• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 16 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 16 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 29. Juni 2021

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Ge- setzes zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank mit der Bitte um Beschlussfassung in 1. und 2. Lesung noch in der nächsten Sitzung.

Der Senator für Finanzen hat im Auftrag des Senats die Bremer Toto und Lotto GmbH (BTL) als geeignete Mehrheitsgesellschaft für die Übernahme der zu erwer- benden Anteile an der Bremer Spielcasino GmbH & Co. KG (Spielbank) identifiziert.

Die BTL setzt die Spielsuchtprophylaxe seit Jahren zuverlässig um und hat ein eige- nes wirtschaftliches Interesse am Erwerb durch mögliche Synergieeffekte.

Gemäß § 2 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpiel- bankG) kann Unternehmer der Spielbank lediglich eine Gesellschaft sein, deren Ge- sellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts gehören.

Die BTL gehört zu 2/3 dem Land Bremen. 1/3 gehören zwei Sportverbände zu glei- chen Teilen. Diese Minderheitsbeteiligung privatrechtlich organisierter Verbände steht nach geltender Rechtslage einer Übernahme der Spielbank durch die BTL ent- gegen.

Mit der Gesetzesänderung soll eine Übernahme trotz Minderheitsbeteiligung der Sportverbände dadurch ermöglicht werden, dass § 2 dahingehend erweitert wird, dass auch solche juristische Personen des privaten Rechts Unternehmer der Spiel- bank sein können, deren Anteile mehrheitlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, soweit die Gesellschafter, welchen nicht die Mehrheit der Gesell- schaftsanteile gehört, steuerbegünstigt im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung sind.

Die staatliche Deputation für Inneres hat sich mit den Gesetzentwürfen in der Sitzung vom 1.7.2021 befasst. Das Ergebnis wird nachgereicht.

(2)

1

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

§ 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20.

Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 — 2191-a-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠2

Unternehmer der Spielbank kann nur eine Gesellschaft sein, deren Gesellschafter

1. juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,

2. juristische Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören oder

3. juristische Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile mehrheitlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, soweit die

Gesellschafter, welchen nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile gehört, steuerbegünstigt im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung sind.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(3)

1

Begründung I. Allgemeines

Der Senator für Finanzen hat im Auftrag des Senats die Bremer Toto und Lotto GmbH (BTL) als geeignete Mehrheitsgesellschaft für die Übernahme der zu erwerbenden Anteile an der Bremer Spielcasino GmbH & Co. KG (Spielbank) identifiziert. Die BTL setzt die Spielsuchtprophylaxe seit Jahren zuverlässig um und hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Erwerb durch mögliche Synergieeffekte.

Gemäß § 2 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank (BremSpielbankG) kann Unternehmer der Spielbank lediglich eine Gesellschaft sein, deren Gesellschafter juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

Die BTL gehört zu 2/3 dem Land Bremen. 1/3 gehören zwei Sportverbände zu gleichen Teilen. Diese Minderheitsbeteiligung privatrechtlich organisierter Verbände steht nach geltender Rechtslage einer Übernahme der Spielbank durch die BTL entgegen.

Mit der Gesetzesänderung soll eine Übernahme trotz Minderheitsbeteiligung der Sportverbände dadurch ermöglicht werden, dass § 2 dahingehend erweitert wird, dass auch solche juristische Personen des privaten Rechts Unternehmer der Spielbank sein können, deren Anteile mehrheitlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, soweit die Gesellschafter, welchen nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile gehört, steuerbegünstigt im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung sind.

II. Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu Artikel 1

§ 2 wird dahingehend erweitert, dass auch solche juristische Personen des privaten Rechts Unternehmer der Spielbank sein können, deren Anteile mehrheitlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, soweit die Gesellschafter, welchen nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile gehört, steuerbegünstigt im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung sind.

Durch die Einschränkung, dass eine Minderheitsbeteiligung privatrechtlich organisierter Verbände ausgeschlossen ist, soweit diese nicht steuerbegünstigt im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung sind, wird sichergestellt, dass eine Minderheitsbeteiligung nur durch juristischen Personen des privaten Rechts erfolgt, die am Gemeinwohl orientiert sind und sich durch mangelndes Gewinnstreben auszeichnen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 und § 23 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften aufgeführten Geschäfte mit der Abweichung betreiben, daß das eingelegte Geld zum Erwerb aller oder mehr als der Hälfte der Anteile

Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes... Ein Service des Bundesministeriums der

(2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof mit der Bitte

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf – auch vor dem Hintergrund der künftigen neuen Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz – für die Fachkräfteeinwanderung zukünf- tig

§ 30 soll insgesamt neu gefasst und dabei durch die Aufteilung in drei Absätzen besser strukturiert werden. Der neue Absatz 1 beschreibt wie der bisherige Satz 1 die hauptsächlichen

„(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindli- cherklärung, die aufgrund eines gemeinsamen Antrages nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 6

1) In § 1 (Zweck des Gesetzes) wird deutlich herausgestellt, dass das MFG keine direkte Wirkung auf KMU entwickelt, sondern die Aufgabe erfüllt, eine wirtschaftspolitische