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Verordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen fürZivildienstleistende nach Herstellung der Einheit Deutschlands(Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung - ZDVÜV)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für Zivildienstleistende nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung - ZDVÜV)

ZDVÜV

Ausfertigungsdatum: 18.12.1991 Vollzitat:

"Zivildienstversorgungs-Übergangsverordnung vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2238), die durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 4 § 1 G v. 21.6.1994 I 1286 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 51a des Zivildienstgesetzes, der durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1074) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sowie die Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2065) sind anzuwenden auf

1.   Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 47a des Zivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen anerkannten Beschäftigungsstelle gehören, in diesem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind, und am Tage vor der Begründung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz haben,

 2.   Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und die aus dem Zivildienst ausgeschieden sind,

 3.   Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung im Sinne des § 47b des Zivildienstgesetzes erleiden, wenn sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz haben,

 4.   Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.

 

§ 2 Höhe der Leistungen

Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.   Für Leistungen nach § 35 Abs. 8 und § 50 des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden.

 2.   Für die Versorgung nach den §§ 47, 47a und 47b des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a bis g sowie Nr. 13 Buchstaben a und b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990

entsprechend anzuwenden.

 3.   Für die in den Nummern 1 und 2 genannte Versorgung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 40,3 vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin entsprechend.

 4.   Ist die Zivildienstbeschädigung im Sinne des Zivildienstgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Zivildienstgesetz.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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