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Entwurf eines Gesetzes zur grundlegen-den Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vor-schriften des Energiewirtschaftsrechts (ergänzte Fassung vom 31.3.2014)

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Aktie "Entwurf eines Gesetzes zur grundlegen-den Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vor-schriften des Energiewirtschaftsrechts (ergänzte Fassung vom 31.3.2014)"

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Gewerkschaftsbund Bundesvorstand 02.04.2014

Herausgeber: Verantwortlich: Henriette-Herz-Platz 2 Fragen an:

Stellungnahme des

Deutschen Gewerkschaftsbundes zum

Entwurf eines Gesetzes zur grundlegen- den Reform des Erneuerbare-Energien- Gesetzes und zur Änderung weiterer Vor- schriften des Energiewirtschaftsrechts (ergänzte Fassung vom 31.3.2014)

Ergänzung zu der Stellungnahme vom 12.3.2014

(2)

Der DGB nimmt zu dem geänderten Referentenentwurf im Folgenden Stellung. Dabei bezieht sich diese Stellungnahme ausschließlich auf die ergänzten Regelungen zu den Themen „Eigen- strom“ und „Besondere Ausgleichsregelung“ für stromintensive Unternehmen und Schienen- bahnen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass für die weiteren Themen der EEG-Novelle 2014 die Stellungnahme vom 12.3.2014 unverändert Bestand hat.

I. Vorbemerkung

Der DGB begrüßt, dass das BMWi die betreffenden Verbände und gesellschaftlichen Gruppen erneut um Stellungnahme zum Referentenentwurf gebeten hat. Zugleich weist der DGB daraufhin, dass die festgesetzte Frist deutlich zu kurz ausfällt, um von einem ordentlichen Anhörungsverfahren zu spre- chen. Zudem ist es problematisch, dass erneut kein vollständiger Gesetzentwurf vorgelegt wurde, so dass die Tragweite der Gesetzesänderungen nicht abschließend bewertet werden kann.

II. Zu den einzelnen Regelungen des ergänzten Referentenentwurfs

Zu Artikel 1:

§ 58 „Eigenversorgung“

Der DGB begrüßt, dass der vorgelegte Gesetzentwurf nun eine Regelung zum Eigenstrom beinhaltet, deren Struktur prinzipiell unterstützt wird.

Aus Sicht des DGB ist es sinnvoll, dass nun ein Bestandsschutz für bereits getätigte private und in- dustrielle Investitionen gewährt wird, der sich in einer vollständigen Befreiung des eigenverbrauchten Stroms von der EEG-Umlage äußert. Dieser Bestandsschutz ist zwingend erforderlich, um Arbeitsplätze zu erhalten und die in der Vergangenheit getroffenen Investitionsentscheidungen nicht zu untergraben.

Allerdings fällt dieser Bestandsschutz hinter die jetzige Rechtslage für standortübergreifende Eigenver- sorgungen und Ersatzanlagen zurück, die künftig nicht mehr erfasst wären.

So lautet die in § 58 Abs. 2 vorgesehene Regelung: „Satz 1 Nummer 2 bis 6 gilt nur, wenn der Ei- genversorger die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt und der Strom im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird.“ Bisher lautete die Formulierung in § 37 Abs. 3 EEG 2012: „sofern der Strom 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.“

(3)

3 Der DGB fordert deshalb eine Übertragung der alten Regelung und einen umfassenden Bestands-

schutz, der auch standortübergreifende Eigenversorgungen und Ersatzanlagen erfasst.

Die für Neuanlagen vorgesehene Regelung wird vom DGB im Grundsatz unterstützt. Allerdings sollte auch hier eine Klarstellung in § 58 Abs. 6 Satz 1 stattfinden, die auch künftig zu errichtende standort- übergreifende Eigenversorgungen und Ersatzanlagen von der Neuanlagen-Regelung erfasst. Der DGB weist zudem darauf hin, dass die vorgesehene Belastung von eigenverbrauchtem Strom aus erneuer- baren Energien und KWK-Anlagen (§ 58 Abs. 6 Nr. 1) moderat ausfallen muss, um die politisch festge- legten Ausbauziele für erneuerbare Energien und KWK nicht zu unterlaufen. Vor diesem Hintergrund ist es zudem sinnvoll, dass die Mindest-Umlage für diesen Kreis von Anlagen niedriger ausfällt, als für neue, konventionelle Eigenerzeugungsanlagen.

§ 61 „Stromkostenintensive Unternehmen“

Energieintensive Unternehmen befinden sich mit ihren Produkten in einem weitgehenden internationa- len und innereuropäischen Wettbewerb. Sie liefern Produkte, die für eine erfolgreiche Entwicklung der europäischen Wirtschaft, insbesondere auch für den ökologischen Umbau, essentiell sind. Um sie in diesem Wettbewerbsumfeld nicht zu benachteiligen, muss die besondere Ausgleichsregelung für ener- gieintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Betriebe des produzierenden Gewerbes im Sinne des bisherigen § 40 EEG 2012 erhalten bleiben. Andernfalls droht die Abwanderung von Produk- tion und Arbeitsplätzen in Länder mit geringen Umwelt- und Sozialstandards. Das Abwandern dieser Branchen würde den Verlust geschlossener Wertschöpfungsketten nach sich ziehen, was verheerende Auswirkungen für Wohlstand und Beschäftigung in Deutschland zur Folge hätte. Es muss deshalb da- rum gehen, die energiepolitischen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die gesamte industrielle Wertschöpfungskette auch in Zukunft erfolgreich in Deutschland produzieren kann.

Der neu geschaffene § 61 berücksichtigt den bisherigen Diskussionsstand zu den europäischen Ener- gie- und Umweltbeihilfeleitlinien (EEAG) und wendet diese auf die bisherige Systematik der besonderen Ausgleichsregelung an. Aus Sicht des DGB wurde damit eine erste Diskussionsgrundlage für eine eu- roparechtskonforme und zielgenauere Ausgestaltung der besonderen Ausgleichsregelung ge- schaffen. Diese muss nun zügig ausformuliert werden, da es nach wie vor noch zahlreiche Unklarheiten über die konkrete Ausgestaltung und deren Folgewirkungen gibt.

Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass die vorgelegte Regelung künftig einen Ausschluss von Leihar- beit und Werkverträgen bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung (§ 61 Abs. 1 Nr. 1b) vor- sieht. Damit wird der Anreiz zur Substitution sozialversicherungspflichtiger Normalarbeitsverhältnisse zugunsten von Leiharbeit und Werkverträgen eingedämmt. Diese Neufassung leistet einen wirkungsvol- len Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz der besonderen Ausgleichsregelung.

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Der DGB fordert bei der weiteren Ausformulierung des § 62 die folgenden Aspekte zu berück- sichtigen:

 Die Wiedereinführung der alten Schwellenwerte von 10 GWh Strommindestabnahmemenge und 15 Prozent Anteil der Energiekosten an der Bruttowertschöpfung mit einer Gleitklausel, um betriebliche Energieeffizienzsteigerungen nicht ins Leere laufen zu lassen.

 Bei der Beurteilung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit muss auch der Wettbewerb inner- halb und außerhalb der EU berücksichtigt werden, außerdem die weltweit nahezu einheitliche Preisbildung an Warenbörsen. Die Begrenzung der EEG-Umlage darf deshalb nicht nur für Sek- toren mit hoher Handelsintensität außerhalb der EU in Betracht kommen. Diese Zusammen- hänge müssen bei der Definition der Handelsintensität für die Erstellung der Liste 2 (Anlage 4) zwingend berücksichtigt werden. Nur so lässt sich die genannte Liste 2 sinnvoll konkretisieren.

 Eine Erhöhung der Mindestbeiträge bei der EEG-Umlage von begünstigten Unternehmen wird entschieden abgelehnt. Das bislang gewährte Entlastungsniveau muss beibehalten werden. Die vorgesehene Belastung von energieintensiven Unternehmen mit einem Mindestbeitrag von 20 Prozent der EEG-Umlage wird abgelehnt (§ 62 Abs. 4). Dies würde für besonders stromin- tensive Unternehmen Belastungen weit über ihren erzielbaren Gewinnen bedeuten. Die Höhe der Kosten für die EEG-Umlage muss deshalb wie in § 62 Abs. 4 Nr. 1 und 2 vorgesehen, auf einen Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt bleiben, der die Wettbewerbsfähigkeit des Unter- nehmens bestehen lässt. In diesem Zusammenhang weist der DGB darauf hin, dass die derzeit in den EEAG diskutierten Schwellenwerte von 5 Prozent der Bruttowertschöpfung und für be- sonders stromintensive Unternehmen auf 2,5 Prozent der Bruttowertschöpfung für viele Unter- nehmen noch für zu hoch ausfallen.

 Von der EU-Energiesteuerrichtlinie ausgenommene Prozesse und Verfahren müssen auch von der EEG-Umlage und anderen Abgaben und Umlagen auf die Strompreise ausgenommen wer- den dürfen.

§ 62 Schienenbahnen

Die in § 62 Abs. 2 vorgeschlagenen, ansteigenden Mindestbeiträge für Schienenbahnen werden ent- schieden abgelehnt. Der DGB fordert nachdrücklich, die bislang im § 42 EEG 2012 vorgesehene Be- grenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen in vollem Umfang beizubehalten, um eine Benachteili- gung des umweltfreundlichen Verkehrsträgers Schiene zu vermeiden. Die Begrenzung der EEG-Um- lage ist Bedingung dafür, dass die Bahnen ihren gesellschaftlich erwünschten Beitrag zur Reduktion von Klimabelastungen zu wirtschaftlich zumutbaren Konditionen erbringen können.

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5 Den Vorschlag, die Grenze für die Inanspruchnahme von 10 auf 3 GWh abzusenken, unterstützen wir, um die bislang vorhandene Ungleichbehandlung von kleineren und größeren Schienenbahnen zu been- den. Vor diesem Hintergrund sollte auch über einen vollständigen Verzicht eines Eingangsschwellen- wertes für den Stromverbrauch nachgedacht werden, um kleinen Bahnunternehmen keinen Anreiz für dieselbetriebene Lokomotiven anstelle von E-Lokomotiven zu geben.

Der DGB begrüßt zudem, dass in der vorliegenden Begründung zu § 62 die Intention zum Ausdruck ge- bracht wird, die Begrenzung der EEG-Umlage auch auf Einrichtungen für die Zugbildung und Zugvorbe- reitung sowie zur Sicherung der Fahrtrasse, wie Stellwerke oder Signalanlagen und den von ihnen ver- brauchten Strom zu beziehen. Allerdings wird diese Intention des Gesetzgebers dadurch negiert, dass in der Begründung von § 5 Nr. 28 („Begriffsbestimmungen – Schienenbahnen“) sowie im letzten Absatz der Begründung zu § 62 darauf hingewiesen wird, dass reine Schienenbahninfrastrukturunternehmen von der besonderen Ausgleichsregelung ausgeschlossen werden. Aufgrund der faktischen Trennung von Netz und Betrieb in rechtlich getrennte Unternehmenseinheiten führt die Intention der Begründung von § 62 dementsprechend ins Leere. Der DGB fordert deshalb, in den Begriffsbestimmungen in § 5 Nr.

28 klarzustellen, dass Schienenbahninfrastrukturunternehmen von dem Begriff Schienenbahnen um- fasst werden, damit deren Stromverbrauch für die o. g. Zwecke unter die besondere Ausgleichsrege- lung fallen kann.

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