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Ergänzende Leistungen zur Reha > Voraussetzungen - betanet

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Ergänzende Leistungen zur Reha

1. Das Wichtigste in Kürze

Ergänzende Reha-Leistungen werden erbracht, wenn sie notwendig sind, um das Ziel einer Reha-Maßnahme zu erreichen oder zu sichern.

2. Umfang

Folgende Leistungen können zu den ergänzenden Reha-Leistungen zählen. Die möglichen Kostenträger stehen jeweils in Klammern dahinter.

​Reisekosten ​ und Fahrtkosten , auch zum Reha-Sport (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit)

​Kosten für Weiterbildung und berufliche Reha (Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger)

​Reha-Sport und Funktionstraining in Gruppen unter ärztlicher Betreuung (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit)

​Haushaltshilfe (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit)

​Kinderbetreuungskosten (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit)

​Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsträger, Agentur für Arbeit)

​Krankengeld (Krankenkasse)

​Sozialmedizinische Nachsorge für Kinder unter 14 Jahre, zum Teil bis unter 18 Jahre (Krankenkasse)

​Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke (Krankenkasse)

​Schulung von Angehörigen , damit sie die weitere Betreuung und Pflege eines Patienten übernehmen können (Krankenkasse)

​Teilnahme der Mutter an Mutter-Kind-Kursen in krankengymnastischen, beschäftigungs- oder sprachtherapeutischen Übungsbehandlungen (Krankenkasse)

​Schulung der Partner von Dialysepatienten (Krankenkasse)

​Ambulante Leistungen für Alkohol- und Drogenabhängige (Krankenkasse)

​Spezielle Gymnastik, Beratung und Gruppenarbeit (Krankenkasse), s.a. ​Rheuma > Symptome und Behandlung

​Kraftfahrzeughilfe (Unfallversicherungsträger)

​Wohnungshilfe (Unfallversicherungsträger)

​Pflegegeld Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger)

​Verletztengeld (Unfallversicherungsträger)

​Ausbildungsgeld bei medizinischer oder beruflicher Rehabilitation (Kostenträger der Hauptmaßnahme)

​Beiträge und Beitragszuschüsse zur Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (Kostenträger der Hauptmaßnahme)

​Beiträge zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Menschen mit Behinderungen, deren Schutz bei Krankheit oder Pflege während der Teilnahme an einer ​beruflichen Reha nicht anders sichergestellt ist (Kostenträger der beruflichen Reha-Maßnahme)

​Zuschüsse für private Kranken- oder Pflegeversicherungen für Arbeitslose, die an einer

​medizinischen Reha teilnehmen und währenddessen Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten (Kostenträger der medizinischen Reha-Maßnahme)

3. Voraussetzungen

Die verschiedenen Leistungsträger haben unterschiedliche Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ergänzende Leistungen zur Reha.

3.1. Krankenversicherung

Die Krankenversicherung kann ergänzende Leistungen erbringen, um das Reha-Ziel zu erreichen oder zu

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sichern. Die Krankenversicherung übernimmt dann die Kosten, wenn sie zuletzt ​Krankenbehandlung

leistete. Die Kostenübernahme liegt im ​Ermessen der Krankenkasse. Den Anträgen ist die Verordnung oder Stellungnahme des Arztes beizufügen.

3.2. Rentenversicherung

Die Rentenversicherung übernimmt unter anderem die Kosten für ergänzende Leistungen im

Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

3.3. Unfallversicherung

Kostenübernahme, wenn ein Unfallversicherungsfall vorliegt ( ​Arbeitsunfall, Wegeunfall oder

​Berufskrankheit).

3.4. Sozialhilfe

In Einzelfällen kommt der Sozialhilfeträger für die Kosten auf. Näheres unter ​Krankenhilfe.

4. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: ​Rentenversicherungsträger,

​Unfallversicherungsträger, ​Krankenkassen, ​Agentur für Arbeit oder ​Sozialamt.

5. Verwandte Links

​Rehabilitation

​Rehabilitation > Zuständigkeit

Gesetzesquellen: § 43 SGB V i.V.m. - § 28 SGB VI i.V.m. - § 39 SGB VII i.V.m. - §§ 64, 73, 74 SGB IX

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