• Keine Ergebnisse gefunden

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und derTunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe inStrafsachen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und derTunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe inStrafsachen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der

Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen

RHiVtr TUN

Ausfertigungsdatum: 19.07.1966 Vollzitat:

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 1158)"

Fußnote

G v. 19.6.1969 II 1157

Inkraft gem. Bek. v. 5.3.1970 II 127 mWv 13.3.1970

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe

Oktober 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.. April 1959

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen.

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Rechtshilfeersuchen kanadischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen

Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen