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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

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Academic year: 2022

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des

Erneuerbaren-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften

23.10.2020

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Vorbemerkung

VDMA Power Systems (im Nachfolgenden kurz VDMA) vertritt die Hersteller von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen, von Windenergie-, Bioenergie- und Wasserkraftanlagen,

Motorenanlagen, thermischen Turbinen und Kraftwerken sowie von Brennstoffzellen.

Kooperation beim Ausbau der erneuerbaren Energien als industriepolitische Chance Eine auf die Zukunft gerichtete deutsche Industrie braucht jetzt in der Wirtschafts- und Energiepolitik die gelebte Kooperation von Bund und Ländern für das Gelingen der Energiewende. Bund und Länder haben die Chance, die Windindustrie als Zugpferd der Energiewende gemeinsam zu stärken und ein klares Signal für den Weiterbetrieb und die Flexibilisierung der Bioenergie sowie des Versorgungssystems insgesamt zu geben.

Für die Windindustrie kommt es darüber hinaus auch auf die zügige Umsetzung der bereits im Oktober 2019 vom Bundeswirtschaftsministerium im 18-Punkte-Plan angekündigten Maßnahmen für Akzeptanz und Rechtssicherheit zur Stärkung der Windenergie an Land an.

Erste wichtige Schritte für mehr Flächen und Genehmigungen sind zwar politisch etwa im Infrastrukturbeschleunigungsgesetz erfolgt, eine Operationalisierung mit Umsetzung konkreter Maßnahmen hat aber noch nicht stattgefunden. Die EEG-Novelle muss ein Baustein dieser Umsetzung sein.

Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie und der hieraus resultierenden

Wirtschaftskrise können die erneuerbaren Energien und Erzeugungstechnologien sowie insbesondere die Windindustrie Konjunkturmotoren zur Erholung der deutschen Wirtschaft sein. Die Beschleunigung des Windenergieausbaus in Deutschland steht dabei auch in engem Zusammenhang mit den europäischen Plänen zur Wiederbelebung der Wirtschaft nach der Corona-Krise, der Ausweitung des Treibhausgasminderungsziels für 2030, sowie den Green Deal. Diese Chance gilt es jetzt zu nutzen!

Flächenverfügbarkeit und genehmigte Projekte sind entscheidend

Wesentliche Voraussetzungen für das Erreichen des 65%-Ziels sind entsprechende

bundesweit verfügbare Flächen und ausreichend genehmigte Projekte, die den notwendigen Zubau an Erneuerbaren-Energien-Anlagen ermöglichen. Entscheidender Baustein im

Rahmen der Bereitstellung der notwendigen Flächen und Genehmigungen sind das

Monitoring sowie die Möglichkeit zur Nachsteuerung bei Abweichungen vom Zielkurs. Dies muss für das Sicherstellen des Erreichens des 65%-Ziels zwingend implementiert werden.

Ohne ausreichend Flächen und Genehmigungen für die notwendigen Erzeugungsanlagen würden die Ziele Makulatur. Der operativen Umsetzung des im Gesetzesentwurf in § 97 vorgeschlagenen Bund-Länder-Kooperationsausschuss zur Erfassung der Landesziele beim Ausbau der erneuerbaren Energien, des neu geschaffenen Monitorings des Fortschritts der Länder in Bezug auf die Zielerreichung in § 98 und den Erfahrungsberichten in § 99 sowie der Beschleunigung der Genehmigungsprozesse aus dem 18-Punkte Arbeitsplan des Bundeswirtschaftsministeriums kommt dabei eine maßgebliche Bedeutung zu.

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3 Ausbauziele an Klimaschutzanforderungen prüfen

Die Bundesregierung nimmt im Entwurf für das EEG 2021 einen Bruttostromverbrauch in 2030 von 580 TWh an. Der Durchschnitt der Prognosen geht hingegen von rund 650 TWh aus. Insofern wird aufgrund der niedrigeren Annahme der Bundesregierung der im EEG- Entwurf hinterlegte Bruttozubau insbesondere bei der Windenergie an Land als zu gering erachtet. Die im Entwurf angekündigte Überprüfung der Verbrauchsannahmen muss daher schnellstmöglich erfolgen. Der VDMA begrüßt, die in den §§ 4 und 4a des Gesetzesentwurfs konkretisierten Ausbaupfade und Strommengen, die jeweils mit zweijahres- bzw.

jahresscharfen Zwischenzielen hinterlegt wurden. Die Wasserstoffstrategie der

Bundesregierung und auch die sich aus der erwarteten Erhöhung der EU-Klimaschutzziele ergebende Anhebung der Ausbauziele müssen berücksichtigt werden. Auch die langfristige Rolle der Bioenergie sollte dabei noch einmal überprüft und angepasst werden.

Repowering - Der Weg zur Flächeneffizienz

Um die Ausbauziele zu erreichen, kommt neben den absolut verfügbaren Flächen, vor dem Hintergrund der begrenzten Menge an verfügbaren Flächen in Deutschland, der

Flächeneffizienz eine entscheidende Rolle zu. Daher ist neben dem EEG schnellstmöglich eine Repoweringstrategie zu entwickeln, die durch den Ersatz von Bestandsanlagen zu einer Nutzung der begrenzten Flächen mit den effizientesten Anlagentechnologien führt.

Höhenbegrenzungen sowie willkürliche Abstandsregelungen sind dabei dringend zu prüfen und zu beseitigen.

Bis Mitte der 2020er Jahre werden rund 16 GW installierte Onshore-Windenergie-Kapazität aus der EEG-Vergütung fallen. Das entspricht ungefähr der Hälfte der derzeit installierten Anlagen. Diese Bestandsanlagen können durch moderne Windenergieanlagen komplett ersetzt oder durch den Austausch einzelner Komponenten ertüchtigt werden. Der

vollständige Ersatz dieser Anlagen, das sogenannte Repowering, adressiert drei zentrale Herausforderungen der Energiewende gleichzeitig:

• Erhöhung des Stromertrags

• Reduzierung der Flächeninanspruchnahme

• Sicherung von Akzeptanz

Das sogenannte „kleine Repowering“ unter Beibehaltung der Nabenhöhe am gleichen Standort und den geförderten Weiterbetrieb ausgeförderter Bestandsanlagen lehnt der VDMA ab, da dies weder wirtschaftlich noch flächeneffizient ist. Administrative Hürden, wie Höhenbegrenzungen und Abstandsregelungen, die ein Repowering mit modernen Anlagen behindern, müssen entsprechend abgebaut werden anstatt sie mit „kleinem Repowering“

oder Weiterbetrieb von Bestandsanlagen weiter festzuschreiben.

Auch wenn Repowering sich in Bezug auf den energiepolitischen Rahmen kaum von neuen Projekten unterscheidet und daher nicht in erster Linie Gegenstand der EEG-Novelle ist, muss der Gesetzgeber etwa im Rahmen des Bund-Länder Kooperationsausschusses Maßnahmen zur Unterstützung von Repowering mit modernen Anlagen in einer Gesamtstrategie berücksichtigen. Notwendige Änderungen im Baurecht von Bund und Ländern sowie in der Flächenplanung müssen umgesetzt werden. Wie auch in unserem VDMA Positionspapier “Repowering – Kosten senken, Flächeneffizienz erhöhen &

Akzeptanz sichern” dargestellt, ist Repowering der Weg für eine effiziente Flächennutzung.

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Gesamtbewertung

Der vorliegende Gesetzesentwurf schafft durch die Festlegung von Ausbaupfaden und Strommengen mit Zwischenschritten bis zum Jahr 2030 eine grundsätzlich gute

Planungsgrundlage. Die Ankündigung zum Nachsteuern bei Erhöhung der EU-Klimaziele bzw. Neubewertung der Stromverbrauchsprognosen sind richtig. Die Klarstellung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt, ist ein wichtiges Signal.

Zentral wird die Umsetzung im Bund-Länder Kooperationsausschuss sein.

Durch die Streichung des Netzausbaugebiets und das Festlegen einer Südregion wird ein richtiger Anreiz zur regionalen Steuerung des Ausbaus gesetzt. Die Anpassung des

Referenzertragsmodells erweitert zudem das Potential verfügbarer Flächen auch für weniger windhöffige Standorte und wirkt der Flächenknappheit entgegen. Mit der vom VDMA bereits seit langem vorgeschlagenen Lösung zur einfachen Umsetzung von Leistungsupgrades für Windenergieanlagen wird zudem die Möglichkeit geschaffen, schneller technische

Weiterentwicklungen im Markt umzusetzen und Effizienzverbesserungen auch nach Zuschlag und Inbetriebnahme zu ermöglichen.

Bei der für die Versorgungssicherheit besonders wichtigen Bioenergie wird eine Perspektive für den notwendigen Weiterbetrieb geschaffen und mit der Streichung des

Flexibilitätsdeckels eine Möglichkeit zur Verlängerung der Flexibilisierung von

Bestandsanlagen gesetzt. Auch dies ist ein positives Signal. Allerdings sollten hier auch die Möglichkeit geprüft werden, Anlagen mit kürzeren Restlaufzeiten bzw. Anlagen, bei denen bereits eine aus heutiger Sicht zu gering dimensionierte Flexibilisierung stattgefunden hat, einzubeziehen. Bisher gezahlte Flexibilitätsprämien könnten dabei berücksichtigt werden.

Auch bei Gülleanlagen sollte geprüft werden, ob mit Blick auf die Herausforderungen im Landwirtschaftsbereich nicht eine weitere separate Vergütungsklasse für größere Anlagen geschaffen werden sollte.

Neben diesen positiven Aspekten gibt es aber auch noch eine Reihe von Punkten, die wir kritisch kommentieren.

Bewertung kritischer Paragraphen des Entwurfs für das EEG 2021

§§ 97-99: Kooperationsausschuss muss auf Zielerreichen fokussiert und effektiv sein Für das Erreichen der Ausbauziele für erneuerbare Energien ist eine gemeinsame

Anstrengung aller Akteure in Bund, Ländern und Kommunen erforderlich. Ohne eine ausreichende Flächenausweisung und koordinierte Genehmigungsverfahren durch die Länder ist der notwendige beschleunigte Ausbau nicht zu erreichen. Der VDMA begrüßt daher, dass im Regierungsentwurf für das EEG 2021 der im Referentenentwurf skizzierte Koordinierungsmechanismus zwischen Bund und Ländern durch die Einrichtung eines

„Kooperationsausschusses“ nach §§ 97-99 konkretisiert und verankert worden ist. Der VDMA fordert allerdings ergänzend, dass neben der Kontrolle der Zielerreichung konkrete Maßnahmen zur Flächenbereitstellung und zum Abbau von Genehmigungshemmnissen sowie Maßnahmen zur Unterstützung des Repowerings in diesem Ausschuss verabschiedet werden, damit die Ziele bis 2030 erreicht werden. Neben der Kontrolle von ausreichender Flächenausweisung sind auch Maßnahmen, die den Abbau von Barrieren und Hürden ermöglichen, wie bspw. willkürliche Abstandsregeln und Höhenbegrenzungen in allen Bundesländern, sowie weiteren Genehmigungshemmnissen etwa im Bereich der

Flugsicherung oder im Natur- und Artenschutz, detailliert auszuführen, zu koordinieren und zu kontrollieren.

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§§ 4+4a und § 28: Ausbauziele und Ausschreibungsvolumen nachsteuern

Für das Erreichen von Klimaschutz- und Erneuerbare-Energien-Zielen ist die konsequente Umsetzung der in den Ausbaupfaden vorgesehenen Volumen entscheidend. Bei den bereits absehbaren Veränderungen der Verbrauchsprognosen etwa in Folge der

Wasserstoffstrategie der Bundesregierung bzw. bei einer Erhöhung der Klimaschutzziele etwa der EU-Kommission müssen die Ausbauziele und Ausschreibungsvolumen

schnellstmöglich nachgesteuert werden. Das Volumen nicht bezuschlagter sowie nicht realisierter Projekte müssen konsequenterweise gleichermaßen erneut ausgeschrieben werden, wenn anderenfalls Ziele verfehlt würden. Der VDMA begrüßt daher, dass nach dem Regierungsentwurf neben nicht bezuschlagten Volumen auch Volumen erloschener

Zuschläge und damit nicht realisierte Projekte, wie lange gefordert, künftig erneut ausgeschrieben werden sollen. Sowohl nicht realisierte, als auch in unterzeichneten

Ausschreibungsverfahren nicht bezuschlagte Mengen müssen schnellstmöglich nachgeholt werden. Deshalb ist unverständlich, dass nach § 28 die Nachholung der Mengen bei der Windenergie bis 2024 ausgesetzt wird. Der VDMA fordert die Rücknahme dieser

Aussetzung, durch die der erforderliche Zubau um etwa 3 GW reduziert würde, und die sukzessive Erhöhung der Ausschreibungsvolumen. Darüber hinaus sollte das jährliche Volumen, wie bisher auf vier Ausschreibungsrunden pro Jahr verteilt werden. Dies führt zu einer Verstetigung des Ausbaus und über das Gesamtjahr verteilte Planungshorizonte für Produktion, Errichtung, Transport und Baustellendienstleistungen.

§ 51: Marktintegration – Diskussionsprozess erforderlich

Der VDMA begrüßt Ansätze für die zunehmende Marktintegration der erneuerbaren

Energien, die darauf abzielen sollen, Anreize für Innovationen und Speichertechnologien zu setzen. Allerdings muss diese zunehmende Marktintegration sukzessive und parallel zum Abbau von Hemmnissen im Strommarktdesign erfolgen, um der Branche Möglichkeiten zu geben, Konzepte im Zeitverlauf zu erproben und damit auch die Möglichkeit zu schaffen, dass neue Geschäfts- und Finanzierungsmodelle entstehen sowie bestehende angepasst werden können. Die in § 51 vorgesehene sofortige Umstellung von der bestehenden Regelung auf eine Nichtvergütung, wenn der Spotmarktpreis eine Stunde negativ ist, räumt diese Möglichkeit nicht ein. Der VDMA lehnt den Vorschlag des BMWi für § 51 deshalb zum jetzigen Zeitpunkt ab, weil die Auswirkungen nicht vollständig absehbar sind und damit die Planbarkeit und Finanzierbarkeit von Projekten stark erschweren und verteuern würden.

Der VDMA schlägt daher vor, dass hier in einem Diskussionsprozess vom BMWi unter Beteiligung der Branche Lösungen diskutiert und Wege zum Abbau von Hemmnissen erarbeitet werden.

§§ 9 und 10b: Intelligente Messsysteme (iMSys) und Fernsteuerbarkeit

Moderne Messeinrichtungen, welche über ein Smart Meter Gateway kommunizieren, werden als intelligentes Messsystem (iMSys) bezeichnet. Die vorgesehene Einführung von iMSys als alleiniges Anbindungs- und Steuerelement ist höchst kritisch zu sehen. Vor einer Einführung der vorgesehen Regelungen im EEG müssen die Diskussionen in den hierfür gebildeten Arbeitsgruppen des BSI abgeschlossen werden. Die im Entwurf vorgesehene Vorfestlegung lehnen wir ab. Die geforderte Fernsteuerbarkeit muss sich an den technischen Anschluss- bedingungen orientieren, um sowohl den physikalischen Möglichkeiten zu entsprechen als auch zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Der VDMA begrüßt daher die Ergänzung des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf zur technischen Verfügbarkeit. Allerdings bleibt der VDMA bei der Forderung: Die Bagatellgrenze ist von 1 kW auf 30 kW anzuheben, Eingriffe in den Bestandsschutz unterliegen einer Wirtschaftlich- keitsbewertung und sind bei wirtschaftlich nicht darstellbaren Kosten zu vermeiden.

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§ 61c Absatz 2: EEG-Umlage

Der VDMA spricht sich bereits seit langem für eine grundlegende Reform von Steuern, Abgaben und Umlagen aus. Die EEG-Umlage spielt hierbei eine wichtige Rolle. Bis zur Umsetzung einer solchen Reform sollte der Gesetzgeber dennoch die Chancen nutzen, um die drängendsten Probleme im Zusammenhang mit der Erfassung der EEG-Umlagepflichten zu beseitigen. Insbesondere für die Ende 2020 auslaufende Möglichkeit zur Schätzung von Verbräuchen braucht es dringend eine Anschlussregelung.

Sehr kritisch ist auch die erneute Deckelung der EEG-Umlagebefreiung für die Eigen- erzeugungsanlagen zwischen 1 und 10 MW in § 61c Absatz 2. Neben dem industriellen Mittelstand sind auch Krankenhäuser oder viele kommunale Betreiber, z.B. von Kläranlagen, massiv von der Regelung betroffen. Die Einführung eines nationalen Emissionshandels zum 1.1.2021 wird durch die CO2-Kostenbelastung die Wirtschaftlichkeit diese Anlagen bereit deutlich verschlechtern. Sollte die seinerzeit mit der EU vereinbarte beihilferechtliche Vereinbarung zusätzlich Anwendung finden, wäre die Wirtschaftlichkeit von Projekten generell in Frage gestellt. Der Gesetzentwurf hat bereits zu ersten Projektstornierungen geführt.

Der VDMA fordert daher, die Deckelung für die Eigenerzeugungsanlagen zwischen 1 und 10 MW dringend zu streichen, da sich durch die Einführung des nationalen Emissionshandels die Wirtschaftlichkeit bereits deutlich verschlechtert hat.

§ 3 Nr. 37: Pilotwindenergieanlagen

Innovation und technische Weiterentwicklung sind wesentlich für den Windindustriestandort Deutschland. Die Begrenzung von Pilotwindenergieanlagen auf 6 MW muss daher als eine für den forschenden und entwickelnden Windenergieanlagenbau in Deutschland

standortgefährdende Regelung verstanden werden. Zukünftig ist damit zu rechnen, dass ein Überschreiten der 6 MW-Grenze die Regel ist. Der VDMA fordert daher die Aufhebung der 6 MW-Regelung für Pilotwindanlagen.

Anhang 3 Nr. I.5: Bioenergie - Flexibilisierung vorantreiben und Versorgungssicherheit erhöhen

Die Schaffung eines neuen Ausschreibungssegments für Biomethan-Anlagen, insbesondere in der Südregion, schafft neue Chancen, um die Möglichkeiten von Bioenergieanlagen für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit zu erschließen. Durch die Streichung des

Flexibilitätsdeckels in Verbindung mit der Vorgabe von Flexibilitätsanforderungen wird darüber hinaus die Voraussetzung für die Fortsetzung der erfolgreichen Flexibilisierung von Bioenergieanlagen geschaffen. Der VDMA begrüßt diese Änderungen. Das

Qualitätskriterium für eine echte Flexibilisierung in Anhang 3 Nr. I.5 sollte hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit aber überprüft und soweit erforderlich angepasst werden. Darüber hinaus sollten hier auch die Möglichkeit geprüft werden, Anlagen mit kürzeren Restlaufzeiten bzw.

Anlagen, bei denen bereits eine aus heutiger Sicht zu gering dimensionierte Flexibilisierung stattgefunden hat, einzubeziehen. Bisher gezahlte Flexibilitätsprämien könnten dabei berücksichtigt werden. Durch eine solche Ausweitung könnte der Beitrag der dezentrale Bioenergieanlagen für die Leistungsbereitstellung zukünftig zukommt, deutlich erhöht werden.

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Stellungnahme zum Entwurf der EEG-Novelle 2021 im Einzelnen

Für Windenergie an Land skizziert der bereits im Oktober 2019 vorgelegte 18-Punkte-Plan des Bundeswirtschaftsministeriums zur Stärkung der Windenergie an Land viele der notwendigen Schritte. Leider ist dieser bei Weitem noch nicht vollständig umgesetzt. Erste wichtige Schritte für mehr Flächen und Genehmigungen, insbesondere mit Blick auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Bund-Länder Kooperation, sind zwar politisch etwa im Infrastrukturbeschleunigungsgesetz erfolgt, eine Operationalisierung, ohne die konkrete Maßnahmen nicht umgesetzt werden, hat aber noch nicht stattgefunden.

Für Bioenergie braucht es klare Signale, die den Weiterbetrieb ermöglichen und die erfolgreich begonnene Flexibilisierung weiter fortsetzen.

Entschiedenes Handeln ist jetzt notwendig, um der Industrie die notwendige

Planungssicherheit zu geben, die es ihr erlaubt ihre Produktionskapazitäten und die damit verbundenen Arbeitsplätze am Standort Deutschland zu erhalten. Der EEG-Novelle kommt dabei eine wichtige Bedeutung zu.

Der VDMA nimmt zu ausgewählten Punkten aus dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:

§§ 97-99: Kooperationsausschuss muss auf Zielerreichen fokussiert und effektiv sein

Für das Erreichen der Ausbauziele für erneuerbare Energien sind alle Akteure in Bund, Ländern und Kommunen gefordert. Das Planungs-, das Genehmigungs- und das Natur- und Artenschutzrecht müssen die ambitionierten Ausbauziele stützen und dürfen ihnen nicht entgegenstehen. Hier bedarf es zügiger und detaillierter Maßnahmen, insbesondere bei der Flächenausweisung und Genehmigungspraxis. Ohne eine ausreichende Flächenausweisung und koordinierte Genehmigungsverfahren durch die Länder ist der notwendige beschleunigte Ausbau nicht zu erreichen. Zudem erhöhen lange und unsichere Genehmigungsprozesse sowie mangelnde Flächenausweisung die Kosten der Energiewende sowohl auf Seiten der Industrie als auch auf Seiten der Endverbraucher.

Der VDMA begrüßt, dass im aktuellen Gesetzesentwurf des EEG der

Koordinierungsmechanismus zwischen Bund und Ländern durch die Einrichtung des sogenannten „Kooperationsausschusses“ nach §§ 97 – 99 konkretisiert und verankert worden ist. Dieser Ausschuss wird vom BWMi geleitet und soll zweimal im Jahr tagen. Hier sollen der Bund seine Erfahrungsberichte zum EEG und die Länder ihre Berichte u. a. zum Stand der Flächenausweisung, der Genehmigungen und des Ausbaus der erneuerbaren Energien vorlegen. Diese Berichtspflichten von Bund und Ländern sollen zudem im Rahmen der Arbeit des Ausschusses weiterentwickelt werden. Darüber hinaus legt der Ausschuss Handlungsempfehlungen vor, wenn Länder bestimmte Ziele nicht erreichen. In diesem Zusammenhang fordert der VDMA die zügige Einsetzung des Gremiums und eine

Fokussierung des Ausschusses auf die Zielerreichung. So sollte z.B. eindeutig geregelt sein, welche Maßnahmen erfolgen, wenn ein Bundesland die vorgegebenen Ziele für z.B. die Flächenausweisung oder den Zubau an erneuerbaren Energien nicht einhält, bzw. wenn die Summe der Ausbaumengen nicht die bundesweiten Ziele erfüllt.

Gleichzeitig ist der VDMA besorgt, dass der „Kooperationsausschuss“ ohne effektive

Kontrolle und Korrekturmechanismen nur eine geringe Wirkung auf die Zielerreichung haben könnte. Die Verankerung größerer Verbindlichkeiten wäre wünschenswert.

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Der VDMA fordert daher, dass von den Ländern auf Grundlage des Erfahrungsberichts und der Länderberichte jeweils die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Flächenbereitstellung und zum Abbau von Genehmigungshemmnissen sowie Maßnahmen zur Unterstützung des Repowerings in diesem Ausschuss beschlossen werden. Hier sind ausreichende Flächen- ziele, der Abbau von willkürlichen Abstandsregeln und Höhenbegrenzungen in allen Bundes- ländern, sowie von weiteren Genehmigungshemmnissen etwa im Bereich der Flugsicherung oder im Natur- und Artenschutz zu vereinbaren.

§ 51: Marktintegration – Diskussionsprozess erforderlich

Der VDMA begrüßt Ansätze für die zunehmende Marktintegration der erneuerbaren Ener- gien, die darauf abzielen sollen, Anreize für Innovationen und Speichertechnologien zu set- zen. Allerdings sollte diese zunehmende Marktintegration sukzessive erfolgen, um der Bran- che Möglichkeiten zu geben, etwaige Konzepte im Zeitverlauf zu erproben und damit auch die Möglichkeit zu schaffen, dass neue Geschäfts- und Finanzierungsmodelle entstehen und bestehende angepasst werden können. § 51 sieht eine deutliche Verschärfung der Nichtver- gütung bei negativen Strompreisen vor. Danach erhalten Anlagen keine Marktprämie nach einem Zeitfenster von einer Stunde negativer Spotmarkt-Preise. Die Anzahl von Stunden mit negativen Spotmarkt-Preisen nimmt in den letzten Jahren massiv zu.

Bei zukünftig zunehmender dargebotsabhängiger Einspeisung aus Erneuerbare-Energien- Anlagen und anhaltender Einspeisung thermischer Kraftwerke ist zu erwarten, dass die An- zahl der negativen Spotmarkt-Preise noch weiter zunehmen wird. Mit der bisherigen 6h-Re- gel in § 51 lag der Anteil der nicht vergüteten Strommengen für Windenergie an Land im Jahr 2019 bei ca. 4%, bis Juli 2020 sogar bei ca. 8%. Die hierdurch entstehende Unsicherheit hin- sichtlich der nichtvergüteten Strommengen wirkt sich mit einem Risikohebel auf die Finanzie- rung von Projekten aus und gefährdet damit das Erreichen der Ziele zum Erneuerbare-Ener- gien-Ausbau und zur Stromerzeugung.

Der VDMA begrüßt, dass im Regierungsentwurf für Bestandsanlagen die 6h-Regel im Sinne des Bestandschutzes verankert wurde. Der VDMA lehnt den Vorschlag des BMWi für die Verschärfung des § 51 für Neuanlagen zum jetzigen Zeitpunkt hingegen ab, weil die Auswir- kungen nicht vollständig absehbar sind und damit negative Folgen auf die Planbarkeit und Finanzierbarkeit von Projekten entstehen. Auch wesentliche Finanzierer von Windprojekten warnten jüngst in einem Schreiben an Minister Altmaier vor einer erschwerten Risikobewer- tung und damit einer Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen.

Da auch aus Sicht des VDMA die Marktintegration aber ein wichtiges Ziel darstellt, schlagen wir vor, dass hier in einem Diskussionsprozess vom BMWi unter Beteiligung der Branche Lö- sungen erarbeitet werden. Vor einer Verschärfung der Regelung zur Nichtvergütung bei ne- gativen Strompreisen in § 51 des EEG 2021 müssen mehr Flexibilitäten für Betreiber von Er- neuerbare-Energien-Anlagen geschaffen und Hemmnisse für neue Geschäftsmodelle in Zeit- räumen negativer Spotmarktpreise abgebaut werden, damit CO2-freier Strom aus erneuerba- ren Energien nicht ungenutzt bleibt und zum Erreichen der Klimaschutzziele zur Verfügung steht. Entsprechende Anpassungen der Strom- und Energiemarktregulierung sind hierfür un- ter Betrachtung notwendige Anpassungen bei Steuern, Abgaben und Umlagen erforderlich.

Dies betrifft u.A. die Umlagen-Befreiung für Speicher und für die Wasserstoff-Elektrolyse, so- wie die Einführung regionaler Flexibilitätsmärkte, um über die richtigen Anreize alternativer Geschäftsmodelle eine Basis bieten zu können. Eine singuläre Betrachtung bzw. Verschär- fung der Regelung über den § 51 mit dem Ziel der Marktintegration erscheint nicht zielfüh- rend.

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In der Einleitung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird unter „Punkt 5 Stärkung des Netz- und Marktintegration“ ausgeführt, dass die Bundesregierung „…die Regelung weiter- entwickeln und für das parlamentarische Verfahren einen Vorschlag erarbeiten wird, der es ermöglicht, dass die Zeiten negativer Börsenpreise nach Ablauf des Förderzeitraums nach- geholt werden können.“ So lange Flexibilitäten des Strommarkts nicht ausreichen und Hemmnisse nicht beseitigt sind, ist die vom Kabinettsentwurf zugesicherte Regelung zur Er- gänzung der Zeiten negativer Strompreise unter Berücksichtigung der abgeregelten Strom- mengen erforderlich. Alternative Ansätze können auch die Verlängerung des Förderzeit- raums um die Ausfallarbeit in Zeiten negativer Preise oder eine Deckelung des Wegfalls der Vergütung sein. In einem solchen Diskussionsprozess müssen die Auswirkungen auf die Fi- nanzierungskosten und damit verbunden die Planungssicherheit für Erneuerbare-Energien- Projekte berücksichtigt werden und grundsätzlich ein Vorgehen zum Erreichen einer weiter- gehenden Markt- und Systemintegration, welche gleichzeitig eine Planbarkeit sicherstellt, entwickelt werden.

§§ 9, 10 und 100 Abs. 4: Intelligente Messsysteme (iMSys)

Moderne Messeinrichtungen, welche über ein Smart Meter Gateway kommunizieren, werden als intelligentes Messsystem (iMSys) bezeichnet. Die vorgesehene Einführung von intelligen- ten Messsystemen als alleiniges Anbindungs- und Steuerelement ist höchst kritisch zu se- hen. Auch für den VDMA stellt die Gewährleistung eines bestmöglichen Schutzes der deut- schen Energieversorgungsinfrastruktur ein wichtiges Ziel dar. Daneben müssen Kommunika- tion und effektive Steuerung der Anlagen ebenfalls sichergestellt sein. Hier sieht der VDMA jedoch einen Konflikt zwischen den nationalen Vorgaben einerseits und der Notwendigkeit andererseits, mit den Produkten und Anwendungen auch im europäischen und internationa- len Wettbewerb bestehen zu können.

Es ist wichtig, dass Technologien und Anwendungen, die Strom erzeugen, flexibilisieren oder verbrauchen sowie die dazugehörigen Kommunikationssysteme nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa und weltweit einsetzbar sind. Nur dann haben die in Deutschland ansässigen Hersteller und Anbieter die Chance, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit in den Bereichen Technologie und Digitalisierung auch in der Zukunft zu sichern und auszu- bauen. Daher setzt sich der VDMA für die Einführung internationaler Standards ein.

Die Verpflichtung zur Nutzung des iMSys als ausschließliche Anbindungs- und Steuerele- ment stellt keine praktikable Lösung dar. Hier müssen auch weiterhin Möglichkeiten für alter- native Konzepte und Varianten möglich sein. Die Diskussion in den hierfür gebildeten Ar- beitsgruppen des BSI unter Beteiligung des VDMA über diese weiteren Kommunikationska- näle ist noch nicht abgeschlossen. Eine Vorfestlegung durch die EEG-Novelle lehnen wir ab.

Sie sollte zurückgestellt werden. Insbesondere die im Entwurf postulierte „Ausschließlichkeit“

der Kommunikation über das iMSys wird in den Arbeitsgruppen noch diskutiert.

Die im Entwurf genannte Leistungsgrenze von 1 kW ist u.a. aus wirtschaftlichen Gründen zu gering. Hier sollte mit Bezug auf die in Deutschland umzusetzende EU-Binnenmarktrichtlinie eine Grenze von 30 kW übernommen werden. Der VDMA begrüßt, dass von der ursprüngli- chen Idee einer stufenlosen Steuerung Abstand genommen wurde. Aber auch die derzeitige Formulierung „stufenweise, oder sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos fernge- steuert regeln“, wirft Fragen auf. Hier müssen die technischen Mindestleistungen der ver- schiedenen am Markt befindlichen Systeme berücksichtigt werden. Der VDMA schlägt vor, dass die konkrete Ausgestaltung der Fernsteuerung der Einspeiseleistung gemäß der techni- schen Anschlussrichtlinien des VDE erfolgt. Da unsicher ist, wann die Markterklärung für das jeweilige technische Segment vonseiten des BSI vorliegt, ist ein Übergangszeitraum von mindestens einem Jahr erforderlich, um für die in der Projektentwicklung befindlichen Pro- jekte eine Umsetzung zu ermöglichen.

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Eingriffe in den Bestandsschutz müssen sorgfältig abgewogen werden. Wie oben ausgeführt, fehlen bis heute Vorgaben, ob und wie die Fernsteuerung technisch ausgestaltet werden kann. Insofern ist es heute nicht abschätzbar, ob und mit welchen Kosten Anlagen nachrüst- bar sein werden. Die in den Übergangsbestimmungen geforderte Nachrüstung sollte dabei unter dem Vorbehalt stehen, dass diese wirtschaftlich vertretbar ist. In der derzeitigen Form lehnt der VDMA Eingriffe in den Bestandsschutz ab.

Der VDMA weist hier insbesondere darauf hin, dass eine Nachrüstung auch bei größeren Anlagen nur wirtschaftlich vertretbar ist, wenn die Anforderungen der bei Inbetriebnahme gül- tigen technischen Netzanschlussbedingungen und die bei Inbetriebnahme gültigen Zertifikate unverändert Gültigkeit haben!

§ 61c Absatz 2: EEG-Umlage

Der VDMA spricht sich bereits seit langem für eine grundlegende Reform von Steuern, Abga- ben und Umlagen aus. Mit der Vorstellung einer Studie mit dem Forum-Ökologische-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) im Juli 2019 haben wir dabei aufgezeigt, wie sich eine Umverteilung auf Basis der CO2-Emissionen auswirken würde. Die EEG-Umlage spielt hierbei eine wich- tige Rolle. Bis zur Umsetzung einer solchen Reform sollte der Gesetzgeber dennoch die Chancen nutzen, um die drängendsten Probleme im Zusammenhang mit der Erfassung der EEG-Umlagepflichten zu beseitigen1. Insbesondere für die Ende 2020 auslaufende Möglich- keit zum Schätzen von Verbräuchen ist dringend eine Anschlussregelung erforderlich. Noch besser wäre es allerdings, wenn der bürokratische Aufwand insgesamt deutlich reduziert werden würde. Auch für die umweltfreundliche Stromerzeugung aus der Nutzung industrieller Abwärme, wie sie z.B. mittels Organic Rankine Cycle (ORC) Anlagen möglich ist, stellt die EEG-Umlagebelastung derzeit die größte Hürde dar. Dies sollte durch eine Aufnahme in

§ 61a beseitigt werden.

Sehr kritisch ist auch die erneute Deckelung der EEG-Umlagebefreiung für die industrielle Eigenerzeugungsanlagen zwischen 1 und 10 MW in § 61c Absatz 2. Begründet wird dies mit der erneuten EEG-Notifizierungsverpflichtung. Bei der Übernahme, der seinerzeit mit der EU vereinbarten Regelung, bleibt jedoch unberücksichtigt, dass sich die wirtschaftliche Situation von Anlagen insbesondere in diesem Leistungsbereich ab 1.1.2021 durch das BEHG bereits deutlich verschlechtert.

Die Deckelung für Eigenerzeugungsanlagen zwischen 1 und 10 MW ist dringend zu strei- chen.

§§ 61a bis 61f: Eigenverbrauch

Auch die Belastung des Eigenverbrauchs stellt weiterhin in vielen Bereichen ein Problem dar. Mit dem Wegfall der vermiedenen Netznutzungsentgelte ab 2023 fehlen aus Sicht des VDMA wirtschaftliche Signale für den Verbrauch von Strom im räumlichen Zusammenhang.

Innovative Konzepte, wie Micro-Grids oder Quartierlösungen, die auch einen Beitrag zur Netzentlastung leisten könnten, finden nicht statt. Auch hier ist eine Neubewertung erforder- lich, die in der derzeitigen Novelle fehlt.

Neue technische Möglichkeiten, aber auch die durch die Innovationsausschreibung ange- regte Schaffung von Anlagenkombinationen machen eine Neubewertung des Eigenver- brauchs von Erzeugungsanlagen bzw. den in einem technischen Zusammenhang mit diesen

1 Wir hatten uns hierzu im September 2019 in einer Stellungnahme gemeinsam mit anderen Verbän-

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Erzeugungsanlagen stehenden Einrichtungen erforderlich. Ohne eine solche auch von Be- treiberverbänden angemahnte Überarbeitung dürfte kurzfristig eine Wirtschaftlichkeit kaum darstellbar sein. Zudem könnte eine solche Überarbeitung auch einen Beitrag zum Bürokra- tieabbau leisten.

§ 24 Absatz 3: Bei parkinternen Verbräuchen EEG-Umlage Schätzen ermöglichen Verluste zwischen den Spannungsanschlüssen der jeweiligen Anlage und ihrem Netzverknüp- fungspunkt im Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen sind schlicht physikalisch bedingte Verluste, die weder zu verhindern noch zu steuern sind und schon gar nicht auf einer von einem entsprechenden Willen getragene menschliche Handlung beruhen, die einen bestimmten Zweck verfolgen würde. Daher sollte für diese Verbräuche keine EEG-Umlage anfallen. Dies sollte ge- setzlich klargestellt werden. Es sollte zudem geregelt werden, dass für sämtliche parkinternen Verbräuche eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung nicht erforderlich ist, sondern eine Schätzung vorgenommen werden kann. Hierzu haben Betreiberverbände, wie der BWE sowie der BDEW Regelungsvorschläge vorgelegt, auf die wir verweisen möchten.

§ 3 Nr. 37: Pilotwindenergieanlagen

Die Begrenzung von Pilotwindenergieanlagen 6 MW ist eine für den forschenden und entwi- ckelnden Windenenergieanlagenbau in Deutschland standortgefährdende Regelung. Der VDMA fordert daher die Aufhebung der 6 MW-Grenze für Pilotwindenergieanlagen in § 3 in Einklang mit dem EU-Recht. Der Leitgedanke des Gesetzgebers für die Ausnahme von Pilot- windenergieanlagen von der Ausschreibungspflicht und des gesetzlichen Vergütungsan- spruchs ist die Stärkung des „Forschungs- und Entwicklungsstandortes Deutschland“.

Aktuelle Onshore-Anlagen erreichen bereits bis zu 6 MW und Offshore-Anlagen überschrei- ten diese Grenze. Zukünftig ist damit zu rechnen, dass ein Überschreiten der 6 MW-Grenze die Regel ist. Eine Abstimmung mit der EU-Kommission im Rahmen der ohnehin erforderli- chen beihilferechtlichen Beratungen sollte möglich sein, zumal die in Schreiben veröffent- lichte De-Minimis Schwelle von 18 MW bei Einsatz von 1 oder 2 auch durch deutlich größe- ren Windenergieanlagen eingehalten würde.

§ 22 Absatz 2 und § 36j: Leistungsupgrades

Für eine effiziente Energiewende sind technologischer Fortschritt und Innovationen dringend erforderlich. Leistungsupgrades von Windenergieanlagen sind solche technologischen Inno- vationen. Der VDMA begrüßt die Anpassung in § 22 dahingehend, dass eine nachträgliche Erhöhung der gebotenen Leistung um bis zu 15 Prozent von einem Zuschlag erfasst ist.

Hierdurch wird eine deutliche Flexibilisierung durch Softwareupgrades von Windenergieanla- gen erreicht, die der VDMA bereits 2018 vorgeschlagen hat. Damit werden Leistungsupgra- des, die die Effizienz von Windenergieprojekten stark erhöhen, bei der Bewertung des zu- sätzlichen Stromertrags nicht mehr benachteiligt. Die Begrenzung von Leistungsupgrades auf 15 Prozent nach Zuschlag erscheint angemessen. Weitergehende Leistungserhöhungen etwa durch Variantenänderung ohne Zusatzgebot würden dem Ziel der Mengensteuerung zuwiderlaufen.

Der VDMA begrüßt allerdings, dass § 36j die Möglichkeit eröffnet, Zusatzgebote für bereits bezuschlagte Windenergieanlagen nach Inbetriebnahme abzugeben, wenn die Leistung der Anlage um mehr als 15 Prozent erhöht werden soll. Durch ein Zusatzgebot im Rahmen der

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Ausschreibung werden somit auch Anpassungen von über 15 Prozent möglich, die dann so- wohl bei der Planung konkreter Projekte als auch bei den Ausbaupfaden berücksichtigt wer- den.

Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung:

Matthias Zelinger Gerd Krieger Haras Najib

Geschäftsführer Stellv. Geschäftsführer Windenergieanlagen VDMA Power Systems

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