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Entscheidungen - Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages

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Aktie "Entscheidungen - Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages"

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- Bevollmächtigter: … -

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvE 2/20 -

IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren

über

den Antrag festzustellen,

dass der Antragsgegner dadurch gegen die Rechte des Antragstellers aus Arti- kel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen hat, dass in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. November 2019 der Wahlvorschlag des An- tragstellers zur Wahl eines Stellvertreters des Präsidenten zurückgewiesen und nicht zur Abstimmung gestellt wurde

Antragsteller: Fabian Jacobi, MdB,

Platz der Republik 1, 11011 Berlin, Antragsgegner: Präsident des Deutschen Bundestages,

Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin König, Huber,

Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein

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6 am 7. Juli 2021 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e : A.

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organ- streitverfahren betrifft die Frage, ob Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einem Abgeordneten das Recht verleiht, jedenfalls ab dem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten für das Amt eines Stellvertreters des Bundestagspräsidenten vorzuschlagen und über diesen Vorschlag abstimmen zu lassen.

Der Antragsteller begehrt, den streitigen Zustand vorläufig dahingehend zu regeln, dass „im Rahmen stattfindender Wahlen von Stellvertretern des Präsidenten die Wahlvorschläge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen sind“.

I.

1. Der Antragsteller ist Mitglied des Deutschen Bundestages und gehört der Frakti- on der Alternative für Deutschland (AfD) an. Die AfD-Fraktion hatte in der laufenden Legislaturperiode mehrfach erfolglos versucht, eines ihrer Mitglieder zum Vizepräsi- denten oder zur Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages wählen zu lassen. Ein Antrag, die Wahl eines Vizepräsidenten mit dem Wahlvorschlag von drei Kandidaten auf die Tagesordnung zu nehmen, wurde vom Präsidenten des Bundestages abge- lehnt (vgl. Plenarprotokoll der 98. Sitzung vom 9. Mai 2019, S. 11709 <B> - <D>).

2. In der 115. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. September 2019 erhielt – im ersten Wahlgang – der von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Abgeordnete Po- dolay nicht die erforderliche Mehrheit. Für die 124. Sitzung am 7. November 2019 wurde die Wahl eines Vertreters des Bundestagspräsidenten – als zweiten Wahl- gang – erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Die AfD-Fraktion schlug wiederum den Abgeordneten Podolay vor.

Der Antragsteller kündigte dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich an, den Abgeordneten Renner zur Wahl vorschlagen zu wollen. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin mit, dass er den Wahlvorschlag nicht zulassen werde. Nach Auf- ruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes in der Sitzung des Deutschen Bun- destages erhielt der Antragsteller das Wort zur Geschäftsordnung und begründete seinen Antrag, der von der sitzungsleitenden Vizepräsidentin mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen wurde, dass einem einzelnen Abgeordneten kein Vor- schlagsrecht für die Wahl eines Vizepräsidenten zustehe.

II.

1. Der Antragsteller hält seinen mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 in der Hauptsache

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10 gestellten Antrag auf Feststellung, dass der Antragsgegner dadurch gegen die Rech-

te des Antragstellers verstoßen hat, dass in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 7. November 2019 der Wahlvorschlag des Antragstellers zur Wahl eines Stellver- treters des Präsidenten zurückgewiesen und nicht zur Abstimmung gestellt wurde, für zulässig und begründet. Er sieht sich durch die Zurückweisung seines Wahlvor- schlags in seinem Recht auf gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

a) Der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG umfasse das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen. Dies schließe das Wahlvorschlagsrecht ein. Durch die beanstandete Maß- nahme sei ihm dieses Recht verwehrt worden. Eine Einschränkung der durch den Abgeordnetenstatus gewährleisteten Beteiligungsrechte in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sei zwar grundsätzlich möglich. Vorliegend sehe die Geschäftsordnung aber schon keine Einschränkung des Wahlvorschlagsrechts der Abgeordneten bei der Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter vor.

Selbst wenn dies der Fall wäre, verstieße eine solche Regelung gegen die verfas- sungsrechtlich garantierten Beteiligungsrechte des Abgeordneten gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

b) Die Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter sei in § 2 GO-BT geregelt. Der Wortlaut der Vorschrift enthalte keine Regelung des Wahlvorschlagsrechts. Auch könne der Antragsgegner sich nicht auf eine entsprechende ständige Übung des Deutschen Bundestages stützen. Die Zurückweisung seines Wahlvorschlags verlet- ze den Antragsteller daher in seinem Recht auf faire und loyale Anwendung der Ge- schäftsordnung.

c) Die Geschäftsordnungsautonomie aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtige je- denfalls nicht zu beliebigen Eingriffen in die Mitwirkungsrechte der Abgeordneten.

Beschränkungen dieser Rechte in der Geschäftsordnung dürften nur zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Parlaments oder zum Schutz vorrangiger Verfassungsgüter erfolgen. Eine Beeinträchtigung solcher Belange sei vorliegend nicht ersichtlich.

2. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei notwendig, um eine end- gültige Vereitelung seines Wahlvorschlagsrechts zu verhindern. Ziel des Antrags in der Hauptsache sei es, zu erreichen, dass der Antragsteller die ihm nach dem Grund- gesetz zukommenden Mitwirkungsrechte vollumfänglich ausüben könne. Ohne eine entsprechende Anordnung sei aber damit zu rechnen, dass es ihm bis zum Ende der Legislaturperiode nicht mehr möglich sein werde, einen Wahlvorschlag einzubringen.

Bei Ergehen der Anordnung müsse hingegen ein im weiteren Verlauf der Legislatur- periode noch eingebrachter Wahlvorschlag vom Antragsgegner in dem betreffenden Wahlgang zur Abstimmung gestellt werden. Nachteile für den Antragsgegner oder eine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen Dritter seien insoweit nicht zu er- kennen. Da sich somit ein drohender endgültiger Rechtsverlust auf Seiten des An- tragstellers und keine relevanten Interessen auf Seiten des Antragsgegners gegen-

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13 überstünden, spreche die Folgenabwägung für das Ergehen der einstweiligen Anord-

nung.

III.

1. Nach Auffassung des Antragsgegners ist der Hauptsacheantrag unbegründet.

Die Geschäftsordnung des Parlaments sei immer „lex imperfecta“, die aus geschrie- benen Vorschriften und aus ungeschriebenen Regeln, Usancen und Übereinkünften bestehe. Aus Art. 40 Abs. 1 GG ergebe sich das – nur durch Vorgaben der Verfas- sung einschränkbare – Recht des Deutschen Bundestages, sein Verfahren selbst zu regeln. Dieses Recht umfasse die Aufgabe, die Art und Weise der Mitwirkung seiner Mitglieder an der parlamentarischen Willensbildung zu organisieren. In diesem Rah- men sei es zulässig und parlamentspraktisch unvermeidlich, dass Mitwirkungsrechte der einzelnen Abgeordneten eingeschränkt würden. Der Geschäftsordnung sei eine Grundentscheidung zugunsten einer weitgehenden Bündelung der Mitwirkungsrech- te der Abgeordneten durch die Fraktionen zu entnehmen.

Die Auffassung des Antragstellers, dass jeder Abgeordnete wahlvorschlagsberech- tigt sei, finde im Parlamentsrecht keine Stütze. Das Bundestagspräsidium habe ge- genüber älteren Auffassungen einen Bedeutungszuwachs erfahren, welcher in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT seine institutionelle Konsequenz gefun- den habe. Danach werde jede Fraktion im Präsidium durch einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin vertreten. Die Besetzung des Präsidiums sei damit zu ei- ner Aufgabe geworden, die durch die Fraktionen wahrzunehmen sei. Es handele sich dabei um einen Teil der inneren Organisation des Bundestages und nicht um einen Gegenstand der allgemeinen parlamentarischen Willensbildung. Das Wahlvor- schlagsrecht sei nunmehr – ungeschrieben – den Fraktionen zugeordnet. Daneben ein individuelles Wahlvorschlagsrecht zuzulassen durchkreuze den Sinn der Rege- lung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GO-BT. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 GO-BT über einen zweiten Wahlgang mit mehr als einem Bewerber gelte mithin nur für den Fall, dass im ersten Durchgang Bewerber aus unterschiedlichen Fraktionen für denselben Sitz im Präsidium miteinander konkurrierten. Bei der Wahl der Stellvertreter dürfe im Übrigen das lediglich gegebene Bewerbungsrecht nicht in ein Bestimmungs- und Entsendungsrecht umgewandelt werden. Den Mitgliedern des Bundestages stehe aufgrund ihres freien Mandats das Recht zu, nur einen solchen Abgeordneten in ihr Präsidium zu wählen, den sie für geeignet hielten. Weiterhin könne sich die Be- schränkung des Wahlvorschlagsrechts auf das Rechtsgut der Arbeitsfähigkeit des Bundestages stützen, und es bestehe auch keine die Auffassung des Antragstellers bestätigende Übung des Bundestages.

2. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stehe jedenfalls entgegen, dass die Hauptsache vorweggenommen würde. Der Antragsteller begehre eine dau- erhafte Regelung für alle Abgeordneten. Die einstweilige Anordnung sei daher nicht auf die vorläufige Klärung des streitigen Zustandes gerichtet, sondern gehe darüber hinaus. Außerdem überwögen in einer Folgenabwägung die Interessen des Antrags-

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18 gegners, welcher durch eine Anordnung ebenso wie der Deutsche Bundestag in Au-

torität und Ansehen beschädigt würde. Der Erlass der begehrten Anordnung stelle einen gravierenden Eingriff in die Autonomie und Zuständigkeit eines Verfassungs- organs dar; wegen des dafür geltenden strengen verfassungsrechtlichen Maßstabs habe er zu unterbleiben. Dem Antragsteller entstehe dadurch allenfalls ein geringfü- giger Nachteil. Bei der Besetzung des vakanten Stellvertreterpostens sei er darauf verwiesen, sich mit seiner Fraktion abzustimmen. Der Erlass einer einstweiligen An- ordnung sei angesichts dessen nicht dringend geboten.

IV.

In weiteren Schriftsätzen haben Antragsteller und Antragsgegner ihre Auffassungen wiederholt und vertieft.

1. In seiner Replik führt der Antragsteller hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, dass das Gericht an den Wortlaut des Antrags nicht gebunden sei und daher die Anordnung auch enger fassen könne, als vom Antrag- steller beantragt. Insbesondere könne auch eine Anordnung ergehen, die sich ledig- lich auf den Antragsteller oder die konkret bevorstehende nächste Wahl eines Stell- vertreters erstrecke. Der Grundsatz der Vorwegnahme der Hauptsache stehe hier einer Anordnung nicht entgegen, da dem Antragsteller insbesondere aufgrund der bald endenden Wahlperiode ein dauerhafter, nachträglich nicht mehr zu behebender Rechtsverlust und damit schwerer Nachteil drohe.

2. Der Antragsgegner hält dem entgegen, dass die Forderung, den Abgeordneten ein individuelles Wahlvorschlagsrecht zuzuerkennen, über den Hauptsacheantrag hinausgehe, der sich lediglich gegen die Zurückweisung eines konkreten Wahlvor- schlags richte. Hinzu komme, dass eine Entscheidung im Organstreit keinen kassa- torischen Charakter habe und den Antragsgegner nicht zu einem bestimmten Verhal- ten verurteile. Einem Erlass der Anordnung stehe schließlich entgegen, dass das Recht des Bundestages auf Ausgestaltung seiner Geschäftsordnung die Interessen des Antragstellers überwiege.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

I.

1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragen- den Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzule- gen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 151, 58 <63 Rn. 11>; 155,

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22 357 <373 Rn. 37>). Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer

einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 12>;

stRspr). Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Auto- nomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 <261>;

108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>; 150, 163 <166 Rn. 10>).

Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lü- ckenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bie- ten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; 150, 163 <166 Rn. 10>).

b) Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte und nachvollziehbare Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 -, Rn. 4) und deren Erlass daher oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag er- wiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl.

BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 151, 58 <63 Rn. 11>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einer- seits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 151, 58 <63 Rn. 11>; stRspr).

Die einstweilige Anordnung ist vorläufiger Natur, sie soll einen Zustand vorüberge- hend regeln, nicht aber die Hauptsache präjudizieren (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 15, 219 <221>). Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht entschieden wer- den (vgl. BVerfGE 12, 276 <279>; 15, 77 <78>). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 46, 160 <163 f.>; 111, 147 <153>; 132, 195 <233 Rn. 88>; 143, 65 <87 f. Rn. 36>; 155, 357 <374 Rn. 38>;

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 69).

3. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zudem durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig,

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24 wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren

der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>;

16, 220 <226>; 151, 58 <64 Rn. 13>). Demgemäß kommt der Erlass einer einstwei- ligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu ei- nem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl.

BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 13>; 155, 357 <374 Rn. 38>).

a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 <67>; 138, 256 <258 f. Rn. 4>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 58 <64 Rn. 14>); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompeten- zen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhält- nis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines be- stimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 <193 f.>; 118, 244 <257>; 126, 55

<67 f.>; 140, 1 <21 Rn. 58>; 150, 194 <200 Rn. 18>; 151, 58 <64 Rn. 14>). Gemäß

§ 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264

<326>; 151, 58 <64 Rn. 14>; 155, 357 <374 Rn. 39>). Kassatorische oder rechtsge- staltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 <301 Rn. 64>; 138, 125 <131 Rn. 19>; 151, 58 <64 f. Rn. 14>; 155, 357

<374 f. Rn. 39>). Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des An- tragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 <188>;

136, 277 <301 Rn. 64>; 151, 58 <65 Rn. 14>; 155, 357 <375 Rn. 39>; Barczak, in:

ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 3 f.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).

b) Dient der Organstreit damit allein der Klärung der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und nicht einer allgemeinen Verfassungsaufsicht, ist dies bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des An- tragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38

<44>; 96, 223 <229>; 98, 139 <144>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <357 Rn. 29>; 151, 58 <65 Rn. 15>; 155, 357 <375 Rn. 40>). Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsa- cheverfahren erreichbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher nur in Be- tracht, wenn allein hierdurch eine endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann. Dass eine solche, eine Ausnahme von der grund- sätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl.

BVerfGE 124, 161 <188>; 155, 357 <375 Rn. 40>).

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29 II.

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antrag ist unzulässig, weil er auf Rechtsfolgen gerichtet ist, die im Organstreit- verfahren grundsätzlich nicht erreicht werden können, und nicht hinreichend darge- tan ist, dass deren Anordnung ausnahmsweise geboten ist, um die Vereitelung des geltend gemachten organschaftlichen Rechts zu verhindern (1.). Daneben ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags aus dem Umstand, dass es an einer substantiierten Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses der einstweiligen Anordnung fehlt (2.). Au- ßerdem steht deren Erlass entgegen, dass die Folgenabwägung zulasten des An- tragstellers ausfällt (3.).

1. Der Antrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass eine Sondersituation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzu- lässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietet.

a) Der Eilantrag des Antragstellers geht über die Rechtswirkungen hinaus, die bei einem Erfolg in der Hauptsache bewirkt werden könnten. Denn die beantragte Rege- lung, dass im Rahmen stattfindender Wahlen von Stellvertretern des Präsidenten die Wahlvorschläge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen sind, stellt eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulas- sung künftiger Wahlvorschläge dar. In der Hauptsache kann der Antragsteller jedoch allenfalls die Feststellung einer Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags in der Plenums- sitzung vom 7. November 2019 erreichen. Der Antrag zielt damit nicht nur auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, sondern ist auch auf eine Rechtsfolge gerichtet, die das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache nicht be- wirken könnte.

b) Der Antragsteller legt nicht ausreichend dar, dass bei Nichterlass der einstweili- gen Anordnung eine Vereitelung des behaupteten Wahlvorschlagsrechts durch den Antragsgegner drohte. Dies käme nur in Betracht, wenn er dieses Recht trotz der er- neuten Anberaumung der Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin nicht ausüben könnte. Der Antragsteller verweist insoweit zwar auf das bevorstehen- de Ende der laufenden Legislaturperiode. Er verhält sich aber nicht dazu, ob zu er- warten ist, dass im verbleibenden Rest der Legislaturperiode überhaupt weitere Durchgänge zur Wahl einer Bundestagsvizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages gesetzt und durchgeführt wer- den. Dessen hätte es aber bedurft, weil der Antragsteller in der Hauptsache eine Ver- letzung seiner Beteiligungsrechte durch die Zurückweisung seines Wahlvorschlags erst im zweiten Wahlgang behauptet. Dass ein derartiger zweiter Wahlgang bis zum Ende der Legislaturperiode erneut stattfinden wird, erschließt sich aus seinem Vor- trag nicht.

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34 c) Der Antragsteller setzt sich weiterhin nicht ausreichend mit der Frage auseinan-

der, ob der einstweilige Rechtsschutz im Organstreitverfahren auch die Begründung von Verhaltenspflichten zugunsten nicht verfahrensbeteiligter Dritter zum Gegen- stand haben kann. Der Organstreit ist auf den Schutz der verfassungsmäßigen Rech- te des jeweiligen Antragstellers gerichtet. Daher kann auch der einstweilige Rechts- schutz nur auf die vorläufige Sicherung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte des Antragstellers zielen (vgl. BVerfGE 155, 357 <376 Rn. 42>).

Der Antragsteller begehrt vorliegend eine vorläufige Regelung dahingehend, dass im Rahmen stattfindender Wahlen von Bundestagsvizepräsidentinnen und -präsiden- ten Wahlvorschläge „der Abgeordneten des Deutschen Bundestages“ zuzulassen und zur Abstimmung zu stellen sind. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anord- nung sicherte daher auch ein etwaiges Wahlvorschlagsrecht nicht verfahrensbeteilig- ter Abgeordneter. Soweit der Antragsteller die Zulassung derartiger Wahlvorschläge begehrt, hätte es substantiierter Darlegung bedurft, warum die vorläufige Sicherung seines organschaftlichen Rechts eine derartige Regelung erfordert. Daran ändert auch sein Hinweis nichts, dass das Gericht nicht an den Wortlaut seines Antrags ge- bunden sei und die einstweilige Anordnung auch enger fassen könne.

2. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnung zur Ab- wehr schwerer Nachteile oder ihrer Dringlichkeit zum gemeinen Wohl aus einem an- deren wichtigen Grund verhält der Antragsteller sich nicht dazu, dass er seinen An- trag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 6. Mai 2020 gestellt hat, mithin nahezu sechs Monate, nachdem die angegriffene Maßnahme erfolgt ist. Insbeson- dere legt er nicht dar, dass mit drei Wahlgängen am 16. Januar, 5. März und 7. Mai 2020 eine weitere Wahl eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin auf Vor- schlag der AfD-Fraktion durchgeführt wurde (vgl. Plenarprotokoll der 140. Sitzung vom 16. Januar 2020, S. 17506, 17522; Plenarprotokoll der 149. Sitzung vom 5. März 2020, S. 18616, 18634; Plenarprotokoll der 158. Sitzung vom 7. Mai 2020, S. 19532, 19617), ohne dass er im Zuge dieser Wahl ein Wahlvorschlagsrecht im zweiten Wahlgang geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund wäre es in beson- derem Maße angezeigt gewesen, die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit hinreichend substantiiert zu begründen.

3. Jedenfalls ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, weil die Folgenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Die Zurückweisung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Bundestagspräsidiums bedeutet für den Antrag- steller keinen derart schwerwiegenden Nachteil, dass sie angesichts des damit ver- bundenen Eingriffs in die Parlamentsautonomie den Erlass der begehrten einstweili- gen Anordnung zu rechtfertigen vermag.

a) Erginge die vorliegend beantragte einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Vorenthaltung des Wahlvorschlagsrechts jedoch als verfassungswidrig, könnte der Antragsteller möglicherweise auch in künftigen Wahlgängen seine verfassungsrecht- lichen Beteiligungsrechte nicht in vollem Umfang ausüben. Er wäre aber nicht gehin-

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36 dert, Wahlvorschläge auf andere Weise zu verfolgen. Wahlvorschläge können jeden-

falls von der Fraktion des Antragstellers gemacht werden. Da der Antragsteller selbst vorträgt, dass die AfD-Fraktion den Kandidaten Renner als geeignet erachtet und be- reits selbst einmal vorgeschlagen hat, ist nicht auszuschließen, dass er auf dem Weg eines Fraktionsvorschlags den Deutschen Bundestag mit der Wahl des von ihm fa- vorisierten Kandidaten befassen kann, ohne dass es dazu des Erlasses einer einst- weiligen Anordnung bedarf. Dies mildert die Schwere des Eingriffs in das von ihm behauptete Beteiligungsrecht erheblich ab.

b) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, erwiese sich jedoch, dass das in Rede stehende Wahlvorschlagsrecht nicht besteht oder der Wahlvorschlag in verfas- sungskonformer Weise abgelehnt wurde, bedeutete dies demgegenüber einen schwerwiegenden Eingriff in die Geschäftsordnungsautonomie des Deutschen Bun- destages. Denn hierdurch würde dessen Kompetenz, die Wahl der Stellvertreter sei- nes Leitungsorgans selbstbestimmt auszugestalten, infrage gestellt. Es ist gerade Aufgabe des Parlaments, die Statusrechte aller Abgeordneten einander zuzuordnen, um eine sachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 80, 188 <219>; 130, 318 <348>). Der Bundestag ist insbesondere dazu berufen, näher zu bestimmen, auf welche Weise seine Mitglieder an der parlamentarischen Willens- bildung mitwirken; er kann dabei auch festlegen, welche parlamentarischen Mitwir- kungsbefugnisse im Interesse der Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit der gemein- schaftlichen Wahrnehmung durch eine Fraktion, ein Quorum oder eine Gruppe von Abgeordneten vorbehalten bleiben sollen (vgl. BVerfGE 84, 304 <321>). Bei der Ent- scheidung darüber, welcher Regeln der Deutsche Bundestag zu seiner Selbstorgani- sation und zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bedarf, kommt ihm grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 10, 4

<19 f.>; 80, 188 <220>; 84, 304 <322>; 112, 118 <150>; 140, 115 <155 Rn. 102>;

Schwerin, Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber, 1998, S. 31;

Schreiner, in: Schneider/ Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundes- republik Deutschland, 1989, § 18 Rn. 3). Mit seiner im Grundgesetz verankerten Po- sition im Gesamtgefüge des Staates verträgt es sich nicht, wenn andere Organe sei- ne innere Organisation über die Vorgaben der Verfassung hinaus bestimmen können (vgl. Kühnreich, Das Selbstorganisationsrecht des Deutschen Bundestages unter be- sonderer Berücksichtigung des Hauptstadtbeschlusses, 1997, S. 59 f.).

Der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Eingriff in die Ge- schäftsordnungsautonomie des Parlaments tritt in seinem verfassungsrechtlichen Gewicht jedenfalls nicht hinter die vom Antragsteller geltend gemachten Mitwirkungs- befugnisse zurück. Selbst wenn man annähme, dass sich die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegen- überstehen, verböte es die mit Blick auf die Gewaltenteilung notwendige Zurückhal- tung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes BVerfGE 140, 99 <107 Rn. 12>), in den Prozess der parlamentarischen Willensbil- dung bei der Besetzung des eigenen Repräsentativ- und Leitungsorgans (vgl. Bro-

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cker, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 40 Rn. 139 <Sept. 2019>) einzu- greifen, bevor geklärt ist, welche Mitwirkungsbefugnisse dem einzelnen Abgeordne- ten insoweit zustehen beziehungsweise ob hier die Grenzen der Parlamentsautono- mie überschritten sind.

König Huber Hermanns

Müller Kessal-Wulf Maidowski

Langenfeld Wallrabenstein

(12)

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/es20210707_2bve000220.html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2021:es20210707.2bve000220

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