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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung

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Academic year: 2022

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 19. September 2017

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung“

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung mit der Bitte um

Beschlussfassung.

Für die Freie Hansestadt Bremen wird die Unterschwellenvergabeverordnung durch die Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vollzogen. Zudem bedarf auch

§ 55 LHO der Anpassung, da auch hier zurzeit noch der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung verankert ist, was der Unterschwellenvergabeverordnung und damit auch dem Tariftreue- und Vergabegesetz widerspräche. Mit der

Unterschwellenvergabeverordnung werden wesentliche Teile der Vergabeverfahren im Bereich der nationalen Vergaben für Lieferungen und Dienstleistungen an die Vorschriften für EU-Vergaben angeglichen. Die Regelungen für EU-Vergaben sehen vor, dass öffentlichen Auftraggebern im Vergabeverfahren nach ihrer Wahl das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen

Teilnahmewettbewerb erfordert, zur Verfügung stehen. Dies wird für die nationalen Vergaben nachvollzogen, indem die beschränkte Ausschreibung mit

Teilnahmewettbewerb der öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt wird.

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Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltordnung Vom

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

§ 55 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 – 63-c-1), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit

Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher

Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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