• Keine Ergebnisse gefunden

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanadaüber die Rechtshilfe in Strafsachen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanadaüber die Rechtshilfe in Strafsachen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen

RHiVtr CAN

Ausfertigungsdatum: 13.05.2002 Vollzitat:

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 13. Mai 2002 (BGBl. 2004 II S. 963)"

Fußnote

G v. 5.7.2004 II 962

 In Kraft gem. Bek. v. 13.10.2004 II 1564 mWv 23.10.2004

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Oktober 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20.. April 1959

(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses und die Überwachung

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen

"Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Rechtshilfeersuchen kanadischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen

Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen