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Begleitperson

1. Das Wichtigste in Kürze

Im Sinne der Krankenversicherung ist eine Begleitperson eine Person, die für einen Patienten, egal ob Kind oder Erwachsener, in einer Klinik oder während der Kur ständig anwesend ist. Die Mitaufnahme der

Begleitperson wird von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig ist.

2. Beispiele für Begleitpersonen

Typische Fälle für Begleitpersonen im Sinne der Krankenversicherung sind z.B.:

Eltern, die ihr krankes Kind begleiten.

Angehörige, die einen Menschen mit Behinderung begleiten.

Pflegekräfte, die der Patient für seine Pflege selbst im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellt (§

63b (6) Satz 1 SGB XII).

Auch im Sinne der Rentenversicherung gibt es eine Begleitperson. Näheres dazu unter

​Kinderheilbehandlung.

Zur erforderlichen Begleitperson bei Menschen mit Behinderungen im Alltag Näheres unter ​Merkzeichen B.

3. Voraussetzung für Kostenerstattung

Die Mitaufnahme einer Begleitperson während einer stationären Behandlung wird von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist. Ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist oder nicht, ist eine ​medizinische Entscheidung: Das medizinische Personal im Krankenhaus teilt deshalb der Krankenkasse der Person im Krankenhaus seine Einschätzung dazu mit. Die Krankenkasse kann diese Einschätzung dann übernehmen, oder vom ​Medizinischen Dienst (MD) überprüfen lassen.

Zwingende medizinische Gründe können sein:

Gefährdung der Durchführung medizinisch notwendiger Leistungen, z.B. bei Trennung des Kindes von der Bezugsperson. Die meisten Krankenkassen zahlen eine Begleitperson bis zum 9. Geburtstag des Kindes.

Ständiger Betreuungsbedarf des rehabedürftigen Patienten wegen schwerer Behinderung, der nicht von der Reha-Einrichtung geleistet werden kann.

Die Begleitperson soll therapeutische Verfahren, Verfahrensregeln und/oder die Nutzung technischer Hilfen einüben. Allerdings zahlt die Krankenkasse die Mitaufnahme dieser Begleitperson nur dann, wenn diese Schulung nicht am Wohnort der Begleitperson möglich ist. Die Zeit für die Einübung und

Anleitung der Begleitperson kann kürzer sein als die Reha des Patienten.

Die Begleitperson muss ​nicht mit dem Patient verwandt sein, allein entscheidend ist die Notwendigkeit aus medizinischen Gründen.

Eine vom Patienten angestellte und vertraute Pflegekraft kann ebenfalls Begleitperson sein, wodurch die Kontinuität der Pflege sichergestellt werden soll. Der Verdienst der Pflegekraft wird von der Krankenkasse nicht übernommen. Bei einer Pflegekraft muss eine medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme nicht vorliegen.

4. Kostenerstattung für Begleitpersonen

Der Begleitperson entstehen keine zusätzlichen Kosten. Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist jedoch die Bestätigung des Krankenhausarztes über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme bzw. die Bestätigung der Reha-Einrichtung über den günstigen Einfluss auf den Behandlungsverlauf erforderlich. Die Krankenkasse rechnet dann direkt mit dem Krankenhaus ab. Bei einer auswärtigen

https://www.betanet.de/pdf/52 Seite 1 von 2

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Unterkunft werden die Kosten bis zu einer Höhe von 45 € pro Tag erstattet (außer für Entlassungs- und Verlegungstage).

4.1. Fahrtkostenerstattung

Ist eine Mitaufnahme der Begleitperson aus familiären, psychologischen, räumlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich, ​kann die Kasse die Kosten für die täglichen Fahrten für eine Person anstelle der Mitaufnahme erstatten. Auch hier ist ein ärztliches Zeugnis notwendig.

Die Krankenkasse ​kann Nebenkosten wie ​Reisekosten übernehmen.

5. Ausgleich bei Lohnausfall

Die Krankenkasse der Person im Krankenhaus zahlt ​auf Antrag und bei Vorliegen medizinischer Gründe für die Mitaufnahme der Begleitperson Verdienstausfall. Die Dauer des Verdienstausfalls ist im Gegensatz zum

​Kinderpflege-Krankengeld ​nicht begrenzt. Die einzelnen Krankenkassen berechnen den Verdienstausfall unterschiedlich, in der Regel jedoch in Höhe des ausgefallenen Nettoentgelts. Zum Teil orientieren sich die Krankenkassen auch an der Höhe des Kinderpflege-Krankengelds.

Den Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls haben nicht nur Eltern von Kindern im Krankenhaus sondern ​alle Begleitpersonen, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist.

6. Praxistipp

Anspruch auf ​Haushaltshilfe besteht auch bei ​Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe vorliegen.

7. Wer hilft weiter?

​Krankenkassen oder das ​Sozialamt.

8. Verwandte Links

​Kinder im Krankenhaus

​Krankenhausbehandlung

​Kinderheilbehandlung

​Merkzeichen B

Gesetzesquellen: § 11 Abs. 3 SGB V - § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG

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Referenzen

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