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13. BAROCKFEST auf Schloss Friedenstein Kurier

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Academic year: 2022

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Amtlicher Teil

Bekanntmachungen und

Ausschreibungen Seiten 3 – 11 Nichtamtlicher Teil

Kinder- und Jugendseite Seite 12

Seniorenseite Seite 13

Frauenzentrum Seite 16

Kulturangebote Seiten 17 – 18

Entdeckertage Seite 19

Kurier www.gotha.de

Auf ein Wort:

Die herzogliche Gesellschaft lädt zum Barockfest auf Schloss Friedenstein ein. Zahlreiche Höhe- punkte erwarten die Be sucher. Neu in diesem Jahr ist ein spezielles Programm für Kinder.

Dicht gedrängt stehen die Massen fünf Ta- ge lang auf den Märkten. Da schaut er auf, der junge Brite im Schottenrock mit der feurigen Spanierin im Arm, zur Hausmarke der Liebenden! Die Europeade ist vorüber und ich bin sicher, Gotha hat eine neue Hausmarke in Europa gesetzt, denn Gotha liebt die Europeade. Die Stadt und ihre Bürger haben sich als tolle Gastgeber präsentiert und selbst diejenigen, die das Festival einst belächelten, mussten schon am Mittwoch einsehen – Gotha war plötz- lich eine andere, eine moderne und junge Stadt geworden. Europa war in Gotha, singend, tanzend, musizierend, einfach Lebensfreude versprühend. Gotha hat die europäische Geschichte der Vergangen- heit geprägt und geht plötzlich in eine er- folgreiche europäische Zukunft. Dem Thü- ringer Landestrachtenverband und sei- nem kleinen Team im Ehrenamt sei ge- dankt, dass sie uns dieses Geschenk einer Europeade bereiteten. Diese Europeade war Wirtschaftsförderung und Innenstadt- belebung in bester Form. Ohne Namen und Firmen zu nennen sage ich danke, es waren hunderte fl eißige Helfer, die jeder an seinem Platz ihr Bestes gaben. Es wa- ren Sponsoren und Förderer, die als Bot- schafter das Festival bereicherten und es waren immer Menschen zur Stelle, die un- gefragt halfen. Schon am Mittwoch um- armte mich ein junger Mann und sprach

„warum hast Du das Festival nicht schon viel früher geholt – das ist so geil“, noch nie habe ich so viele Hände geschüttelt, haben Menschen mir ihre Begeisterung auf so vielfältige Weise zum Ausdruck ge- bracht. Und das Fazit? Was ich verspro- chen habe, ist an Vielfalt bei weitem über- troffen worden und das Schönste: Gotha war noch nie so bunt! Machen wir europä- isch weiter, denn die Bürger, sind die schönsten Farbtupfer einer Stadt.

Ihr dankbarer

Amtsblatt der Stadt Gotha | Nr. 7 ⁄ 22. Jahrgang | 25. Juli 2013

13. BAROCKFEST auf Schloss Friedenstein

Lustbarkeiten und Leckerbissen – Das größte Barockfest Mitteldeutschlands Am 24. und 25. August 2013 lockt wieder das

größte Barockfest Mitteldeutschlands auf Schloss Friedenstein in Gotha mit einem bun- ten Spektakel, das seine Besucher über zwei Tage lang in den Bann zieht. Das ehrwürdige Schloss verwandelt sich erneut in die farben- prächtige Residenz Herzog Friedrichs III. von Sachsen-Gotha-Altenburg (reg. 1732 – 1772).

Seine Hochfürstliche Durchlaucht wird sich mit seiner Gemahlin, seinem Hofstaat und seinen Gästen an den vielfältigen Darbietungen er- freuen.

Das Fest gehört mittlerweile zu den etablierten Barockfesten Deutschlands und zieht jedes Jahr Barockfreunde aus ganz Deutschland und sogar darüber hinaus nach Thüringen. Höhe- punkte sind das Konzert der Thüringen Phil- harmonie am Samstagabend mit dem sich an- schließenden barocken Feuerwerk und die Au- dienz des Herzogspaares am Samstag um 14 Uhr. Dazu gibt es „rund um die Uhr“ Lustbar- keiten für Jung und Alt, friedliche Militärpara- den, Führungen durch die barocken Schloss- räume und kulinarische Köstlichkeiten.

Zum breiten Verkaufsangebot der zahlreich an- gereisten Handwerker und Händler, die ihre Waren auf dem Hof und unter den Arkaden feil- bieten, gehören Schmuck, nach alten Tech- niken gefertigte Waren und verschiedenste Kostümartikel, mit denen sich die Besucher während des Barockfestes auch selbst in historische Personen „verwandeln“ können.

Kutschen stehen dem Hofstaat und allen Besuchern für Ausfahrten durch den Schloss- park zur Verfügung. Über 500 Mitwirkende, Künstler, Gastronomen und Händler in präch- tigen historischen Kostümen sind zu bewun- dern.

Ein historisches Karussell steht wieder im Schlosshof, der in diesem Jahr auch mit einer eigenen Kinderecke mit speziellem Programm aufwartet. Kinder bis zum 16. Le- bensjahr haben in Begleitung eines Erwach- senen freien Eintritt. Und auch Erwachsene zahlen nur den normalen Eintrittspreis ins Schloss und bekommen das Fest mit seinen zahlreichen Sonderveranstaltungen gratis geboten.

Foto: Lutz Ebhardt

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Begegnungen in Martin und Gotha beleben Gothaer Städtepartnerschaftstreffen

In der Zeit vom 20. bis 23. Juni 2013 besuchte eine Gothaer Delegation unter Leitung des Bürgermeisters Klaus Schmitz-Gielsdorf die slowakische Partnerstadt Martin. Es waren zwei Tage, an denen die Gothaer mit den Gä- sten aus Polen, Tschechien, Ungarn, Serbien, Russland und Niederlande die Gastfreund- schaft in Martin genießen und das vorbereite- te Programm erleben konnten. Die „Tage der Stadt“ waren selbstverständlich der Mittel- punkt des Besuchsprogramms. Zur Stadt- festeröffnung in der Innenstadt überbrachte Bürgermeister Schmitz-Gielsdorf die Grüße aus der Partnerstadt Gotha. Gäste und Besu- cher konnten das bunte Spektakel – von Fol-

kloretänzen bis hin zu den Auftritten der Mu- sikgruppen und Bands – miterleben. Der Tag sah einen Besuch des „Kommunitätszen- trums“, einer Einrichtung für Senioren und ei- ner Fotoausstellung vor. Der Direktor des Se- niorenheims Milan Matia und die Senioren bereiteten den Gästen aus den Partnerstäd- ten ein herzliches Willkommen. Während eines festlichen Empfangs bei internationaler Musik begrüßte Martins Bürgermeister An- drej Hrnciar die Delegationen. Am folgenden Tag lud die Martiner Feuerwehr zu einem nicht nur für die Gäste der Feuerwehr interes- santen Feuerwehrtag ein.

Mit zahlreichen neuen Ideen und Anregungen für die kommenden Treffen verabschiedeten sich die Gothaer von ihren slowakischen Freunden. Die Eindrücke vom Kommunitäts- zentrum, den Feuerwehrübungen und nicht zuletzt, den anregenden Gesprächen mit Mit- arbeitern der Stadtverwaltung begleiteten die Gäste nach Hause. Für das Projekt „Trans- parente Stadt“, ein Projekt der Stadtverwal- tung Martin zum „transparenten“ Haushalt, erhielt Martins Bürgermeister internationale Anerkennung. Und mit Sicherheit waren die

Informationen zu diesem Projekt auch Grund- lage für das eine oder andere Gespräch zwi- schen den Teilnehmern.

Während die eine Delegation nach Gotha zu- rückkehrte, planten Salzgitteraner ein Treffen in Gotha. Am 29. und 30. Juni trafen sich mo- torradbegeisterte Salzgitteraner mit Gleichge- sinnten aus Gotha. Oberbürgermeister Knut Kreuch begrüßte mit Gothaer Motorradfans 20 Gäste vor dem Historischen Rathaus. An- schließend wurden die Salzgitteraner von den Gothaern zu einer kleinen Rundfahrt eingela- den. Den Abend ließen Sie bei einem gemüt- lichen Abend auf dem Boxberg ausklingen, wo sie die historische Galopprennbahn begeis- terte und in ihrem Vorhaben stärkte, die Stadt Gotha ein weiteres Mal zu besuchen. In die- sem Jahr besteht die deutsch-deutsche Städ- tepartnerschaft 25 Jahre. Zahlreiche Begeg- nungen in beiden Städten laden unterschied- lichste Interessengemeinschaften zu gemein- samen Unternehmungen ein. Der Abstecher der Motorradfahrer nach Gotha war ein wei- terer Punkt des umfangreichen Städtepartner- schaftsprogramms der Residenzstadt Gotha in diesem Jahr.

Europadiplom für die Residenzstadt Gotha

Der Residenzstadt Gotha wurde vom Europa- rat für ihr besonderes Engagement für Europa und den europäischen Gedanken das „Europa- diplom“ verliehen. Am 27. Juni war Bürger- meister Klaus Schmitz-Gielsdorf auf Einladung des Europarates nach Strasbourg gereist, um das Europadiplom persönlich entgegen zu neh- men. Nach einer würdevollen Zeremonie im Ge- bäude des Europarates bestand die Möglich- keit, an der Sitzung des Europarates im Plenar- saal teilzunehmen, in dem gerade eine Debat- te über „Chancen und Gefahren des Internets“

stattfand. Am Abend wurde zu einem Empfang ins Strasbourger Rathaus gebeten, bei dem die Möglichkeit zum Gedankenaustausch mit Par- lamentariern und Vertretern der Kommunalpo- litik gegeben war.

Das Engagement der Residenzstadt Gotha für Europa und den europäischen Gedanken, das mit dem „Europadiplom“ ausgezeichnet wurde, drückt sich vor allen Dingen in den seit vielen Jahren bestehenden, intensiven Beziehungen zu

vier Partnerstädten in Europa aus und der Orga- nisation herausragender Ereignisse wie bei- spielsweise vor wenigen Tagen die 50. Europea- de, das größte Musik- und Tanzfestival Europas mit rund 5.000 Mitwirkenden aus 25 europä- ischen Ländern. Aber auch die historischen Wur- zeln reichen weit ins europäische Land hinein.

So insbesondere durch den „Opa von Europa“

bezeichneten Herzog Ernst I. von Sachsen-Go- tha-Altenburg (1601–1675), der durch die Verhei- ratung von acht Kindern in die europäischen Kö- nigshäuser, Nachkommen in 10 europäischen Königshäusern positioniert hat, die noch heute regieren oder in Amt und Würden sind.

Im Rahmen der Übergabe des „Europa- diploms“ wurde die Stadt Gotha ermuntert, sich im kommenden Jahr um die nächste Stufe der Auszeichnung, der europäischen Flagge zu bewerben und sich weiterhin um den kulturel- len Austausch zwischen den europäischen Ländern und insbesondere das Zusammentref- fen der Menschen zu bemühen.

KITA „SONNENBLUME“ feierte Sommerfest für wohltätigen Zweck

Am Freitag, dem 28. Juni 2013, fand im Um- weltkindergarten „Sonnenblume“ unter der Schirmherrschaft des Fördervereins das jähr- liche Sommerfest statt. Neben einer Müllmo- denschau der Kinder und einem Altpapier- Sammelwettbewerb mit anschließender Po- kalübergabe begeisterte vor allem der Besuch eines Stadtwirtschaftsfahrzeuges.

Ein weiterer Höherpunkt war der Besuch des Kaninchens Betty aus dem Gothaer Tierpark, für das der Förderverein seit diesem Jahr eine Patenschaft übernommen hat. Der Eintritt,

Verkauf von Kaffee, Kuchen, Eis und Brat- würsten sowie Tombolalosen, T-Shirts und selbstgezogenen Pfl anzen erbrachte einen Erlös von 1160 €.

Davon konnten 500,00 € zugunsten der be- troffenen Kindertagesstätten in den Flutopfer- gebieten gespendet werden. Ein weiterer Be- trag von 250,00 € kam durch zusätzliche Spen- dengelder des pädagogischen Personals und der Festbesucher zustande. Dieser geht an den Kindergarten „Waldblick“ in Striegistal, wel- cher Flutschäden zu verzeichnen hat.

(3)

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der Sitzung der beschlie- ßenden Ausschüsse des Stadrates der Stadt Gotha

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt eingesehen werden können.

BA 037/13 – Baumfällung auf Grund der Neugestaltung des Schulhof- geländes der Grundschule „Brüder Grimm“ und Regelschule „Ost- stadt“ Bufl eber Straße

Dem Antrag auf Fällung von einer Fichte zur Neugestaltung des Schul- hofgeländes 3. Bauabschnitt wird zugestimmt.

2. Die fachlich erforderliche Ersatzpfl anzung in Form von zwei Laubbäu- men (4 x v, Hochstamm, 20 – 25 cm Stammumfang) wird im Bereich des neu gestalteten Schulhofes im Zuge des 3. Bauabschnittes im Herbst 2013, spätestens jedoch bis zum 30.11.2013, durch das Amt für Grundstücks- und Gebäudemanagement realisiert.

3. Alle weiteren auf dem Grundstück vorhandenen Bäume sind gemäß

§ 4 Baumschutzsatzung zu schützen und zu erhalten.

HA 212/13 – Zuschlagserteilung für die Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Los 14.1-Alt- und Neubau, Trockenbauarbeiten (VOB-OV-602/11/003) Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zuschlag für Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zum Bauvorhaben Erweite- rung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha/

Los 14.1 – Alt- und Neubau, Trockenbauarbeiten an die Firma Ruben Pe- ter Ausbau GmbH, Aue 2 aus 98593 Floh-Seligenthal mit einer geprüf- ten Angebotssumme in Höhe von 24.674,93 EUR (inkl. 19 % MwSt. und 3 Prozent Preisnachlass ohne Bedingungen) zu erteilen.

HA 214/13 – Zuschlagserteilung für die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zum Bauvorhaben Umbau und Sanierung Herzogliches Museum Go- tha, Los 6 – Erweiterte Rohbauarbeiten VOB-OV-602/11/075

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zum Bauvorhaben Umbau und Sanierung Herzogliches Museum, Parkallee 15, 99867 Gotha / Los 6 – Erweiterte Rohbauarbeiten (Erd-, Mauer-, Entwässerungskanal-, Ab- dichtungs- und Betonarbeiten) FORMTEXT VOB-OV-602/11/075, an die Firma bau-unternehmen Markus Freund, Plan 7 aus 37351 Kreuzebra mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 155.116,38 EUR (inkl. 19 % MwSt.) zu erteilen.

Gotha, den 12.07.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Stadt- rates der Stadt Gotha vom 10.07.2013

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt eingesehen werden können.

A 521/13 – Besetzung Ausschuss (Bauausschuss) – DIE LINKE.

Die Fraktion die Linke beantragt die Neubesetzung des Bauausschusses mit René Kabisch als sachkundigen Bürger.

B 522/13 – 9. Fortschreibung der Kindertagesstättenkonzeption vom 07.12.1994 – Planungszeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2015 –

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

1. Der in der Anlage beigefügten 19. Fortschreibung der Kindertages- stättenkonzeption vom 07.12.1994 – Planungszeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2015 – wird zugestimmt.

Anlage

19. Fortschreibung der Kindertagesstättenkonzeption vom 07.12.1994 – Planungszeitraum 01.08.2013 bis 31.07.2015

B 527/13 – Änderung der Beschlussvorlage 283/11 Berufung der Jury zur Vergabe des „Kurd-Laßwitz-Stipendiums der Residenzstadt Gotha“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die Funktion des Vertreters der Fraktion der FWG in der Jury zur Vergabe des Kurd-Laßwitz-Stipendiums der Residenzstadt Gotha übernimmt nach dem Ausscheiden von Uta Dehmel aus dem Stadtrat Frau Beate Greiner-Stöffele.

Die Funktion eines Sachverständigen in der Jury zur Vergabe des Kurd- Laßwitz-Stipendiums der Residenzstadt Gotha übernimmt an Stelle von Niklas Elze als Vertreter des Kinder- und Jugendforums der Stadt Gotha, Elli Gröschner als Vertreterin des Kinder- und Jugendforums der Stadt Gotha.

B 523/13 – 1. Änderungsvertrag zum Mietvertrag Museum der Natur (zukünftig Herzogliches Museum Gotha) zwischen der Stadt Gotha und der Stiftung Schloss Friedenstein Gotha

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, nach Maßgabe des in Anlage I beigefügten Vertragsentwurfs den 1. Änderungsvertrag zum Mietvertrag Museum der Natur (zukünftig Herzogliches Museum Gotha) zwischen der Stadt Gotha und der Stiftung Schloss Friedenstein Gotha abzuschließen.

Anlage: Anlage I

B 524/13 – Abschluss von Mietverträgen „Perthes-Forum Gotha“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt und ermächtigt, nach Maßgabe der in Anlagen I – III beigefügten Vertragsentwürfe

einen Mietvertrag zwischen der Stadt Gotha und der Stiftung Schloss Friedenstein Gotha

einen Mietvertrag zwischen der Stadt Gotha und dem Freistaat Thürin- gen, vertreten durch das Thüringische Staatsarchiv Gotha, und einen Mietvertrag zwischen der Stadt Gotha und dem Freistaat Thürin- gen, vertreten durch die Universität Erfurt, hinsichtlich des Gebäude- komplexes „Perthes-Forum Gotha“ abzuschließen.

Anlagen: Anlage I – II

B 528/13 – Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Straßenrei- nigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt

die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssat- zung).

Anlage 1: Satzungstext

B 529/13 – Straßenreinigungsgebührensatzung (SRGebS) – Neu- fassung

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öf- fentlichen Straßen der Stadt Gotha – Straßenreinigungsgebührensat- zung (SRGebS) –

Anlage 1: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen der Stadt Gotha – Straßenreinigungsgebühren- satzung (SRGebS) –

Anlage 2: Gebührenkalkulation

B 519/13 – Vollzug des Thüringer Straßengesetzes, Widmung „Gebrü- der-Ruppel-Straße“ in Gotha

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

In der Gemarkung Gotha wird die in der Anlage 1 gekennzeichnete Ge- brüder-Ruppel-Straße (Flur 14, Flurstücke 73/6 und 73/49) gemäß § 6 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom Mai 1993 gewidmet.

Die Straße wird entsprechend ihrer Bedeutung der Straßengruppe „Ge- meindestraße“ gemäß § 3 (1) Punkt 3 ThürStrG zugeordnet.

(4)

Anlage 1

Lageplan der zu widmenden „Gebrüder-Ruppel-Straße“

B 518/13 – Aufhebung Beschluss B 652/08 über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 83.1 SB-Markt Humboldt- straße – Mercedes Autohaus

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Beschluss B 652/08 des Stadtrates vom 23.04.2008

Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Nr. 83.1 SB-Markt Humboldtstraße – Mercedes Autohaus wird hiermit aufgehoben.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben.

B 525/13 – Beschluss über die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zum Bebauungsplan Nr. 18 Gewerbegebiet Logistikzentrum Luftschiffhafen

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die während der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Trä- ger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 18 Gewerbegebiet Logistikzentrum Luftschiff- hafen vorgebrachten Stellungnahmen hat der Stadtrat geprüft und in die Abwägung eingestellt.

01 Dem Abwägungsvorschlag gemäß Abwägungsprotokoll (Anlage 1) wird gefolgt.

02 Die Änderungen und Ergänzungen sind in den Bebauungsplan einzu- arbeiten.

03 Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über das Ergebnis der Abwägung zu informieren.

Anlage 1: Abwägungsprotokoll

B 526/13 – Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18 Gewerbe- gebiet Logistikzentrum Luftschiffhafen

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Auf Grund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) und in Verbindung mit

§ 83 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85), beschließt der Stadtrat der Stadt Gotha den Bebauungsplan Nr. 18 Gewerbegebiet Logistikzentrum Luft- schiffhafen, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung Juni 2013 als Satzung.

Die Begründung in der Fassung Juni 2013 wird gebilligt.

03 Durch die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 18 Gewerbegebiet Logi- stikzentrum Luftschiffhafen werden der innerhalb des Geltungsbe- reiches bestehende VE-Plan Gewerbegebiet Luftschiffhafen und der Bebauungsplan Nr. 28 Erweiterung Gewerbegebiet Luftschiffhafen ersetzt.

04 Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungs- plan Nr. 18 Gewerbegebiet Logistikzentrum Luftschiffhafen bekannt- zumachen.

Anlage 1: Bebauungsplan Nr. 18 Gewerbegebiet Logistikzentrum Luft- schiffhafen

B 530/13 – Sanierung der Inselsbergstraße zwischen Mönchstraße und Anger sowie der Schenkstraße in Gotha-Sundhausen

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

1. Die Baumaßnahme Sanierung der Inselsbergstraße zwischen Mönch- straße und Anger sowie der Schenkstraße wird nach beiliegendem Ausbauprogramm ausgeführt.

2. Die Baukosten auf der Grundlage der Kostenschätzung betragen für die Maßnahme Inselsbergstraße ca. 728.000,00 € brutto und für die Schenkstraße ca. 95.000 € brutto.

Die Ausführung der Baumaßnahmen kann erst erfolgen, wenn die Fi- nanzierung gesichert ist.

Anlage 1

1.1 Ausbauprogramm Inselsbergstraße – Lageplan 1 bis 4 M 1:500 1.2 Ausbauprogramm Schenkstraße – Lageplan 1 M 1.500

B 531/13 – Verwaltungsvereinbarung zur Erneuerung der Bundesstraße 7 in der Ortslage Gotha – Gartenstraße, Huttenplatz, Friedrichstraße Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Oberbürgermeister der Stadt Gotha wird beauftragt und ermächti- gt, den als Anlage 1 beigefügten Vertrag abzuschließen.

Anlage 1: Verwaltungsvereinbarung zur Erneuerung der Bundesstraße 7 in der Ortslage Gotha – Gartenstraße, Huttenplatz, Friedrichstraße Gotha, den 12.07.2013

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Öffentliche Abgaben-Mahnung

(Steuer- und Gebühren-Mahnung)

Die Stadtverwaltung Gotha Stadtkasse macht darauf aufmerksam, dass am 01. Juli 2013 folgende Abgaben (Steuer- und Gebührenverpfl ich- tungen) fällig waren:

Hundesteuer Jahreszahler 2013

Straßenreinigungsgebühr Jahreszahler 2013

Grundsteuer Jahreszahler 2013

Gewerbesteuer-Vorauszahlung Jahreszahler 2013

Die Abgaben-/Steuer- und Gebührenpfl ichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuer- u. Gebühren im Rückstand sind, werden hier- durch öffentlich gemahnt.

Die hiermit ergangene öffentliche Mahnung schließt eine schriftliche Mahnung nicht aus.

Die Rückstände sind bis spätestens 02. August 2013

an die Stadtverwaltung Gotha unter Angabe der gültigen Steuer-/ Ge- bührennummer zu zahlen (ohne Angaben kann es zu Buchungsfehlern und demzufolge zu Mahnungen kommen).

Nach dem 02.08.2013 werden die fällig gewesenen Abgaben im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestim- mungen zwangsweise eingezogen und auf Grund der Abgabenordnung(AO) vom 16.03.1976 § 240 folgender Säumniszuschlag erhoben:

Für jeden angefangen Monat vom Fälligkeitstage ab gerechnet 1 (eins) von Hundert des auf volle 50,00 € abgerundeten Betrages.

Wir bitten die Zahlungspfl ichtigen, die gesetzlich festgelegten Termine einzuhalten.

Stadtkasse gez. Juckel Kassenverwalter

Öffentliche Erinnerung

Die Grund-, Gewerbe-, und Hundesteuer sowie die Straßenreinigung für das III. Quartal 2013 (Juli – September) sind bis zum 15.08.2013 fällig.

Wir bitten alle Steuerzahler bei Überweisungen und Einzahlungen Ih- re Steuer- bzw. Gebührennummer anzugeben.

Bei erteilter Abbuchungserlaubnis sollte auf ausreichende Kontode- ckung geachtet werden.

Haben Sie inzwischen eine neue Bankverbindung/Kontonummer, sollten Sie diese der Stadtverwaltung Abt. Steuern rechtzeitig vor dem Steuertermin mitteilen.

Durch Rückbuchungen entstehende Bankgebühren sind vom Zah- lungspfl ichtigen zu erstatten.

Juckel

Abt.leiterin Stadtkasse

(5)

Ungültigkeitserklärung

Der Dienstausweis (Freiwillige Feuerwehr Gotha-Uelleben) mit der Nummer FF 611, ausgestellt am 09.11.2012 durch die Stadtverwal- tung Gotha wurde als verloren gegangen gemeldet und wird aus die- sem Grund mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt.

BOI Andreas Ritter komm. Amtsleiter

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Stadt Gotha für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

1. Mit Beschlussvorlage 452/12 hat der Stadtrat der Stadt Gotha am 16.04.2013 die Haushaltssatzung für die Jahre 2013 und 2014 be- schlossen.

2. Die Haushaltssatzung wurde am 03. Mai 2013 bei der Rechtsauf- sichtsbehörde gem. § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt.

3. Zu der beschlossenen Haushaltssatzung wird mit Bescheid der Rechts- aufsichtsbehörde vom 16. Juli 2013 folgende Genehmigung erteilt:

„1. Gem. § 63 Abs. 2 ThürKO wird der im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen im Jahr 2013 für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i.H.v.

3.300.000 €

zweckgebunden zur Sanierung und Erweiterung des Stadtbades Gotha in der Bohnstedtstraße zum Sport- und Familienbad rechts- aufsichtlich genehmigt.

Weitere Kreditaufnahmen sind nicht vorgesehen.

2. Weitere genehmigungspfl ichtige Bestandteile enthält die Haus- haltssatzung 2013/2014 nicht.

3. Der Bescheid ist dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben.

4. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.“

4. Die Bekanntmachung erfolgt am 25.07.2013 im Rathauskurier.

5. Der Haushaltsplan wird gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO in der Zeit vom 26. 07. 2013 bis 09.08.2013 während der Dienststunden zur Ein- sichtnahme im Neuen Rathaus, Ekhofplatz 24, Bürgerbüro, aus- gelegt.

Kreuch

Oberbürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Gotha

für die Haushaltsjahre 2013 und 2014

Auf der Grundlage der §§ 55 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreis- ordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO)in der Fassung der Be- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532), hat der Stadtrat der Stadt Gotha in der Sitzung am 16. April 2013 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

im Jahr 2013 in den Einnahmen und Ausgaben mit 65.388.600 € und im Jahr 2014 in den Einnahmen und Ausgaben mit 66.703.700 € sowie im Vermögenshaushalt

im Jahr 2013 in den Einnahmen und Ausgaben mit 29.048.900 € und im Jahr 2014 in den Einnahmen und Ausgaben mit 15.349.600 € ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investiti- onsfördermaßnahmen wird im Jahr 2013 auf

3.300.000 €

zweckgebunden zur Sanierung und Erweiterung des Stadtbades Gotha in der Bohnstedtstraße zum Sport- und Familienbad festgesetzt. Im Jahr 2014 werden keine Kreditaufnahmen festgesetzt.

§ 3

Die Gesamtbeträge der Verpfl ichtungsermächtigungen im Vermögens- haushalt werden

im Jahr 2013 auf 2.534.500 € und im Jahr 2014 auf 100.000 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuern

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 300 v.H.

b) für die Grundstücke (B) 420 v.H.

2. Gewerbesteuer 400 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aus- gaben nach dem Haushaltsplan wird

im Jahr 2013 auf 4.600.000 € und im Jahr 2014 auf 4.600.000 € festgesetzt.

§ 6

1. Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.

2. Investitionen von erheblicher fi nanzieller Bedeutung nach § 10 Thür- GemHV beginnen ab 250.000 €.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2013 in Kraft.

Gotha, den 17.07.2013

(Siegel) Stadt Gotha

Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 05.06.2013 mit Beschluss-Nr. 505/13 die Satzung über die Benutzung der Stadtbibli- othek „Heinrich Heine“ Gotha beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 19.06.2013, das am 21.06.2013 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt. Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestä- tigung bekannt gemacht werden.

Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek

„Heinrich Heine“ Gotha

Aufgrund der §§ 2, 18, 19 und 26, Absatz 2, Nummer 2 der Thüringer Ge- meinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.8.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) und der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalab- gabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fas- sung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) sowie der Sat- zung über die Benutzung der Stadtbibliothek „Heinrich Heine“ Gotha hat der Stadtrat der Stadt Gotha in seiner Sitzung am 05.06.2013 fol- gende Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek „Heinrich Heine“ Go- tha beschlossen:

§ 1

Einrichtung der Bibliothek, Allgemeines

(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Gotha.

(6)

(2) Die Stadtbibliothek dient dem allgemeinen und politischen Bildungs- interesse, der Medien- und Informationsbeschaffung, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation sowie der Freizeitgestaltung. Sie hat die Aufgabe, Literatur und Informationen zu sammeln, zu er- schließen und zu vermitteln.

(3) Die Stadtbibliothek ist ermächtigt, einmal im Jahr eine Rabattaktion für einen Zeitraum von 4 Wochen durchzuführen, bei der die Ausleih- gebühr halbiert wird.

§ 2 Gebühren

Für die Benutzer der Stadtbibliothek werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Heinrich Heine“ (im Folgenden

„Gebührensatzung“ genannt) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 3

Anmeldung, Benutzerausweis

(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personal- ausweises oder seines Reisepasses und einer aktuellen Meldebestä- tigung bei der Stadtbibliothek an. Er teilt die auf dem Anmeldeformu- lar geforderten personenbezogenen Angaben mit und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Benutzungssatzung und die Gebüh- rensatzung anerkennt und mit der elektronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person einverstanden ist.

(2) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bedarf die Anmeldung der Genehmigung eines Erziehungsberechtigten ent- sprechend § 3 Abs. 1 der Benutzungssatzung. Der Erziehungsberech- tigte bestätigt durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular, dass er mit der Anmeldung einverstanden ist und für die bei der Nutzung der Bibliothek eingetretenen Schäden die Haftung übernimmt. Gleichzei- tig erteilt er hiermit sein Einverständnis für die Nutzung elektro- nischer Medien.

(3) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hin- terlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bi- bliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.

(4) Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Bibliotheksaus- weis. Der Ausweis ist personenbezogen und kann daher auf Dritte nicht übertragen werden. Er bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. Die Stadtbibliothek ist berechtigt, die Personalien zum vorgelegten Bibli- otheksausweis zu prüfen. Ein fremder oder ungültiger Bibliotheksaus- weis kann von der Stadtbibliothek eingezogen werden. Die Ausstel- lung eines Ersatzausweises ist gemäß der Gebührensatzung kosten- pfl ichtig. Der Bibliotheksausweis kann entweder auf Antrag oder bei Nichtinanspruchnahme nach 3 Jahren gelöscht werden, soweit keine Medien- oder Gebührenforderungen ausstehen. Der Benutzeraus- weis ist zurückzugeben, wenn die Bibliothek es verlangt oder die Vo- raussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.

(5) Der Verlust des Bibliotheksausweises, Wohnungswechsel und Na- mensänderungen sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle der Nichtanzeige haftet der Nutzer oder derjenige, der die Nutzung nach § 3 der Benutzungssatzung genehmigt hat, für alle hie- raus entstandenen Schäden. Dies gilt auch für die missbräuchliche Benutzung des Bibliotheksausweises durch Dritte.

(6) Bei Nutzung der Medien und des Internets sind die gesetzlichen Be- stimmungen des Urheberrechts, Strafrechts und des Jugendschutzes zu beachten. Gesetzwidrige Informationen dürfen weder genutzt noch verbreitet werden.

§ 4

Formen der Benutzung

Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die Stadtbibliothek bestimmt die Modalitäten und ist berechtigt, Ausleihbeschränkungen zu erlassen.

Präsenz- und Informationsbestände werden nicht außer Haus verliehen.

Die Benutzung der Stadtbibliothek ist nur gegen Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises gestattet.

§ 5 Ausleihe

(1) Die Ausleihe erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Bibliotheksaus- weises.

(2) Die Ausleihfrist beträgt höchstens 4 Wochen. Ausnahmen sind:

– Zeitschriften 2 Wochen – CD-ROM, CD, Konsolenspiele 2 Wochen

– DVD 1 Woche

Die entliehenen Medien sind der Stadtbibliothek unaufgefordert und fristgerecht zurückzugeben.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Anzahl von ausleihbaren Medien beschränkt und die Leihfrist verkürzt werden.

(4) Die Ausleihfrist kann vor Ablauf bis zu dreimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

(5) Eine unbefugte Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unter- sagt.

§ 6

Behandlung der Medien, Haftung

(1) Die Medien und die Einrichtungen der Stadtbibliothek sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädi- gung zu bewahren. Insbesondere sind Unterstreichungen, das An- bringen von Randnotizen u. ä. zu unterlassen. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen und etwa vorhandene offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzei- gen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zu- stand ausgehändigt.

(2) Die Beschädigung bzw. der Verlust entliehener Medien sind der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Beschädigungen dürfen nicht selbst behoben werden.

(3) Bei Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung oder Verlust von Medien und Einrichtungen ist der Benutzer oder derjenige, der nach

§ 3 der Benutzungssatzung die Nutzung gestattet hat, zum Ersatz des entstandenen Schadens verpfl ichtet. Bei der Berechnung des durch die Verletzung der Benutzerpfl ichten eingetretenen Schadens werden die Reparaturkosten bzw. der Wiederbeschaffungswert des betreffenden Gegenstandes zugrunde gelegt. Es steht im Ermessen der Stadtbibliothek, Wertersatz in Geld zu verlangen oder bei Medi- en ein Ersatzexemplar bzw. eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk beschaffen zu lassen. Im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust von Medien werden Gebühren entsprechend der Gebührensatzung erhoben. Diese entstehen unab- hängig von der Art und Höhe der Schadensersatzleistung.

(4) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entste- hen, ist der eingetragene Benutzer oder derjenige, der nach § 3 der Benutzungssatzung die Nutzung gestattet hat, zum Ersatz verpfl ich- tet. Dies gilt auch bei Verlust des Benutzerausweises.

(5) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden

– die einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm genutzten Medien, einschließlich der Datenträger und Internetar- beitsplätze, entstehen

– die durch entliehene Medien an Geräten, Dateien und Datenträgern der Benutzer auftreten

– die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Bibliotheksleistungen eintreten können

– die durch Verletzungen von Vertragsverpfl ichtungen zwischen Be- nutzer und Internetdienstleistern verursacht werden.

(6) Die Stadt Gotha ist für die Qualität, die Funktionsfähigkeit und Viren- freiheit von abgerufenen Dateien aus dem Internet nicht verantwort- lich. Für die Funktionsfähigkeit der Leitungen und Computer gibt es keine Gewähr.

(7) Persönliche Endgeräte, die der Benutzer im Internet nutzt, bedürfen der vorherigen Prüfung durch die Mitarbeiter der Bibliothek.

(8) Die Bibliothek haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von in die Bibliothek mitgebrachten Gegenständen, insbesondere nicht für Geld, Wertsachen etc.

(9) Die Bibliothek übernimmt keine Verantwortung für Inhalte, Verfüg- barkeit und Qualität der bereitgestellten Medien. Die Bibliothek haf- tet nicht für Schäden, die den Benutzern durch Dritte entstehen, ins- besondere für Schäden, die durch Datenmissbrauch aufgrund unzu- reichenden Datenschutzes im Internet entstehen können.

§ 7

Überschreitung der Leihfrist

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist sind die laut Gebührensatzung fest- gesetzten Gebühren zu zahlen.

(7)

(2) In der Regel erfolgt bei Überschreitung der Leihfrist eine schriftliche Rückgabeerinnerung. Die Pfl icht zur Zahlung der Gebühren besteht jedoch unabhängig vom Erhalt einer solchen Mitteilung.

(3) Bleiben die schriftlichen Rückgabeaufforderungen erfolglos, behält sich die Stadtbibliothek die Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach dem Thüringer Verwal- tungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung vor.

§ 8

Ausschluss von der Benutzung

Der Benutzer kann durch Einzug des Benutzerausweises zeitweise oder dauerhaft von der Benutzung ausgeschlossen werden, wenn der Benut- zer wiederholt gegen Vorschriften dieser Satzung, gegen Vorschriften der Gebührensatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen hat.

§ 9 Hausordnung

(1) Jeder Besucher hat die Hausordnung der Stadtbibliothek einzuhal- ten, die in den Bibliotheksräumen für jedermann erreichbar ausge- hängt ist.

(2) Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Das Personal der Stadtbibliothek übt das Hausrecht aus. Die Stadtbiblio- thek haftet nicht für Sachen, die in ihren Räumen in Verlust geraten sind.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.03.2014 in Kraft. Die Satzung vom 01.01.2002 verliert damit ihre Kraft.

Gotha, den 10.07.2013

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister

Die in dieser Satzung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr gel- tend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Ge- nehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek „Heinrich Heine“

Gotha

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 05.06.2013 mit Beschluss-Nr. 506/13 die Gebührensatzung der Stadtbibliothek

„Heinrich Heine“ Gotha beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 20.06.2013, das am 21.06.2013 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestä- tigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt. Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestäti- gung bekannt gemacht werden.

Gebührensatzung der Stadtbibliothek

„Heinrich Heine“ Gotha

Aufgrund der §§ 2, 18, 19 und 26, Absatz 2, Nummer 2 der Thüringer Ge- meinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.8.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thü- ringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der Thüringer Kommu- nalordnung vom 06.03.2013 (GVBl. S. 49) und der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) sowie der Satzung über die Benutzung der Stadtbibli- othek „Heinrich Heine“ Gotha hat der Stadtrat der Stadt Gotha in seiner Sitzung am 05.06.2013 folgende Gebührensatzung für die Stadtbiblio- thek „Heinrich Heine“ Gotha beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden nach Maßgabe die- ser Satzung Gebühren erhoben. Entstehen der Stadt durch die Be- nutzung der Stadtbibliothek Auslagen, sind diese ebenfalls zu er- statten.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Benutzer der Stadtbibliothek i.S.d. § 3 der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek „Heinrich Heine“ Go- tha. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind die Erziehungsberechtigten Gebührenschuldner.

§ 3

Gebührensatz und Maßstab

(1) Die durch die Registrierung bzw. durch die Bibliotheksbenutzung entstehenden Gebühren und Auslagen sind durch den jeweiligen Be- nutzer zu tragen.

(2) Gebührensätze für die Bibliotheksbenutzung bzw. die Registrierung als Benutzer:

Jahresgebühr ab 18 Jahren 16,00 €

Jahresgebühr ermäßigt 8,00 €

(für Schüler ab 18 Jahren und Studenten, Inhaber der Thüringer Ehrenamtscard und Stadtpassinhaber)

Partnerkarte 8,00 €

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0,00 €

Monatsausweis 2,00 €

Schulen und Kindertagesstätten mit Sitz in der Stadt 0,00 € Gotha und Kooperationsvereinbarung

Schulen und Kindertagesstätten außerhalb der Stadt Gotha 8,00 € (3) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehende Gebühren:

pro Woche und Medium 1,00 €

schriftliche Erinnerung Porto

Gebührenbescheid 10,00 €

Die Höchstgrenze der Versäumnisgebühren

je Ausleihvorgang beträgt 50,00 €

(4) Ersatzleistungen des Benutzers entstehen für:

Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises 2,00 € Einarbeitungskosten bei Ersatz für verlorene

oder beschädigte Medien 3,00 €

(5) Gebühren für:

– Bestsellerservice pro Entleihung 2,00 €

– Vorbestellgebühr 1,00 €

– Bearbeitungsgebühr für Fernleihe 1,50 € – Auslagenersatz (z. B. Porto) in jeweiliger Höhe – Ausdruck von Informationen:

pro begonnene A4-Seite s/w 0,10 €

– Ausdruck von Informationen:

pro begonnene A4-Seite farbig 0,30 €

§ 4 Fälligkeit

Die Gebühren werden nach der Bekanntgabe der Gebühren- und Ausla- genfestsetzung fällig.

(8)

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.03.2014 in Kraft. Damit tritt die Gebührensatzung vom 30.07.2007 außer Kraft.

Gotha, den 10.07.2013

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr gel- tend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Ge- nehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Heinrich Heine“ Gotha sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 10.07.2013 mit Beschluss-Nr. 528/13 die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungs- satzung) beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 16.07.2013, das am 17.07.2013 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt. Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestä- tigung bekannt gemacht werden.

Satzung zur ersten Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha

(Straßenreinigungssatzung)

Die Satzung der Stadt Gotha über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha – Straßenreinigungssatzung – vom 12.10.2012, veröffentli- cht im Rathauskurier Nr. 10/12 vom 25.10.2012, wird wie folgt geändert:

§ 1

Änderung der Satzung 1. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt grundsätzlich das Buchgrundstück. Ist dieses nicht selbständig sondern nur i. V. m.

einem anderen Buchgrundstück nutzbar, so sind diese als ein Grundstück zu betrachten. Hierzu gehört jeder Grundbesitz, 1. der innerhalb der geschlossenen Ortslage an einer öffentlichen

Straße anliegt und von der Straße unmittelbar erschlossen wird (Anliegergrundstück) oder

2. der hinter einem oder mehreren Grundstücken (Vorderlieger- grundstück/e) liegt und von der erschließenden Straße über eine sonstige Zuwegung/Zufahrt erreicht werden kann bzw. nur mit einem Teil seiner Grundstücksfront direkt an der erschließenden Straße anliegt (Hinterlieger- bzw. Teilhinterliegergrundstück).

2. § 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschlie- ßenden Straße, so bilden die an die Straße angrenzenden Grund- stücke (Anliegergrundstücke) und die dahinterliegenden Grund- stücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungsein - heit. Die Hinterlieger sind hierbei für die Länge der zugewandten Seite ihrer Grundstücke zur erschließenden Straße reinigungs- pfl ichtig.

Besteht in einer Straße oder einem Weg nur einseitig ein Gehweg, so ist derjenige Anlieger, dessen Grundstück an den Gehweg an- grenzt. Derjenige, dessen Grundstück dem Gehweg gegenüber liegt, ist Gegenüberlieger. Anlieger und Gegenüberlieger bilden ebenfalls eine Straßenreinigungseinheit.

Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit ge- hörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspfl ichtig. Die Reinigungspfl icht wechselt jährlich. In Jahren mit gerader Endzif- fer sind die Eigentümer oder Besitzer der Kopfgrundstücke bzw.

auf der Gehwegseite befi ndlichen Grundstücke (Anlieger), in Jah- ren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der Hin- terliegergrundstücke bzw. der auf der gegenüberliegenden Stra- ßenseite befi ndlichen Grundstücke (Gegenüberlieger) verpfl ich- tet. Sind mehrere Verpfl ichtete aus Anlieger und Gegenüberlieger sowie aus Kopfgrundstück und Hinterlieger an einem Straßenab- schnitt zur Reinigung verpfl ichtet, bilden diese eine gemischte Straßenreinigungseinheit. Die Reinigungspfl icht wechselt jährlich innerhalb der gemischten Straßenreinigungseinheit und in den Straßenreinigungseinheiten.

3. Änderung der Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung

Im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gotha (§1 Abs. 2) werden die Bemerkungen zu den folgenden Straßenbezeichnungen entsprechend den realen Gegebenheiten korrigiert. Darüber hinausgehende Änderungen wie z.B. Aufnah- men von neuen Straßen oder Änderungen der Reinigungsklasse werden nicht durchgeführt.

Korrektur der Spalte Bemerkung:

Straßenbe- Bemerkung Reinigungs-

zeichnung Klasse

Arnoldiplatz von Huttenstraße 2

(Hauptzug) bis Ekhofplatz

Arnoldiplatz von Erfurter Str. einschl.

(Nebenzüge) Treppenanlage bis Mönchelsstraße 1 von Mohrenberg bis Ekhofplatz 3 Damaschke- von Pfullendorfer Str. bis 3

straße Leinefelder Str.

Ekhofplatz von Arnoldiplatz bis Gotthardstraße 2 (Hauptzug)

Ekhofplatz von Mönchelsstr. bis Siebleber Str. 3 (Nebenzug)

Eschleber Straße von 18.-März-Straße bis Kantstraße 3

Die Straßenbezeichnung Trützschlerplatz wird aus dem Straßenver- zeichnis der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gotha gestrichen.

§ 2 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gotha, den 19.07.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister (Siegel)

(9)

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthal- ten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen wor- den sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Gotha (Straßenreinigungssatzung)

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 10.07.2013 mit Beschluss-Nr. 529/13 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen der Stadt Gotha – Straßen- reinigungsgebührensatzung beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 16.07.2013, das am 17.07.2013 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestä- tigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt. Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestäti- gung bekannt gemacht werden.

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung vom 10.07.2013 auf- grund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thür- KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der ThürKO vom 06. März 2013 (GVBl. S. 49, 58), des

§ 49 des Thüringer Straßengesetzes vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273), zu- letzt geändert durch das Gesetz vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) sowie der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür- KAG) vom 07. August 1991, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und des § 10 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gotha vom 12. September 2012 (RHK 10/2012 vom 25.10.2012), zuletzt geändert durch Satzung mit Beschlussnummer B 528/13, fol- gende Gebührensatzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öffentlichen Straßen der Stadt Gotha

- Straßenreinigungsgebührensatzung (SRGebS) -

§ 1 Gebührentatbestand

Die Stadt Gotha erhebt zur Deckung des Aufwandes für die städtische Straßenreinigung im Sinne des § 10 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Gotha Straßenreinigungsgebühren.

Gegenstand der Veranlagung ist grundsätzlich das von der Straße un- mittelbar oder mittelbar erschlossene Buchgrundstück.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Straßenreinigungseinrichtung be- nutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungseinrichtung verpfl ichtet ist.

(2) Soweit die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, ist der- jenige abgabenpfl ichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abga-

bepfl icht Besitzer bezüglich des betreffenden Grundstückes ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteiles am Mitbesitz zur Abgabe verpfl ichtet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Bei Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenzahlungs- pfl icht ab dem Folgemonat auf den Erwerber über.

§ 3 Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die auf volle Meter (Front- meter) gerundete Straßenfrontlänge des Grundstückes.

(2) Bei der Berechnung der vollen Frontmeter werden Frontlängen bis zu 50 cm nicht und über 50 cm als volle Frontmeter in Ansatz gebracht.

Bei der Berechnung der Frontmeter sind Abweichungen bis zu 1,00 m, höchstens aber bis zu 10 % der Gesamtfrontlänge zulässig.

(3) Bei der Straßenfrontlänge sind die Seiten eines Grundstückes zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich verlaufen und ihr zugewandt sind. Zugewandt ist eine Grundstücksseite dann, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Stra- ße verläuft.

Die Straßenfrontlänge ergibt sich:

a) bei Grundstücken, die mit einer oder bei Eckgrundstücken mit zwei Grundstücksseiten an der erschließenden Straße anliegen (Anlie- ger-/Vorderliegergrundstück), aus der Länge der gemeinsamen Grenze des Grundstückes mit der Straße, zuzüglich der Frontlängen, der der erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten, die sich durch orthogonale Parallelprojektion (im 90° Winkel auf die Stra- ße) der Grundstücksgrenzen auf die erschließende Straße ergibt.

b) bei einem Grundstück, das nicht unmittelbar, sondern über ein Anlie- ger-/Vorderliegergrundstück oder über eine sonstige Zuwegung/Zu- fahrt an die erschließende Straße angeschlossen ist (Hinterlieger- grundstück), aus der Länge der Grundstücksseiten, die der erschlie- ßenden Straße zugewandt sind und sich durch orthogonale Parallel- projektion (im 90° Winkel auf die Straße) der Grundstücksgrenzen auf die erschließende Straße ergibt.

c) bei einem Grundstück, das keine mit der erschließenden Straße par- allel verlaufende Grundstücksseite hat, aus der Summe der Frontlän- gen, der der erschließenden Straße zugewandten Grundstückssei- ten, die sich durch orthogonale Parallelprojektion (im 90° Winkel auf die Straße) der Grundstücksgrenzen auf die erschließende Straße er- gibt.

Besteht die Möglichkeit einer Parallelprojektion von der Grundstücks- grenze zur Straße nicht (z.B. an einem Wendehammer, einer Sackgasse oder einer abknickenden Straße), so ist die erschließende Straße in ge- rader Linie zu verlängern.

(4) Erhöht oder vermindert sich während der Dauer des Benutzerver- hältnisses die Gebühr in Folge der Änderung der Bemessungsgrund- lage (z. B. Neuvermessung des Grundstückes), so beginnt die Ver- pfl ichtung zur Zahlung des Mehr- oder Minderbetrages mit dem Be- ginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ergebnisses folgenden Monats.

§ 4 Gebührensatz

Die Gebühr wird nach vollen Frontmetern (§ 3) und als Jahresgebühr er- hoben. Sie ist nach Reinigungsklassen gestaffelt. Die Gebühren betra- gen jährlich pro Frontmeter für die:

Reinigungsklasse 1 5,61 € Reinigungsklasse 2 3,74 € Reinigungsklasse 3 1,87 € .

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Gebührentatbestands folgt, es sei denn, in einer den Anschluss- und Benutzungszwang erstmals festlegenden Sat- zung ist ein anderer Zeitpunkt bestimmt. Im Übrigen entsteht die Ge-

(10)

bührenschuld fortlaufend mit Beginn eines Kalenderjahres. Sie er- lischt mit dem Ende des Monats, in dem eine öffentliche Verkehrsfl ä- che aus dem Anschlussgebiet ausscheidet oder eingezogen wird.

Bestand die Gebührenpfl icht nicht für ein ganzes Kalenderjahr, so ist sie anhand der Monate, für die die Benutzungspfl icht bestand, für das Kalenderjahr anteilig zu erheben. Angefangene Monate gelten als volle Kalendermonate.

(2) Kann die Reinigung der gebührenpfl ichtigen Straße wegen Aufgra- bungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungs- pfl icht unterbrochen. Die Unterbrechung der Gebührenschuld wird auf Antrag des Gebührenschuldners durch Gebührenbescheid festge- legt. Dabei endet die Gebührenpfl icht mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird.

Die volle Gebührenpfl icht beginnt wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden.

§ 6 Fälligkeit

(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird als Jahresgebühr zum 01.03. des jeweiligen Kalenderjahrs fällig. Soweit die Gebührenpfl icht nicht für das gesamte Kalenderjahr bestanden hat, wird die Gebühr einen Mo- nat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf Antrag des Abgabenschuldners kann die Straßenreinigungsge- bühr abweichend vom Absatz 1 zu je einem Viertel des Jahresbe- trages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Ka- lenderjahres entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

§ 7 Meldepfl icht

Die Gebührenschuldner sind verpfl ichtet, alle Veränderungen der Ver- hältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem 01. des Monats, der dem Monat der öffent- lichen Bekanntmachung dieser Satzung folgt, in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 01.01.2011 (Ausfertigungsdatum: 10.08.2011, Fundstelle: RHK 08/11) außer Kraft.

Gotha, den 19.07.2013

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr gel- tend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Ge- nehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung der öf- fentlichen Straßen der Stadt Gotha – Straßenreinigungsgebührensat- zung

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Information zur Straßenreinigungsgebührensatzung

Gothas Straßen werden entweder durch die Grundstückseigentü- mer selbst oder durch die öffentliche Straßenreinigung sauber gehal- ten. Nur Letztere sind von der Straßenreinigungsgebührensatzung be- troffen.

Mit der Überarbeitung der Straßenreinigungsgebührensatzung wurde die Verbesserung der Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer erreicht.

Für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr sind die Frontmeter eines jeden Grundstücks zu ermitteln. Dabei sind die direkt an der Stra- ße angrenzenden Grundstücksseiten und auch die Grundstücksseiten, die nicht an der Straße anliegen aber dieser zugewandt sind, wie z.B. bei Hinterlieger- bzw. Teilhinterliegergrundstücken (siehe Skizze), zu be- rücksichtigen.

Diese Vorgehensweise ist rechtlich vorgeschrieben und soll dazu die- nen, alle Grundstückseigentümer, die einen Vorteil von der städtischen Straßenreinigung haben, in gleichem Maße im Verhältnis ihrer Grund- stückslängen zur Straße, an den Kosten für die städtische Straßenreini- gung zu beteiligen.

Skizze Grundstücksbeispiele:

Grundstück A: Es handelt sich um ein Teilhinterliegergrundstück. A1 ist die an die Straße angrenzende Grundstücksseite und A2 ist die der Straße zugewandte Grundstücks- seite.

Die Frontmeter für dieses Grundstück ergeben sich aus der Summe von A1 und A2.

Grundstück B: Es handelt sich um ein Anliegergrundstück. Hier wird lediglich die an die Straße angrenzende Grund- stücksseite berücksichtigt.

Grundstück C: Es handelt sich um ein Hinterliegergrundstück. Hier wird die der Straße zugewandte Grundstücksseite berücksichtigt.

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Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Gotha als Eigentümerin verkauft auf dem Wege der Öffentli- chen Ausschreibung nachfolgende Grundstücke im Komplex in der Ge- markung Gotha, Flur 36:

– An der Eisenbahn Gotha-Leinefelde, Flurstück 749/18, Gesamtfl äche: 317 m2

– An der Eisenbahn Gotha-Leinefelde, Flurstück 749/27, Gesamtfl äche: 4.538 m2

– An der Eisenbahn Gotha-Leinefelde, Flurstück 749/28, Gesamtfl äche: 591 m2

zum Höchstgebot. Das Mindestgebot (Verkehrswert) beträgt 3.500,00 €. Das Grundstück befindet sich im Gewerbegebiet „Gotha Ost“. Die Grund- stücke liegen nicht an der öffentlichen Verkehrsfläche (Gleichenstraße) an, die Erschließung ist nur über angrenzende private Flurstücke mög- lich. Ein Wege- und Zufahrtsrecht ist grundbuchrechtlich nicht gesichert.

Westlich an die Grundstücke angrenzend befindet sich die Bahnlinie.

Die Grundstücke sind bebaut mit einer 3-geschossigen, voll unterkeller- ten Lagerhalle sowie einer 1-geschossigen Lagerhalle.

Die 1-geschossige Lagerhalle ist vermietet. Das Mietverhältnis ist vom Er- werber zu übernehmen.

Die Erwerbsangebote sowie Darlegung der zukünftigen Nutzung unter Hinzufügung eines Finanzierungsnachweises über den Kaufpreis sind bis zum 22.08.2013, 11.00 Uhr mit deutlicher Kennzeichnung „Gebot für Ausschreibung An der Eisenbahn Gotha-Leinefelde – bitte bis zum Stich- tag nicht öffnen!“ bei der Stadtverwaltung Gotha, Abt. Liegenschaften,

Frau Kurpat, Ekhofplatz 24 in 99867 Gotha im verschlossenen Umschlag einzureichen.

Der bestehende Mietvertrag kann unter der o.g. Anschrift eingesehen werden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Liegenschaften, Frau Kurpat, Tel. (03621) 222-421 zur Verfügung.

Die Entscheidung über den Verkauf trifft der Stadtrat der Stadt Gotha.

Die Stadt Gotha ist nicht verpflichtet, an einen bestimmten Bieter zu ver- kaufen.

Kreuch

Oberbürgermeister

– Ende des Amtlichen Teils –

Nichtamtlicher Teil

Fahrt ins Naturtheater Steinbach-Langenbach

Am 30.06.2013 fuhren Familien und Kinder in das Naturtheater nach Steinbach-Langen- bach, um sich eine Aufführung des bei allen Kindern beliebten Theaterstückes „Eine Wo- che voller Samstage“ anzusehen.

Das Naturtheater Steinbach-Langenbach hat- te der Stadt Gotha für Familien bzw. Kinder, die es sich nicht leisten können eine Theater- vorstellung zu besuchen, 50 Freikarten zur

Verfügung gestellt. Hierfür bedankt sich die Stadtverwaltung recht herzlich auch im Na- men der Familien und Kinder beim Naturthea- ter Steinbach-Langenbach. Die Kosten für den Transfer nach Steinbach-Langenbach und zu- rück übernahm die Stadt Gotha.

Das Naturtheater ist die größte Natur- und Freilichtbühne Thüringens sowie eine der schönsten Anlagen Deutschlands. Hier fi nden

Theater, Musicals, Opern, Operetten, aber auch Rock-, Schlager-, Volksmusik- und Gala- veranstaltungen statt. In dem nach antiken Vorbildern errichteten Amphitheater fi nden 3.000 Besucher Platz. Wer eine Aufführung er- leben oder mehr über den Spielplan wissen möchte, kann sich im Internet unter www.the- ater-im-gruenen.de oder unter der Ticket-Hot- line 03 68 74 / 3 85 36 informieren.

Schnupperworkshop Bauchtanz im Mehrgenerationenhaus

Am 03. August 2013 von 10.00 bis 12.00 Uhr fi n- det im MGH in Gotha ein Schnupperwork- shop statt. Hier kann man in die orientalische Welt reinschnuppern und verschiedene Bewe- gungen sowie Accessoires wie Schleier und Stö- cke ausprobieren. Die erfahrene Dozentin für diese besondere Tanzform, Zoulaiha Esmeral,

möchte allen Teilnehmerinnen an diesem Tag die orientalische Welt ein Stück näher bringen.

Denn unabhängig von Alter und Figur lässt der Orientalische Tanz jede Frau ihre Weiblichkeit neu entdecken durch mitreißende Musik und Bewegungen des ganzen Körpers. Auf sanfte Weise werden dadurch die Muskeln trainiert,

Verspannungen lösen sich. Zusätzlich lernt man Gleichgesinnte kennen, die ebenfalls Freude am Tanzen haben.

Bei Interesse wird aus dem einmaligen Event eine fortlaufende Unterrichtsreihe. Nähere Infos erteilt Zoulaiha gerne unter kontakt@

bauchtaenzerin.com oder 0173/2721121

10 Jahre SiT-Beratungsstelle in Gotha

Ein verdientes Bierchen zum Feierabend, ge- chillt noch ein paar Züge, eine Pille gegen die lästigen Alltagswehwehchen, schnell noch ein Spielchen im Netz oder noch ein paar Kilo runter für die Top-Bikinifi gur… Das kennen viele. Wo aber ist die Grenze zum vertretba - ren Konsum? Wann fängt das an krank zu ma- chen? Können uns unsere liebgewordenen Gewohnheiten zum Verhängnis werden, uns gar süchtig machen? Rein statistisch gesehen kennt jeder Mensch aus seinem Umfeld oder aus eigener Erfahrung die Folgen von Suchter-

krankungen. Dann ist nichts mehr wie es mal war. Betroffene wie auch Angehörige stehen dann vor einer Mauer aus Scham, Ohnmacht und Kraftlosigkeit. Ohne Unterstützung ist es fast unmöglich wieder einen klaren Blick für die eigene Zukunft zu erlangen. Die Psycho- soziale Beratungsstelle der SiT in Gotha bie- tet diesen Menschen ihre Hilfe an. Neben Ge- sprächen, Kriseninterventionen und Nach- sorgebehandlungen werden auch verschie- denste Vermittlungen, Krankenhausbesuche und Präventionsveranstaltungen durchge-

führt. Im September 2013 feiert die Bera- tungsstelle ihr 10-jähriges Jubiläum. In die- sem Rahmen wenden sich die Mitarbeiter noch einmal ganz gezielt bestimmten aktu- ellen Problematiken zu. In der Woche vom 2. bis 6. September werden täglich unter- schiedliche Angebote zu den Themen Chrys- tal, Angehörigenarbeit, Pathologisches Glück spiel, MPU Vorbereitung und Essstö- rungen stattfi nden. Interessenten erhalten schon vorab nähere Informationen unter der Telefonnummer: 0 36 21 / 22 63 55.

Referenzen

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