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VA-210222-WIS-medikamentoese-Tumortherapie

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/verordnungen

LANR : «LANR»

Arzneimittel

Stand: 22. Februar 2021

iStockphoto.com/deliormanli

Onkologie-Vereinbarung: medikamentöse Tumortherapie

Die Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 können gemäß der Onkologie-Vereinba- rung nur bei einer medikamentösen Tumortherapie abgerechnet werden. Krankenkassen überprüfen zunehmend die Erfüllung dieser Voraussetzung. Bitte beachten Sie deshalb die Vorgaben der Onkologie-Vereinbarung für die Berechnung der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520:

• Eine medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Onkologie-Vereinbarung umfasst neben unspezifisch zytostatisch wirksamen Medikamenten auch neue Medikamente, die z.B. gezielt bestimmte Stoffwechselschritte blockieren, die für das Tumorzell- wachstum wichtig sind oder Mechanismen auslösen, die Tumorzellen immunologisch angreifbar machen.

• Die medikamentöse Tumortherapie im Sinne der Kostenpauschalen 86514, 86516 und 86520 umfasst nicht Therapien mit ausschließlich hormonell bzw. antihormonell wirksamen Medikamenten.

Darüber hinaus gilt für die Berechnung der Kostenpauschale 86516:

• Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medika- ments/Medikamente berechnungsfähig.

• Das/die Medikament/e müssen intravasal (intravenös und/oder intraarteriel verab- reicht werden.

Bisphosphonate sowie der Wirkstoff Denosumab stellen keine medikamentöse Tumorthe- rapie im Sinne der GOP 86516 dar. Die GOP 86516 kann für die alleinige Therapie mit Bi- sphosphonaten (Clodron-, Ibandron-, Pamidron-, Zoledronsäure) oder der Substanz Deno- sumab nicht berechnet werden.

Ansprechpartner für Verordnungsfragen stehen Ihnen - als Mitglied der KVB - unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 30 und für Abrechnungsfragen unter 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10 zur Verfü- gung. Oder Sie hinterlassen uns über das Kontaktformular unter www.kvb.de/Beratung einen Rückrufwunsch.

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