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Bundesrat stimmt der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztlichesPersonal zu - Pflegereform verabschiedet

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Bundesrat stimmt der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztlichesPersonal zu - Pflegereform

verabschiedet

Zusammenfassung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25. 04. 2008 dem Gesetzent- wurf der Bundesregierung zur Pflegereform zugestimmt und sich damit

A. Wienke

1

zugleich für die von der Bundesregierung geplante Übertragung ärztli-

1 Wienke & Becker - Köln cher Tätigkeiten auf nicht-ärztliches Personal ausgesprochen. Damit

hat der Bundesrat seine noch im Gesetzgebungsverfahren geäußerten grundsätzlichen Bedenken aufgegeben und sich dem Diktat der Großen Koalition gebeugt. Lediglich geringfügige Korrekturen konnten in den Beratungen durch den Gesundheitsausschuss noch eingefügt werden.

Diese werden es jedoch nicht verhindern, dass das Tor zu einer maß- geblichen Einschränkung des Arztvorbehalts und zu einer grundlegen- den Veränderung des gewachsenen Arztbildes weit geöffnet wurde.

Text

Mit den von der Bundesregierung geplanten Neuregelun- gen in § 63 Abs. 3 c SGB V können zukünftig in Modell- vorhaben ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um die selbständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pfle- gekräfte übertragen werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer qualifizierten Ausbildung nach dem Kranken- oder Altenpflegegesetz. Qualifizierte Pflegefach- kräfte treten dann - so die Gesetzesbegründung - als ei- genständige Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung auf, so dass hieraus eine Erweite- rung der Leistungserbringerseite erfolgt. Im Gesetzge- bungsverfahren wurde angesichts der anfänglichen Wi- derstände des Bundesrats und zahlreicher Eingaben ärztlicher Organisationen eine Richtlinienkompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung übertragbarer ärztlicher Tätigkeiten eingefügt. Dies ist als ein gewisser Korrekturfaktor zwar grundsätzlich zu begrüßen; eine Übertragung heilkundlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztliches Personal im Sinne einer eigenverant- wortlichen ärztlichen Tätigkeit durch nicht approbierte Personen (Substitution) widerspricht aber dem gewach- senen Arztbild und führt zu einer Zersplitterung der ein- heitlichen Heilkundeausübung. Zudem steht die grundge- setzliche Verpflichtung des Staates zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit einer Heilkundeausübung entgegen, die im Rahmen von Modellversuchen erworben werden kann und einem weitestgehend individuell defi- nierten Umfang unterliegt.

Außerdem wird der im Heilpraktikergesetz verankerte Arztvorbehalt ohne Not für in erster Linie sozialversiche- rungsrechtliche Zwecke geopfert. Es ist keine Veranlas- sung und auch keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ersichtlich, Berufszulassungsregelungen im

Rahmen der Weiterentwicklung der Pflegeversicherung und damit im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu verändern.

Schließlich weisen die von der Bundesregierung initiierten Neuregelungen ausdrücklich auf eine Akademisierung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen hin. Es bestehen beachtliche Zweifel, ob und inwieweit diese Verlagerung der Ausbildung auf die Hochschulen über- haupt zulässig und gewollt ist, zumal dies unweigerlich mit kapazitären Auswirkungen verbunden ist und zulasten der bereits derzeit schon zulassungsbeschränkten medi- zinischen Studiengänge geht. Angesichts des allerorten steigenden Ärztebedarfs ist dies nicht nachzuvollziehen.

So hat es künftig der Gemeinsame Bundesausschuss - als Einrichtung der gesetzlichen Krankenversicherung und verlängerter Arm der Gesundheitspolitik - in der Hand, den Inhalt dessen, was unter dem Vorbehalt der ärztlichen Heilkundeausübung steht, näher zu bestimmen. Mit die- ser Neuordnung folgt der Gesetzgeber für den Bereich der ärztlichen Berufsausübung Beispielen anderer Berufs- felder: Die Novellierung der Handwerksordnung hat das Meisterprivileg im Handwerk eingeschränkt; und zuletzt hat die Bundesregierung mit der Verabschiedung des Rechtsdienstleistungsgesetzes das Beratungsmonopol der Rechtsanwälte aufgebrochen und u. a. Banken, Ver- sicherungen, Mietervereinen und Kfz-Werkstätten Rechtsberatung erlaubt. Die Liberalisierung und Neuord- nung vieler historisch gewachsener Berufsbilder wird die Gesellschaft vor eine neue Orientierung stellen. Gleichzei- tig wird die Gesellschaft dabei zu prüfen haben, ob mit der Aufgabe bestimmter Qualifizierungsprozesse die Ge- währ für eine gleich bleibende Qualität der einzelnen Leistungen fortbesteht.

In diesem Sinne ist der Gemeinsame Bundesausschuss gut beraten, vor dem Erlass seiner Richtlinien zur Über- tragbarkeit ärztlicher Leistungen auf nicht-ärztliches Personal fachspezifische Stellungnahmen bei der Bunde-

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Mitteilung

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särztekammer und den einzelnen medizinisch-wissen- schaftlichen Fachgesellschaften einzuholen und diese in die Richtlinienentscheidung mit einzubeziehen. Nur hierdurch kann ansatzweise gewährleistet werden, dass auch im Rahmen der Ausübung ehemals originär ärztli- cher Tätigkeiten durch nicht-ärztliches Personal die vom Patienten bei der Gesundheitsversorgung zu Recht erwar- teten medizinischen Standards eingehalten werden.

Gleichzeitig besteht durch die Einbeziehung der Bunde- särztekammer und der medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften in den Entscheidungsprozess Anlass zu der Annahme, dass eine Risikoerhöhung für die Pati- enten im Rahmen der Durchführung ärztlicher Tätigkeiten durch nicht-ärztliches Personal weitestgehend vermieden wird. Einige medizinisch-wissenschaftliche Fachgesell- schaften haben hierzu in jüngster Zeit bereits sachdienli- che Stellungnahmen abgegeben, auf die der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen Beratungen zurückgreifen sollte.

Bei der Übertragung ärztlicher Leistungen auf nicht-ärzt- liches Personal ist auch zukünftig der Facharztstandard und die von den medizinisch-wissenschaftlichen Stan- dards geprägte Qualität der Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Ärztliche Leistungen dürfen demnach nicht an nicht-ärztliches Personal delegiert werden, soweit die betreffende Maßnahme „gerade dem (Fach-) Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt“ (BGH, Urteil vom 24. 06. 1975 - VI ZR 72/74 -). Die Delegation ärztlicher Leistungen auf nicht-ärztliches Personal und erst recht nicht die Substitution des Arztes durch nicht-

ärztliches Personal dürfen in keinem Fall zu einer Risiko- erhöhung für den jeweiligen Patienten führen. Verrichtun- gen, die wegen ihrer Schwierigkeiten, ihrer Gefährlichkeit oder wegen der Unvorhersehbarkeit etwaiger Reaktionen ärztliches Fachwissen voraussetzen und deshalb vom Arzt persönlich durchzuführen sind, sind nicht delegati- onsfähig, erst recht nicht substitutionsfähig.

Korrespondenzadresse:

Dr. iur. A. Wienke

Wienke & Becker - Köln, Bonner Straße 323, 50968 Köln awienke@kanzlei-wbk.de

Bitte zitieren als

Wienke A. Bundesrat stimmt der Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf nicht-ärztlichesPersonal zu - Pflegereform verabschiedet. GMS Mitt AWMF. 2008;5:Doc10.

Artikel online frei zugänglich unter

http://www.egms.de/en/journals/awmf/2008-5/awmf000153.shtml

Eingereicht:28.04.2008 Veröffentlicht:28.04.2008

Copyright

©2008 Wienke. Dieser Artikel ist ein Open Access-Artikel und steht unter den Creative Commons Lizenzbedingungen

(http://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/3.0/deed.de). Sie dürfen: den Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich aufführen, vorausgesetzt dass Autor und Quelle genannt werden.

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