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Medizinische Reha für Mütter und Väter > Anspruch - Antrag - betanet

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Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

1. Das Wichtigste in Kürze

Eine Mutter-Kind-Kur (offiziell: Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter) ist eine Reha für Mütter oder Väter mit ihren Kindern in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder anderen geeigneten

Einrichtungen, wenn diese medizinisch notwendig ist. Sie kann als Mutter-Kind-Maßnahme oder als Vater- Kind-Maßnahme erfolgen und in der Regel alle 4 Jahre beantragt werden.

2. Umfang

Die Reha für Mütter bzw. Väter findet in einer stationären Einrichtung statt, d.h. die Mütter/Väter wohnen für die Zeit der Reha-Maßnahme in der Reha-Klinik und werden dort auch verpflegt. Sie erhalten je nach den gesundheitlichen Beschwerden z.B.

Sport- und Bewegungstherapien, z.B. Walking, Gymnastik

Entspannungsangebote, z.B. Yoga, Progressive Muskelentspannung, Qi Gong Psychologische Beratung, z.B. bei familiären oder beruflichen Problemen

​Heilmittel, z.B. Physiotherapie

Freizeitangebote, z.B. Töpfer- oder Malkurse

Wird die Reha als Mutter-/Vater-Kind-Reha beantragt, erhalten auch die mitreisenden Kinder Unterkunft und Verpflegung und werden während der Therapiezeiten der Mütter/Väter in der Reha-Einrichtung betreut.

3. Voraussetzungen

Damit die Krankenkasse die Kosten einer Reha für Mütter und Väter (und ggf. Kinder) übernimmt, muss diese aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Daneben muss eine aktuelle Erziehungsverantwortung für Kinder unter 18 Jahren bestehen, bei Kindern mit ​Behinderungen auch länger. Dies umfasst auch Stief- und Pflegekinder.

Es gelten die Voraussetzungen zur ​medizinischen Rehabilitation, allerdings mit einer Ausnahme: Der Grundsatz "ambulant vor stationär" gilt ​nicht bei einer Mutter/Vater-Kind-Reha. Diese Leistung kann nur stationär erbracht werden.

Als Mutter/Vater-Kind-Leistung (bekannt als Mutter-Kind-Kur) kann die Rehabilitation stattfinden, wenn Mutter/Vater und Kind rehabedürftig sind ​oder

Mutter/Vater rehabedürftig ist und eine Trennung vom Kind unzumutbar wäre ​oder das Kind wegen des Reha-Aufenthalts von Mutter/Vater nicht betreut werden kann.

Die Mitnahme eines Kindes zur eigenen Rehabilitation ist in der Regel bis zum 12. Geburtstag möglich, in besonderen Fällen auch bis zum 14. Geburtstag. Bei Kindern mit Behinderungen gibt es keine Altersgrenze.

4. Kostenübernahme, Zuzahlung

Die Kosten einer Mutter-/Vater-Kind-Reha werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen. Die Rentenversicherung ist nur dann zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit der Mutter/des Vaters eingeschränkt oder gefährdet ist.

In der ​Krankenversicherung beträgt die Zuzahlung ab dem 18. Geburtstag täglich 10 €. Versicherte

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können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung durch die Krankenkasse befreien lassen.

Näheres unter ​Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung. Vor allem bei Geringverdienenden lohnt es sich, rechtzeitig bei der Krankenkasse einen Antrag zu stellen, da dann möglicherweise nicht die komplette Zuzahlung zu einer Reha-Maßnahme geleistet werden muss.

In der ​Rentenversicherung beträgt die Zuzahlung ab dem 18. Geburtstag täglich 10 €, maximal für 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Manche Personenkreise sind von diesen Zuzahlungen befreit, andere können sich unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen, Näheres unter ​Zuzahlungen

Rentenversicherung.

5. Antrag

​Medizinische Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (§ 41 SGB V) werden auf dem Muster 61

"Beratung zu medizinischer Rehabilitation/Prüfung des zuständigen Rehabilitationsträgers" verordnet. In der Regel ist die Krankenversicherung zuständiger Kostenträger. Ist die Erwerbsfähigkeit der Mutter/des Vaters gefährdet, ist die Rentenversicherung zuständig. Kinder unter 12 Jahren können unter bestimmten

Voraussetzungen zur eigenen Kur mitgenommen werden.

Die Mutter-/Vater-Kind-Reha ​als Vorsorgeleistung der Krankenkasse (Näheres siehe ​Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren unter "Vorsorgekur für Mütter und Väter") wird bundesweit mit dem Formular 64

"Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V" beantragt. Der behandelnde Arzt füllt dieses gemeinsam mit der Mutter/dem Vater aus. Wenn die Krankenkasse mit Hinweis auf die Rentenversicherung ablehnt oder den Antrag an die Rentenversicherung weiterleitet, ist es sinnvoll die Rentenversicherung direkt zu kontaktieren und mitzuteilen, dass eine Mutter/Vater-Kind-Kur ​als

Vorsorgeleistung und keine Reha-Maßnahme der Rentenversicherung beantragt wurde.

​J ​edes Kind, das bei einer Vorsorge der Mutter oder des Vaters mitbehandelt wird, benötigt eine ​eigene Verordnung mit dem Formular 65 "Ärztliches Attest Kind".

6. Wahl der Reha-Einrichtung

Die Mutter/Vater-Kind-Leistungen dürfen nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder in gleichartigen Einrichtungen durchgeführt werden. Diese müssen einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungsträgern haben.

Zur ​Wahl der Reha-Einrichtung siehe ​Medizinische Rehabilitation > Antrag.

6.1. Besonderheiten bei Vater-Kind-Kur

Väter und ihre Kinder werden in bestimmten Kliniken des Müttergenesungswerks oder in gleichartigen Einrichtungen aufgenommen. Es gibt Kliniken, die zu bestimmten Zeiten ausschließlich Vater-Kind-Kuren anbieten oder parallele Vater-Kind-Gruppen, die zeitgleich mit Mutter-Kind-Kuren durchgeführt werden.

Weitere Informationen bietet das Müttergenesungswerk unter www.muettergenesungswerk.de >

Kurangebot > Vater-Kind-Kur.

7. Dauer und Wartezeit

Eine Reha für Mütter/Väter mit oder ohne Kind dauert in der Regel 3 Wochen. Eine Verlängerung aus medizinischen Gründen ist möglich und muss vom Arzt in der Rehaklinik beim jeweiligen Träger beantragt und begründet werden.

Zwischen 2 bezuschussten Rehabilitationen muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen.

​Ausnahmen gibt es nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit (z.B. bei Behinderungen oder chronischen Krankheiten).

8. Praxistipps

Antworten auf wichtige Fragen zur Mutter/Vater-Kind-Kur bietet die Caritas unter www.caritas.de > Hilfe und Beratung > Online-Beratung > Kuren für Mütter und Väter > Häufig gestellte Fragen.

Die Kurkliniken haben unterschiedliche Bestimmungen über das Alter der Kinder, die sie aufnehmen.

Schwangere werden in der Regel nicht aufgenommen, da Röteln und andere infektiöse Krankheiten die Gesundheit des ungeborenen Kindes beeinträchtigen können.

Falls ein Kind mit Behinderungen oder ein Kind unter 12 Jahren während der Reha zu Hause bleibt, werden die Kosten für eine ​Haushaltshilfe unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

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Liegt eine Erkrankung des Kindes vor, kann unter Umständen auch eine ​Kinderheilbehandlung beantragt werden, und Mutter oder Vater fahren als ​Begleitperson mit.

Schulpflichtige Kinder müssen für die Dauer der Maßnahme vom Unterricht freigestellt werden. Eltern erhalten eine Bescheinigung für die Schule vom zuständigen Reha-Träger.

Berufstätige Versicherte können während der Rehabilitation Anspruch auf ​Entgeltfortzahlung haben.

Der Arbeitgeber muss dann nach Erhalt der Zusage unverzüglich über den Zeitpunkt und die

voraussichtliche Dauer der Rehabilitation informiert werden. Wird die Maßnahme verlängert, muss der Arbeitgeber ebenfalls informiert werden.

Wird eine Mutter-/Vater-Kind-Reha abgelehnt, kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats

​Widerspruch eingelegt werden.

9. Wer hilft weiter?

Adressen der Träger vor Ort und der Einrichtungen vermitteln das Müttergenesungswerk und die Vermittlungs- und Beratungsstellen der Arbeiterwohlfahrt, des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, des Deutschen Roten Kreuzes, der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e.V. und die Caritas.

Unter www.muettergenesungswerk.de > Beratungsstelle finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Diese Einrichtungen beraten, helfen bei der Suche nach der geeigneten Einrichtung und beim Ausfüllen der Formulare.

10. Verwandte Links

​Medizinische Rehabilitation

​Kinderheilbehandlung

​Vorsorgeleistungen und Vorsorgekuren

​Haushaltshilfe

​Familienorientierte Rehabilitation

​Pflegende Angehörige > Entlastung

​Elternassistenz für Eltern mit Behinderungen

​Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche

Gesetzesquelle: §§ 24, 41 SGB V

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Referenzen

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