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Sozialrecht: Was steht dem (Krebs-)Patienten zu?

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Academic year: 2022

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Brustkrebsbehandlung umfasst eine Operation (BET, Axilla- revision), eine adjuvante zytostatische Therapie über sechs Monate, eine sechswöchige Strahlentherapie und eine anti- hormonelle Therapie über mindestens fünf Jahre.

Nachstehend werden Sozialleistungen für Krebspatienten an- hand dieses Beispiels vorgesellt.

Was steht Frau A. in der ersten Krankheitsphase zu?

Lohnfortzahlung

Frau A. ist seit der Diagnose Brustkrebs arbeitsunfähig. Sie er- hält sechs Wochen Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber.

Danach beginnt das Krankengeld.

Krankengeld

Krankengeld wird (inkl. Lohnfortzahlung) längstens 78 Wochen für eine Erkrankung von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Er- krankung auf, verlängert sich die 78-Wochen-Frist nicht. Der Bezug von Krankengeld ist mit Einkommenseinbußen von zirka 25 % des Nettoeinkommens verbunden. Mitglieder der privaten Krankenkassen erhalten Krankentagegeld, wenn sie sich entsprechend versichert haben.

Krebserkrankungen betrefen nicht nur die körperliche Seite des erkrankten Menschen. Sie trefen ihn auch seelisch und sozial und in der Regel vollkommen unvorbereitet. Grundsätz- lich wird die Diagnose einer onkologischen Erkrankung als er- schütternd und existenzbedrohend erlebt. Während zu Beginn die Angst vor dem Sterben, vor Schmerz, vor den Behandlun- gen und den damit verbundenen unerwünschten Wirkungen im Vordergrund stehen, rücken im weiteren Krankheitsverlauf zunehmend die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Er- krankung und Fragen der existenziellen Sicherung ins Blick- feld: Kann ich wieder arbeiten? Wie geht es inanziell weiter, wenn das Krankengeld ausläuft? Wer hilft mir zu Hause? Habe ich Anspruch auf eine Kur? Wer bezahlt die Taxifahrten zum Arzt?

In den Krankenhäusern sind die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Sozialdienste für alle Fragen rund um das Sozialrecht Ansprechpartner, im ambulanten Bereich bieten die Krebsbe- ratungsstellen Unterstützung bei sozialen Fragen und Proble- men an.

Frau A. erkrankt im Alter von 39 Jahren an Brustkrebs. Sie ist verheiratet; ihre Kinder sind zum Zeitpunkt der Diagnose fünf und acht Jahre alt. Der Mann von Frau A. bewirtschaftet den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. Frau A. arbeitet 10 Stunden/Woche als Erzieherin in einem Kindergarten. Die

S Sozialrecht: Was steht dem

(Krebs-)Patienten zu?

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F ORTBILDUNG

waltung erhältlich) beantragt werden. Der GdB richtet sich nach dem Tumorstadium; er beträgt bei Krebserkrankungen in der Regel mindestens 50. Der Schwerbehindertenausweis ist zeitlich befristet (Heilungsbewährung) – in der Regel 5 Jahre – so auch bei Brustkrebserkrankungen. Kommt es während der Heilungs- bewährung nicht zu einem Rezidiv, wird der Schwerbehinder- tenausweis nach Ablauf der Heilungsbewährung eingezogen.

Vergünstigungen (sogenannte Nachteilsausgleiche):

Steuererleichterungen

Kündigung durch den Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Integrationsamtes

weitere Maßnahmen zur Erhaltung und Erlangung eines Ar- beitsplatzes

Zusatzurlaub (1 Woche)

Absenkung des Renteneintrittsalters (mit Abschlägen)

zusätzliche Vergünstigungen wie unentgeltliche Nutzung des öfentlichen Nahverkehrs, Kfz-Steuerermäßigung, Be- freiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr nur, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für speziische Be- hinderungen vorliegen, die als Merkzeichen im Schwerbe- hindertenausweis vermerkt sind (z. B. „G“ für schwere Geh- behinderung)

Haushaltshilfe

Frau A. hat während des Krankenhausaufenthaltes Anspruch auf eine Haushaltshilfe (§ 38 SGB V), weil die Kinder unter 12 Jahre alt sind und der Haushalt nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann. Krankenkassen können darüber hinaus auch bei ambulanter Behandlung Haus- haltshilfe gewähren. Näheres dazu – insbesondere über die Dauer – ist in der Satzung der Krankenkasse geregelt.

Fahrtkosten

Frau A. hat Anspruch auf Fahrtkosten für die Fahrten zur am- bulanten chemotherapeutischen Behandlung und zur ambu- lanten Bestrahlung.

Wichtig: Die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden nur nach Genehmigung der Krankenkasse bezahlt. Die Zuzah- lung beträgt 10 % der Kosten – mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro. Die Zuzahlungen sind zu jeder Behandlungsfahrt zu leisten. Einige Krankenkassen deklarieren die chemothera- peutische und die strahlentherapeutische Behandlungsserie als jeweils eine Behandlung, bei der die Zuzahlung nur zur ersten Hin- und zur letzten Rückfahrt fällig wird.

Hilfsmittel, z. B. Perücke

Frau A. kann bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Übernah- me der Kosten für eine Perücke stellen. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. In der Regel zahlen die Krankenkassen Festbeträge. Vor dem Kauf einer Perücke ist es deshalb ratsam, sich bei der Krankenkasse zu erkundigen.

Reha-Auforderung – die Besonderheit des § 51 SGB V Der Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet nicht, dass dieser Anspruch vollständig ausgeschöpft werden kann: Wenn nach ärztlichem Gutachten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder ge- mindert ist, kann die gesetzliche Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen, in der der Versicherte einen Antrag auf eine medizinische Rehabiliationsmaßnahme stellen muss – auch wenn er sich noch in laufender Akutbehandlung beindet.

Kommt er dieser Auforderung nicht nach oder meldet sich nicht bei der Krankenkasse, wird die Krankengeldzahlung nach Ablauf der 10-Wochen-Frist eingestellt.

Umdeutung des Antrages auf medizinische Rehabilitation nach § 116 SGB VI

Grundsätzlich gilt: Rehabilitation vor Rente! Stellt die Renten- versicherung bei der Prüfung des Rehabiliationsantrages fest oder kommt das sozialmedizinische Gutachten der Rehabi- litationsklinik zu dem Ergebnis, dass krankheitsbedingt eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt (negative Leistungseinschätzung), wird der Rehaantrag in einen Renten- antrag umgewandelt, ohne dass der Versicherte darauf Einluss nehmen kann, d. h. er kann den Antrag nicht von sich aus zu- rücknehmen (eingeschränktes Dispositionsrecht im Zusam- menhang mit der Auforderung nach § 51 SGB V).

Das Problem: Immer häuiger werden Patienten immer früher aus dem Krankengeldbezug in die Erwerbsminderungsrente gedrängt, was teilweise mit erheblichen Einkommenseinbu- ßen (50 % und mehr!) verbunden ist und Betrofene und ihre Familien in große existenzielle Not bringen kann. Diese be- schriebenen negativen wirtschaftlichen Folgen stellen eine enorme zusätzliche psychische und soziale Belastung dar (Walther, 2013; Walther & Weis, 2008) und können zur Über- schuldung und damit zur Zahlungsunfähigkeit der betrofenen Familie führen.

Wichtig: Bei der Beantwortung von Anfragen der Kranken- kassen und medizinischen Dienste zur Krankheits- und Re- habilitationsprognose sollten diese weitreichenden Folgen und Hintergründe berücksichtigt werden. Häuig sind zum Beispiel zum Zeitpunkt der Anfrage der Krankenkasse (wäh- rend der laufenden primären Therapie) überhaupt noch kei- ne verlässlichen Aussagen zum weiteren Krankheitsverlauf und zur Rehabilitationsprognose möglich.

Schwerbehindertenausweis

Frau A. hat einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenaus- weis ab Diagnose. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt. Der Schwerbehindertenausweis muss von Frau A. bei dem für sie zuständigen Versorgungsamt (Adresse bei der Gemeindever-

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werden, wenn die gesundheitliche Situation des arbeitsunfä- higen Arbeitnehmers weitgehend stabilisiert ist und Arbeits- fähigkeit ansteht. Unter dieser Voraussetzung lässt sich die Ein- gliederungsmaßnahme auf vier bis sechs Wochen begrenzen.

Für Frau A. wird die stufenweise Wiedereingliederung ins Ar- beitsleben während der Anschlussheilbehandlung in der Re- haklinik vorbereitet. Die Wiedereingliederung beginnt nach dem abgestimmten Plan drei Wochen nach Ende der An- schlussheilbehandlung und umfasst insgesamt vier Wochen.

Ab der fünften Woche ist Frau A. wieder arbeitsfähig.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)

Frau A. hätte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantra- gen bzw. sich diesbezüglich bei der Rentenversicherung oder bei der gemeinsamen Servicestelle Rehabilitation beraten lassen können. LTA werden gewährt, wenn die krankheitsbe- dingten Beeinträchtigungen eine beruliche Neuorientierung oder begleitende Maßnahmen wie Arbeitsplatzausstattung mit Hilfsmitteln notwendig machen.

Rehabilitationssport

Die Rehabilitationsklinik hat Frau A. eine Verordnung für Reha- bilitationssport ausgestellt. Mit der Verordnung kann Frau A.

an ihrem Wohnort sechs Monate lang ein Sportangebot in der Gruppe mit anderen Krebspatienten wahrnehmen. Informa- tionen über entsprechende Rehasportangebote gibt es beim Landessportbund, beim Behindertensportverband oder in den ambulanten Krebsberatungsstellen.

Krankengeld bei erneuter Arbeitsunfähigkeit (AU) Frau A. bemerkt schon in der dritten Wiedereingliederungswo- che, dass sie sich mit der schnellen Wiederaufnahme der beruf- lichen Tätigkeit überfordert hat. Sie ist sehr erschöpft und be- merkt ein zunehmendes Spannungsgefühl in dem Arm an der operierten Seite. Frau A. arbeitet zunächst weiter, fünf Wochen nach Ende der Wiedereingliederung schreibt ihre Gynäkologin sie wegen der zunehmenden Erschöpfung und des sich ent- wickelnden Lymphödems erneut krank. Frau A. erhält wieder Krankengeld, weil die erneute AU durch die Brustkrebserkran- kung verusacht ist (Wiederholungserkrankung) und die 78 Wochen Krankengeldanspruch noch nicht ausgeschöpft sind.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Der Arbeitgeber von Frau A. ist verplichtet, Frau A. schriftlich zu einem BEM-Erstgespräch einzuladen, weil sie länger als sechs Wochen/Jahr arbeitsunfähig krank ist (§84 SGB IX). Je- der Arbeitnehmer hat nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr (zusammenhängend oder wiederholt) einen Anspruch auf ein Betriebliches Wiedereingliederungsmanangement. Das Ziel des BEM ist es, betriebliche Maßnahmen einzuleiten, die zu einer gesundheitsverträglichen Weiterbeschäftigung des ar- Anschlussheilbehandlung (AHB)

Frau A. hat nach Ende der Strahlentherapie (Ende der Primär- therapie) einen Anspruch auf eine Anschlussheilbehandlung in einer spezialisierten Rehabilitationsklinik. Die Dauer beträgt in der Regel drei Wochen, eine Verlängerung ist bei Bedarf mög- lich. Kostenträger ist in der Regel der Rentenversicherungsträ- ger. Der Antrag auf AHB muss während der Behandlung von Frau A. gestellt werden. Die Behandlungsstelle bestätigt die Notwendigkeit der AHB und der Sozialdienst im Krankenhaus kümmert sich um die Organisation.

Frau A. erhält während der AHB Übergangsgeld der Rentenver- sicherung (statt Krankengeld). Das Übergangsgeld muss von Frau A. im Rahmen des AHB-Antrages mit beantragt werden.

Bezieher von Übergangsgeld und Bezieher von Grundsiche- rungsleistungen sind von der Zuzahlung befreit. Betrofene mit niedrigem Einkommen werden auf Antrag von der Zuzah- lung befreit oder müssen redzuierte Zuzahlungen leisten.

Wie sind die Kinder während der AHB versorgt?

Da beide Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet ha- ben, kann Frau A. sie als Begleitpersonen mit in die AHB neh- men oder die Kinder bleiben zu Hause und der Rentenversi- cherungsträger gewährt eine Haushaltshilfe oder übernimmt den Verdienstausfall des Ehepartners, wenn dieser zur Versor- gung der Kinder unbezahlten Urlaub nimmt.

Was steht Frau A. im weiteren Krankheitsverlauf zu?

Stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben („Ham- burger Modell!“)

Die stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben soll Ar- beitnehmern nach längerer Erkrankung den Wiedereinstieg in den Beruf erleichtern. Der Arbeitnehmer ist während der Wiedereingliederungszeit weiterhin arbeitsunfähig. Er steigert seine Arbeitsbelastung schrittweise in mehreren Etappen bis zur vollen Belastung. Voraussetzung für die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung ist die Zustimmung aller Beteiligten – des Patienten, des behandelnden Arztes, des Arbeitgebers und des Leistungsträgers. Beginnt die stufen- weise Wiedereingliederung unmittelbar nach Ende der medi- zinischen Rehabilitationsmaßnahme (bis zu vier Wochen nach Ende der Maßnahme), ist die Rentenversicherung Kostenträ- ger. Der Arbeitnehmer erhält bis zum Ende der Wiedereinglie- derung Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Beginnt die schrittweise Wiedereingliederung zu einem späteren Zeit- punkt, ist die Krankenkasse zuständig und zahlt während die- ser Zeit Krankengeld.

Die Dauer der schrittweisen Wiedereingliederung ist von der individuellen Situation des Betrofenen abhängig. Die schritt- weise Wiedereingliederung sollte erst in Angrif genommen

hen selbst. Deshalb, und um sozialen Benachteiligungen entgegen- zuwirken, ist es notwendig, dass alle an der Patientenversorgung beteiligten Berufsgruppen für die soziale Dimension der Krebserkran- kung sensibilisiert werden, soziale Notlagen rechtzeitig erkennen und bei Bedarf die stationären und ambulanten sozialen Dienste ein- binden.

Therefore and in order to counteract social disadvantages it is necessa- ry that all professional groups involved in patient care are aware of the social dimensions of the cancer diseases in order to recognize social emergency situations in time and if necessary to involve inpatient and outpatient social services.

Sozialrecht · Sozialleistungen · Soziale Dienste Social law · Social beneits · Social services

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F ORTBILDUNG

ten Versicherte nach Ende des Krankengeldes bis zur Klärung der Erwerbsfähigkeit ALG I.

Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI)

Frau A. entscheidet sich schweren Herzens, einen Rentenan- trag zu stellen.

Wer aus gesundheitlichen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur stark eingeschränkt nachgehen kann, erhält auf Antrag Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbs- minderung, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch darauf nach § 43 SGB VI erfüllt sind bzw. der Rehaan- trag nach § 116 Abs. 2 SGB VI von der Rentenversicherung in einen Rentenantrag umgewandelt wurde.

Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte we- gen Krankheit oder Behinderung nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten können. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten können.

Wichtig: Der Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 50 – wie bei Frau A. – oder höher bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch auf Rente besteht. Jeder Sozialleistungsträger legt eigene Maßstäbe an, nach denen er die Auswirkungen einer Behinderung/

Erkrankung beurteilt.

Grundsicherungsleistungen und Wohngeld

Nicht selten führen lange Krankheitszeiten wie Krebserkran- kungen zu erheblichen inanziellen Einbußen – wie an ver- schiedenen Stellen in diesem Artikel ausgeführt. Dann sind die Menschen unter Umständen auf Grundsicherungsleistungen angewiesen – z. B. wenn die volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Vorversicherungszeiten etc. so gering ausfällt, dass ein Rechtsanspruch auf ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld – ALG II für Menschen im erwerbsfähigen Alter) oder nach SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung) besteht. ALG- II-Leistungen werden beim zuständigen Jobcenter beantragt, SGB-XII-Leistungen beim Sozialamt.

Einkommensschwache Patienten, die mit ihrem Einkommen über der Einkommensgrenze für den Bezug von Grundsiche- rungsleistungen liegen, haben eventuell einen Rechtsan- spruch auf Wohngeld. Das gilt nicht nur für Mieter, sondern auch für Wohnungseigentümer. Der Antrag muss bei der Wohngeldstelle der Gemeinde bzw. der Stadt gestellt werden.

Leistungen der Plegeversicherung (SGB XI)

Krebspatienten, die aufgrund ihrer Erkrankung bei der Körper- plege, der Nahrungsmittelaufnahme und/oder in der Mobilität sowie zusätzlich in der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigen, können bei der der jeweiligen Krankenkasse ange- beitsunfähigen Arbeitnehmers führen. Die Inanspruchnahme

des BEM ist für den Arbeitnehmer freiwillig, er verpasst jedoch eine Chance, wenn er das BEM ablehnt.

Heilbehandlungen, z. B. Lymphdrainage

Die Ärztin von Frau A. verordnet ihr manuelle Lymphdrainage (Erst- und Folgeverordnungen – in der Regel 10 Behandlungen pro Verordnung). Bei besonders schwerem, langfristigem Be- handlungsbedarf genehmigt die Krankenkasse auf Antrag des Betrofenen eine längerfristige (Dauer-)Verordnung.

Medizinische Rehabilitationsleistung nach § 15 oder

§ 31 SGB VI

Frau A. beantragt etwa 10 Monate nach Ende der Strahlen- therapie eine medizinische Rehabilitationsleistung bei ihrem Rentenversicherungsträger. Ihre behandelnde Ärztin füllt den ärztlichen Bericht aus. Antragsformulare gibt es bei der Kran- kenkasse und bei der Rentenversicherung. Die medizinische Rehabiliations- bzw. Nachsorgeleistung (früher Nach- und Fes- tigungskur für an Krebs erkrankte Menschen) für Krebspatien- ten wird bis zum Ablauf eines Jahres nach beendeter Primär- behandlung (bei Frau A. Strahlentherapie) gewährt, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist, d. h. Funktionsbe- einträchtigungen bestehen, die durch die medizinische Reha- biliationsmaßnahme gebessert werden können. Im Einzelfall (bei erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen) können me- dizinische Rehabilitationsleistungen bis zum Ablauf von zwei Jahren gewährt werden.

Frau A. erhält von ihrem Rentenversicherungsträger eine Be- willigung der beantragten stationären Rehabilitationsleistung für drei Wochen. Während dieser Zeit wird wieder Übergangs- geld gezahlt, weil Frau A. nach der Wiedereingliederung fast durchgehend arbeitsunfähig war.

Frau A. wird arbeitsunfähig aus der stationären Rehabilitation entlassen. Ihre schwere Erschöpfung und das Lymphödem ste- hen der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Erzieherin entge- gen. Frau A. fragt sich, wie es weiter geht, wenn das Kranken- geld ausläuft, weil der Anspruch erschöpft ist.

Aussteuerung und dann?

Krankengeld wird längstens 78 Wochen gezahlt. Rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeldanspruches informiert die Kran- kenkasse den Versicherten über das Ende des Krankengeldan- spruchs und erläutert das weitere Vorgehen.

Arbeitslosengeld I

Betrofene müssen sich rechtzeitig vor Ablauf der Kranken- geldzahlung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden (obwohl sie nicht arbeitslos, sondern arbeitsunfähig sind) und einen entsprechenden Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG I) stellen. Gemäß § 145 SGB III – Nahtlosigkeitsregelung – erhal-

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Interessenkonlikt

Die Autorin gibt an, dass kein Interessenkonlikt besteht.

Angaben zur Autorin Marie Rösler

Dipl. Sozialpädagogin

Leiterin der Psychosozialen Krebsberatungsstelle der Bremer Krebsgesellschaft,

Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung Soziale Arbeit im Gesundheitswesen und

Sprecherin der Arbeitsgemeinschaft Soziale Arbeit in der Onkologie der Deutschen Krebsgesellschaft e. V.

Bremer Krebsgesellschaft e. V.

Am Schwarzen Meer 101-105 28205 Bremen

roesler@bremerkrebsgesellschaft.de kann der Plegebedürftige zwischen Plegegeld und Plege-

sachleistungen entscheiden oder beide Leistungen miteinan- der kombinieren.

Tipp: Die Plegestützpunkte bieten unabhängige Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung an.

Literatur

Walther, J., & Weis, I. (2008). Wirtschaftliche Folgen einer Krebserkran- kung. Forum der Deutschen Krebsgesellschaft, 3, 45–46.

Walther, J. (2013). Soziale Beratung in der Onkologie § 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. Forum der Deutschen Krebsgesellschaft, 28, 152–155.

Gesetzestexte:

SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III Arbeitsförderung

SGB V Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB XI Soziale Plegeversicherung

SGB XII Sozialhilfe

Bedarfs des Ratsuchenden unter Berücksichtigung seiner Priori- täten und Wertvorstellungen.

Referenzen

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