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Braucht es eine Krankmeldung ab dem ersten Tag? Darf der Chef einseitig die Urlaubszeiten ändern?

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | November 2016 | www.diepta.de

Ab wann muss man eine Krankmeldung vorlegen und bei wem?

Bei dieser Frage lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag. Gerade in letzter Zeit gibt es auch in den Musterverträgen oft die Formu­

lierung, dass schon ab dem ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. Grund dafür ist das Umlage­

verfahren U1, wonach Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 Angestellten pro Mitarbeiter mo­

natlich einen Beitrag an die Krankenkasse zahlen müssen. Im Gegenzug erstattet die Krankenkasse dann gegen Vorlage des Attests die durch die Gehaltsfortzahlung entstande­

nen Kosten.

Wenn im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung getroffen ist, gelten die gesetzlichen und ta­

riflichen Regelungen, die in diesem Punkt identisch sind: Der Arbeitnehmer ist ver­

pflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Bescheinigung früher zu verlangen.

In der Regel wird die Bescheinigung der Apothekenleitung vorgelegt, ein Arbeitge­

ber darf aber auch abweichende Regelungen treffen.

BERUFSPOLITIK NACHGEFRAGT

Kann ein Chef die Zeiten des Urlaubs ändern?

Einem Arbeitnehmer steht zwar sein Erholungs­

urlaub zu, aber er muss dennoch seine Urlaubs­

wünsche mit seinem Chef absprechen. Hat der Arbeitgeber den Urlaub aber einmal schriftlich genehmigt, kann er diese Vereinbarung nur sehr schwer ändern. Zum einen muss der Ar­

beitnehmer zustimmen oder aber es tritt eine Ausnahmesituation ein. Er muss also begründen können, warum es notwendig ist, die schriftli­

che Vereinbarung aufzuheben. Eine Ausnahme­

si tuation wäre zum Beispiel dann gegeben, wenn unerwartet mehrere Apothekenmitarbeiter zeit­

gleich ausfallen und dadurch der Betriebsablauf ins Stocken gerät. Dann darf der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub streichen und auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, ohne die Zustimmung des Betroffenen zu benötigen.

Ein weiterer Grund sind auch die Betriebsfe­

rien. Ordnet der Chef für die gesamte Apotheke Betriebsferien an, müssen sich die Mitarbeiter nach dieser Urlaubsplanung richten. Es besteht hierbei aber die Möglichkeit weitere Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt zu nehmen. Auch kann ein Arbeitgeber bei saisonalem Hochbe­

trieb, wie zum Beispiel dem Weihnachtsgeschäft eine Urlaubssperre verhängen.

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Braucht es eine Krankmeldung ab dem ersten Tag?

Darf der Chef einseitig die Urlaubszeiten ändern?

Bettina Schwarz BVpta

Geschäftsführerin

Wir haben Minou Hansen (ADEXA) und Bettina Schwarz (BVpta) für Sie gefragt.

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DIE PTA IN DER APOTHEKE | Mai 2018 | www.diepta.de

Minou Hansen ADEXA Leiterin Rechtsabteilung

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