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TOP 2 - Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 24. August 2021

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof mit der Bitte um Beschlussfassung.

Mit dem Gesetz sollen die Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung durch einen teilweisen Verweis auf die Regelungen der VwGO (§§ 55a und 55b Abs. 2 - 6 VwGO) für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof geschaffen werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Staatsgerichtshof an der Digitalisierung in der Justiz wie alle anderen bremischen Gericht teilhaben kann.

(2)

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof Vom

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem § 12 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 18. Juni 1996

(Brem.GBl. S. 179 — 1102-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die §§ 55a und 55b Absatz 2 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung und die auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Der Staatsgerichtshof bestimmt in seiner Geschäftsordnung, ob und von welchem Zeitpunkt an die Prozessakten

elektronisch geführt werden, und legt die organisatorisch-technischen

Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten fest. "

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den

Der Senat

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