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IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern

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Bereich Eingliederung und Rente Seite 1 von 4

IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003

Übergangsregelung infolge 4. IV-Revision

Die Anpassung laufender Renten an das neue Recht

Mit der Gesetzesänderung, die per 1. Januar 2004 in Kraft tritt, wird be- kanntlich die ¾-Rente eingeführt. Die Rentenabstufung erfolgt neu wie folgt:

Invaliditätsgrad Rentenanspruch

mindestens 40 Prozent ¼-Rente mindestens 50 Prozent ½-Rente mindestens 60 Prozent ¾-Rente mindestens 70 Prozent 1/1-Rente

Die diesbezügliche Übergangsregelung ist im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in Teil 5 zu finden. Die Übergangsbestimmungen sind jedoch allgemein gehalten und bedürfen weiterer Erklärungen und Präzisierungen.

1. Revision von Amtes wegen im Jahr 2004

1.1 Grundsatz

Alle laufenden Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 55 und 69,9 Prozent sind grundsätzlich von Gesetzes wegen einer Revision zu unterziehen. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sind in erster Priorität die laufenden Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 662/3 und 69,9 Prozent zu revidieren. Die Umwandlung einer Rente durch die Ausgleichskassen ohne Mitteilung eines Revisionsbeschlusses der IV-Stellen ist dabei nicht zulässig.

Ergibt die Überprüfung eine Änderung des Invaliditätsgrades und besteht gestützt auf die neue Rentenabstufung Anspruch auf eine tiefere oder höhere Rente oder besteht gar kein Anspruch mehr, so ist wie folgt vorzugehen:

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern

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Bereich Eingliederung und Rente Seite 2 von 4 Die Erhöhung der Rente erfolgt im Sinne von Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004.

Beispiel: Rentenrevision im Mai 2004

Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen

61 % 65 % Erhöhung der ½-Rente auf

¾-Rente rückwirkend per 1.1.2004

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).

Beispiel: Rentenrevision und Zustellung der Verfügung im Mai 2004

Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen

67 % 61 % Herabsetzung der 1/1-Rente

auf ¾-Rente per 1.7.2004

Bleibt der Invaliditätsgrad nach Überprüfung unverändert, aber entsteht gemäss der neuen Rentenabstufung Anspruch auf eine tiefere oder hö- here Rente, so ist die Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Sinne der obigen Bestimmungen vorzunehmen.

Beispiel 1: Rentenrevision im Mai 2004

Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen

61 % 61 % Erhöhung der ½-Rente auf

¾-Rente rückwirkend per 1.1.2004

Beispiel 2: Rentenrevision und Zustellung der Verfügung im Mai 2004

Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen

67 % 67 % Herabsetzung der 1/1-Rente

auf ¾-Rente per 1.7.2004

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern

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Bereich Eingliederung und Rente Seite 3 von 4 1.2 Ausnahme

Die für das Jahr 2004 vorgesehenen Revisionen von Renten bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 70 Prozent sind auf einen späteren Zeit- punkt festzulegen.

2. Sonderfälle

In den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) hat der Gesetzgeber eine Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten für Rentnerinnen und Rentner vorgesehen, die am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Dement- sprechend werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent nach dem 1. Januar 2004 weiter ausge- richtet, sofern Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger zu diesem Zeit- punkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben und die Anspruchsvoraus- setzungen weiterhin erfüllt sind. In diesen Fällen sind keine vorgezoge- nen Revisionen vorzunehmen und es können die nächsten ordentlichen Revisionstermine abgewartet werden.

Auf Grund der vom Gesetzgeber garantierten Besitzstandswahrung werden zudem für diese Kategorie von Rentenbezügerinnen und Ren- tenbezüger bei zukünftigen Revisionen, d.h. bei Revisionen nach dem 1. Januar 2004, weiterhin die heute noch gültigen Invaliditätsgrade zur Anwendung gelangen.

Beispiel 1: Rentenrevision im Mai 2005

Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen

67% 67% 1/1-Rente wird weiterhin

ausgerichtet

Beispiel 2: Rentenrevision und Zustellung der Verfügung im Mai 2005

Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen

75% 68% 1/1-Rente wird weiterhin

ausgerichtet

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern

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Bereich Eingliederung und Rente Seite 4 von 4 3. Rentenzusprachen nach dem 1. Januar 2004

Im Hinblick auf die Menge der vorzunehmenden Revisionen empfiehlt es sich, im letzten Quartal des Jahres 2003 wenn möglich keine Renten- verfügungen mehr bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 69.9 % zu erlassen, zumal diese ab dem 1. Januar 2004 zu revidieren wären. Aus- genommen davon sind diejenigen Versicherten, die am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben und einen Invaliditätsgrad von mindestens 662/3Prozent aufweisen.

In Verfügungen, die nach dem 1. Januar 2004 erlassen werden, ist dar- auf zu achten, dass Rentenansprüche, die noch vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, nach altem Recht und Rentenansprüche, die nach dem 1. Januar 2004 bestehen, nach neuem Recht verfügt werden. Dement- sprechend ist den versicherten Personen in den Verfügungen zu erläu- tern, dass sich die allfällig höheren oder tieferen Renten auf Grund der Gesetzesrevision und nicht einer Änderung des Invaliditätsgrades ergibt.

Beispiel: Rentenzusprache im Januar 2004

Rentenanspruch Vorgehen Ganze Rente mit Wirkung ab 1.2.2003 bei

einem IV-Grad von 69%

Ausrichtung der 1/1-Rente vom 1.2.2003 bis 31.12.2003

Ab 1.1.2004 Ausrichtung der ¾-Rente

4. Administrative Vorkehrungen

Zur Erleichterung der Revisionsarbeiten werden den IV-Stellen von Sei- ten des BSV Listen von allen laufenden Renten mit einem Invaliditäts- grad zwischen 55 und 69,9 Prozent elektronisch zugestellt.

Aus dem Revisionsbeschluss muss zuhanden der Ausgleichskasse ein- deutig hervorgehen, dass die Revision aufgrund der 4. IV-Revision vor- genommen wurde.

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