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Kreisdaten für Bayern 2019 Ausgewählte statistische Daten für Regierungsbezirke, kreisfreie Städte und Landkreise sowie Regionen

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(1)

Kreisdaten für Bayern 2019

Ausgewählte statistische Daten für Regierungsbezirke, kreisfreie Städte und Landkreise sowie Regionen

Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch für Bayern 2019

Regionale Querschnittsveröffentlichungen

Hrsg. im Mai 2020

Bestellnr. Z4100G 201900

(2)

Zeichenerklärung

0 mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleins- ten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit

– nichts vorhanden oder keine Veränderung / keine Angaben, da Zahlen nicht sicher genug · Zahlenwert unbekannt, geheimzuhalten oder nicht

rechenbar

... Angabe fällt später an

X Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll ( ) Nachweis unter dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert

erhebliche Fehler aufweisen kann p vorläufiges Ergebnis

r berichtigtes Ergebnis s geschätztes Ergebnis D Durchschnitt

‡ entspricht

Auf- und Abrunden

Im Allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die End summen auf- bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Sum mierung von Einzelangaben geringfügige Abweichun- gen zu den ausgewiesenen Endsummen ergeben. Bei der Aufglie derung der Gesamtheit in Prozent kann die Summe der Einzel werte wegen Rundens vom Wert 100 % abwei- chen. Eine Abstimmung auf 100 % erfolgt im Allgemeinen nicht.

Publikationsservice

Das Bayerische Landesamt für Statistik veröffentlicht jährlich über 400 Publikationen. Das aktuelle Veröffentlichungsverzeich- nis ist im Internet als Datei verfügbar, kann aber auch als Druckversion kostenlos zugesandt werden.

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Bayerisches Landesamt für Statistik, Fürth 2020 Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

Impressum

Kreisdaten für Bayern 2019

Ausgewählte statistische Daten für Regierungsbezirke, kreisfreie Stäfte und Landkreise sowie Regionen Erscheinungsweise

jährlich

Herausgeber, Druck und Vertrieb Bayerisches Landesamt für Statistik Nürnberger Straße 95

90762 Fürth Bildnachweis

Bayerisches Landesamt für Statistik (wenn nicht anders vermerkt) Papier

Gedruckt auf umweltfreundlichem Papier, chlorfrei gebleicht.

Hinweis: Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bayerischen Staatsregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern im Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist während dieser Zeit insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Wer-

Publikationsservice

Alle Veröffentlichungen sind im Internet verfügbar unter

www.statistik.bayern.de/produkte

(3)

Vorbemerkungen

Mit dem Band „Kreisdaten für Bayern 201 9 “ legt das Bayerische Landesamt für Statistik die aktuelle Ausgabe dieser Veröffentlichung vor. Das Werk, ein Auszug aus dem Statistischen Jahrbuch für Bayern 201 9 , enthält für Bayern, die Regierungsbezirke die kreisfreien Städte und Landkreise sowie die Regionen jeweils 338 ausgewählte statistische Eckdaten über die Bevölkerung, das Bildungswesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, die sozialen Einrichtungen und die Finanzen.

Die dargestellten Ergebnisse sind der Statistischen Datenbank des Landesamts entnommen und ermöglichen den direkten Vergleich zwischen den Regionaleinheiten. Das tiefgegliederte Tabellenwerk soll damit vor allem den bayerischen Kommunen, aber auch allen weiteren Interessierten aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft einen Einblick in die wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse des jeweils betreffenden Gebietes geben.

Ergänzt wird das Angebot der Kreisdaten durch die ebenfalls jährlich erscheinenden „Gemeindedaten für Bayern“, einem Tabellenwerk mit jeweils 145 ausgewählten wichtigen statistischen Eckdaten, dargestellt bis hin zur Gemeindeebene.

Erhältlich sind die Gemeindedaten unter der Bestellnummer Z30001 als Heft (20,00 €), auf DVD (10,00 €), als Heft mit DVD (25,00 €) sowie als Datei (10,00 €) im PDF-, Excel- und CSV- Format.

Ein weiteres breites Angebot statistischer Daten für alle Fachbereiche und großteils alle Verwaltungsebenen ist im Internetauftritt des Landesamts kostenlos wie folgt verfügbar unter:

• Veröffentlichungen

www.statistik.bayern.de/produkte/

• Meine Gemeinde/Stadt in Statistik kommunal

www.statistik.bayern.de/produkte/statistik_kommunal/

• Datenbank GENESIS

www.statistik.bayern.de/produkte/datenbanken_karten/genesis/index.html

• Statistikatlas

www.statistik.bayern.de/produkte/datenbanken_karten/statistikatlas/

(4)

Regierungsbezirk

Bayern Ober- Nieder- Ober- Ober- Mittel- Unter- Schwa-

bayern bayern pfalz franken franken franken ben

Seite

5 5 5 5 5 5 5 5 113

17 17 49 49 49 81 81 81 115 18 18 50 50 50 82 82 82 116 19 19 51 51 51 83 83 83 117 20 20 52 52 52 84 84 84 118 21 21 53 53 53 85 85 85 119 Kindertageseinrichtungen ... 21 21 53 53 53 85 85 85 119 Schüler und Lehrer an allgemein bildenden Schulen ... 21 21 53 53 53 85 85 85 119 Schüler und Lehrer an beruflichen Schulen ... 23 23 55 55 55 87 87 87 121 Absolventen und Abgänger ... 23 23 55 55 55 87 87 87 121 25 25 57 57 57 89 89 89 123 Bundestagswahl ... 25 25 57 57 57 89 89 89 123 Landtagswahl ... 26 26 58 58 58 90 90 90 124 Eupropawahl ... 26 26 58 58 58 90 90 90 124

Beschäftigte ... 27 27 59 59 59 91 91 91 125 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigete ...

am Arbeitsort ... 27 27 59 59 59 91 91 91 125 im Wirtschaftsabschnitt ... 28 28 60 60 60 92 92 92 126 im Dienstleistungsbereich ... 28 28 60 60 60 92 92 92 126 30 30 62 62 62 94 94 94 128 Landwirtschaftliche Betriebe ... 30 30 62 62 62 94 94 94 128 Bodennutzung ... 31 31 63 63 63 95 95 95 129 Viehhalter und Viehbestand ... 32 32 64 64 64 96 96 96 130

und Gewinnung von Steinen und Erden ... 33 33 65 65 65 97 97 97 131 34 34 66 66 66 98 98 98 132 Bauhauptgewerbe ... 34 34 66 66 66 98 98 98 132 Ausbaugewerbe ... 34 34 66 66 66 98 98 98 132 34 34 34 66 66 98 98 98 132 35 35 67 67 67 99 99 99 133 35 35 67 67 67 99 99 99 133 Fertiggestellte neuerrichtete Wohngebäude ... 35 35 67 67 67 99 99 99 133 Fertiggestellte genehmigte Wohnungen ... 36 36 68 68 68 100 100 100 134 Bestand an Wohngebäuden ... 37 37 69 69 69 101 101 101 135 Bestand an Wohnungen ... 37 37 69 69 69 101 101 101 135 37 37 69 69 69 101 101 101 135 Geöffnete Beherbungsbetriebe ... 37 37 69 69 69 101 101 101 135 Gästeankünfte ... 38 38 70 70 70 102 102 102 136 Durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Tagen ... 38 38 70 70 70 102 102 102 136 38 38 70 70 70 102 102 102 136 Kraftfahrzeugbestand ... 38 38 70 70 70 102 102 102 136 Straßenverkehrsunfälle ... 39 39 71 71 71 103 103 103 137 Personenbeförderung ... 39 39 71 71 71 103 103 103 137 40 40 72 72 72 104 104 104 138

Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch XII 40 40 72 72 72 104 104 104 138

Kinder- und Jugendhilfe ... 40 40 72 72 72 104 104 104 138 Ambulante und stationäre Pflege ... 40 40 72 72 72 104 104 104 138 Einrichtungen für ältere Menschen ... 41 41 73 73 73 105 105 105 139 Heime u. betr. Wohnformen f. volljäh. Menschen m. Behinderung .. 41 41 73 73 73 105 105 105 139 Allgemeines Wohngeld ... 41 41 73 73 73 105 105 105 139 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Steuereinnamen der Gemeinden ... 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Gewerbesteuerumlage ... 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Hebesätze ... 42 42 74 74 74 106 106 106 140 Steuereinnahmekraft der Gemeinden ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 Steuerkraftmesszahl ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 Schlüsselzuweisungen ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 Finanzzuweisungen ... 43 43 75 75 75 107 107 107 141 44 44 76 76 76 108 108 108 142 45 45 77 77 77 109 109 109 143 46 46 78 78 78 110 110 110 144 46 46 78 78 78 110 110 110 144 Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen ... 46 46 78 78 78 110 110 110 144 Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen ... 47 47 79 79 79 111 111 111 145 Verfügbares Einkommen privater Haushalte ... 47 47 79 79 79 111 111 111 145 48 48 80 80 80 112 112 112 146 Baulandveräußerungen ...

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen ...

Straßenverkehr ...

Sozialwesen ...

Kommunale Finanzen ...

Lohn- und Einkommensteuer ...

Umsatzsteuer ...

Inhaltsübersicht

Gebiet ...

Bevölkerungsstand ...

Bevölkerungsbewegung ...

Gesundheitswesen ...

Umweltschutz ...

Wahlen ...

Gegenstand der Nachweisung

Erläuterungen zum Tabellenteil ... 6 bis 16

Gebietskarten ...

Re- gionen

Gewerbeanzeigen ...

Insolvenzen ...

Bildungswesen ...

Erwerbstätige und sozialversicherungspflichtig

Land- und Forstwirtschaft ...

Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau

Baugewerbe ...

Bautätigkeit und Wohnungswesen ...

Tourismus ...

(5)

Bayerisches Landesamt für Statistik

Kreisfreie Städte und Landkreise des Freistaates Bayern Gebietsstand: 31. Dezember 2017

Unterfranken 6

Ober- franken

4 Oberpfalz

3 Mittel- franken

5

Niederbayern 2 Oberbayern

1 Schwaben

7

HESSEN

THÜRINGEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK

ÖSTERREICH SACHSEN

BADEN- WÜRTTEMBERG

Regierungsbezirke und Nachbarländer Bayerns

ÖSTERREICH

Name und Schlüssel eines Regierungs- bezirks

Schwaben 7

Name eines Nach- barlandes

MÜNCHEN ANSBACH

Landesgrenze

Regierungsbezirksgrenze Grenze einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises Landeshauptstadt Sitz der Regierung eines Regierungsbezirks

Karlstadt Bamberg

461

Name und Schlüssel einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises Sitz eines Landratsamts kreisangehörige Gemeinde mit Sitz eines Landratsamts kreisfreie Stadt

Nürnberger Land Nürnberg 574

564 Aschaffenburg

671

Miltenberg 676

Main-Spessart 677

Rhön-Grabfeld 673

Schweinfurt 678

Würzburg 679

Kitzingen 675

Haßberge 674 Bad Kissingen

672

Coburg 473

Lichtenfels 478

Bamberg 471

Forchheim 474

B 472 ayreuth Kulmbach

477 Kronach

476 Hof

475

Tirschenreuth 377

Neustadt a.d.Waldnaab 374

Weiden i.d.OPf.

363

Amberg-Sulzbach 371

Amberg 361

Schwandorf 376

Cham 372 Neumarkt i.d.OPf.

373

Regensburg 375 Kelheim

273

Straubing- Bogen

278

Straubing 263 Neustadt a.d.Aisch-

Bad Windsheim 575

Ansbach 571

Weißenburg- Gunzenhausen

577 Roth 576 Schwabach

565 Fürth

573 Erlangen 562

Eichstätt 176 Donau-Ries

779

Neuburg- Schroben- hausen

185 Ingolstadt

161

Pfaffenhofen a.d.Ilm

186 Dillingen

a.d.Donau 773

Günzburg 774 Neu-Ulm

775

Unterallgäu 778

Memmingen 764

Augsburg 772

Aichach- Friedberg 771

Landsberg am Lech

181 Fürstenfeld- bruck 179

Dachau 174

Freising 178

Starnberg 188

Weilheim-Schongau 190

MÜNCHEN 162

Kaufbeuren 762

Ostallgäu 777

Oberallgäu 780 Kempten (Allgäu)

Lindau (Bodensee)

776

Miesbach 182

Rosenheim 187 Ebersberg

175 Erding

177

Mühldorf a.Inn

183 Altötting 171

Traunstein 189

Berchtes- gadener Land

172 Landshut

274

Dingolfing-Landau 279

Rottal-Inn 277

Passau 275 Deggendorf

271 Regen

276

Freyung-Grafenau 272 Wunsiedel

i.Fichtelgebirge 479

Bad Tölz- Wolfrats- hausen

173 Garmisch- Partenkirchen

180 Erlangen- Höchstadt 572

Wunsiedel

461

464 463

BAYREUTH 462 661

663 WÜRZBURG

662 Karlstadt

Weißenburg i.Bay.

Freyung

Pfarrkirchen

Weilheim i.OB Bad Tölz

Sonthofen

Aichach Donauwörth

Mindelheim

Markt-

oberdorf Bad

Reichenhall Dingolfing Neuburg

a.d.Donau Neustadt

a.d.Aisch Lauf a.d.

Pegnitz Haßfurt

Bad Neustadt a.d.Saale

563

ANSBACH 561

LANDSHUT 261

München 184 AUGSBURG

761

163

262 REGENSBURG

362

763

Zirndorf

Kreisübersicht

(6)

Erläuterungen zum Tabellenteil

Gebiet, Flächenerhebung (Spalten 1 mit 10)

Sp. 1 und 2 Soweit nichts anderes angegeben, beziehen sich die ausgewiesenen Ergebnisse auf den jeweiligen Gebietsstand.

Sp. 2 Die Gesamtfläche nach Nutzungsarten (Bodenfläche) wurde im Rahmen der jährlich stattfindenden Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung durch sekundärstatistische Auswertung der Daten des Liegenschaftskatasters ermittelt. Die Datengrundlage bildet das Amtliche Liegenschafts- kataster-Informationssystem (ALKIS). Erhebungsstichtag ist der 31. Dezember 2018. Vergleichbare revidierte Flächen stehen ab 2014 zur Verfügung. Die nachgewiesenen Nutzungsarten basieren auf dem AdV-Nutzungsartenkatalog („Nutzungsartenkatalog der Arbeitsgemeinschaft der Vermes- sungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland“). Die Flächen einer regionalen Einheit (z. B. Gemeinde, gemeindefreies Gebiet, Kreis) setzen sich aus allen innerhalb der festge- legten Grenzen dieses Gebietes liegenden Flurstücken zusammen (Belegenheitsprinzip).

Sp. 3 Der Nutzungsartenbereich Siedlung beinhaltet die bebauten und unbebauten Flächen, die durch die Ansiedlung von Menschen geprägt sind oder zur Ansiedlung beitragen. Zu den unbebauten Flächen zählen Hofräume, Vorgärten, Hausgärten, Lagerplätze, Grünflächen, Spielplätze, Stellplätze, Zu- fahrten und ähnliche Flächen, es sei denn, dass sie wegen eigenständiger Verwendung nach ihrer tatsächlichen Nutzung zuzuordnen sind.

Sp. 4 Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche, einschließlich der mit ihr im Zusammenhang ste- henden Freiflächen (z. B. Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.

Sp. 5 Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwe- cken dient. Zu ihr zählen neben Flächen für Gewerbe und Industrie auch Flächen, auf denen Han- del und Dienstleistungen (z. B. Supermärkte, Banken) angesiedelt sind oder Flächen für Versor- gungs- oder Entsorgungsanlagen (z. B. Kläranlagen, Wasserwerke).

Sp. 6 Verkehrsflächen sind alle unbebauten Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr die- nen, einschließlich Wegen und Plätzen sowie Landflächen, die dem Verkehr auf den Wasserstra- ßen dienen.

Sp. 7 Der Nutzungsartenbereich Vegetation umfasst die Flächen außerhalb der Ansiedlungen, die durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung, durch natürlichen Bewuchs oder dessen Fehlen geprägt werden, darunter Heide, Moor, Sumpf, Gehölz oder Unland und vegetationslose Fläche.

Sp. 8 Die Landwirtschaftsfläche ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Flä- chen.

Sp. 9 Als Gewässer gelten Flächen, die ständig oder während des größeren Teils des Jahres mit Wasser bedeckt sind, gleichgültig, ob das Wasser in natürlichen oder künstlichen Betten fließt oder steht. In die Wasserfläche einbezogen werden auch zugehörige Böschungen, kleine Inseln und dgl.; dage- gen werden wasserbedeckte Flächen geringer Ausdehnung, wie kleine Weiher, Quellen und kleine Bäche, nicht ausgewiesen.

Sp. 10 Die Siedlungs- und Verkehrsfläche setzt sich zusammen aus der Verkehrsfläche sowie der Sied-

lungsfläche ohne die Flächen für Bergbaubetriebe und für Tagebau, Grube und Steinbruch.

(7)

Bevölkerungsstand (Spalten 11 mit 31)

Sp. 11 mit 31 Als Bevölkerung einer Gemeinde wurde 1970 die Wohnbevölkerung gezählt. Dazu rechneten alle Personen, die in dieser Gemeinde die alleinige Wohnung hatten. Soweit Einwohner noch eine wei- tere Wohnung oder Unterkunft in einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet einschließlich Berlin West hatten, wurden sie der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet, von der aus sie zur Arbeit oder Ausbildung gingen oder in der sie sich aus anderen Gründen überwiegend aufhielten.

Ab Februar 1984 werden zur Bevölkerung einer Gemeinde alle Personen gezählt, die in dieser Ge- meinde die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung nach § 12 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG, gültig bis 31.10.2015) i. d. F. der Bek. vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) bzw. § 22 des Bundesmeldegesetzes (BMG, gültig ab 01.11.2015) haben. Hauptwohnung eines Einwohners mit mehreren Wohnungen im Inland ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwoh- nung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Für die Spalten 16 und 17 wurden die Ergebnisse der Volkszählung 1987 und des Zensus 2011 herangezogen; für das Jahr 2018 die Bevölkerung zum 31.12.2018 auf Basis Zensus 2011 (Gebietsstand 31.12.2018).

Bevölkerungsbewegung (Spalten 32 mit 39)

Sp. 37 mit 39 Zu- bzw. Fortzüge: In die Gemeinden zu- bzw. aus diesen fortziehende Personen, die dort ihre al- leinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung haben oder hatten.

Gesundheitswesen (Spalten 40 mit 47)

Sp. 40 Krankenhäuser sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), in der jeweils gültigen Fassung. Maßgeblich für die Erfassung einer Einrichtung ist die Wirtschaftseinheit. Hierunter wird jede organisatorische Einheit verstanden, die unter einheitlicher Verwaltung steht und für die auf Grundlage der kaufmännischen Buchführung ein Jahresabschluss erstellt wird. Eine Einrichtung kann mehrere selbständig geleitete Fachabteilungen oder Fachkliniken umfassen.

Sp. 41 Allgemeine Krankenhäuser sind alle Krankenhäuser mit Ausnahme derjenigen Einrichtungen, die ausschließlich über Betten in psychiatrischen/psychotherapeutischen und ggf. zusätzlich neurologi- schen und/oder geriatrischen Fachabteilungen verfügen, sowie der Bundeswehrkrankenhäuser und der reinen Tages- oder Nachtkliniken.

Sp. 44 Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Kranken- hausstatistik-Verordnung (KHStatV) vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), in der jeweils gültigen Fassung.

Sp. 46 Daten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

Bildungswesen (Spalten 48 mit 89)

Sp. 48 mit 54 Erstmals zum 15. März 2006 (ab 2009 zum 1. März) wurde die jährlich durchzuführende Erhebung

„Kinder und tätige Personen in Kindertageseinrichtungen“ als dezentrale Bundesstatistik durchge- führt. In der Übersicht werden Daten zu Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorten und altersgemischten Einrichtungen ausgewiesen.

Sp. 55 mit 57 Die Daten der allgemeinbildenden Schulen insgesamt enthalten die Ergebnisse der jährlichen Er-

hebung „Amtliche Schuldaten“ mit Stichtag 1. Oktober. Enthalten sind die Grundschulen, Mittel- und

Hauptschulen, Förderzentren und Schulen für Kranke, Realschulen, Realschulen zur sonderpäda-

gogischen Förderung, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Freien Waldorfschulen, Schul-

artunabhängige Orientierungsstufe, Ausländischen und Internationalen Schulen sowie die Schulen

des Zweiten Bildungswegs.

(8)

Sp. 57, 60, 63, 66, 69, 72, 75

Die Lehrerzahlen beziehen sich auf die vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte (mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit), die auch die mit Dienstbezügen langfristig abwesenden Lehr- kräfte einschließen.

Sp. 58 mit 63 Die Grundschule sowie Mittel-/Hauptschule besteht aus der Grundschule (Jahrgangsstufen 1 bis 4) und der Mittel-/Hauptschule (Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, soweit Mittlere-Reife-Klassen in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden, auch Jahrgangsstufe 10). Die Grundschule ist die gemein- same erste Bildungsstufe für Sechs- bis Zehnjährige. Die Mittel-/Hauptschule vermittelt eine grund- legende Allgemeinbildung. Sie schafft Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Bildung und die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. Auch wenn die Klassen einer Schule auf mehrere Schulhäuser verteilt sind, wird jede organisatorische Einheit nur als eine Schule gezählt. Schulen mit organisatorischer Einheit von Grund-, Teilhaupt- oder Mittel-/Hauptschule werden jeweils bei den Grundschulen und den Mittel-/

Hauptschulen gezählt. Die Daten der Freien Waldorfschulen sind hier nicht mit ausgewiesen.

Sp. 64 mit 66 Realschulen vermitteln eine breite allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Sie umfassen die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und führen zu einem mittleren Schulabschluss. Sie legen den Grund für eine Berufsausbildung und schaffen die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt vorwiegend in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. Die Realschulklassen der Freien Wal- dorfschulen und Integrierten Gesamtschulen sowie die Abendrealschulen sind hier nicht mit darge- stellt.

Sp. 67 mit 69 Gymnasien vermitteln die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; sie schaffen auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule. Sie schließen in der Regel an die Jahrgangsstufe 4 der Grundschulen an und umfas- sen die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Sie verleihen nach erfolgreicher Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife. Die Integrierte Gesamtschule, die Freie Waldorfschule, das Abendgymnasium und das Kolleg sind hier nicht erfasst.

Sp. 70 mit 75 Die Daten der beruflichen Schulen insgesamt enthalten die Ergebnisse der jährlichen Erhebung Amtliche Schuldaten mit Stichtag 20. Oktober. Enthalten sind die Berufsschulen, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Berufsfachschulen, Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien.

Sp. 76 mit 81 Gezählt wird nur der höchste Abschluss.

Sp. 82 mit 89 Absolventen/Abgänger von beruflichen Schulen können neben dem beruflichen Abschluss eine wei- tere Qualifikation erwerben; diese wurde zusätzlich ausgewiesen.

Wahlen (Spalten 90 mit 118)

Sp. 90 mit 99 Bei Bundestagswahlen werden nach den Zweitstimmenergebnissen die Gesamtsitzezahlen der Parteien berechnet. Voraussetzung für die Teilnahme einer Partei an der Sitzeverteilung ist, dass diese mindestens 5 % der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat.

Sp. 100 mit 109 Bei Landtagswahlen in Bayern werden die Erst- und Zweitstimmen (Gesamtstimmen) zur Sitzever- teilung herangezogen, d. h. beide Wählerstimmen zählen beim Ergebnis für die Parteien mit. Um das (Gesamt-)Ergebnis darzustellen, das sowohl der Sitzeverteilung zugrunde liegt, als auch auf die Wählerzahl bezogen ist, wird hier der „Mittelwert aus Erst- und Zweitstimmen“ wiedergegeben (Ge- samtstimmen/2). Bei der Sitzeverteilung werden nur Wahlvorschläge berücksichtigt, auf die mindes- tens 5 % der im Land abgegebenen gültigen Gesamtstimmen entfallen sind.

Sp. 110 mit 118 Bei Europawahlen hat jeder Wähler eine Stimme. Aus der Bundesrepublik Deutschland werden

96 Abgeordnete in das Europäische Parlament gewählt. Bei der Europawahl erfolgt die Sitzevertei-

lung ohne eine Sperrklausel.

(9)

Erwerbstätigkeit (Spalten 119 mit 141)

Sp. 119 mit 123 Den Ergebnissen liegt das Arbeitsortkonzept zugrunde. Dabei werden alle Erwerbstätigen berück- sichtigt, die in der jeweils betrachteten Regionaleinheit arbeiten, unabhängig von ihrem Wohnsitz.

Als Erwerbstätige zählen alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (Beamte einschließ- lich aller Soldaten, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende), als Selbständige ein Gewerbe bzw.

eine Landwirtschaft betreiben, einen freien Beruf ausüben oder als mithelfende Familienangehörige tätig sind. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit sowie die Bedeutung dieser Tätigkeit für den Lebens- unterhalt spielen dabei keine Rolle. So sind auch geringfügig Beschäftigte einbezogen. Erwerbstäti- ge, die (gleichzeitig) mehrere Tätigkeiten ausüben, werden nur einmal gezählt und zwar mit ihrer Haupttätigkeit.

Die wirtschaftsfachliche Zuordnung erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Betriebes (bzw. Dienststelle) entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

Sp. 124 mit 141 Bei den Ergebnissen handelt es sich um Online-Auswertungen aus einer Ergebnisdatenbank der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Stand 30. Juni 2018. Sie haben al- lesamt vorläufigen Charakter. Die BA behält sich generell vor, die Daten der Beschäftigungsstatistik innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem jeweiligen Stichtag bei Bedarf zu berichtigen.

Im August 2014 führte die Bundesagentur für Arbeit eine Revision der Beschäftigungsstatistik rück- wirkend bis 1999 durch. Im Rahmen dieser Revision wurde u. a. der Kreis der sozialversicherungs- pflichtig Beschäftigten definitorisch erweitert. Die bedeutendsten neu hinzugekommenen Gruppen sind die behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten sowie Personen, die ein freiwilliges so- ziales, ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Nähere Informationen zur Revision der Beschäftigungsstatistik finden Sie in dem entsprechenden Methodenbericht der Bundesagentur für Arbeit (vgl. statistik.arbeitsagentur.de

Grundlagen).

Als sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen gelten Personen, für die eine Arbeitgeber- meldung zur Sozialversicherung vorliegt, wenn die Beschäftigung in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslo- senversicherung) versicherungspflichtig ist, es sich darüber hinaus um eine abhängige Beschäfti- gung bzw. Arbeit handelt, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird und mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet wird (soweit dies aus der Personengruppendefinition erkennbar ist).

Aus dieser Abgrenzung ergibt sich, dass in der Regel alle Arbeiter und Angestellten von der Sozial- versicherungspflicht erfasst werden. In wenigen Fällen besteht auch für Selbständige eine Versiche- rungspflicht. Unbezahlt mithelfende Familienangehörige und Beamte zählen grundsätzlich nicht zu dieser Gruppe. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden bei den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern nicht nachgewiesen. Die Statistik der Sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird von der Bundesagentur für Arbeit erstellt und beruht auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Kranken-, Renten-, Pflege- und/oder Arbeitslosenversiche- rung. Der Wirtschaftszweig wird ab 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2008 (WZ 2008) verschlüsselt. Daher sind die Ergebnisse mit der Version WZ 2003 trotz zum Teil gleichlautender Bezeichnungen nicht oder nur eingeschränkt vergleichbar.

Sp. 124 mit 128 Enthält auch Fälle ohne Angabe zur wirtschaftlichen Gliederung. Daher ergibt die Summe über die Wirtschaftsbereiche nicht zwangsläufig die jeweilige „Insgesamt“-Position.

Land- und Forstwirtschaft (Spalten 142 mit 172)

Sp. 142 mit 172 Landwirtschaftliche Betriebe sind Wirtschaftseinheiten mit einem Mindestumfang landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) oder einer entsprechenden marktrelevanten Produktion (Anbauflächen oder Tierbestände über gesetzlich vorgegebenen Grenzen).

Seit dem Berichtsjahr 2010 wurden die Erfassungsgrenzen angehoben. So werden bei der Boden- nutzungshaupterhebung, der Viehzählung und den Strukturerhebungen (Landwirtschaftszählungen, Agrarstrukturerhebungen) nur noch Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von min- destens 5 ha oder einer entsprechenden marktrelevanten Produktion oder mit einer Waldfläche von mindestens 10 ha einbezogen. Bei den Tierbeständen muss jeweils ein Mindestviehbestand von 10 Rindern, 50 Schweinen, 10 Zuchtsauen, 20 Schafen, 20 Ziegen oder 1 000 Stück Geflügel (seit 2016: 1 000 Haltungsplätze Geflügel) vorhanden sein. Der Nachweis von landwirtschaftlichen Be- trieben, deren Bodennutzung und Viehhaltung erfolgt nach dem Betriebssitzprinzip, d. h. in der regi- onalen Einheit, in der sich der Betriebssitz befindet.

Die Bodennutzung auf Kreisebene wurde im Rahmen der Agrarstrukturerhebung 2016 ermittelt. Ein

Nachweis erfolgt ab 1999 nur noch für landwirtschaftliche Betriebe.

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Sp. 151 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) umfasst das Ackerland, das Gartenland (Haus-, Nutz- und Kleingärten), die Obstanlagen, die Baumschulflächen, das Dauergrünland, das Rebland, die Korbweiden- und Pappelanlagen sowie die Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch die vorübergehend im Rahmen von Flächenstill- legungsprogrammen stillgelegten Flächen.

Sp. 152 Zum Ackerland gehören alle Flächen, auf denen Getreidearten, Hülsenfrüchte, Hackfrüchte, Han- delsgewächse (z. B. Hopfen), Feldfutterpflanzen sowie Gemüse, Erdbeeren und sonstige Garten- gewächse im feldmäßigen Anbau und im Erwerbsgartenbau (einschließlich Unterglasflächen) als Hauptfrüchte angebaut werden (einschließlich der zur Gründüngung bestimmten Hauptfrüchte), au- ßerdem die Brache (im Rahmen des Fruchtwechsels oder von Stilllegungsmaßnahmen).

Sp. 153 Als Dauergrünland zählen Flächen, die zur Futtergewinnung – ohne Unterbrechung durch andere Kulturen – bestimmt sind. Dazu gehören auch Grünlandflächen mit Obstbäumen, bei denen das Obst nur die Nebennutzung, die Futtergewinnung aber die Hauptnutzung darstellt.

Sp. 161 mit 172 Der Viehbestand auf Kreisebene wurde im Rahmen der Agrarstrukturerhebung 2016 ermittelt. Ein Nachweis erfolgt ab 1999 nur noch für landwirtschaftliche Betriebe (vgl. Erläuterungen zu den Sp. 142 mit 172).

Sp. 169 mit 172 Einschließlich Betriebe, die vorübergehend keinen Bestand haben. Ohne Halter von Trut-, Perl- und Zwerghühnern sowie deren Bestände.

Sp. 172 Schlacht- und Masthähne bzw. -hühner sowie sonstige Hähne einschließlich der zur Mast bestimm- ten Küken.

Verarbeitendes Gewerbe (sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) (Spalten 173 mit 181)

Sp. 173 mit 181 Die Angaben beziehen sich auf Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden von Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 oder mehr Beschäftig- ten und die Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit im Allgemeinen 20 oder mehr Beschäftigten von Unternehmen der übrigen Wirtschaftszweige. Die Merkmalswerte beziehen sich auf den gesamten Betrieb, schließen damit die nicht produzierenden Betriebsteile mit ein.

Sp. 174 und 176 Als Beschäftigte gelten tätige Inhaber und Mitarbeiter sowie Personen, die in einem Arbeitsverhält- nis zum Betrieb stehen, ferner unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sind.

Sp. 177 Die Summe der Bruttobezüge ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sp. 178 Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und industriellen/handwerklichen Dienstleistungen im Verarbei- tenden Gewerbe und Umsatz sonstiger Betriebsteile (Umsatz in Handelsware und sonstiger nicht industrieller Tätigkeit). Als Umsatz gilt die Summe der Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte einschließlich Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften. Im Umsatz enthalten sind Verbrauchsteuern und Kosten für Fracht, Porto und Verpackung. Die regionale Aufbereitung der Umsatzmeldungen ist bei Mehrbetriebsunternehmen etwas problematisch. Der Umsatz wird häufig nur vom Unternehmen und nicht von der örtlichen Betriebseinheit getätigt und daher auch vom Hauptbetrieb des Unternehmens ausgewiesen. Abweichungen der regionalen Gliederung des Umsatzes von den anderen Tatbeständen (etwa der Beschäftigten) fallen daher oft spürbar ins Ge- wicht.

Sp. 179 Direktumsatz der Betriebe mit Abnehmern im Ausland und Lieferungen an inländische Firmen, die die bestellten Waren ohne weitere Be- oder Verarbeitung ins Ausland ausführen (Exporteure).

Sp. 180 und 181 Wert der Bruttozugänge an Sachanlagen der Betriebe im Geschäftsjahr, einschließlich im Bau be-

findlicher Anlagen, Ersatzinvestitionen, aktivierter Großreparaturen und aktivierter geringwertiger

Wirtschaftsgüter, ohne Anzahlungen auf noch nicht gelieferte Investitionsgüter, soweit sie nicht be-

reits aktiviert wurden.

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Baugewerbe (Spalten 182 mit 187)

Sp. 182 und 185 Als Betriebe gelten örtlich getrennte Niederlassungen von Unternehmen. Dazu zählen Haupt- und selbstständige Zweigniederlassungen sowie Einbetriebsunternehmen. Die Zuordnung der Betriebe zum Baugewerbe erfolgt nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand der Klassifi- kation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), die zum Bauhauptgewerbe 17 und zum Ausbaugewerbe 10 Wirtschaftszweige umfasst.

Sp. 183 und 186 Zu den tätigen Personen zählen tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, unbezahlt mithelfende Fami- lienangehörige, soweit diese mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb tätig sind, Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen sowie Personen mit Altersteilzeitregelungen.

Sp. 184 und 187 Als (aus-)baugewerblicher Umsatz (ohne Umsatzsteuer) gelten die dem Finanzamt für die Umsatz- steuer zu meldenden steuerbaren Beträge im Bundesgebiet einschließlich Umsatz aus Subunter- nehmertätigkeit und der einbehaltenen Teilleistungen aus der Vergabe an Subunternehmer. Zum Umsatz zählen auch Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen ab 5 000 Euro.

Gewerbeanzeigen (Spalten 188 mit 191)

Sp. 188, 190 Gründe für eine Gewerbeanmeldung sind (1) die Neuerrichtung eines Gewerbebetriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle durch Neugründung oder Umwandlung (z. B. Verschmelzung, Spaltung), (2) die Übernahme eines bestehenden Betriebes durch Rechts- formwechsel, Gesellschaftereintritt oder Erbfolge/Kauf/Pacht, (3) der Zuzug eines bestehenden Be- triebes aus einer anderen Gemeinde (auch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landrats- amts).

Eine Gewerbeabmeldung ist als Gegenteil einer Gewerbeanmeldung erforderlich bei der Aufgabe, der Übergabe oder beim Fortzug eines Gewerbebetriebes.

Sp. 189, 191 Als Betriebsgründungen zählen Neugründungen von Betrieben als Hauptniederlassungen, Zweig- niederlassungen oder unselbständige Zweigstellen durch juristische Personen, Personengesell- schaften oder natürliche Personen (Einzelunternehmer). Bei einer natürlichen Person, die eine Hauptniederlassung anmeldet, ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister einge- tragen ist oder aber eine Handwerkskarte besitzt oder mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

Bei den Betriebsgründungen kann eine größere wirtschaftliche Bedeutung vermutet werden.

Gewerbeabmeldungen von Betrieben, denen eine größere wirtschaftliche Bedeutung zugeschrie- ben wird, werden als vollständige Aufgaben bezeichnet.

Insolvenzen (Spalten 192 mit 199)

Sp. 192 mit 199 Unternehmens-, Verbraucher-, Nachlassinsolvenzen, Insolvenzen von natürlichen Personen als Gesellschafter, Mithafter u. ä. sowie von ehemals selbständig Tätigen. Die Daten stammen aus der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren. Im Rahmen dieser Statistik liefern die 29 bayerischen Insolvenzgerichte monatlich die bearbeiteten Insolvenzanträge mittels elektronischem Meldebogen an das Bayerische Landesamt für Statistik. Die Lieferung erfolgt hierbei nach dem richterlichen Be- schluss, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt bzw. durch Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (bei Verbrauchern, ehemals selbständig Tätigen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen sowie bis 30. November 2001 auch Kleingewerbetrei- benden) ohne Insolvenzverfahren erledigt wird.

Ein Verfahren wird mangels Masse abgelehnt, wenn die noch zur Verfügung stehende Insolvenz- masse nicht einmal zur Deckung der gerichtlichen Verfahrenskosten ausreicht. Dabei besteht je- doch seit dem 1. Dezember 2001 für natürliche Personen (hierzu gehören auch Einzelunternehmer und Freiberufler) die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten. Es wird unterschieden zwi- schen Regelinsolvenzverfahren (Unternehmen, ehemals selbständig Tätige mit nicht überschauba- ren Vermögensverhältnissen, natürliche Personen als Gesellschafter o. ä., Nachlässe) und Ver- braucherinsolvenzverfahren (Privatpersonen und ehemals selbständig Tätige mit überschaubaren Vermögensverhältnissen).

Die Aufbereitung der Ergebnisse erfolgt nach Art des Verfahrens, nach den Größenklassen der vo-

raussichtlichen Gläubigerforderungen, nach der Rechtsform, dem Wirtschaftszweig, dem Alter des

Unternehmens, der Zahl der Beschäftigten sowie nach kreisfreien Städten und Landkreisen.

(12)

Bautätigkeit und Wohnungswesen (Spalten 200 mit 221)

Sp. 200 mit 215 Wohngebäude ist jedes Gebäude, das mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dient. Als Datum der Errichtung gilt das Jahr der Fertigstellung. Im Bestand an Wohngebäuden (Sp. 215) sind Wohnhei- me enthalten. Die Bestandsfortschreibung basiert auf den endgültigen Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung 2011.

Sp. 201 mit 221 Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.

Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette. Im Wohnungsbestand (Sp. 216 mit 221) sind die Wohnungen in Wohnheimen enthalten. Zu den Wohn- räumen zählen alle zu Wohnzwecken bestimmte Zimmer wie Wohn-, Ess- und Schlafzimmer und andere separate Räume (z. B. bewohnbare Keller- und Bodenräume) mit jeweils mindestens 6 m² Wohnfläche sowie abgeschlossene Küchen unabhängig von deren Größe.

Fremdenverkehr (Spalten 222 mit 233)

Sp. 222 Berücksichtigt sind alle geöffneten Beherbergungsbetriebe (einschließlich Campingplätze), die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mehr als neun Gäste (im Reiseverkehr; Camping- plätze: mehr als neun Stellplätze) gleichzeitig zu beherbergen.

Sp. 223 Einbezogen sind alle angebotenen Gästebetten, ohne Berücksichtigung behelfsmäßiger Schlafge- legenheiten (z. B. Liegen, Kinderbetten), die bei Überbelegung zusätzlich zur Verfügung stehen.

Das Angebot bezieht sich auf die tatsächlich angebotenen Beherbergungsmöglichkeiten.

Sp. 224 Die durchschnittliche Auslastung der angebotenen Betten ist der rechnerische Wert, der die prozen- tuale Inanspruchnahme der Übernachtungsmöglichkeiten (Bettentage) im Berichtszeitraum aus- drückt (Übernachtungen x 100 / Bettentage). Die Zahl der Bettentage wird bei der Auslastung des Angebots durch Multiplikation der angebotenen Betten mit der Zahl der betrieblichen Öffnungstage im Berichtszeitraum ermittelt.

Sp. 225 mit 227 Zahl der Gäste, die im Berichtszeitraum in einem Beherbergungsbetrieb ankamen und zum vo- rübergehenden Aufenthalt ein Gästebett belegten oder auf einem Campingplatz übernachteten.

Sp. 226, 229, 232 Gäste, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet.

Sp. 227, 230, 233 Gäste, deren Wohnsitz sich im Ausland befindet.

Sp. 228 mit 230 Übernachtungen von Gästen, die im Berichtszeitraum ankamen oder aus dem vorherigen Berichts- zeitraum noch anwesend waren.

Sp. 231 mit 233 Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste wird errechnet als Quotient der Gästeübernach- tungen und der Gästeankünfte.

Straßenverkehr (Spalten 234 mit 248)

Sp. 234 mit 240 Ein Kraftfahrzeug ist ein maschinell angetriebenes Straßenfahrzeug. Es kann auch zum Mitführen von Anhängern geeignet sein.

Daten des Kraftfahrtbundesamts.

Sp. 235 und 236 Ein Kraftwagen ist ein zwei- oder mehrspuriges Kraftfahrzeug. Ein M1-Fahrzeug ist ein Kraftfahr- zeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und maximal neun Sitzplätzen (ein- schließlich Fahrersitz). Dies kann ein Personenkraftwagen (Limousine, Schräghecklimousine, Kom- bilimousine, Coupâ, Cabrio-Limousine, Mehrzweckfahrzeug oder Pkw-Pick-up), Wohnmobil, Kran- kenwagen, Bestattungswagen oder beschussgeschütztes Fahrzeug sein.

Sp. 237 Ein Kraftomnibus ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von

mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) und ihres Reisegepäcks bestimmt ist. Sie

gliedern sich nach der zulässigen Gesamtmasse, dem Aufbautyp (Ein- bzw. Doppeldecker und Ge-

lenk- bzw. Niederflurbus), der Anzahl der Sitz- und Stehplätze sowie weiteren Fahrzeugen mit be-

sonderer Zweckbestimmung.

(13)

Sp. 238 Ein Lastkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Einrichtung zum Transport von Gütern bestimmt ist.

Sp. 239 Eine Zugmaschine ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Mitführen von Anhängefahrzeugen bestimmt ist.

Sp. 240 Zur Gruppe Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge zählen zweirädrige Krafträder mit und ohne Leistungsbeschränkung sowie Leichtkrafträder, dreirädrige Kraftfahrzeuge und vierrädrige Kraft- fahrzeuge zur Personenbeförderung (bis 400 kg Leermasse und bis 15 kW) oder Güterbeförderung (bis 550 kg Leermasse und bis 15 kW) mit amtlichen Kennzeichen.

Sp. 241 mit 246 Nachgewiesen werden alle von der Polizei erfassten Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt wurden sowie die schwerwie- genden Unfälle mit Sachschaden im engeren Sinne einschließlich der sonstigen Sachschadensun- fälle unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Alkohol, Drogen, Rauschgift).

Unfälle werden nach der Schwere der Unfallfolge eingeordnet, d. h. bei einem Unfall mit nur Sach- schaden wurden keine Verkehrsteilnehmer verletzt oder getötet.

Sp. 242 Unfälle mit Personenschaden sind solche, bei denen unabhängig von der Höhe des Sachschadens Personen verletzt oder getötet wurden.

Sp. 243 Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden (im engeren Sinne) sind Unfälle, bei denen als Unfallur- sache ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) im Zusammenhang mit der Teil- nahme am Straßenverkehr vorlag und bei denen gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (nicht fahrbereit). Ein schwerwie- gender Unfall mit Sachschaden liegt auch vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein Unfallbeteiligter unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden hat. Nicht ausgewiesen werden die übrigen Sachschadensunfälle.

Sp. 244 mit 246 Als Verunglückte gelten alle Personen, die auf der Stelle getötet wurden oder innerhalb von 30 Ta- gen an den Unfallfolgen starben (Getötete) sowie alle schwer- und leichtverletzten Personen (Ver- letzte).

Sp. 247 und 248 Die Statistik über die gewerbliche Personenbeförderung weist die Verkehrs- und Betriebsleistungen von Unternehmen aus, die Personenbeförderung im Nahverkehr auf Schienen und Straßen sowie im Fernverkehr mit Omnibussen betreiben. Die ausgewiesenen Daten zu den „Beförderten Perso- nen im Schienennah- und Straßenverkehr“ stammen aus den vierteljährlich durchgeführten Erhe- bungen von Unternehmen, die mindestens 250 000 Fahrgäste im Jahr 2014 befördert haben. Aus- gewiesen sind die Ergebnisse zum Linienverkehr. Die regionale Zuordnung der Daten richtet sich nach dem Unternehmenssitz. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004 sind die Daten mit Veröffentlichungen davorliegender Jahre nur bedingt vergleichbar.

Sozialwesen (Spalten 249 mit 270)

Sp. 249 und 250 Ausgewiesen werden die Empfänger nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII): Hilfe zum Lebensunterhalt am 31.12. des Jahres. Die hier nach dem Wohnortprinzip nachge- wiesenen Zahlen beinhalten bei den einzelnen Kreisen auch die Empfängerzahlen des jeweiligen überörtlichen Trägers.

Ausgewiesen werden die Empfänger nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII): Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung am Ende des 4. Quartals. Die hier nach dem Wohnortprinzip nachgewiesenen Zahlen beinhalten bei den einzelnen Kreisen auch die Emp- fängerzahlen des jeweiligen überörtlichen Trägers.

Sp. 251 und 252 Ausgewiesen werden Empfänger nach dem 5. bis 9. Kapitel Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB

XII) am 31.12. des Jahres. Dies umfasst „Hilfen zur Gesundheit“, 5. Kapitel SGB XII; „Eingliede-

rungshilfe für behinderte Menschen“, 6. Kapitel SGB XII; „Hilfe zur Pflege“, 7. Kapitel SGB XII; „Hilfe

zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten“, 8. Kapitel SGB XII sowie „Hilfe in anderen

Lebenslagen“, 9. Kapitel SGB XII. Die hier nach dem Wohnortprinzip nachgewiesenen Zahlen bein-

halten bei den einzelnen Kreisen auch die Empfängerzahlen des jeweiligen überörtlichen Trägers.

(14)

Sp. 253 Die Zahlen geben für jeden Kreis bzw. jede Region die Bruttoausgaben an, die vom örtlichen Träger geleistet wurden. In der Gesamtsumme für Bayern sowie für den jeweiligen Regierungsbezirk sind auch die Ausgaben des überörtlichen Trägers enthalten. Die Ausgaben nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind hier nicht enthalten.

Sp. 254 Die Ausgaben der Jugendhilfe umfassen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik ausschließlich die Aufwendungen der Jugendämter. Diese Ausgaben setzen sich aus Einzel- und Gruppenhilfen sowie Ausgaben für Einrichtungen zusammen.

Sp. 255 und 256 Ausgewiesen werden die Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege sowie die Tagespflege- personen (Tagesmütter bzw. Tagesväter).

Sp. 257 und 258 Weisen die Anzahl der ambulanten Pflegedienste sowie der durch diese Dienste betreuten Perso- nen aus.

Sp. 259 mit 261 Weisen die Anzahl der stationären Pflegeheime, der verfügbaren Plätze sowie die in den Heimen betreuten pflegebedürftigen Personen aus.

Sp. 262 mit 267 Erfasst sind hier Einrichtungen für ältere Menschen, Einrichtungen und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung, die verfügbaren Plätze und die Bewohner. Da es sich um eine freiwillige Erhebung handelt, erheben diese Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sp. 268 mit 270 Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.

Sp. 268 mit 270 Wohngeldempfänger (= Empfängerhaushalte) jeweils einschließlich rückwirkend zum 1. Quartal des Folgejahres bewilligter Wohngeldfälle.

Sp. 269 Für Mietzuschuss antragsberechtigt sind:

- Mieter von Wohnraum

- Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhält- nis

- Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, soweit sie nicht lastenzuschussberechtigt sind - Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit diese nicht nur vorübergehend

aufgenommen werden

Sp. 270 Lastenzuschuss können u. a. erhalten:

- Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs- stelle, einer Eigentumswohnung

Kommunale Finanzen (Spalten 271 mit 287)

Sp. 274 Gewerbesteueraufkommen abzüglich Gewerbesteuerumlage.

Sp. 275 15 %-Anteil der Gemeinden am Aufkommen der Lohn- und Einkommensteuer, sowie 12 % aus dem Aufkommen der Abgeltungsteuer.

Sp. 277 Die Gewerbesteuerumlage fließt an das Land und an den Bund. Die Umlage wird ermittelt, indem der Grundbetrag (= Gewerbesteueraufkommen dividiert durch den örtlichen Gewerbesteuerhebe- satz) mit einem variablen Vervielfältiger multipliziert wird.

Sp. 278 mit 280 Über die von den Gemeindeorganen festzusetzenden Hebesätze kann jede Gemeinde autonom auf die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen einwirken. Die bei den Landkreisen, Regierungsbezirken und in der Bayernsumme sowie bei den Regionen ausgewiesenen Hebesätze sind gewogene Durch- schnittshebesätze.

Sp. 282 Die Realsteueraufbringungskraft von Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer errechnet

sich durch Multiplikation der Grundbeträge (Ist-Einnahmen dividiert durch Hebesatz) mit den jewei-

ligen Landesdurchschnittshebesätzen anstelle der tatsächlichen Hebesätze in den einzelnen Ge-

meinden. In der Bayernsumme stimmt daher die Realsteueraufbringungskraft der Gemeinden mit

ihrem Realsteueraufkommen überein.

(15)

Sp. 283 Die Steuereinnahmekraft der Gemeinde ergibt sich aus der Realsteueraufbringungskraft abzüglich der Gewerbesteuerumlage zuzüglich der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

Sp. 281 mit 283 Basis der Berechnung sind die Einwohnerzahlen zum 30.06. des Jahres.

Sp. 284 Steuerkraftmesszahlen nach Art. 4 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG); sie sind ein Maß für die gemeindliche Steuerstärke und ein Hilfsmittel für die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs.

Sp. 284 mit 286 Basis der Berechnung sind die Einwohnerzahlen zum 31.12. des Vorvorjahres.

Sp. 285 und 286 Die nachgewiesenen Schlüsselzuweisungen umfassen die Zuweisungen des Staates (Landes) an die Gemeinden und Landkreise im Rahmen des Finanzausgleichs gem. Art. 2, 3 und 5 BayFAG.

Die für die Schlüsselzuweisungen bereitgestellten Mittel werden nach einem einheitlich aufgebauten

„Schlüssel“ verteilt. Sie sind dazu bestimmt, die bestehenden Unterschiede in der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise zu mildern.

Sp. 287 Finanzzuweisungen (Kopfbeträge) nach Art. 7 BayFAG an die Gemeinden, Verwaltungsgemein- schaften einschließlich Zuweisungen an die Landkreise. Sie sind ein Ersatz des Verwaltungsauf- wands für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.

Lohn- und Einkommensteuerstatistik (Spalten 288 mit 296)

Sp. 288 Bei den Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen handelt es sich um unbeschränkt einkommensteu- erpflichtige natürliche Personen, die im Rahmen der Pflicht- bzw. Antragsveranlagung eine Ein- kommensteuererklärung beim Finanzamt einreichten oder, sofern keine Veranlagung erfolgte, de- ren elektronische Lohnsteuerbescheinigung (früher: Lohnsteuerkarte) an das Landesamt für Statis- tik übermittelt wurde. Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, gelten als ein Steuerpflichtiger. Verlustfälle, d. h. Steuerpflichtige mit negativem Gesamtbetrag der Einkünfte, sind nicht berücksichtigt.

Sp. 289 Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich als Saldo der positiven und negativen Einkünfte der gesetzlich unterschiedenen sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurech- nungs- und Abzugsposten.

Sp. 291 Hierbei handelt es sich um die festgesetzte Einkommensteuer (bei Steuerpflichtigen, die zur Ein- kommensteuer veranlagt wurden) sowie die einbehaltene Lohnsteuer (bei Steuerpflichtigen, für die weder eine Pflicht- noch eine Antragsveranlagung durchgeführt wurden).

Sp. 293 Hierzu zählen auch die Versorgungsempfänger (pensionierte Beamte, Richter und Soldaten) und deren Hinterbliebene sowie die Bezieher von Betriebsrenten, nicht jedoch Rentner, die ausschließ- lich von der gesetzlichen Rentenversicherung leben.

Sp. 295 Summe der auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (früher: Lohnsteuerkarte) bescheinig- ten Bruttoarbeitslöhne, Pensionen und Betriebsrenten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen.

Umsatzsteuerstatistik (Spalten 297 mit 308)

Die Umsatzsteuerstatistik umfasst alle Unternehmen, die monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuer- Voranmeldungen in Bayern abgaben, und deren Umsatz aus Lieferungen und Leistungen (ohne Umsatzsteuer) über 17 500 Euro betrug. Die wirtschaftliche und regionale Zuordnung der Umsätze erfolgt nach dem Unternehmenskonzept. Bei Unternehmen, die in mehreren wirtschaftlichen Berei- chen tätig sind, erfolgt die wirtschaftssystematische Zuordnung des Gesamtumsatzes entsprechend dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Die regionale Zuordnung des gesamten Unterneh- mensumsatzes einschließlich der Umsätze von Filialen, Zweigstellen und Tochterunternehmen er- folgt an dem für den Sitz der Geschäftsleitung zuständigen Finanzamt des Unternehmens. Da- durch sind dem Erkenntniswert der Umsatzsteuerstatistik insbesondere auf regionaler Basis Gren- zen gesetzt.

Der steuerbare Umsatz aus Lieferungen und Leistungen umfasst alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, den Eigenverbrauch und die eigenverbrauchsähnlichen Vorgänge, also die eigentlichen (Ausgangs-)umsätze der Unternehmen.

Der Branchenzuordnung der Umsatzsteuerstatistik liegt die Klassifikation der Wirtschaftszweige,

Ausgabe 2008 (WZ 2008), Tiefengliederung für Steuerstatistiken, zugrunde.

(16)

Baulandveräußerungen (Spalten 309 mit 314)

Sp. 309 mit 314 Baulandveräußerungen werden im Rahmen der Statistik der Kaufwerte für Bauland erfasst. Die Sta- tistik der Kaufwerte für Bauland erhebt die Verkäufe von unbebauten Grundstücken mit einer Größe von 100 m² oder mehr. Grundlage der Statistik sind die Veräußerungsanzeigen der Gerichte, Be- hörden und Notare an die jeweils zuständigen Finanzämter und Gutachterausschüsse. Die Daten werden in die Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse aufgenommen und von dort dem Bayerischen Landesamt für Statistik zum Zweck der Statistikerstellung zugeleitet. Land- und forst- wirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nicht einbezogen.

Sp. 310, 312, 314 Baureifes Land sind unbebaute Grundstücke, die als Bauland in einem Bebauungsplan ausgewie- sen sind. Es muss durch Verkehrsanlagen und Versorgungseinrichtungen für die Bebauung in orts- üblicher Weise ausreichend erschlossen sein, sodass eine Bebauung sofort möglich ist. Soweit ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist, gelten Grundstücke als baureif, wenn sie durch Versor- gungseinrichtungen für die Bebauung in ortsüblicher Weise erschlossen, nach der Verkehrsauffas- sung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung unmittelbar anstehen.

Sp. 313 und 314 Der Kaufpreis in Euro je m² ergibt sich als Quotient aus Kaufsumme und Fläche; es handelt sich also jeweils um einen flächengewogenen Durchschnittspreis.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Spalten 315 mit 330)

Sp. 315 mit 318 Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) misst die gesamte Produktion von Waren und Dienstleistungen im Inland nach Abzug der (in diese Produktion einfließenden) Vorleistungen und stellt demzufolge ei- nen gesamtwirtschaftlichen Produktionsindikator dar, der die in einer bestimmten Periode erbrachte wirtschaftliche Gesamtleistung zum Ausdruck bringt. Die Bewertung erfolgt zu Marktpreisen, was bedeutet, dass im BIP Produktions- und Importabgaben enthalten und Subventionen nicht enthalten sind.

Sp. 319 mit 322 Die Bruttowertschöpfung (BWS) ergibt sich als Differenz aus den Produktionswerten und den Vor- leistungen in den einzelnen Wirtschaftsbereichen; sie umfasst – wie das Bruttoinlandsprodukt – also jeweils nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die BWS ist bewertet zu Herstel- lungspreisen. Damit sind in der BWS zwar die empfangenen Gütersubventionen berücksichtigt, nicht jedoch die auf die Güter zu zahlenden Steuern (z. B. Mineralöl-, Tabak- und Versicherungs- steuer). Zur Ermittlung der gesamtwirtschaftlichen Leistung (BIP) bedarf es zunächst einer Auf- summierung der in den einzelnen Wirtschaftsbereichen ermittelten BWS. Dieser Summe wird so- dann der Saldo aus Gütersteuern und Gütersubventionen hinzugefügt, um so einen Ausgleich für die unterschiedlichen Bewertungskonzepte herbeizuführen.

Sp. 323 mit 330 Private Haushalte einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Umweltschutz (Spalten 331 mit 340)

Sp. 331 und 332 Das Restmüllaufkommen aus Haushalten und Kleingewerbe wird im Rahmen der Erstellung der regionalen Abfallbilanzen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten ermittelt und durch das Bay- erische Landesamt für Umwelt aufbereitet. Für Große Kreisstädte liegen keine Daten vor.

Sp. 333 mit 338 Die Statistik der öffentlichen Wasserversorgung erfasste 2016 alle Betreiber von Anlagen und Ein- richtungen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Bei der Statistik der öffentlichen Abwas- serbeseitigung wurden 2016 alle Betreiber von öffentlichen Sammelkanalisationen und von öffentli- chen Abwasserbehandlungsanlagen befragt.

Sp. 333 mit 335, 339 und 340

Die Regionalisierung erfolgt nach dem Standort der Anlage.

Sp. 336 mit 340 Die Regionalisierung erfolgt nach dem Wohnort/Standort der Letztverbraucher.

Sp. 340 Unter Jahresabwassermenge wird hier die Jahresmenge des häuslichen und betrieblichen

Schmutzwassers verstanden, das von den Einwohnern und Betrieben der betrachteten Gebietsein-

heit erzeugt und einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

(17)

476

Anzahl km²

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10

1 Oberbayern ... 500 17 529,10 146 110 61 967 22 186 74 015 1 482 252 792 035 50 533 215 635 2 Niederbayern ... 258 10 325,93 74 181 28 210 12 175 44 810 898 949 529 835 14 653 116 576 3 Oberpfalz ... 226 9 690,12 62 551 22 992 10 149 45 296 846 388 402 294 14 778 105 575 4 Oberfranken ... 214 7 231,12 53 501 23 125 9 257 34 832 627 580 309 542 7 199 87 037 5 Mittelfranken ... 210 7 243,69 61 254 24 107 11 538 40 351 613 130 341 790 9 634 100 155 6 Unterfranken ... 308 8 530,08 58 384 23 799 11 174 47 098 739 973 363 668 7 552 103 885 7 Schwaben ... 340 9 991,54 78 852 32 274 14 833 45 572 857 449 534 156 17 281 122 379 Bayern ... 2 056 70 541,57 534 832 216 475 91 313 331 973 6 065 722 3 273 320 121 630 851 243 Kreisfreie Städte ... 25 2 087,12 72 108 31 401 15 209 24 507 107 267 62 100 4 829 96 319 Landkreise ... 2 031 68 454,46 462 724 185 074 76 104 307 466 5 958 455 3 211 219 116 801 754 923

Kreisfreie Städte

1 Ingolstadt ... 1 133,35 3 708 1 594 912 1 252 7 852 5 296 523 4 946 2 München ... 1 310,70 18 055 8 517 2 590 5 229 7 363 4 228 423 23 248 3 Rosenheim ... 1 37,22 1 190 634 212 360 2 056 1 343 116 1 546

Landkreise

1 Altötting ... 24 569,28 5 319 1 994 1 190 2 494 48 017 30 597 1 098 7 631 2 Bad Tölz-Wolfratshausen 21 1 110,66 4 909 2 205 645 2 653 99 332 31 444 4 173 7 431 3 Berchtesgadener Land .... 15 839,82 3 807 1 618 556 2 203 76 433 18 708 1 539 5 925 4 Dachau ... 17 579,16 5 321 2 098 741 2 621 49 429 37 827 545 7 862 5 Ebersberg ... 21 549,39 4 666 1 942 633 2 325 47 444 26 270 504 6 892 6 Eichstätt ... 30 1 213,85 6 858 2 677 1 245 5 701 107 948 55 706 878 11 967 7 Erding ... 26 870,74 6 434 2 121 875 4 504 75 031 60 707 1 105 10 700 8 Freising ... 24 799,85 6 890 2 526 1 117 4 463 67 224 50 487 1 409 10 996 9 Fürstenfeldbruck ... 23 434,80 5 747 2 919 785 2 534 34 826 24 157 373 8 149 10 Garmisch-Partenkirchen .. 22 1 012,17 3 461 1 657 380 1 997 93 311 19 517 2 448 5 384 11 Landsberg am Lech ... 31 804,36 5 894 2 472 998 3 435 64 979 40 065 6 128 8 992 12 Miesbach ... 17 866,22 4 334 2 081 539 2 233 78 185 26 996 1 870 6 485 13 Mühldorf a.Inn ... 31 805,33 5 803 2 025 935 3 167 70 548 51 380 1 015 8 723 14 München ... 29 664,25 9 708 4 290 1 753 4 285 51 317 20 273 1 115 13 724 15 Neuburg-Schrobenhausen 18 739,71 5 569 2 012 1 039 3 369 63 689 44 527 1 344 8 784 16 Pfaffenhofen a.d.Ilm ... 19 761,05 6 296 2 476 1 154 4 348 64 125 43 907 1 336 10 446 17 Rosenheim ... 46 1 439,44 11 489 5 041 1 487 5 108 123 464 67 431 3 882 16 182 18 Starnberg ... 14 487,72 5 265 2 878 414 2 149 34 854 15 267 6 504 7 248 19 Traunstein ... 35 1 533,76 9 142 3 549 1 147 4 449 129 715 66 113 10 070 13 228 20 Weilheim-Schongau ... 34 966,28 6 243 2 642 841 3 137 85 111 49 788 2 137 9 146 Oberbayern 500 17 529,10 146 110 61 967 22 186 74 015 1 482 252 792 035 50 533 215 635

Kreisübersicht

Gebiet am 31. Dezember 2018

Siedlungs- fläche

Verkehrs- fläche

Vegetations- fläche

Oberbayern

Gewäs- ser- fläche Gemein-

den

Boden- fläche

Zusammenstellung nach Regierungsbezirken ha (10 000 m²) darunter wurden genutzt als

Siedlungs- und Verkehrs-

fläche Lfd.

Nr. Gebiet

darunter

Wohnbau- fläche

Industrie- und Gewerbe-

fläche

darunter

Landwirt- schafts- fläche

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