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Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

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I

Amtsblatt

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Nr. 9 J a h r g a n g 2 0 1 7 13.05.2017

LA N D K R E I S

Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017

I.

Der Kreistag des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim hat in öffentli- cher Sitzung am 24.02.2017 folgenden Be- schluss gefasst:

Haushaltssatzung des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund des Art. 57 ff. der Landkreisord- nung (LkrO) für den Freistaat Bayern er- lässt der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim folgende Haushaltssatzung:

§ 1

1. Der als Anlage beigefügte HAUS- HALTSPLAN für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Ein- nahmen und Ausgaben mit 103.040.300 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 13.004.800 Euro ab.

2. Die als Anlage beigefügten WIRT- SCHAFTSPLÄNE für das SONDER- VERMÖGEN des Landkreises für das Haushaltsjahr 2017 werden hiermit fest- gesetzt; sie schließen wie folgt ab:

a) Erfolgsplan des Sondervermögens Kliniken des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windheim

in den Erträgen und 954.900 Euro in den Aufwendungen auf 1.056.900 Euro Jahresfehlbetrag 102.000 Euro b) Vermögensplan des Sondervermö-

gens Kliniken des Landkreises Neu- stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim in den Erträgen und 107.000 Euro in den Aufwendungen auf 107.000 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs- maßnahmen wird auf 0 Euro festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungser- mächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0 Euro festgesetzt.

§ 4

(1) Die Höhe des durch sonstige Einnah- men nicht gedeckten Bedarfs, der nach

Art. 18 ff. des Finanzausgleichsgeset- zes umzulegen ist, wird für das Haus- haltsjahr 2017 auf 43.186.500 Euro (Umlagesoll) festgesetzt.

(2) Nach Art. 18 Abs. 3 des Finanzaus- gleichsgesetzes werden die Umlages- ätze für die Kreisumlage wie folgt fest- gesetzt:

1. Aus der Steuerkraftzahl der a) Grundsteuer A (land- und forstwirt-

schaftliche Betriebe) 48,2 v. H.1) b) Grundsteuer B

(Grundstücke) 48,2 v. H.1) 2. Aus der Steuerkraftzahl

der Gewerbesteuer 48,2 v. H.1) 3. Aus den Schlüsselzuweisungen

48,2 v. H.1) 4. Aus dem Gemeindeanteil an der Ein-

kommenssteuer 48,2 v. H.1) (3) Für die gemeindefreien Gebiete wird der Steuersatz (Hebesatz) wie folgt festgesetzt: Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 400 v. H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 17.000.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Ja- nuar 2017 in Kraft.

Neustadt a.d.Aisch, 24.02.2017^

Landkreis

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Weiß, Landrat

1) Gemäß Beschlüssen der Bürgermeisterdienstver- sammlung vom 25.10.2005 und des Kreistages vom 09.12.2005 erfolgt die Finanzierung des anteiligen De- fizits der Geschäftsstelle der Volkshochschulen ab 2006 über die Kreisumlage. Der Anteil ergibt 2017 0,2

%-Punkte, sodass der zur Finanzierung des sonstigen ungedeckten Bedarfes festgesetzte Kreisumlagenhe- besatz 48,0 % beträgt.

II.

Die Regierung von Mittelfranken hat den Haushalt 2017 des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim mit Schreiben vom 11.04.2017, Gz. RMF - SG12 - 1512 - 10-7-2 rechtsaufsichtlich gewürdigt.

III.

Gemäß Art. 59 Abs. 3 der Landkreisord- nung wird die Haushaltssatzung 2017 des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim hiermit amtlich bekannt ge- macht. Der Haushaltsplan 2017 wird in der Zeit vom 15.05.2017 - 22.05.2017 im

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer 103/104, während den allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffent- lich zugänglich gemacht.

LkrABl. Nr. 09/2017 ______________________

LA N D R A T S A M T

Vollzug des Ladenschlussgesetzes;

Offenhaltung von Blumenverkaufsstel- len am Sonntag, 14.05.2017, aus Anlass

des Muttertags

Das Bayerische Staatsministerium für Ar- beit und Soziales, Familie und Integration hat bewilligt, dass alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichen Umfang Blumen feilgehalten werden,

am Sonntag, 14.05.2017 (Muttertag) in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr zum Zwecke des Verkaufs von Blumen und Pflanzen geöffnet sein dürfen.

Neustadt a.d.Aisch, 21.04.2017 Landratsamt

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Schneeberger

LkrABl. Nr. 09/2017 ______________________

LA N D R A T S A M T

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzge- setzes -BImSchG-; Nachträgliche Anord- nung gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG zur Festsetzung der Emissionsbegren-

zung für Formaldehyd der Gießerei Heunisch GmbH, Hofmannstr. 25 a,

91438 Bad Windsheim 43.2-1711-I-2017-1

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 17 Abs. 1a, S. 4 i.V.m. § 10

Abs. 7 bis 8a BImSchG

1. Die Gießerei Heunisch GmbH betreibt am Standort Hofmannstr. 25 a, 91438 Bad Windsheim eine Eisengießerei, für die in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für verschiedene Emis- sionsquellen eine Emissionsbegrenzung für Formaldehyd festgesetzt wurde. Auf- grund der Neueinstufung von Formalde- hyd durch die EU als „wahrscheinlich beim Menschen karzinogen“ wurde auf der Grundlage der entsprechenden Ver- ordnung der EU-Kommission eine Voll- zugsempfehlung zur Umsetzung der Herausgeber:

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Str. 1

91413 Neustadt a.d.Aisch Ansprechpartner: Rainer Kahler Telefon: 09161 92-102 Telefax: 09161 92-106

E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich: Landrat Helmut Weiß Nächster Redaktionsschluss: 28.04.2017

(2)

II

Neueinstufung erlassen. Diese Vollzugs- empfehlung gibt u.a. auch für Eisengie- ßereien eine neue, verschärfte Emissi- onsbegrenzung für Formaldehyd vor, die anzuordnen ist und durch die betroffenen Anlagen ab dem 05.02.2020 eingehalten werden muss.

2. Bei der Gießerei Heunisch GmbH han- delt es sich um eine Anlage, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. Nr. 3.7.1 Anhang 1 zur vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissions- schutzgesetzes – Verordnung über ge- nehmigungsbedürftige Anlagen – (4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Bei der An- lage handelt es sich darüber hinaus gem.

§ 3 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 3.7.1, Spalte d des Anhangs 1 zur 4. BImSchV um eine Anlage, die der Richtlinie 1010/75/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Um- weltverschmutzung) unterliegt.

3. Nachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG für Anlagen, die der Industrieemissionen-Richtlinie unterlie- gen und neue Emissionsbegrenzungen beinhalten, sind gem. § 17 Abs. 1a S. 4 BImSchG öffentlich bekannt zu machen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 u. 8 i.V.m.

Abs. 3 S. 1 BImSchG.

Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

„Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt folgenden

B E S C H E I D:

1. Nachträgliche Anordnung (§ 17 BIm- SchG)

Für nachstehend bezeichnete Anlage/n bzw. Anlagenteile werden die in Nr. 2 dieses Bescheides genannten Aufla- gen (nachträglich) angeordnet.

Die Anlage/n ist/sind nach den in Nr. 2 genannten Auflagen zu betreiben.

1.1 Betreffende Anlage/n bzw. Anlagen- teile:

Emissionsquelle

EQ 5 Kühlstrecke BMD

und Graue

EQ 6 Formanlage BMD

EQ 7 Formanlage Graue

Standort:

Gemeinde: Bad Windsheim Flurnummer: 101/2 ff.

Gemarkung: Külsheim

Genehmigungsbedürftigkeit der An- lage/n nach Anhang der 4. BImSchV:

Betrieb einer Eisengießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigme- tall von 20 Tonnen oder mehr je Tag (Nr. 3.7.1 Anh. I zur 4. BImSchV) 1.2 Betreiber:

Gießerei Heunisch GmbH, Hofmannstr.

25 a, 91448 Emskirchen (…)“

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ge- nehmigung mit Nebenbestimmungen (Auf- lagen und Bedingungen), einer Begrün- dung und folgender Rechtsbehelfsbeleh- rung versehen wurde:

„RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungs- gericht in Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Pro- menade 24, 91522 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle die- ses Gerichts erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be- weismittel sollen angegeben, der angefoch- tene Bescheid soll in Urschrift oder in Ab- schrift beigefügt werden. Der Klage und al- len Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Es besteht keine Möglichkeit, gegen die- sen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- Die Klagerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.

- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfah- ren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebühren- vorschuss zu entrichten.“

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom

15.05.2017 bis einschl. 28.05.2017 im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer-Nr. A 205, Frau Spindler, während der allgemei- nen Dienststunden zur Einsicht aus und kann dort eingesehen werden. Ebenso die zugehörigen Genehmigungsunterlagen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist (28.05.2017) gilt der Bescheid auch gegen- über Dritten als zugestellt. Mit der Zustel- lung beginnt der Lauf der Rechts- behelfsfristen.

Neustadt a.d.Aisch, 02.05.2017 Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad

Windsheim, -Immissionsschutz- Kratzer, Regierungsrätin

LkrABl. Nr. 09/2017 ______________________

LA N D R A T S A M T

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzge- setzes -BImSchG-; Immissionsschutz- rechtliche Genehmigung zur Errichtung

und dem Betrieb eines Gipssteinbru- ches zur Gewinnung von Gipsstein bei Lenkersheim, inkl. Rohstein-, Abraum- und Mutterboden-halden, Bohr-, Lade- und Erdbaugeräte sowie anschl. Rekul- tivierung auf den Grundstücken Fl.Nrn.

511, 512, 513, 514, 519, 534, 535, 536, 537, 538, 538/2, 552, 554, 555, 556 und

557, der Gemarkung Lenkersheim.

43.2-1711-I-2013-62

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim hat gegenüber der Casea GmbH, Otto-Drescher-Straße 25, 97529 Sulzheim, vertreten durch den Geschäfts- führer Peter Knechtle, mit Bescheid vom 26.04.2017 die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb eines Gipsstein- bruches bei Lenkersheim auf den Grundstü- cken Fl.Nrn. 557, 556, 555, 554, 552, 538, 538/2, 537, 536, 535, 534, 519, 514, 513, 512, 511, Gemarkung Lenkersheim.

Der Flächeninhalt der geplanten Abbaufläche beträgt 14,5 ha. Für die zeitlich befristete Zwi- schenlagerung von Abraum und Oberboden werden weitere 1,15 ha Fläche benötigt.

Der Anlagenstandort befindet sich im bau- planungsrechtlichen Außenbereich und liegt ca. 1.000 m von Lenkersheim und 1.400 m von Ickelheim, bzw. 1.300 m von der Linkenmühle, entfernt und befindet sich innerhalb des Vorranggebietes G 18 Len- kersheim des Regionalplanes Region Westmittelfranken für die Sicherung und Gewinnung von Gips (vgl. Ziel RP 8 B II (neu) 1.1.1.1).

Es ist eine Jahresproduktionsmenge von bis 80.000 t/Jahr vorgesehen. Die gewinn- baren Rohstoffvorräte der Abbaustätte be- tragen rund 1.493.000 t, die durchschnittli- che Rohstoffmächtigkeit beträgt 4,69 m, die durchschnittliche Abraummächtigkeit beträgt 3,17 m und das Abraumvolumen beträgt 458.117 m3. Die beantragte Fläche enthält Rohstoffe für rund 19 Jahre. Der Abbau erfolgt im Trockenbau. Im Zuge des Abbaus kommt es zu keiner Grundwasser- freilegung. Nach Beendigung der Nutzung werden die Flächen wieder rekultiviert.

Die Entscheidung über den Antrag ist öf- fentlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 8 BImSchG).

Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

„Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt folgenden

B E S C H E I D:

A. Immissionsschutzrechtliche Geneh- migung

1. Immissionsschutzrechtliche Geneh- migung (§ 4 BImSchG)

(3)

III

Für das nachstehend bezeichnete Vorha- ben wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (§ 4 BImSchG) nach Maß- gabe der in Nr. 2 und Nr. 3 enthaltenen In- halts- und Nebenbestimmungen erteilt.

1.1 Beschreibung des Genehmigungs- gegenstandes:

Errichtung und Betrieb eines Gipssteinbru- ches zur Gewinnung von Gipsstein bei Lenkersheim, inkl. Rohstein-, Abraum- und Mutterbodenhalden, Bohr-, Lade- und Erd- baugeräte sowie anschl. Rekultivierung 1.2 Bezeichnung der genehmigungsbe- dürftigen Anlage nach Anhang der 4.

BImSchV:

„Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr“ Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV

1.3 Standort der Anlage Flur-Nummern

557, 556, 554, 552, 538, 538/2, 537, 536, 535, 534, 519, 514, 513, 512, 511 Gemarkung

Lenkersheim

1.4 Genehmigungsunterlagen

Der Genehmigung liegen folgende Unterla- gen zugrunde, welche Bestandteil dieses Bescheides sind:

(…)

1.5 Einwendungen

Die Einwendungen werden als unbegrün- det zurückgewiesen.“

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ge- nehmigung mit Nebenbestimmungen (Auf- lagen und Bedingungen), einer Begrün- dung und folgender Rechtsbehelfsbeleh- rung versehen wurde:

„RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim

Bayerischen Verwaltungsgericht in Ans- bach, Postanschrift: Postfach 616, 91511

Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach,

schriftlich, zur Niederschrift oder elekt- ronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklag- ten (Freistaat Bayern) und den Gegen- stand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthal- ten. Die zur Begründung dienenden Tatsa- chen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Ur- schrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten bei- gefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Es besteht keine Möglichkeit, gegen die- sen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entneh- men Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfah- ren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebühren- vorschuss zu entrichten.“

Eine Ausfertigung des gesamten Bescheids mit Begründung liegt in der Zeit vom

15. Mai 2017 bis einschl. 29. Mai 2017 im Landratsamt in Neustadt a.d.Aisch, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer-Nr. A 205, Herr Herr, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus und kann dort eingesehen werden. Ebenso die zugehörigen Geneh- migungsunterlagen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist (Ablauf des 29.05.2017) gilt der Bescheid auch ge- genüber Dritten als zugestellt. Mit der Zu- stellung beginnt der Lauf der Rechts- behelfsfristen.

Neustadt a.d.Aisch, 28.04.2017 Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad

Windsheim, -Immissionsschutz- Kratzer, Regierungsrätin

LkrABl. Nr. 09/2017 ______________________

ZW E C K V E R B A N D

GE W E R B E P A R K ST E I G E R W A L D

Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 I. Der Zweckverband Gewerbepark Stei-

gerwald hat dem Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim als Rechtsauf- sichtsbehörde die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 vor- gelegt. Die Haushaltssatzung enthält ge- nehmigungspflichtige Bestandteile.

II. Die Haushaltssatzung wird hiermit gem.

Art. 40 Abs. 1, Art. 41, Art. 24 KommZG, Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO, §§ 1 ff.

der Bekanntmachungsverordnung -BekV- vom 19.01.1993 amtlich bekannt ge- macht. Diese liegt mit ihren Anlagen wäh- rend des ganzen Jahres in der Geschäfts- stelle der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsicht auf. Gleichzeitig mit der Niederle- gung der Haushaltssatzung wird auch der Haushaltsplan vom 13.05.2017 bis 24.05.2017 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft in Scheinfeld, Hauptstr. 3, Zi.-Nr. 113, zur Einsicht öf- fentlich zugänglich gemacht.

Haushaltssatzung des Zweckverban- des Gewerbepark Steigerwald (Land- kreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim)

für die Haushaltsjahre 2017/2018 Aufgrund der Art. 40, 41 und 42 des Geset- zes über die kommunale Zusammenarbeit (BayRS 2020-6-1-I) sowie der Art. 63 ff. der

Gemeindeordnung für den Freistaat Bay- ern (BayRS 2020-1-1-I) erlässt der Zweck- verband Gewerbepark Steigerwald fol- gende Haushaltssatzung:

§ 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushalts- plan für das Haushaltsjahr 2017 wird hier- mit festgesetzt; er schließt im Verwaltungs- haushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 145.000 Euro und im Vermögenshaus- halt in den Einnahmen und Ausgaben mit 475.500 Euro ab.

(2) Der als Anlage beigefügte Haushalts- plan für das Haushaltsjahr 2018 wird hier- mit festgesetzt; er schließt im Verwaltungs- haushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 149.800 Euro und im Vermögenshaus- halt in den Einnahmen und Ausgaben mit 146.800 Euro ab.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnah- men für Investitionen und Investitionsförde- rungsmaßnahmen wird im Haushaltsjahr 2017 auf 250.000 Euro festgesetzt.

(2) Kreditaufnahmen für Investitionen undn Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Haushaltsjahr 2018 nicht vorgesehen.

§ 3

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Ver- mögenshaushalt für das Haushaltsjahr 2017 werden nicht festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Ver- mögenshaushalt für das Haushaltsjahr 2018 werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Verbandsumlage wird gem. § 12 Abs. 2 der Verbandssatzung zwischen den betei- ligten Verbandsmitgliedern mit folgenden Anteilen festgesetzt:

(1) Verwaltungsumlage 2017

Der durch sonstige Einnahmen nicht ge- deckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finan- zierung von Ausgaben im Verwaltungshaus- halt wird für das Haushaltsjahr 2017 auf 125.600 Euro festgesetzt und gemäß den fol- genden Anteilen auf die Mitglieder umgelegt.

a) Stadt Scheinfeld 35,70 % = 44.839,20 Euro b) Markt Markt Bibart 28,58 % =

35.896,48 Euro c) Markt Sugenheim 21,44 % =

26.928,64 Euro d) Markt Oberscheinfeld 7,14 % =

8.967,84 Euro e) Gemeinde Langenfeld 7,14 % =

8.967,84 Euro gesamt 100,00 % = 125.600,00 Euro

(2) Verwaltungsumlage 2018

Der durch sonstige Einnahmen nicht ge- deckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finan- zierung von Ausgaben im Verwaltungshaus- halt wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 130.100 Euro festgesetzt und gemäß den fol- genden Anteilen auf die Mitglieder umgelegt.

a) Stadt Scheinfeld 35,70 % = 46.445,70 Euro

(4)

IV

b) Markt Markt Bibart 28,58 % = 37.182,58 Euro c) Markt Sugenheim 21,44 % =

27.893,44 Euro d) Markt Oberscheinfeld 7,14 % =

9.289,14 Euro e) Gemeinde Langenfeld 7,14 % =

9.289,14 Euro gesamt 100,00 % = 130.100,00 Euro

Die Verwaltungsumlage wird im jeweils fol- genden Jahr in Höhe der im abgelaufenen Jahr festgesetzten Vierteljahresbeträge vorläufig erhoben, wenn die Haushaltssat- zung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen ist.

(3) Investitionsumlage 2017

Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.

(4) Investitionsumlage 2018

Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird für das Haushalts- jahr 2017 auf 20.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird für das Haushalts- jahr 2018 auf 20.000 Euro festgesetzt.

§ 6

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Ja- nuar 2017 in Kraft.

Scheinfeld, den 19. April 2017

Zweckverband Gewerbepark Steigerwald Claus Seifert, Vorsitzender

LkrABl. Nr. 09/2017 ______________________

SP A R K A S S E I M LA N D K R E I S

Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Aufgebotsverfahren

Die Sparkassenbücher Nrn. 3000054266 und 3435154160 sind in Verlust geraten.

Sie werden hiermit aufgeboten. Der Inha- ber der Sparkassenbücher wird aufgefor- dert, seine Rechte unter Vorlage der Ur- kunden binnen einer Frist von drei Monaten bei der Sparkasse anzumelden, anderen- falls die Sparkassenbücher für kraftlos er- klärt werden. Im Übrigen verweisen wir auf den Aushang bei der Sparkasse Neustadt a.d.Aisch, Sparkassenplatz 1.

Neustadt, 27.04.2017

gez. Berger, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 09/2017 ______________________

Erscheinung: 23 bis 24 Ausgaben pro Jahr | Das Kreisamtsblatt steht zum Download auf www.kreis-nea.de zur Verfügung, wird über E-Mail verteilt (kurze Nachricht an amtsblatt@kreis-nea.de), bei Bedarf kostenlos versandt (Tel. 09161 92-116) und kann in der Amtsbücherei des Landratsamtes eingesehen werden (Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch).

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