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IV-Rundschreiben Nr. 177 vom 1. Mai 2003

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern

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Bereich Medizin und Hilfsmittel Seite 1 von 2

IV-Rundschreiben Nr. 177 vom 1. Mai 2003

Inhalations- und Atemtherapiegeräte

Wir möchten daran erinnern, dass sich die Invalidenversicherung der Vereinbarung zwischen der Lungenliga Schweiz und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer KSK (neu: santésuisse) vom 11. Januar 2000 informell angeschlossen hat. Somit hat die Miete, Ab- gabe und Rücknahme von Inhalations- und Atemtherapiegeräten grund- sätzlich über die kantonalen Lungenligen zu erfolgen (vgl. Kreisschrei- ben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- versicherung, Rz. 1217).

Der Tarifvertrag wird zur Zeit gerade überarbeitet. Wir werden den IV- Stellen sobald als möglich ein Exemplar zukommen lassen.

SPITEX

Die Abgeltung von Spitexleistungen in der IV erfolgt nach drei unter- schiedlichen Ansätzen, welche im Folgenden dargestellt werden:

1. Leistungen durch selbständig und auf eigene Rechnung tätige Kinderkrankenschwestern und –pfleger:

Die Leistungsvergütung erfolgt gemäss dem Tarifvertrag vom 25. Oktober 1999 zwischen dem Schweizer Berufsverband der Kran- kenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und der Medizinaltarif- Kommission UVG (MTK), der Invalidenversicherung und dem Bun- desamt für Militärversicherung. Es sind dies für Massnahmen der Ab- klärung und Beratung Fr. 78.--/h, Untersuchung und Behandlung Fr. 72.--/h. Für eine Überwachung können Fr. 36.--/h in Rechnung gestellt werden.

2. Leistungen durch Kinderkrankenschwestern und -pfleger, wel- che in Spitex-Organisationen tätig sind:

Es werden die offiziellen kantonalen Spitextarife der Krankenver- sicherer vergütet. Die aktuellen Ansätze finden Sie in der beiliegen- den Zusammenstellung „Spitex-Tarifverträge / Conventions tarifaires“

des Spitex-Verbandes Schweiz. Zulasten der Invalidenversicherung können der Tarif a „Abklärung/Beratung“ sowie der Tarif b „Behand-

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern

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lungspflege“ verrechnet werden. Der Tarif c bezieht sich auf die Grundpflege, welche keine Pflichtleistung der Invalidenversicherung darstellt.

Die Patienten-Überwachung wurde durch die Krankenversicherer nicht tarifiert.

Es können nebst diesen Ansätzen keine zusätzlichen Leistungen wie Kilometerentschädigung, Wegzeit, Sonn- und Feiertagszuschläge, Nachtzuschläge etc. verrechnet werden. Verbrauchsmaterial wird nach den tatsächlichen Aufwendungen vergütet. Als Höchstansätze gelten gesamtschweizerisch in jedem Fall die unter 1 genannten An- sätze.

Die Leistungen müssen von diplomierten Krankenschwestern und – pflegern mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung erbracht werden. Wir empfehlen Ihnen, die Tarifansätze in der IV-Verfügung aufzuführen.

Diese Regelung gilt ab 1. Juli 2003 bzw. ab sofort für alle neu zu verfügenden Leistungen. Bereits bestehende Verfügungen mit anderslautenden Bestimmungen sind per 1. Juli 2003 anzupassen.

Zusammenfassung:

Abklärung/Beratung: gem. den kantonalen Spitextarifen der Kran- kenversicherer (Tarif a), maximal Fr. 78.--/h

Untersuchung/Behandlung (Behandlungspflege): gem. den kan- tonalen Spitextarifen der Krankenversicherer (Tarif b), maximal Fr.72.--/h

Überwachung: maximal Fr. 36.--/h

Verbrauchsmaterial: nach den tatsächlichen Aufwendungen

3. Joël-Stiftung

Leistungsvergütung gemäss der Tarifvereinbarung mit der Joël-Stif- tung vom November 2002.

Beilagen:

- Tarifvertrag vom 25. Oktober 1999 zwischen dem Schweizer

Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Invalidenver- sicherung und dem Bundesamt für Militärversicherung

- Verzeichnis der Spitex-Tarifverträge der Krankenversicherer, Stand 31.3. 2003

- Tarifvereinbarung mit der Joël-Stiftung vom November 2002

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