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Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Mai 2002 zwischen derBundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe inStrafsachen

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Mai 2002 zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen

RHiVtrCANG

Ausfertigungsdatum: 05.07.2004 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Mai 2002 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 5. Juli 2004 (BGBl. 2004 II S. 962)"

Art. 2 tritt gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 13.10.2004 II 1564 mWv 23.10.2004 in Kraft Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 13. 7.2004 +++)  

G in Kraft gem. seinem Art. 3 Abs. 1 Satz 1 mWv 13.7.2004 Art 1  

Dem in Tremblant am 13. Mai 2002 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Rechtshilfeersuchen kanadischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.

Art 3  

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt zusammen mit dem Vertrag in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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