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G Investitionspauschale Kreisfreie Städte 2014

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Gesetz

über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014

Vom 17. Dezember 2013

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Investitionspauschale

(1) 1Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten im Jahr 2014 eine Investitionspauschale in Höhe von 20 000 000 EUR zugewiesen. 2Die Investitionspauschale ist im Jahr 2014 für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. 3Nicht abgeflossene Reste für begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen nach Absatz 2 können in das Folgejahr übertragen werden.

(2) 1Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung für kreisliche Aufgaben, ferner dienen die Zuweisungen auch der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von sonstigen eigenen Einrichtungen und Anlagen für kreisliche Aufgaben. 2Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.

§ 2

Verteilung der Investitionspauschale

1Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach § 1 Abs. 1 bemisst sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der

Gesamteinwohnerzahl. 2Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. 3Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist

der 31. Dezember des Vorvorjahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Auszahlungsjahres.

§ 3

Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung der Investitionspauschale

(1) 1Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.

2Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 werden am 17. Februar 2014 ausgezahlt.

(2) 1Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2 SächsFAG, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. 2Die nach § 1 Abs. 1 im Jahr 2014 nicht vollständig abgeflossenen Zuweisungen sind im Rahmen der

Verwendungsnachweisführung zu den investiven Schlüsselzuweisungen nachzuweisen.

§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2013 Der Landtagspräsident

Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

G Investitionspauschale Kreisfreie Städte 2014

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2014 Seite 1 von 2

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G Investitionspauschale Kreisfreie Städte 2014

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2014 Seite 2 von 2

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