• Keine Ergebnisse gefunden

Entscheidungen - Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflage

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflage"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Nicole Schneiders, Sternengasse 23, 76275 Ettlingen

1

2 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 29/17 -

In dem Verfahren über den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 3. Juni 2017 - 1 S 1270/17 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2017 - 3 K 7487/17 - die aufschiebende Wirkung des Wi- derspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 3 der Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 31. Mai 2017 - 32 41 01 - wiederherzustellen,

Antragsteller: W…,

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof

den Richter Masing, und die Richterin Ott

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be- kanntmachung

vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni 2017 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Karlsruhe betrifft, mit denen mehreren vom Veranstalter einer für den 3. Juni 2017 vorgesehenen Versammlung vorgesehenen Rednern ein Rede- verbot erteilt wurde, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht ge- nügt. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - ohne dass dies selbst Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gäbe oder der Antragsteller solche aufgezeigt hätte - seine die Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass eine Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Tätigwerdens des Antragstellers als Vertreter des vorgesehenen Versammlungsleiters M. nicht glaubhaft gemacht sei. Der Vortrag des Antragstellers, der nicht Adressat der angegriffenen Verfügung sei, sei daher

1/3

(2)

3 nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers darzulegen. Dem

ist der Antragsteller erstmals im Rahmen seines Antrags auf Erlass einer einst- weiligen Anordnung, mit erstmals näherem Vortrag zur Natur der Erkrankung des Versammlungsleiters (aber erneut ohne Nachweise oder nachprüfbare Angaben) entgegengetreten, die ein Einschreiten des Antragstellers als stellvertretender Ver- sammlungsleiter wahrscheinlich erscheinen lasse. Das Verfahren der Verfassungs- beschwerde beziehungsweise der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren. Der Antrag ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof Masing Ott

2/3

(3)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Ju- ni 2017 - 1 BvQ 29/17

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2017 - 1 BvQ 29/17 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/

qk20170603_1bvq002917.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170603.1bvq002917

3/3

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mai 2020 durch die Bundesrepublik Deutschland sie überhaupt betrifft beziehungs- weise mit irreversiblen schweren Nachteilen für sie verbunden ist. Mai 2020 ge- nannten

Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu blei- ben, es sei denn,

Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung und würde sich später heraus- stellen, dass die Versammlung am ursprünglich vorgesehenen Ort – oder an vom Antragsteller hilfsweise

§ 9a des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließ- lich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021) in

dem Antragsgegner, vorbehaltlich der Entscheidung zur Hauptsache, bis auf Weiteres zu verbieten, auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder

aa) Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller selbst die Eilbedürftigkeit herbeigeführt habe, unter

Oktober 2002 (Plenarprotokoll 15/5, Stenografischer Bericht, S. 177 B) nicht anzuwenden, Antragstellerin: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, vertreten durch ihre.

5. Der Bundesrat hat auf seiner 783. November 2002 den Vermitt- lungsausschuss angerufen. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Organklage gegen den Beschluss des