copied!
147
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kreisdaten für Bayern 2016

Ausgewählte statistische Daten für Regierungsbezirke, kreisfreie Städte und Landkreise sowie Regionen

Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch für Bayern 2016

Regionale Querschnittsveröffentlichungen

Hrsg. im Januar 2017

Bestellnr. Z4100G 201600

(2)

Zeichenerklärung

0 mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleins- ten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit

– nichts vorhanden oder keine Veränderung / keine Angaben, da Zahlen nicht sicher genug · Zahlenwert unbekannt, geheimzuhalten oder nicht

rechenbar

... Angabe fällt später an

X Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll ( ) Nachweis unter dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert

erhebliche Fehler aufweisen kann p vorläufiges Ergebnis

r berichtigtes Ergebnis s geschätztes Ergebnis D Durchschnitt

‡ entspricht

Auf- und Abrunden

Im Allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die End summen auf- bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Sum mierung von Einzelangaben geringfügige Abweichun- gen zu den ausgewiesenen Endsummen ergeben. Bei der Aufglie derung der Gesamtheit in Prozent kann die Summe der Einzel werte wegen Rundens vom Wert 100 % abwei- chen. Eine Abstimmung auf 100 % erfolgt im Allgemeinen nicht.

Publikationsservice

Das Bayerische Landesamt für Statistik veröffentlicht jährlich über 400 Publikationen. Das aktuelle Veröffentlichungsverzeich- nis ist im Internet als Datei verfügbar, kann aber auch als Druckversion kostenlos zugesandt werden.

Kostenlos

ist der Download der meisten Veröffentlichungen, z.B. von Statistischen Berichten (PDF- oder Excel-Format).

Kostenpflichtig

sind alle Printversionen (auch von Statis ti schen Berich ten), Datenträger und ausgewählte Dateien (z.B. von Ver zeich- nissen, von Beiträgen, vom Jahrbuch).

Newsletter Veröffentlichungen

Die Themen bereiche können individuell ausgewählt wer- den. Über Neuerscheinungen wird aktuell informiert.

Webshop

Alle Veröffentlichungen sind im Internet verfügbar unter

www.statistik.bayern.de/veroeffentlichungen

© Preise

Datei (PDF, Excel), kostenlos Vertrieb

E-Mail vertrieb@statistik.bayern.de Telefon 089 2119-3205, 0911 98208-6270 Telefax 089 2119-3457

Auskunftsdienst

E-Mail info@statistik.bayern.de Telefon 089 2119-3218

Telefax 089 2119-13580

Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth 2017 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

Impressum

Kreisdaten für Bayern 2016

Ausgewählte statistische Daten für Regierungsbezirke, kreisfreie Stäfte und Landkreise sowie Regionen Erscheinungsweise

jährlich

Herausgeber, Druck und Vertrieb Bayerisches Landesamt für Statistik Nürnberger Straße 95

90762 Fürth Bildnachweis

Bayerisches Landesamt für Statistik (wenn nicht anders vermerkt) Papier

Gedruckt auf umweltfreundlichem Papier, chlorfrei gebleicht.

Hinweis: Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während

(3)

Vorbemerkungen

Mit dem Band „Kreisdaten für Bayern 2016“ legt das Bayerische Landesamt für Statistik die aktuelle Ausgabe dieser Veröffentlichung vor. Das Werk, ein Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch für Bayern 2016, enthält für Bayern, die Regierungsbezirke die kreisfreien Städte und Landkreise sowie die Regionen jeweils 338 ausgewählte statistische Eckdaten über die Bevölkerung, das Bildungswesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die sozialen Einrichtungen und die Finanzen.

Die dargestellten Ergebnisse sind der Statistischen Datenbank des Landesamts entnommen und ermöglichen den direkten Vergleich zwischen den Regionaleinheiten. Das tiefgegliederte Tabellenwerk soll damit vor allem den bayerischen Kommunen, aber auch allen weiteren Interessierten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft einen Einblick in die wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse des jeweils betreffenden Gebietes geben.

Ergänzt wird das Angebot der Kreisdaten durch die ebenfalls jährlich erscheinenden „Gemeindedaten für Bayern“, einem Tabellenwerk mit jeweils 145 ausgewählten wichtigen statistischen Eckdaten, dargestellt bis hin zur Gemeindeebene.

Erhältlich sind die Gemeindedaten unter der Bestellnummer Z30001 als Heft (20,00 €), auf DVD (10,00 €), als Heft mit DVD (25,00 €) sowie als Datei (10,00 €) im PDF-, Excel- und CSV- Format.

Ein weiteres breites Angebot statistischer Daten für alle Fachbereiche und großteils alle Verwaltungsebenen ist im Internetauftritt des Landesamts kostenlos wie folgt verfügbar unter:

 Veröffentlichungen

www.statistik.bayern.de/veroeffentlichungen

 Meine Gemeinde/Stadt in Statistik kommunal www.statistik.bayern.de/statistikkommunal

 Datenbank GENESIS

www.statistikdaten.bayern.de

 Statistikatlas

www.statistik.bayern.de/statistikatlas

(4)

Regierungsbezirk

Bayern Ober- Nieder- Ober- Ober- Mittel- Unter- Schwa-

bayern bayern pfalz franken franken franken ben

Seite

5 5 5 5 5 5 5 5 113

17 17 49 49 49 81 81 81 115 18 18 50 50 50 82 82 82 116 19 19 51 51 51 83 83 83 117 20 20 52 52 52 84 84 84 118 21 21 53 53 53 85 85 85 119 Kindertageseinrichtungen ... 21 21 53 53 53 85 85 85 119 Schüler und Lehrer an allgemein bildenden Schulen ... 21 21 53 53 53 85 85 85 119 Schüler und Lehrer an beruflichen Schulen ... 23 23 55 55 55 87 87 87 121 Absolventen und Abgänger ... 23 23 55 55 55 87 87 87 121 25 25 57 57 57 89 89 89 123 Bundestagswahl ... 25 25 57 57 57 89 89 89 123 Landtagswahl ... 25 25 57 57 57 89 89 89 123 Eupropawahl ... 26 26 58 58 58 90 90 90 124

Beschäftigte ... 27 27 59 59 59 91 91 91 125 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigete ...

am Arbeitsort ... 27 27 59 59 59 91 91 91 125 im Wirtschaftsabschnitt ... 28 28 60 60 60 92 92 92 126 im Dienstleistungsbereich ... 28 28 60 60 60 92 92 92 126 30 30 62 62 62 94 94 94 128 Landwirtschaftliche Betriebe ... 30 30 62 62 62 94 94 94 128 Bodennutzung ... 31 31 63 63 63 95 95 95 129 Viehhalter und Viehbestand ... 32 32 64 64 64 96 96 96 130

und Gewinnung von Steinen und Erden ... 33 33 65 65 65 97 97 97 131 34 34 66 66 66 98 98 98 132 Bauhauptgewerbe ... 34 34 66 66 66 98 98 98 132 Ausbaugewerbe ... 34 34 66 66 66 98 98 98 132 34 34 34 66 66 98 98 98 132 35 35 67 67 67 99 99 99 133 35 35 67 67 67 99 99 99 133 Fertiggestellte neuerrichtete Wohngebäude ... 35 35 67 67 67 99 99 99 133 Fertiggestellte genehmigte Wohnungen ... 36 36 68 68 68 100 100 100 134 Bestand an Wohngebäuden ... 37 37 69 69 69 101 101 101 135 Bestand an Wohnungen ... 37 37 69 69 69 101 101 101 135 37 37 69 69 69 101 101 101 135 Geöffnete Beherbungsbetriebe ... 37 37 69 69 69 101 101 101 135 Gästeankünfte ... 38 38 70 70 70 102 102 102 136 Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen ... 38 38 70 70 70 102 102 102 136 38 38 70 70 70 102 102 102 136 Kraftfahrzeugbestand ... 38 38 70 70 70 102 102 102 136 Straßenverkehrsunfälle ... 39 39 71 71 71 103 103 103 137 Personenbeförderung ... 39 39 71 71 71 103 103 103 137 40 40 72 72 72 104 104 104 138

Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch XII 40 40 72 72 72 104 104 104 138

Kinder- und Jugendhilfe ... 40 40 72 72 72 104 104 104 138 Ambulante und stationäre Pflege ... 40 40 72 72 72 104 104 104 138 Einrichtungen für ältere Menschen ... 41 41 73 73 73 105 105 105 139 Heime u. betr. Wohnformen f. volljäh. Menschen m. Behinderung .. 41 41 73 73 73 105 105 105 139 Allgemeines Wohngeld ... 41 41 73 73 73 105 105 105 139 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Steuereinnamen der Gemeinden ... 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Gewerbesteuerumlage ... 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Hebesätze ... 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Steuereinnahmekraft der Gemeinden ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 Steuerkraftmesszahl ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 Schlüsselzuweisungen ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 Finanzzuweisungen ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 44 44 76 76 76 108 108 108 142 45 45 77 77 77 109 109 109 143 46 46 78 78 78 110 110 110 144 46 46 78 78 78 110 110 110 144 Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen ... 46 46 78 78 78 110 110 110 144 Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen ... 47 47 79 79 79 111 111 111 145 Verfügbares Einkommen privater Haushalte ... 47 47 79 79 79 111 111 111 145 48 48 80 80 80 112 112 112 146 Baulandveräußerungen ...

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ...

Straßenverkehr ...

Sozialwesen ...

Kommunale Finanzen ...

Lohn- und Einkommensteuer ...

Umsatzsteuer ...

Inhaltsübersicht

Gebiet ...

Bevölkerungsstand ...

Bevölkerungsbewegung ...

Gesundheitswesen ...

Umweltschutz ...

Wahlen ...

Gegenstand der Nachweisung

Erläuterungen zum Tabellenteil ... 6 bis 16

Gebietskarten ...

Re- gionen

Gewerbeanzeigen ...

Insolvenzen ...

Bildungswesen ...

Erwerbstätige und sozialversicherungspflichtig

Land- und Forstwirtschaft ...

Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau

Baugewerbe ...

Bautätigkeit und Wohnungswesen ...

Tourismus ...

(5)

Bayerisches Landesamt für Statistik

Kreisfreie Städte und Landkreise des Freistaates Bayern Gebietsstand: 31. Dezember 2015

Unterfranken 6

Ober- franken

4 Oberpfalz

3 Mittel- franken

5

Niederbayern 2 Oberbayern

1 Schwaben

7

HESSEN

THÜRINGEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

ÖSTERREICH SACHSEN

BADEN- WÜRTTEMBERG

Regierungsbezirke und Nachbarländer Bayerns

ÖSTERREICH

Name und Schlüssel eines Regierungs- bezirks

Schwaben 7

Name eines Nach- barlandes

MÜNCHEN ANSBACH

Landesgrenze

Regierungsbezirksgrenze Grenze einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises Landeshauptstadt Sitz der Regierung eines Regierungsbezirks

Karlstadt Bamberg

461

Name und Schlüssel einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises Sitz eines Landratsamts kreisangehörige Gemeinde mit Sitz eines Landratsamts kreisfreie Stadt

Nürnberger Land Nürnberg 574

564 Aschaffenburg

671

Miltenberg 676

Main-Spessart 677

Rhön-Grabfeld 673

Schweinfurt 678

Würzburg 679

Kitzingen 675

Haßberge 674 Bad Kissingen

672

Coburg 473

Lichtenfels 478

Bamberg 471

Forchheim 474

B 472 ayreuth Kulmbach

477 Kronach

476 Hof

475

Tirschenreuth 377

Neustadt a.d.Waldnaab 374

Weiden i.d.OPf.

363

Amberg-Sulzbach 371

Amberg 361

Schwandorf 376

Cham 372 Neumarkt i.d.OPf.

373

Regensburg 375 Kelheim

273

Straubing- Bogen

278

Straubing 263 Neustadt a.d.Aisch-

Bad Windsheim 575

Ansbach 571

Weißenburg- Gunzenhausen

577 Roth 576 Schwabach

565 Fürth

573 Erlangen 562

Eichstätt 176 Donau-Ries

779

Neuburg- Schroben- hausen

185 Ingolstadt

161

Pfaffenhofen a.d.Ilm

186 Dillingen

a.d.Donau 773

Günzburg 774 Neu-Ulm

775

Unterallgäu 778

Memmingen 764

Augsburg 772

Aichach- Friedberg 771

Landsberg am Lech

181 Fürstenfeld- bruck 179

Dachau 174

Freising 178

Starnberg 188

Weilheim-Schongau 190

MÜNCHEN 162

Kaufbeuren 762

Ostallgäu 777

Oberallgäu 780 Kempten (Allgäu)

Lindau (Bodensee)

776

Miesbach 182

Rosenheim 187 Ebersberg

175 Erding

177

Mühldorf a.Inn

183 Altötting 171

Traunstein 189

Berchtes- gadener Land

172 Landshut

274

Dingolfing-Landau 279

Rottal-Inn 277

Passau 275 Deggendorf

271 Regen

276

Freyung-Grafenau 272 Wunsiedel

i.Fichtelgebirge 479

Bad Tölz- Wolfrats- hausen

173 Garmisch- Partenkirchen

180 Erlangen- Höchstadt 572

Wunsiedel

461

464 463

BAYREUTH 462 661

663 WÜRZBURG

662 Karlstadt

Weißenburg i.Bay.

Freyung

Pfarrkirchen

Weilheim i.OB Bad Tölz

Sonthofen

Aichach Donauwörth

Mindelheim

Markt-

oberdorf Bad

Reichenhall Dingolfing Neuburg

a.d.Donau Neustadt

a.d.Aisch Lauf a.d.

Pegnitz Haßfurt

Bad Neustadt a.d.Saale

563

ANSBACH 561

LANDSHUT 261

München 184 AUGSBURG

761

163

262 REGENSBURG

362

763

Zirndorf

Kreisübersicht

(6)

Kreisübersicht

Erläuterungen zum Tabellenteil

Gebiet, Flächenerhebung (Spalten 1 mit 10)

Sp. 1 und 2 Soweit nichts anderes angegeben, beziehen sich die ausgewiesenen Ergebnisse auf den jeweiligen Gebietsstand.

Sp. 2 Die Gesamtfläche nach Nutzungsarten (Gebietsfläche) wurde im Rahmen der jährlich stattfinden- den Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung durch sekundärstatistische Auswertung der Daten des Liegenschaftskatasters ermittelt. Die Datengrundlage bildete erstmals das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS). Erhebungsstichtag ist der 31. Dezember 2014.

Vergleichbare revidierte Flächen stehen ab 2011 zur Verfügung. Die nachgewiesenen Nutzungsar- ten basieren auf dem AdV-Nutzungsartenverzeichnis („Verzeichnis der flächenbezogenen Nut- zungsarten im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland“). Die Flächen einer regio- nalen Einheit (z. B. Gemeinde, gemeindefreies Gebiet, Kreis) setzen sich aus allen innerhalb der festgelegten Grenzen dieses Gebietes liegenden Flurstücken zusammen (Belegenheitsprinzip).

Sp. 3 Zur Gebäude- und Freifläche gehören Flächen mit Gebäuden (Gebäudeflächen) sowie unbebaute Flächen (Freiflächen), die Zwecken der Gebäude untergeordnet sind. Zu den unbebauten Flächen zählen Hofräume, Vorgärten, Hausgärten, Lagerplätze, Grünflächen, Spielplätze, Stellplätze, Zu- fahrten und ähnliche Flächen, es sei denn, dass sie wegen eigenständiger Verwendung nach ihrer tatsächlichen Nutzung zuzuordnen sind.

Sp. 4 Die Betriebsfläche enthält unbebaute Flächen, die überwiegend gewerblich, industriell oder für Zwecke der Ver- und Entsorgung genutzt werden, sofern diese Flächen nicht in die Position „Ge- bäude- und Freifläche“ einzubeziehen sind. Zur Betriebsfläche gehören Abbauland (z. B. Kiesgru- ben, Steinbrüche), Halden, Lagerplätze, Deponien und dgl.

Sp. 5 Die Erholungsfläche umfasst unbebaute Flächen, die überwiegend dem Sport, der Erholung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen. Hierzu gehören u. a. Grünanlagen (einschließlich un- bebauter Flächen in zoologischen oder botanischen Gärten und dgl.), Schrebergärten, Sportflächen und Campingplätze.

Sp. 6 Verkehrsflächen sind alle unbebauten Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr die- nen, einschließlich Wegen und Plätzen sowie Landflächen, die dem Verkehr auf den Wasserstra- ßen dienen.

Sp. 7 Zur Landwirtschaftsfläche gehören alle Flächen, die dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirt- schaft, dem Gartenbau (einschließlich Obstanlagen und Baumschulen) oder dem Weinbau dienen.

Zur Landwirtschaftsfläche zählen auch Moor- und Heideflächen, Brachland sowie unbebaute land- wirtschaftliche Betriebsflächen.

Sp. 8 Zur Waldfläche gehören alle unbebauten Flächen, die mit Waldbäumen oder Sträuchern bestockt sind. Hierzu gehören auch Auwälder, Gehölze, wieder aufzuforstende Kahlschläge, Waldblößen, Pflanzgärten, Holzlagerplätze, Wildäsungsflächen und dgl.

Sp. 9 Als Wasserfläche gelten Flächen, die ständig oder während des größeren Teils des Jahres mit Wasser bedeckt sind, gleichgültig, ob das Wasser in natürlichen oder künstlichen Betten fließt oder steht. In die Wasserfläche einbezogen werden auch zugehörige Böschungen, kleine Inseln und dgl.;

dagegen werden wasserbedeckte Flächen geringer Ausdehnung wie kleine Weiher, Quellen und kleine Bäche, nicht ausgewiesen.

Sp. 10 Die Siedlungs- und Verkehrsfläche setzt sich zusammen aus der Gebäude- und Freifläche, der Be-

triebsfläche mit Ausnahme des Abbaulands, der Erholungsfläche, der Verkehrsfläche sowie der

Friedhofsfläche.

(7)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Bevölkerungsstand (Spalten 11 mit 31)

Sp. 11 mit 31 Als Bevölkerung einer Gemeinde wurde 1970 die Wohnbevölkerung gezählt. Dazu rechneten alle Personen, die in dieser Gemeinde die alleinige Wohnung hatten. Soweit Einwohner noch eine wei- tere Wohnung oder Unterkunft in einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet einschließlich Berlin West hatten, wurden sie der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet, von der aus sie zur Arbeit oder Ausbildung gingen oder in der sie sich aus anderen Gründen überwiegend aufhielten.

Ab Februar 1984 werden zur Bevölkerung einer Gemeinde alle Personen gezählt, die in dieser Ge- meinde die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung nach § 12 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG, gültig bis 31.10.2015) bzw. § 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG, gültig ab 01.11.2015) i. d. F. der Bek. vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1188) haben. Hauptwohnung eines Einwohners mit mehreren Wohnungen im Inland ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwoh- nung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Für die Spalten 16 und 17 wurden die Ergebnisse der Volkszählung 1987 und des Zensus 2011 herangezogen; für das Jahr 2015 die Bevölkerung zum 31.12.2015 auf Basis Zensus 2011 (Gebietsstand 31.12.2015).

Bevölkerungsbewegung (Spalten 32 mit 39)

Sp. 37 mit 39 Zu- bzw. Fortzüge: In die Gemeinden zu- bzw. aus diesen fortziehende Personen, die dort ihre al- leinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung haben oder hatten.

Gesundheitswesen (Spalten 40 mit 47)

Sp. 40 Krankenhäuser sind Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V. Buch. Maßgeblich für die Erfassung einer Einrichtung ist die Wirtschaftseinheit. Hierunter wird jede organisatorische Ein- heit verstanden, die unter einheitlicher Verwaltung steht und für die auf Grundlage der kaufmänni- schen Buchführung ein Jahresabschluss erstellt wird. Eine Einrichtung kann mehrere selbständig geleitete Fachabteilungen der Fachkliniken umfassen.

Sp. 40 mit 45 Daten zu Einrichtungen ohne Einverständniserklärung zur Veröffentlichung im Krankenhausver- zeichnis sind nicht enthalten.

Sp. 41 Allgemeine Krankenhäuser sind alle Krankenhäuser mit Ausnahme der Einrichtungen, die ausschließlich über Betten in psychiatrischen/psychotherapeutischen oder psychiatrischen/psycho- therapeutischen und neurologischen und/oder geriatrischen Fachabteilungen verfügen, sowie der Bundeswehrkrankenhäuser und der reinen Tages- oder Nachtkliniken.

Sp. 44 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 Sozialgesetz- buch V. Buch.

Sp. 46 Daten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Vergleich zu früheren Jahren nicht möglich (Datenerfassung 2004 und früher: die Gesundheitsämter; Datenerfassung ab 2005: zuständige Kammer).

Bildungswesen (Spalten 48 mit 89)

Sp. 48 mit 54 Erstmals zum 15. März 2006 (ab 2009 zum 1. März) wurde die jährlich durchzuführende Erhebung

„Kinder und tätige Personen in Kindertageseinrichtungen“ als dezentrale Bundesstatistik durchge- führt. In der Übersicht werden Daten zu Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorten und altersgemischten Einrichtungen ausgewiesen.

Sp. 55 mit 57 Die Daten der allgemeinbildenden Schulen insgesamt enthalten die Ergebnisse der jährlichen Er-

hebung „Amtliche Schuldaten“ mit Stichtag 1. Oktober. Enthalten sind die Grundschulen, Mittel- und

Hauptschulen, Förderzentren und Schulen für Kranke, Realschulen, Realschulen zur sonderpäda-

gogischen Förderung, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Freien Waldorfschulen, Schul-

artunabhängige Orientierungsstufe, Ausländischen und Internationalen Schulen sowie die Schulen

des Zweiten Bildungswegs.

(8)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Sp. 57, 60, 63, 66, 69, 72, 75

Die Lehrerzahlen beziehen sich auf die vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte (mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit), die auch die mit Dienstbezügen langfristig abwesenden Lehr- kräfte einschließen.

Sp. 58 mit 63 Die Grundschule sowie Mittel-/Hauptschule besteht aus der Grundschule (Jahrgangsstufen 1 bis 4) und der Mittel-/Hauptschule (Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch Jahrgangsstufe 10). Die Grundschule ist die gemein- same erste Bildungsstufe für Sechs- bis Zehnjährige. Die Mittel-/Hauptschule vermittelt eine grund- legende Allgemeinbildung. Sie schafft Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Bildung und die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. Auch wenn die Klassen einer Schule auf mehrere Schulhäuser verteilt sind, wird jede organisatorische Einheit nur als eine Schule gezählt. Schulen mit organisatorischer Einheit von Grund-, Teilhaupt- oder Mittel-/Hauptschule werden jeweils bei den Grundschulen und den Mittel-/

Hauptschulen gezählt. Die Daten der Freien Waldorfschulen sind hier nicht mit ausgewiesen.

Sp. 64 mit 66 Realschulen vermitteln eine breite allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie umfassen die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und führen zu einem mittleren Schulabschluss. Sie legen den Grund für eine Berufsausbildung und schaffen die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt vorwiegend in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. Die Realschulklassen der Freien Wal- dorfschulen und Integrierten Gesamtschulen sowie die Abendrealschulen sind hier nicht mit darge- stellt.

Sp. 67 mit 69 Gymnasien vermitteln die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; sie schaffen auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. Sie schließen in der Regel an die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen an und umfas- sen die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Sie verleihen nach erfolgreicher Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife. Die Integrierte Gesamtschule, die Freie Waldorfschule, das Abendgymnasium und das Kolleg sind hier nicht erfasst.

Sp. 70 mit 75 Die Daten der beruflichen Schulen insgesamt enthalten die Ergebnisse der jährlichen Erhebung Amtliche Schuldaten mit Stichtag 20. Oktober. Enthalten sind die Berufsschulen, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsfachschulen, Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien.

Sp. 76 mit 81 Gezählt wird nur der höchste Abschluss. Die Daten der Abgänger/Absolventen aus Realschulen, Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Gymnasien und Abendrealschulen beinhalten die Werte aus dem Schuljahr 2012/13.

Sp. 82 mit 89 Absolventen/Abgänger von beruflichen Schulen können neben dem beruflichen Abschluss eine wei- tere Qualifikation erwerben; diese wurde zusätzlich ausgewiesen.

Wahlen (Spalten 90 mit 116)

Sp. 90 mit 98 Bei Bundestagswahlen werden nach den Zweitstimmenergebnissen die Gesamtsitzezahlen der Parteien berechnet. Voraussetzung für die Teilnahme einer Partei an der Sitzeverteilung ist, dass diese mindestens 5 % der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.

Sp. 99 mit 107 Bei Landtagswahlen in Bayern werden die Erst- und Zweitstimmen (Gesamtstimmen) zur Sitzever- teilung herangezogen, d. h. beide Wählerstimmen zählen beim Ergebnis für die Parteien mit. Um das (Gesamt-)Ergebnis darzustellen, das sowohl der Sitzeverteilung zugrunde liegt, als auch auf die Wählerzahl bezogen ist, wird hier der „Mittelwert aus Erst- und Zweitstimmen“ wiedergegeben (Ge- samtstimmen/2). Bei der Sitzeverteilung werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, auf die mindes- tens 5 % der im Land abgegebenen gültigen Gesamtstimmen entfallen sind.

Sp. 108 mit 116 Bei Europawahlen hat jeder Wähler eine Stimme. Aus der Bundesrepublik Deutschland werden

96 Abgeordnete in das Europäische Parlament gewählt. Bei der Europawahl erfolgt die Sitzevertei-

lung ohne eine Sperrklausel.

(9)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Erwerbstätigkeit (Spalten 117 mit 139)

Sp. 117 mit 121 Den Ergebnissen liegt das Arbeitsortkonzept zugrunde. Dabei werden alle Erwerbstätigen berück- sichtigt, die in der jeweils betrachteten Regionaleinheit arbeiten, unabhängig von ihrem Wohnsitz.

Als Erwerbstätige zählen alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Beamte einschließ- lich aller Soldaten, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende), als Selbständige ein Gewerbe bzw.

eine Landwirtschaft betreiben, einen freien Beruf ausüben oder als mithelfende Familienangehörige tätig sind. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit sowie die Bedeutung dieser Tätigkeit für den Lebens- unterhalt spielen dabei keine Rolle. So sind auch geringfügig Beschäftigte einbezogen. Erwerbstäti- ge, die (gleichzeitig) mehrere Tätigkeiten ausüben, werden nur einmal gezählt und zwar mit ihrer Haupttätigkeit.

Die wirtschaftsfachliche Zuordnung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes (bzw. Dienststelle) entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Sp. 122 mit 139 Bei den Ergebnissen handelt es sich um Online-Auswertungen aus einer Ergebnisdatenbank der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Stand 30. Juni 2015. Sie haben al- lesamt vorläufigen Charakter. Die BA behält sich generell vor, die Daten der Beschäftigungsstatistik innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem jeweiligen Stichtag bei Bedarf zu berichtigen.

Im August 2014 führte die Bundesagentur für Arbeit eine Revision der Beschäftigungsstatistik rück- wirkend bis 1999 durch. Im Rahmen dieser Revision wurde u. a. der Kreis der sozialversicherungs- pflichtig Beschäftigten definitorisch erweitert. Die bedeutendsten neu hinzugekommenen Gruppen sind die behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten sowie Personen, die ein freiwilliges so- ziales, ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Nähere Informationen zur Revision der Beschäftigungsstatistik finden Sie in dem entsprechenden Methodenbericht der Bundesagentur für Arbeit (vgl. statistik.arbeitsagentur.de

Grundlagen).

Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der Aus- zubildenden, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zu entrichten sind. Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass in der Regel alle Arbeiter und Angestellten von der Sozialversicherungspflicht erfasst werden.

In wenigen Fällen besteht auch für Selbständige eine Versicherungspflicht. Unbezahlt mithelfende Familienangehörige und Beamte zählen grundsätzlich nicht zu dieser Gruppe. Ausschließlich ge- ringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozial- versicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden bei den sozialversicherungspflichtig be- schäftigten Arbeitnehmern nicht nachgewiesen. Die Statistik der Sozialversicherungspflichtig Be- schäftigten wird von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und beruht auf den Meldungen der Arbeit- geber zur Kranken-, Renten-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversicherung. Der Wirtschaftszweig wird ab 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (WZ 2008) verschlüsselt. Da- her sind die Ergebnisse mit der Version WZ 2003 trotz zum Teil gleichlautender Bezeichnungen nicht oder nur eingeschränkt vergleichbar.

Sp. 122 mit 126 Enthält auch Fälle ohne Angabe zur wirtschaftlichen Gliederung. Daher ergibt die Summe über die Wirtschaftsbereiche nicht zwangsläufig die jeweilige „Insgesamt“-Position.

Land- und Forstwirtschaft (Spalten 140 mit 170)

Sp. 140 mit 170 Landwirtschaftliche Betriebe sind Wirtschaftseinheiten mit einem Mindestumfang landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) oder einer entsprechenden marktrelevanten Produktion (Anbauflächen oder Tierbestände über gesetzlich vorgegebenen Grenzen). Die LF musste vor 2003 auch gleich oder größer als 10 % der Waldfläche sein.

Bis 1998 lag der Mindestumfang der LF für landwirtschaftliche Betriebe bei 1 Hektar, ab 2010 liegt er bei 5 Hektar. Der Nachweis von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Bodennutzung und Vieh- haltung (Sp. 140 mit 170) erfolgt nach dem Betriebsprinzip, d. h. in der regionalen Einheit, in der sich der Betriebssitz befindet.

Sp. 149 mit 158 Die Bodennutzungshaupterhebung wurde im Rahmen der Landwirtschaftszählung 2010 durchge-

führt. Ein Nachweis erfolgt ab 1999 nur noch für landwirtschaftliche Betriebe (vgl. Erläuterungen zu

den Sp. 140 mit 170).

(10)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Sp. 149 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) umfasst das Ackerland, das Gartenland (Haus-, Nutz- und Kleingärten), die Obstanlagen, die Baumschulflächen, das Dauergrünland, das Rebland, die Korbweiden- und Pappelanlagen sowie die Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch die vorübergehend im Rahmen von Flächenstill- legungsprogrammen stillgelegten Flächen.

Sp. 150 Zum Ackerland gehören alle Flächen, auf denen Getreidearten, Hülsenfrüchte, Hackfrüchte, Han- delsgewächse (z. B. Hopfen), Feldfutterpflanzen sowie Gemüse, Erdbeeren und sonstige Garten- gewächse im feldmäßigen Anbau und im Erwerbsgartenbau (einschließlich Unterglasflächen) als Hauptfrüchte angebaut werden (einschließlich der zur Gründüngung bestimmten Hauptfrüchte), au- ßerdem die Brache (im Rahmen des Fruchtwechsels oder von Stilllegungsmaßnahmen).

Sp. 151 Als Dauergrünland zählen Flächen, die zur Futtergewinnung – ohne Unterbrechung durch andere Kulturen – bestimmt sind. Dazu gehören auch Grünlandflächen mit Obstbäumen, bei denen das Obst nur die Nebennutzung, die Futtergewinnung aber die Hauptnutzung darstellt.

Sp. 159 mit 170 Die Viehbestandserhebung wurde im Rahmen der Landwirtschaftszählung 2010 durchgeführt. Ein Nachweis erfolgt ab 1999 nur noch für landwirtschaftliche Betriebe (vgl. Erläuterungen zu den Sp. 140 mit 170).

Sp. 167 mit 170 Ohne Halter von Trut-, Perl- und Zwerghühnern sowie deren Bestände.

Sp. 170 Schlacht- und Masthähne bzw. -hühner sowie sonstige Hähne einschließlich der zur Mast bestimm- ten Küken.

Verarbeitendes Gewerbe (sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) (Spalten 171 mit 179)

Sp. 171 mit 179 Die Angaben beziehen sich auf Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 oder mehr Beschäftig- ten und die Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 oder mehr Beschäftigten von Unternehmen der übrigen Wirtschaftszweige. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.

Sp. 172 und 174 Als Beschäftigte gelten tätige Inhaber und Mitarbeiter sowie Personen, die in einem Arbeitsverhält- nis zum Betrieb stehen, ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sind.

Sp. 175 Die Summe der Bruttobezüge ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sp. 176 Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und industriellen/handwerklichen Dienstleistungen im Verarbei- tenden Gewerbe und Umsatz sonstiger Betriebsteile (Umsatz in Handelsware und sonstiger nicht industrieller Tätigkeit). Als Umsatz gilt die Summe der Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte einschließlich Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften. Im Umsatz enthalten sind Verbrauchsteuern und Kosten für Fracht, Porto und Verpackung. Die regionale Aufbereitung der Umsatzmeldungen ist bei Mehrbetriebsunternehmen etwas problematisch. Der Umsatz wird häufig nur vom Unternehmen und nicht von der örtlichen Betriebseinheit getätigt und daher auch vom Hauptbetrieb des Unternehmens ausgewiesen. Abweichungen der regionalen Gliederung des Umsatzes von den anderen Tatbeständen (etwa der Beschäftigten) fallen daher oft spürbar ins Ge- wicht.

Sp. 177 Direktumsatz der Betriebe mit Abnehmern im Ausland und Lieferungen an inländische Firmen, die die bestellten Waren ohne weitere Be- oder Verarbeitung ins Ausland ausführen (Exporteure).

Sp. 178 und 179 Wert der Bruttozugänge an Sachanlagen der Unternehmen im Geschäftsjahr, einschließlich im Bau

befindlicher Anlagen, Ersatzinvestitionen, aktivierter Großreparaturen und aktivierter geringwertiger

Wirtschaftsgüter, ohne Anzahlungen auf noch nicht gelieferte Investitionsgüter, soweit sie nicht be-

reits aktiviert wurden.

(11)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Baugewerbe (Spalten 180 mit 185)

Sp. 180 und 183 Als Betriebe gelten örtlich getrennte Niederlassungen von Unternehmen. Dazu zählen Haupt- und selbständige Zweigniederlassungen sowie Einbetriebsunternehmen. Die Zuordnung der Betriebe zum Baugewerbe erfolgt nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Klassifi- kation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), die zum Bauhauptgewerbe 17 und zum Ausbaugewerbe 10 Wirtschaftszweige umfasst.

Sp. 181 und 184 Zu den tätigen Personen zählen tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, unbezahlt mithelfende Fami- lienangehörige, soweit diese mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb tätig sind, Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen sowie Personen mit Altersteilzeitregelungen.

Sp. 182 und 185 Die Umsätze des Jahres 2014 verstehen sich als alle im Bundesgebiet erzielten Gesamtumsätze, die von den Ende Juni 2015 bestehenden baugewerblichen Betrieben den Finanzämtern als steuer- barer Betrag gemeldet worden sind (Nettoumsatz).

Gewerbeanzeigen (Spalten 186 mit 189)

Sp. 186, 188 Gründe für eine Gewerbeanmeldung sind (1) die Neuerrichtung eines Gewerbebetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle durch Neugründung oder Umwandlung (z. B. Verschmelzung, Spaltung), (2) die Übernahme eines bestehenden Betriebes durch Rechts- formwechsel, Gesellschaftereintritt oder Erbfolge/Kauf/Pacht, (3) der Zuzug eines bestehenden Be- triebes aus einer anderen Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landrats- amts).

Eine Gewerbeabmeldung ist als Gegenteil einer Gewerbeanmeldung erforderlich bei der Aufgabe, der Übergabe oder beim Fortzug eines Gewerbebetriebes.

Sp. 187, 189 Als Betriebsgründungen zählen Neugründungen von Betrieben als Hauptniederlassungen, Zweig- niederlassungen oder unselbständige Zweigstellen durch juristische Personen, Personengesell- schaften oder natürliche Personen (Einzelunternehmer). Bei einer natürlichen Person, die eine Hauptniederlassung anmeldet, ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister einge- tragen ist oder aber eine Handwerkskarte besitzt oder mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Bei den Betriebsgründungen kann eine größere wirtschaftliche Bedeutung vermutet werden.

Gewerbeabmeldungen von Betrieben, denen eine größere wirtschaftliche Bedeutung zugeschrie- ben wird, werden als vollständige Aufgaben bezeichnet.

Insolvenzen (Spalten 190 mit 197)

Sp. 190 mit 197 Unternehmens-, Verbraucher-, Nachlassinsolvenzen, Insolvenzen von natürlichen Personen als Gesellschafter, Mithafter u. ä. sowie von ehemals selbständig Tätigen. Die Daten stammen aus der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren. Im Rahmen dieser Statistik liefern die 29 bayerischen Insolvenzgerichte monatlich die bearbeiteten Insolvenzanträge mittels elektronischem Meldebogen an das Bayerische Landesamt für Statistik. Die Lieferung erfolgt hierbei nach dem richterlichen Be- schluss, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt bzw. durch Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (bei Verbrauchern, ehemals selbständig Tätigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen sowie bis 30. November 2001 auch Kleingewerbetrei- benden) ohne Insolvenzverfahren erledigt wird.

Ein Verfahren wird mangels Masse abgelehnt, wenn die noch zur Verfügung stehende Insolvenz- masse nicht einmal zur Deckung der gerichtlichen Verfahrenskosten ausreicht. Dabei besteht je- doch seit dem 1. Dezember 2001 für natürliche Personen (hierzu gehören auch Einzelunternehmer und Freiberufler) die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten. Es wird unterschieden zwi- schen Regelinsolvenzverfahren (Unternehmen, ehemals selbständig Tätige mit nicht überschauba- ren Vermögensverhältnissen, natürliche Personen als Gesellschafter o. ä., Nachlässe) und Ver- braucherinsolvenzverfahren (Privatpersonen und ehemals selbständig Tätige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen).

Die Aufbereitung der Ergebnisse erfolgt nach Art des Verfahrens, nach den Größenklassen der vo-

raussichtlichen Gläubigerforderungen, nach der Rechtsform, dem Wirtschaftszweig, dem Alter des

Unternehmens, der Zahl der Beschäftigten sowie nach kreisfr. Städten und Landkreisen.

(12)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Bautätigkeit und Wohnungswesen (Spalten 198 mit 219)

Sp. 198 mit 213 Wohngebäude ist jedes Gebäude, das mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient. Als Datum der Errichtung gilt das Jahr der Fertigstellung. Im Bestand an Wohngebäuden (Sp. 213) sind Wohnhei- me enthalten. Die Bestandsfortschreibung basiert auf den endgültigen Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung 2011.

Sp. 199 mit 219 Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume in Wohn- und Nichtwohngebäuden zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und einen eigenen Eingang aufweisen. Im Wohnungsbestand (Sp. 214 mit 219) sind die Wohnungen in Wohnheimen enthalten. Zu den Wohnräumen zählen alle Zimmer (Wohn- und Schlafräume mit mindestens 6 m² Wohnfläche) sowie abgeschlossene Küchen unabhängig von deren Größe. Nicht als Zimmer gelten Nebenräume wie Abstellräume, Speise- kammern, Flure, Badezimmer und Toiletten.

Fremdenverkehr (Spalten 220 mit 231)

Sp. 220 Berücksichtigt sind alle geöffneten Beherbergungsbetriebe (einschließlich Campingplätze), die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als neun Gäste (im Reiseverkehr; Camping- plätze: mehr als neun Stellplätze) gleichzeitig zu beherbergen.

Sp. 221 Einbezogen sind alle angebotenen Gästebetten, ohne Berücksichtigung behelfsmäßiger Schlafge- legenheiten (z. B. Schlafcouchen, Liegen, Kinderbetten), die bei Überbelegung zusätzlich zur Verfü- gung stehen. Das Angebot bezieht sich auf die tatsächlich angebotenen Beherbergungsmöglichkei- ten.

Sp. 222 Die durchschnittliche Auslastung der angebotenen Betten ist der rechnerische Wert, der die prozen- tuale Inanspruchnahme der Übernachtungsmöglichkeiten (Bettentage) im Berichtszeitraum aus- drückt (Übernachtungen x 100 / Bettentage). Die Zahl der Bettentage wird bei der Auslastung des Angebots durch Multiplikation der angebotenen Betten mit der Zahl der betrieblichen Öffnungstage im Berichtszeitraum ermittelt.

Sp. 223 mit 225 Zahl der Gäste, die im Berichtszeitraum in einem Beherbergungsbetrieb ankamen und zum vo- rübergehenden Aufenthalt ein Gästebett belegten oder auf einem Campingplatz übernachteten.

Sp. 224, 227, 230 Gäste, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet.

Sp. 225, 228, 231 Gäste, deren Wohnsitz sich im Ausland befindet.

Sp. 226 mit 228 Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum ankamen oder aus dem vorherigen Berichts- zeitraum noch anwesend waren.

Sp. 229 mit 231 Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste wird errechnet als Quotient der Gästeübernach- tungen und der Gästeankünfte.

Straßenverkehr (Spalten 232 mit 246)

Sp. 232 mit 238 Ein Kraftfahrzeug ist ein maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug. Es kann auch zum Mitführen von Anhängern geeignet sein.

Daten des Kraftfahrtbundesamts.

Sp. 233 und 234 Ein Kraftwagen ist ein zwei- oder mehrspuriges Kraftfahrzeug. Ein M1-Fahrzeug ist ein Kraftfahr- zeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und maximal neun Sitzplätzen (ein- schließlich Fahrersitz). Dies kann ein Personenkraftwagen (Limousine, Schräghecklimousine, Kom- bilimousine, Coupâ, Cabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug oder Pkw-Pick-up), Wohnmobil, Kran- kenwagen, Bestattungswagen oder beschussgeschütztes Fahrzeug sein.

Sp. 235 Ein Kraftomnibus ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von

mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt ist. Sie

gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse, dem Aufbautyp (Ein- bzw. Doppeldecker und Ge-

lenk- bzw. Niederflurbus), der Anzahl der Sitz- und Stehplätze sowie weiteren Fahrzeugen mit be-

sonderer Zweckbestimmung.

(13)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Sp. 236 Ein Lastkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt ist.

Sp. 237 Eine Zugmaschine ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängefahrzeugen bestimmt ist.

Sp. 238 Zur Gruppe Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge zählen zweirädrige Krafträder mit und ohne Leistungsbeschränkung sowie Leichtkrafträder, dreirädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Kraft- fahrzeuge zur Personenbeförderung (bis 400 kg Leermasse und bis 15 kW) oder Güterbeförderung (bis 550 kg Leermasse und bis 15 kW) mit amtlichen Kennzeichen.

Sp. 239 mit 244 Nachgewiesen werden alle von der Polizei erfassten Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden sowie die schwerwie- genden Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne einschließlich der sonstigen Sachschadensun- fälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Alkohol, Drogen, Rauschgift).

Unfälle werden nach der Schwere der Unfallfolge eingeordnet, d. h. bei einem Unfall mit nur Sach- schaden wurden keine Verkehrsteilnehmer verletzt oder getötet.

Sp. 240 Unfälle mit Personenschaden sind solche, bei denen unabhängig von der Höhe des Sachschadens Personen verletzt oder getötet wurden.

Sp. 241 Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden (im engeren Sinne) sind Unfälle, bei denen als Unfallur- sache ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) im Zusammenhang mit der Teil- nahme am Straßenverkehr vorlag und bei denen gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (nicht fahrbereit). Ein schwerwie- gender Unfall mit Sachschaden liegt auch vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein Unfallbeteiligter unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden hat. Nicht ausgewiesen werden die übrigen Sachschadensunfälle.

Sp. 242 mit 244 Als Verunglückte gelten alle Personen, die auf der Stelle getötet wurden oder innerhalb von 30 Ta- gen an den Unfallfolgen starben (Getötete) sowie alle schwer- und leichtverletzten Personen (Ver- letzte).

Sp. 245 und 246 Die Statistik über die gewerbliche Personenbeförderung weist die Verkehrs- und Betriebsleistungen von Unternehmen aus, die Personenbeförderung im Nahverkehr auf Schienen und Straßen sowie im Fernverkehr mit Omnibussen betreiben. Die ausgewiesenen Daten zu den „Beförderten Perso- nen im Schienennah- und Straßenverkehr“ stammen aus den vierteljährlich durchgeführten Erhe- bungen von Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste im Jahr 2009 befördert haben. Aus- gewiesen sind die Ergebnisse zum Linienverkehr. Die regionale Zuordnung der Daten richtet sich nach dem Unternehmenssitz. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 sind die Daten mit Veröffentlichungen davorliegender Jahre nur bedingt vergleichbar. Ausgewiesen sind die end- gültigen Ergebnisse des Jahres 2015.

Sozialwesen (Spalten 247 mit 268)

Sp. 247 und 248 Ausgewiesen werden die Empfänger nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII): Hilfe zum Lebensunterhalt am 31.12. des Jahres. Die hier nach dem Wohnortprinzip nachge- wiesenen Zahlen beinhalten bei den einzelnen Kreisen auch die Empfängerzahlen des jeweiligen überörtlichen Trägers.

Ausgewiesen werden die Empfänger nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am 31.12. des Jahres. Die hier nach dem Wohnortprinzip nachgewiesenen Zahlen beinhalten bei den einzelnen Kreisen auch die Empfänger- zahlen des jeweiligen überörtlichen Trägers.

Sp. 249 und 250 Ausgewiesen werden Empfänger nach dem 5. bis 9. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

XII) am 31.12. des Jahres. Dies umfasst „Hilfen zur Gesundheit“, 5. Kapitel SGB XII; „Eingliede-

rungshilfe für behinderte Menschen“, 6. Kapitel SGB XII; „Hilfe zur Pflege“, 7. Kapitel SGB XII; „Hilfe

zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“, 8. Kapitel SGB XII sowie „Hilfe in anderen

Lebenslagen“, 9. Kapitel SGB XII. Die hier nach dem Wohnortprinzip nachgewiesenen Zahlen bein-

halten bei den einzelnen Kreisen auch die Empfängerzahlen des jeweiligen überörtlichen Trägers.

(14)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Sp. 251 Die Zahlen geben für jeden Kreis bzw. jede Region die Bruttoausgaben (inklusive der Kosten für abgeschlossene Gutachten) an, die vom örtlichen Träger geleistet wurden. In der Gesamtsumme für Bayern sowie für den jeweiligen Regierungsbezirk sind auch die Ausgaben des überörtlichen Trägers enthalten.

Sp. 252 Die Ausgaben der Jugendhilfe umfassen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik ausschließlich die Aufwendungen der Jugendämter. Diese Ausgaben setzen sich aus Einzel- und Gruppenhilfen sowie Ausgaben für Einrichtungen zusammen.

Sp. 253 und 254 Ausgewiesen werden die Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege sowie die Tagespflege- personen (Tagesmütter bzw. Tagesväter).

Sp. 255 und 256 Weisen die Anzahl der ambulanten Pflegedienste sowie der durch diese Dienste betreuten Perso- nen aus.

Sp. 257 mit 259 Weisen die Anzahl der stationären Pflegeheime, der verfügbaren Plätze sowie die in den Heimen betreuten pflegebedürftigen Personen aus.

Sp. 260 mit 265 Erfasst sind hier Einrichtungen für ältere Menschen, Einrichtungen und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, die verfügbaren Plätze und die Bewohner. Da es sich um eine freiwillige Erhebung handelt, erheben diese Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sp. 266 mit 268 Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

Sp. 266 mit 268 Wohngeldempfänger (= Empfängerhaushalte) jeweils einschließlich rückwirkend zum 1. Quartal des Folgejahres bewilligter Wohngeldfälle.

Sp. 267 Für Mietzuschuss antragsberechtigt sind:

- Mieter von Wohnraum

- Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhält- nis

- Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, soweit sie nicht lastenzuschussberechtigt sind - Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit diese nicht nur vorübergehend

aufgenommen werden

Sp. 268 Lastenzuschuss können u. a. erhalten:

- Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs- stelle, einer Eigentumswohnung

Kommunale Finanzen (Spalten 269 mit 285)

Sp. 272 Gewerbesteueraufkommen abzüglich Gewerbesteuerumlage.

Sp. 273 15 %-Anteil der Gemeinden am Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer, sowie 12 % aus dem Aufkommen der Abgeltungsteuer.

Sp. 275 Die Gewerbesteuerumlage fließt an das Land und an den Bund. Die Umlage wird ermittelt, indem der Grundbetrag (= Gewerbesteueraufkommen dividiert durch den örtlichen Gewerbesteuerhebe- satz) mit einem variablen Vervielfältiger multipliziert wird.

Sp. 276 mit 278 Über die von den Gemeindeorganen festzusetzenden Hebesätze kann jede Gemeinde autonom auf die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen einwirken. Die bei den Landkreisen, Regierungsbezirken und in der Bayernsumme sowie bei den Regionen ausgewiesenen Hebesätze sind gewogene Durch- schnittshebesätze.

Sp. 280 Die Realsteueraufbringungskraft von Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer errechnet

sich durch Multiplikation der Grundbeträge (Ist-Einnahmen dividiert durch Hebesatz) mit den jewei-

ligen Landesdurchschnittshebesätzen anstelle der tatsächlichen Hebesätze in den einzelnen Ge-

meinden. In der Bayernsumme stimmt daher die Realsteueraufbringungskraft der Gemeinden mit

ihrem Realsteueraufkommen überein.

(15)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Sp. 281 Die Steuereinnahmekraft der Gemeinde ergibt sich aus der Realsteueraufbringungskraft abzüglich der Gewerbesteuerumlage zuzüglich der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

Sp. 279 mit 281 Basis der Berechnung sind die Einwohnerzahlen zum 30.06. des Jahres.

Sp. 282 Steuerkraftmesszahlen nach Art. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG); sie sind ein Maß für die ge- meindliche Steuerstärke und ein Hilfsmittel für die Durchführung des kommunalen Finanzaus- gleichs.

Sp. 282 mit 284 Basis der Berechnung sind die Einwohnerzahlen zum 31.12. des Vorvorjahres.

Sp. 283 und 284 Die nachgewiesenen Schlüsselzuweisungen umfassen die Zuweisungen des Staates (Landes) an die Gemeinden und Landkreise im Rahmen des Finanzausgleichs gem. Art. 2, 3 und 5 FAG. Die für die Schlüsselzuweisungen bereitgestellten Mittel werden nach einem einheitlich aufgebauten

„Schlüssel“ verteilt. Sie sind dazu bestimmt, die bestehenden Unterschiede in der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise zu mildern.

Sp. 285 Finanzzuweisungen (Kopfbeträge) nach Art. 7 FAG an die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften einschließlich Zuweisungen an die Landkreise. Sie sind ein Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Lohn- und Einkommensteuerstatistik (Spalten 286 mit 294)

Sp. 286 Bei den Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen handelt es sich um unbeschränkt einkommensteu- erpflichtige natürliche Personen, die im Rahmen der Pflicht- bzw. Antragsveranlagung eine Ein- kommensteuererklärung beim Finanzamt einreichten oder, sofern keine Veranlagung erfolgte, de- ren elektronische Lohnsteuerbescheinigung (früher: Lohnsteuerkarte) an das Landesamt für Statis- tik übermittelt wurde. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, gelten als ein Steuerpflichtiger. Verlustfälle, d. h. Steuerpflichtige mit negativem Gesamtbetrag der Einkünfte, sind nicht berücksichtigt.

Sp. 287 Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich als Saldo der positiven und negativen Einkünfte der gesetzlich unterschiedenen sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurech- nungs- und Abzugsposten.

Sp. 289 Hierbei handelt es sich um die festgesetzte Einkommensteuer (bei Steuerpflichtigen, die zur Ein- kommensteuer veranlagt wurden) sowie die einbehaltene Lohnsteuer (bei Steuerpflichtigen, für die weder eine Pflicht- noch eine Antragsveranlagung durchgeführt wurden).

Sp. 291 Hierzu zählen auch die Versorgungsempfänger (pensionierte Beamte, Richter und Soldaten) und deren Hinterbliebene sowie die Bezieher von Betriebsrenten, nicht jedoch Rentner, die ausschließ- lich von der gesetzlichen Rentenversicherung leben.

Sp. 293 Summe der auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (früher: Lohnsteuerkarte) bescheinig- ten Bruttoarbeitslöhne, Pensionen und Betriebsrenten.

Umsatzsteuerstatistik (Spalten 295 mit 306)

Die Umsatzsteuerstatistik umfasst alle Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer- Voranmeldungen in Bayern abgaben und deren Umsatz aus Lieferungen und Leistungen (ohne Umsatzsteuer) über 17 500 Euro betrug. Die wirtschaftliche und regionale Zuordnung der Umsätze erfolgt nach dem Unternehmenskonzept. Bei Unternehmen, die in mehreren wirtschaftlichen Berei- chen tätig sind, erfolgt die wirtschaftssystematische Zuordnung des Gesamtumsatzes entsprechend dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die regionale Zuordnung des gesamten Unterneh- mensumsatzes einschließlich der Umsätze von Filialen, Zweigstellen und Tochterunternehmen er- folgte an dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt des Unternehmens. Da- durch sind dem Erkenntniswert der Umsatzsteuerstatistik insbesondere auf regionaler Basis Gren- zen gesetzt.

Der steuerbare Umsatz aus Lieferungen und Leistungen umfasst alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, den Eigenverbrauch und die eigenverbrauchsähnlichen Vorgänge, also die eigentlichen (Ausgangs)umsätze der Unternehmen.

Der Branchenzuordnung der Umsatzsteuerstatistik liegt die Klassifikation der Wirtschaftszweige,

Ausgabe 2008 (WZ 2008), Tiefengliederung für Steuerstatistiken zugrunde.

(16)

Kreisübersicht – Erläuterungen zum Tabellenteil

Baulandveräußerungen (Spalten 307 mit 312)

Sp. 307 mit 312 Baulandveräußerungen werden im Rahmen der Statistik der Kaufwerte für Bauland erfasst. Die Sta- tistik der Kaufwerte für Bauland erhebt die Verkäufe von unbebauten Grundstücken mit einer Größe von 100 m² oder mehr. Grundlage der Statistik sind die Veräußerungsanzeigen der Gerichte, Be- hörden und Notare an die jeweils zuständigen Finanzämter und Gutachterausschüsse. Die Daten werden in die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse aufgenommen und von dort dem Bayerischen Landesamt für Statistik zum Zweck der Statistikerstellung zugeleitet. Land- und forst- wirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nicht einbezogen.

Sp. 308, 310, 312 Baureifes Land sind unbebaute Grundstücke, die als Bauland in einem Bebauungsplan ausgewie- sen sind. Es muss durch Verkehrsanlagen und Versorgungseinrichtungen für die Bebauung in orts- üblicher Weise ausreichend erschlossen sein, sodass eine Bebauung sofort möglich ist. Soweit ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist, gelten Grundstücke als baureif, wenn sie durch Versor- gungseinrichtungen für die Bebauung in ortsüblicher Weise erschlossen, nach der Verkehrsauffas- sung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung unmittelbar anstehen.

Sp. 311 und 312 Der Kaufpreis in Euro je m² ergibt sich als Quotient aus Kaufsumme und Fläche; es handelt sich also jeweils um einen flächengewogenen Durchschnittspreis.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Spalten 313 mit 328)

Sp. 313 mit 316 Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst die gesamte Produktion von Waren und Dienstleistungen im Inland nach Abzug der (in diese Produktion einfließenden) Vorleistungen und stellt demzufolge ei- nen gesamtwirtschaftlichen Produktionsindikator dar, der die in einer bestimmten Periode erbrachte wirtschaftliche Gesamtleistung zum Ausdruck bringt. Die Bewertung erfolgt zu Marktpreisen, was bedeutet, dass im BIP Produktions- und Importabgaben enthalten und Subventionen nicht enthalten sind.

Sp. 317 mit 320 Die Bruttowertschöpfung (BWS) ergibt sich als Differenz aus den Produktionswerten und den Vor- leistungen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen; sie umfasst – wie das Bruttoinlandsprodukt – also jeweils nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die BWS ist bewertet zu Herstel- lungspreisen. Damit sind in der BWS zwar die empfangenen Gütersubventionen berücksichtigt, nicht jedoch die auf die Güter zu zahlenden Steuern (z. B. Mineralöl-, Tabak- und Versicherungs- steuer). Zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Leistung (BIP) bedarf es zunächst einer Auf- summierung der in den einzelnen Wirtschaftsbereichen ermittelten BWS. Dieser Summe wird so- dann der Saldo aus Gütersteuern und Gütersubventionen hinzugefügt, um so einen Ausgleich für die unterschiedlichen Bewertungskonzepte herbeizuführen.

Sp. 321 mit 328 Private Haushalte einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Umweltschutz (Spalten 329 mit 338)

Sp. 329 und 330 Das Restmüllaufkommen aus Haushalten und Kleingewerbe wird im Rahmen der Erstellung der regionalen Abfallbilanzen bei den Landkreisen und kreisfr. Städten ermittelt und durch das Bayeri- sche Landesamt für Umwelt aufbereitet. Für Große Kreisstädte liegen keine Daten vor.

Sp. 331 mit 336 Die Statistik der öffentlichen Wasserversorgung erfasste 2013 alle Betreiber von Anlagen und Ein- richtungen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Bei der Statistik der öffentlichen Abwas- serbeseitigung wurden 2013 alle Betreiber von öffentlichen Sammelkanalisationen und von öffentli- chen Abwasserbehandlungsanlagen befragt.

Sp. 331 mit 333, 337 und 338

Die Regionalisierung erfolgt nach dem Standort der Anlage.

Sp. 334 mit 336 Die Regionalisierung erfolgt nach dem Wohnort/Standort der Letztverbraucher.

Sp. 338 Unter Jahresabwassermenge wird hier die Jahresmenge des häuslichen und betrieblichen

Schmutzwassers verstanden, das von den Einwohnern und Betrieben der betrachteten Gebietsein-

heit erzeugt und einer öffentl. Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

(17)

Anzahl km²

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

1 Oberbayern ... 500 17 530,16 117 369 8 811 15 205 73 186 810 057 614 074 51 803 211 388 2 Niederbayern ... 258 10 328,63 61 256 5 432 4 955 44 240 534 081 350 119 14 648 113 814 3 Oberpfalz ... 226 9 690,19 51 381 4 416 4 651 45 382 404 021 411 522 15 141 103 845 4 Oberfranken ... 214 7 231,48 43 303 3 207 5 219 34 893 312 155 298 785 7 225 85 749 5 Mittelfranken ... 210 7 244,89 48 423 4 220 6 511 39 931 345 062 249 810 9 728 98 191 6 Unterfranken ... 308 8 531,39 44 571 4 436 7 364 47 188 366 137 352 567 7 574 102 619 7 Schwaben ... 340 9 993,37 63 970 5 054 6 892 45 028 539 048 293 809 17 240 119 543 Bayern ... 2 056 70 550,11 430 273 35 575 50 796 329 848 3 310 560 2 570 687 123 359 835 148 Kreisfreie Städte ... 25 2 087,00 57 266 1 912 10 975 24 177 63 585 38 543 4 832 95 080 Landkreise ... 2 031 68 463,11 373 007 33 663 39 821 305 671 3 246 975 2 532 144 118 526 740 068

Kreisfreie Städte

1 Ingolstadt ... 1 133,37 2 953 169 469 1 253 5 388 2 062 520 4 868 2 München ... 1 310,70 13 812 231 3 419 5 097 4 760 2 122 418 22 929

3 Rosenheim ... 1 37,22 1 055 24 84 347 1 368 642 117 1 516

Landkreise

1 Altötting ... 24 569,35 4 298 515 316 2 415 30 838 16 800 1 090 7 373 2 Bad Tölz-Wolfratshausen 21 1 110,69 4 008 249 529 2 654 34 198 61 566 4 301 7 326 3 Berchtesgadener Land .... 15 839,92 3 219 172 301 2 193 18 899 44 401 1 549 5 832 4 Dachau ... 17 579,18 4 152 296 696 2 609 37 958 10 307 542 7 726 5 Ebersberg ... 21 549,36 3 657 203 658 2 318 26 463 20 468 526 6 769 6 Eichstätt ... 30 1 214,06 5 011 1 058 472 5 657 56 372 49 457 868 11 641 7 Erding ... 26 870,72 5 272 436 565 4 448 60 988 12 628 1 088 10 526 8 Freising ... 24 799,83 5 568 634 565 4 420 50 738 15 708 1 405 10 853 9 Fürstenfeldbruck ... 23 434,79 4 458 347 671 2 574 24 425 9 734 370 7 958 10 Garmisch-Partenkirchen .. 22 1 012,22 2 860 165 376 1 957 22 327 54 212 2 489 5 311 11 Landsberg am Lech ... 31 804,38 4 638 647 396 3 407 40 495 23 838 6 131 8 778 12 Miesbach ... 17 866,23 3 615 168 413 2 178 27 410 47 288 1 864 6 316 13 Mühldorf a.Inn ... 31 805,31 4 993 345 284 3 074 51 580 18 377 1 009 8 508 14 München ... 29 664,25 7 662 431 1 274 4 168 21 111 29 837 1 102 13 395

15 Neuburg-Schrobenhausen 18 739,81 4 651 335 413 3 390 44 847 17 421 1 339 8 677

16 Pfaffenhofen a.d.Ilm ... 19 761,14 5 020 576 489 4 341 44 275 18 972 1 321 10 284 17 Rosenheim ... 46 1 439,54 9 711 633 803 5 070 69 569 51 044 4 245 15 875 18 Starnberg ... 14 487,71 4 237 219 618 2 040 15 823 18 080 6 658 6 991 19 Traunstein ... 35 1 534,00 7 427 527 812 4 476 68 123 57 229 10 409 12 946 20 Weilheim-Schongau ... 34 966,37 5 095 430 580 3 095 52 105 31 882 2 442 8 988 Oberbayern 500 17 530,16 117 369 8 811 15 205 73 186 810 057 614 074 51 803 211 388

Kreisübersicht

Gebiet am 31. Dezember 2014

Gebäude und Frei- fläche

Betriebs- fläche

Er- holungs-

fläche

Verkehrs- fläche

Land- wirt- schafts-

fläche

Wald- fläche

Oberbayern

Wasser- fläche Gemein-

den Fläche

Zusammenstellung nach Regierungsbezirken ha (10 000 m²) darunter wurden genutzt als

darunter (Sp. 2) Siedlungs-

und Verkehrs-

fläche Lfd.

Nr. Gebiet

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In der Übersicht 2 erscheinen auf den Zeilen für die Kreise (kreisfreie Stadt oder Landkreis) nur die ersten 3 Stellen. Als Gemeindeschlüssel sind bei den kreisfreien Städten

In der Übersicht 2 erscheinen auf den Zeilen für die Kreise (kreisfreie Stadt oder Landkreis) nur die ersten 3 Stellen. Als Gemeindeschlüssel sind bei den kreisfreien Städten

(2) 1 Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der

Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung

Listbox (ja, nein, entfällt) x Bericht des Aufgabenträgers Der Wartungsumfang entspricht den Anforderungen der.

Übersicht Landkreise und kreisfreie Städte

Bei dieser Methode übernehmen die Akteure, die sich in Lokalen Aktions- gruppen (LAG) zusammenschließen, vor Ort die Ge- staltung ihrer ländlichen Regionen. Der Schwerpunkt

… dass besonders viele Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren in der Landeshaupt- stadt Magdeburg eine Kita oder einen Schulhort besuchten. 8 406 Mädchen und Jungen wurden