(1)Dauervisum
Für folgende "Besuchsgruppen" kann es ein Dauervisum
geben:
- bei Familienzusammenführung
- für Ruheständler
- ausländische Investoren
Es gibt noch einige andere Sonderfälle als ausländische
Investoren. Ich denke aber das betrifft sehr wenige Personen.
Bei Interesse könnt Ihr die Bestimmungen auf den Seiten der B
rasilianischen Botschaft
nachlesen. Von dort stammen auch die Bestimmungen, die ich
nun näher ausführe. Die Links in dem Artikel führen übrigens
direkt zu den entsprechenden Seiten der Brasilianischen
Botschaft.
Nun zu den einzelnen Fällen:
bei Familienzusammenführung:
Ausländische Ehepartner eines brasilianischen
Staatsbürgers können bei der für ihren
Wohnsitz zuständigen konsularischen
(2)Daueraufenthalt stellen, wenn das Ehepaar in
Brasilien leben möchte.
Folgende Unterlagen sind der
Konsularabteilung einzureichen:
a) Vom brasilianischen Ehepartner:
- 1. Original und Fotokopie des brasiliani
schen Personalausweises
(Carteira de Identidade oder Reisepass Seite 1,
2 und 3);
- 2. Original der Verpflichtungserklärun
g für Unterhaltsleistung
und Beachtung der für den ausländischen
Ehepartner geltenden
Aufenthaltsbestimmungen:
Legalisation der Unterschrift erforderlich
.
(3) b) Vom nicht-brasilianischen Ehepartner:
- 1. Original und Fotokopie der brasiliani
schen Heiratsurkunde
(in Brasilien ausgestellt oder ins Heiratsregister
einer brasilianischen Konsularvertretung
eingetragen);
- 2. Reisepass, nebst legalisierter Kopie
aller Seiten, die persönliche Daten des
Inhabers enthalten: Legali
sation erforderlich
. Der Paß muß bei Ankunft in Brasilien noch
mindestens sechs Monate gültig sein;
- 3. Polizeiliches Führungszeugnis,
nicht älter als drei Monate, übersetzt von einem
vereidigten Übersetzer:
Legalisation erforderlich
- 4. Meldebescheinigung aus der
hervorgeht, daß der Antragsteller seit
mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz im (
Zuständigkeitsbereich
(4)der jeweils zuständigen konsularischen
Vertretung Brasiliens in Deutschland) hat,
übersetzt von einem vereidigten Übersetzer:
Legalisation erforderlich
- 5. Zwei Visaanträge (Pedido de Visto),
ausgefüllt in Blockschrift oder mit
Schreibmaschine in portugiesischer oder
englischer Sprache, ohne nachträgliche
Korrekturen (Vordrucke
als Download
oder in der Konsularabteilung der Botschaft
erhältlich);
- 6. Zwei Fotos (3×4cm oder 5×7cm)
frontal, auf hellem Hintergrund. Bitte auf die
Formulare kleben;
- 7. In besonderen Fällen (Hier klicken)
Internationales
Impfzeugnis
oder ärztliches Attest.
Vom Partner in Brasilien:
(5) Kopie der letzten Steuererklärung mit
Empfangsbestätigung
Vom Partner im Ausland:
Außer dem in Punkt 2 erwähnten Dokument
Vorlage der benutzten Seiten des Reisepasses
Dokumente, die nicht aus Brasilien stammen,
sind, müssen konsularisch beglaubigt werden.
Die Unterschiften aller in Brasilien ausgestellten
Dokumente und Fotokopie müssen von einem
brasilianischen Notariat beglaubigt sein.
Der Antrag auf Erteilung eines Dauervisums
muß vom Antragsteller persönlich eingereicht
werden. Dieser muß zum Zeitpunkt der
Antragstellung mindestens ein Jahr im
Konsularbezirk der zuständigen konsularischen
Vertretung wohnhaft sein.
(6)Die konsularische Vertretung nimmt die
erforderlichen Unterlagen entgegen und leitet
den Antrag nach Brasilien weiter. Sobald aus
Brasilien eine Entscheidung über den Antrag
vorliegt, wird der Antragsteller benachrichtigt.
Wenn nach Ablauf von acht Wochen keine
Antwort vorliegt, sollte der Antragsteller
Verbindung mit der Konsularabteilung
aufnehmen und sich nach dem Stand des
Antragsverfahrens erkundigen.
Wenn das Visum genehmigt worden ist kann es
vom Antragsteller innerhalb von 180 Tagen
abgeholt werden. Die Bearbeitungszeit für die
Ausstellung des Visums beträgt 7 Arbeitstage.
Nach Aushändigung des Visums hat er 90 Tage
Zeit, um nach Brasilien einzureisen und sich
dort innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft bei
der Bundespolizei zu melden. Sollte er diese
Vorschriften nicht einhalten, verliert das Visum
seine Gültigkeit und ein neues
(7)Antragsverfahren muß eingeleitet werden.
Gebühren:
Für die konsularische Legalisierung der
erforderlichen Unterlagen wird eine Gebühr von
€ 17,00 pro Dokument erhoben. Bei Erteilung
eines Dauervisums ist eine Gebühr von €
170,00 fällig.
Die konsularische Vertretung behält es sich vor,
weitere Unterlagen anzufordern.
Dauervisum zur Familienzusammenführung nach
mindestens fünf Ehejahren:
Wenn der Antragsteller bereits über fünf Jahre
mit einem brasilianischen Partner verheiratet
ist, wird über den Antrag für ein Dauervisum zur
Familienzusammenführung in der
Konsularabteilung der Brasilianischen Botschaft
(8)in Berlin entschieden, es sei denn, der
Antragsteller ist Staatsbürger eines Landes, für
das vor der Ausstellung eines Touristenvisums
eine Rückfrage in Brasilien erforderlich wäre
(betrifft Bürger folgender Länder: Afghanistan,
die Palästinensische Autonomiebehörde,
Nordkorea, Iran, Irak, Jordanien, Libanon,
Libyen, Nigeria, Pakistan, Syrien). Es sind die
gleichen Unterlagen beizubringen wie im
obigen Fall. Die Visumsgebühr beträgt €
170,00. Weitere Legalisierungsgebühren fallen
nicht an.
Die Bearbeitungszeit nach Vorlage sämtlicher
Dokumente verkürzt sich auf 7 Arbeitstage.
Nach Aushändigung des Visums hat der
Antragsteller 90 Tage Zeit, um nach Brasilien
einzureisen und sich dort innerhalb von 30
Tagen nach Ankunft bei der Bundespolizei zu
melden. Sollte er diese Vorschriften nicht
einhalten, verliert das Visum seine Gültigkeit,
(9)und es muß ein neues Antragsverfahren
eingeleitet werden.
Für Ruheständler
Das brasilianische Ministerium für Arbeit regelt über den Nationalen Einwanderungsrat die Erteilung von Dauervisen an Ausländer, die
Ruhegelder beziehen.
- Art. 1 – Das brasilianische
Außenministerium kann im Ruhestand befindlichen Ausländern, gemeinsam mit bis zu zwei wirtschaftlich von
ihnen abhängigen
Familienangehörigen nach Brasilien
einreisen wollen, ein Dauervisum
(10)erteilen, wenn sie den Nachweis
darüber erbringen, daß sie imstande sind, monatlich mindestens US$
2.000,00 (zweitausend US-Dollar) nach Brasilien zu überweisen.
- Paragraph 1 – Sollten sich mehr als zwei finanziell vom Antragsteller abhängige Familienangehörige in
seiner Begleitung befinden, so ist für jeden dieser zusätzlich Einreisenden nochmals ein Betrag von monatlich US$ 1000,00 nach Brasilien zu
überweisen.
- Paragraph 2 – Abhängige
Familienangehörige müssen für alle in
diesem Artikel vorgesehenen Belange
die Bestimmungen erfüllen, die in der
Normenkonkretisierenden Regelung
(11)04/97 “Familienzusammenführung”
über die Erteilung von befristeten Visa oder Dauervisa festgelegt sind.
- Art. 2 – Der Visumsantrag ist an die konsularische Vertretung
Brasiliens zu richten, die für den
Wohnsitz des Antragstellers zuständig ist. ( Zuständigkeit )
Folgende Unterlagen sind beizubringen:
- 1. Reisepass , nebst
(12)legalisierter Kopie aller Seiten, die persönliche Daten des Inhabers
enthalten: Legali
sation erforderlich
. Der Paß muß bei Ankunft in Brasilien noch mindestens sechs Monate gültig sein;
- 2. ggf. Geburts- bzw.
Heiratsurkunde , nebst legalisierter Kopie:
Legalisation erforderlich
; - 3. Polizeiliches Führungszeu
gnis , nicht
älter als drei Monate, übersetzt von einem vereidigten Übersetzer:
Legalisation erforderlich
;
(13) - 4. Meldebescheinigung , übersetzt von einem vereidigten Übersetzer, daß der Wohnsitz des
Antragstellers seit mindestens einem Jahr innerhalb des Konsularbezirks des zuständigen brasilianischen
Konsulats gelegen ist:
Legalisation erforderlich
; - 5. Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
, übersetzt von einem vereidigten Übersetzer:
Legalisation erforderlich
; - 6. Erklärung der Bank , dass
monatlich US 2.000,00 auf das zu
(14)bestimmende Konto in Brasilien
überwiesen wird, übersetzt von einem vereidigten Übersetzer:
Legalisation erforderlich
; - 7. drei Visaanträge (Pedido de Visto), ausgefüllt in Blockschrift oder mit Schreibmaschine in
portugiesischer oder englischer Sprache, ohne nachträgliche
Korrekturen (Vordrucke sind als Download
oder in der Konsularabteilung erhältlich);
- 8. drei Fotos (3×4cm oder 5×7cm), frontal auf hellem
Hintergrund. Bitte auf die Formulare
kleben;
(15) - 9. In besonderen Fällen ( Hier klicken
) Internationales Impfzeugnis
oder ärztliches Attest.
Gebühren:
Für die konsularische Legalisierung wird eine Gebühr von € 17,00 pro
Dokument erhoben. Bei Erteilung des Dauervisums ist eine Gebühr von € 170,00 zu entrichten.
Der Antrag auf Erteilung eines
Dauervisums muß vom Antragsteller
persönlich eingereicht werden. Dieser
(16)muß zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr im
Konsularbezirk der zuständigen
konsularischen Vertretung wohnhaft sein.
Die konsularische Vertretung nimmt die erforderlichen Unterlagen
entgegen und leitet den Antrag nach Brasilien weiter. Sobald aus Brasilien eine Entscheidung über den Antrag vorliegt, wird der Antragsteller
benachrichtigt. Wenn nach Ablauf von acht Wochen keine Antwort vorliegt, sollte der Antragsteller Verbindung mit der Konsularabteilung aufnehmen und sich nach dem Stand des
Antragsverfahrens erkundigen.
(17)Wenn das Visum genehmigt worden ist kann es vom Antragsteller
innerhalb von 180 Tagen abgeholt werden. Die Bearbeitungszeit für die Ausstellung des Visums beträgt 7
Arbeitstage. Nach Aushändigung des Visums hat er 90 Tage Zeit, um nach Brasilien einzureisen und sich dort
innerhalb von 30 Tagen nach Ankunft bei der Bundespolizei zu melden.
Sollte er diese Vorschriften nicht einhalten, verliert das Visum seine Gültigkeit und ein neues
Antragsverfahren muß eingeleitet
werden.
(18)Falls der mit Sichtvermerk versehene Reisepaß per Post zurückgeschickt werden soll, bitte einen ausreichend frankierten Freiumschlag
(Einschreiben) beifügen (€ 3,06).
Es liegt im Ermessen der jeweiligen konsularischen Vertretung, die
Vorlage zusätzlicher Unterlagen zu fordern.
Dauervisum und
Arbeitserlaubnis für
(19)ausländische Investoren (natürliche Personen)
Normenkonkretisierende Regelung Nr. 60 vom 6.
Oktober 2004
Regelt die Erteilung von
Arbeitserlaubnissen für die
Vergabe von Dauervisa an
ausländische Investoren
(20)(physische Personen)..
Der aufgrund von Gesetz Nr.
8490 vom 19. November 1992 errichtete Nationale
Einwanderungsrat hat in Ausübung seiner ihm per
Dekret Nr. 840 vom 22. Juni
1993 verliehenen Befugnisse
folgendes beschlossen:
(21)Artikel 1
Das brasilianische
Arbeitsministerium kann die
Erteilung eines Dauervisums für Ausländer genehmigen, die
beabsichtigen, sich in Brasilien niederzulassen, um eigene
Mittel ausländischer Herkunft im Produktionssektor zu
investieren.
Artikel 2
Die Erteilung eines
(22)Dauervisums für Ausländer kann nur erfolgen, wenn
erwiesenermaßen Devisen in Höhe von mindestens US$
50.000,00 (Fünfzigtausend US-Dollar) investiert werden.
- 1 § Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sowohl für neue wie auch für bereits bestehende Unternehmen.
- 2 § Wenn aufgrund des Investitionsvorhabens laut
eines vorzulegenden
(23)Beschäftigungsplans mindestens zehn neue Arbeitsplätze über den
Zeitraum von fünf Jahren für
Brasilianer geschaffen werden, kann der Nationale
Einwanderungsrat die Erteilung eines Dauervisums an einen
Ausländer auch bei
Unterschreitung des in Artikel 2 oben geforderten
Anlagekapitals genehmigen.
(24)Artikel 3
Dem Antrag auf Erteilung eines Dauervisums für ausländische Investoren sind folgende
Unterlagen beizufügen:
- I Formloser Antrag
- II Öffentlich beglaubigte Vollmacht (procuração por
instrumento público) - nur erforderlich, falls sich der
ausländische Investor durch einen Bevollmächtigten
vertreten läßt
(25) - III Gesellschaftsvertrag bzw. Gründungsurkunde des
ordnungsgemäß eingetragenen Unternehmens, in das investiert werden soll
- IV Nachweis der
ausländischen Direktinvestition durch das Informationssystem der Zentralbank (SISBACEN = Sistema de Informação do
Banco Central) oder Beleg der Empfängerbank
- V Originalbeleg über die Entrichtung der Individuellen
Einwanderungsabgabe (DARF -
(26)código 6922) auf den Namen des Unternehmens, das den Antrag gestellt hat
- VI Beleg über die Einreichung der letzten Steuererklärung des
antragstellenden Unternehmens
Artikel 4
Das Arbeitsministerium macht dem brasilianischen
Ministerium für Auswärtige
(27)Angelegenheiten Mitteilung über die gewährte
Arbeitserlaubnis, damit die für den Wohnort des Antragstellers zuständige diplomatische
Vertretung, berufskonsularische Vertretung oder das
Vizekonsulat das beantragte Dauervisum erteilen kann.
Artikel 5
Der erste Ausweis, den der
Ausländer erhält, vermerkt, daß
(28)sich der Inhaber als Investor in Brasilien aufhält, er besitzt eine Gültigkeitsdauer von fünf
Jahren.
Artikel 6
Die brasilianische
Bundespolizei ersetzt das Personaldokument bei
Auslaufen der Gültigkeitsfrist,
sofern der Inhaber nachweist,
daß er sich nach wie vor als
Investor in Brasilien aufhält.
(29)Einziger Paragraph: Der
Nachweis, auf den im ersten Absatz dieses Artikels Bezug genommen wird, kann durch Vorlage folgender Unterlagen erbracht werden:
- I Nachweis über die Entrichtung von Steuern
GAR/FUNAPOL
- II Personaldokument des Ausländers
- III Beglaubigte Kopie
des unterschriebenen
(30)Gesellschaftsvertrags des Unternehmens
- IV Beglaubige Kopie der Steuererklärung für das letzte
Steuerjahr des Unternehmens - V Kopie der
Jahresübersicht
Sozialinformationen (Relação
Anual de Informações Sociais) - RAIS für die letzten fünf Jahre
Artikel 7
Bei Nichterfüllung der unter
(31)Artikel 6 genannten
Bedingungen wird das Dauervisum entzogen.
Artikel 8
Die Normenkonkretisierende Regelung Nr. 28 vom 25.
November 1998 wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Artikel 9
(32) Die vorliegende
Normenkonkretisierende
Regelung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
NILTON FREITAS
Präsident des Nationalen
Einwanderungsrates
(33)Veröffentlicht im
Regierungsanzeiger “Diário Oficial” Nr. 199 vom 15.
Oktober 2004, Sektion 1, Seite 83