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Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis

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VG Augsburg, Beschluss v. 23.01.2017 – AU 7 S 16.1776 Titel:

Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 3, Abs. 5 Leitsatz:

Erklärt die Behörde die Pflicht, den Führerschein vorzulegen, für sofort vollziehbar, nicht aber die - der Vorlagepflicht und Eintragung des Vermerks als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zugrunde liegende - Feststellung, dass der Führerschein des Antragstellers diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, bedarf dies einer besonderen Begründung. Fehlt diese, ist die Anordnung des

Sofortvollzugs im Übrigen formell rechtswidrig. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

ausländische Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisbehörde, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Bundesrepublik Deutschland, aufschiebende Wirkung, Vorlagepflicht, Eintragung des Vermerks

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 09.03.2017 – 11 CS 17.315 Fundstelle:

BeckRS 2017, 114032  

Tenor

I.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2016 wird in seiner Nr. 3 aufgehoben, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin drei Viertel, der Antragsteller ein Viertel zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Antragsgegnerin vorzulegen.

2

1. Der im Jahr 1959 geborene Antragsteller war am 28. Juli 2007 durch die Polizei angehalten worden, als er mit einem Blutalkoholwert von 1,99 Promille ein Fahrrad im Straßenverkehr führte. Das daraufhin von der Antragsgegnerin angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte er nicht vor, sondern verzichtete am 26. Mai 2008 auf seine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.

3

Am 20. April 2013 wurde der Antragsteller durch die Polizei angehalten, als er mit seinem Pkw eine Ampel bei Rotlicht überfuhr. Er legte im Rahmen der Kontrolle einen Führerschein der Klasse B aus dem Jahr 2011, ausgestellt durch eine Behörde der Tschechischen Republik am 1. März 2011 mit einer Gültigkeit bis zum 1. März 2021, vor. Unter Nr. 8 des Führerscheins war als Wohnsitz „Most“ eingetragen.

(2)

4

Nach Mitteilung dieses Vorgangs an die Antragsgegnerin leitete diese über das Kraftfahrt-Bundesamt ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit dieses Führerscheins in Deutschland ein. Das Kraftfahrt-

Bundesamt übersandte dem tschechischen Verkehrsministerium hierzu einen standardisierten Fragebogen in der Sprache Englisch, wonach zunächst der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach Kenntnis des tschechischen Ministeriums angegeben werden sollte. Anschließend wurden laut Fragebogen folgende Parameter abgefragt:

5

- Place where Person usually lives for at least 185 days each calendar year 6

- Place of close family members 7

- Existence of accommodation 8

- Place where business is conducted 9

- Place of property interests 10

- Place of administrative links to public authorities and social services 11

Die Antwort des Ministeriums enthält keine Angabe zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Hinsichtlich der weiter abgefragten Parameter wurde jeweils die Antwort „unknown “ angekreuzt.

12

Unter dem 24. März 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller deshalb mit, dass er seinen tschechischen Führerschein ausweislich vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen unter Verstoß gegen das sog. Wohnsitzprinzip erworben habe und der Führerschein deshalb im Inland nicht gültig sei. Er werde deshalb aufgefordert, den tschechischen Führerschein bis spätestens 9. April 2015 vorzulegen, damit ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden könne. Sollte er dem nicht

nachkommen, werde eine entsprechende kostenpflichtige Anordnung hierüber ergehen. Er erhalte schon jetzt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

13

Die Antragsgegnerin erbat außerdem beim Kraftfahrt-Bundesamt unter dem 29. Februar 2016 nochmals die Fahrerlaubnis-Daten des Antragstellers. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte sodann eine Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums in tschechischer Sprache, aus der sich nach einer groben

Übersetzung durch die Antragsgegnerin ergibt, dass der Antragsteller seinen tschechischen Führerschein in einen polnischen Führerschein umgetauscht hat. Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte der

Antragsgegnerin daraufhin einen Auszug aus dem „European car and driving licence information system “, wonach der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis, ausgestellt am 21. April 2015, gültig bis 21. April 2030, ausgestellt durch den Starosta Opolski in der Klasse B hat. Außerdem ist als weiteres „Issue date“

der 1. März 2011 angegeben.

14

Die Antragsgegnerin teilte daher dem Antragsteller unter dem 26. April 2016 mit, dass auch seine polnische Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit besitze, da sie auf der tschechischen Fahrerlaubnis beruhe, die ausweislich der vom Ausstellerstaats herrührenden unbestreitbaren Informationen unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben worden sei. Sollte er den Führerschein nicht bis spätestens 19. Mai 2016 zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorlegen, werde eine entsprechende Anordnung hierüber ergehen. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

15

Nach Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten ließ der Antragsteller mitteilen, es sei zutreffend, dass er Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B sei. Es liege jedoch kein Wohnsitzverstoß vor.

(3)

Dieser ergebe sich weder aus der Fahrerlaubnis selbst noch aus sonstigen unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats. Insbesondere könne aus dem Vermerk „unbekannt“ in der Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums keine unbestreitbare Information hinsichtlich des Wohnsitzverstoßes gesehen

werden.

16

Mit Bescheid vom 12. September 2016 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Nr. 1 des Bescheids). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen von der Fahrerlaubnisbehörde beim Starosta Opolski am 24. April 2015 ausgestellten Führerschein der Klasse B unverzüglich, spätestens jedoch binnen dreier Werktage ab Zustellung des Bescheids zur Vornahme einer Eintragung über die Ungültigkeit im Bundesgebiet vorzulegen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtvorlage des 14 Führerscheins innerhalb dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-EUR angedroht (Nr. 6 des Bescheids).

17

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Zwar sei im

ursprünglichen tschechischen Führerschein kein deutscher Wohnsitz eingetragen, jedoch liege eine vom Ausstellerstaat Tschechien herrührende unbestreitbare Information vor, die den Verstoß belege. Auch die Angabe „unknown“ könne eine solche unbestreitbare Information darstellen, sofern keine Einlassung durch den Betroffenen erfolge, nach der das Wohnsitzprinzip eingehalten worden sei und dies durch geeignete Unterlagen belegt werde. Dies sei hier nicht erfolgt. Der zwischenzeitliche Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen polnischen ändere an dieser Rechtslage nichts, da sich auch die aktuelle polnische Fahrerlaubnis immer noch auf die Erteilungsdaten der tschechischen Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2011 beziehe. Diese Fahrerlaubnis sei also uneingeschränkt anerkannt und lediglich in eine polnische umgewandelt worden. Da somit schon die hier zugrunde liegende tschechische Fahrerlaubnis keine Gültigkeit habe, sei auch die Fahrerlaubnis des umtauschenden EU-Mitgliedsstaats nicht anzuerkennen.

18

Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15. September 2016 zugestellt.

19

2. Am 14. Oktober 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel, den Bescheid vom 15. September 2016 aufzuheben.

20

Am 16. Dezember 2016 wurde außerdem beantragt, 21

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. September 2016 wiederherzustellen.

22

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, ein Wohnsitzverstoß liege nicht vor. Aus der Fahrerlaubnis selbst ergebe sich hierfür nichts. Diese sei ordnungsgemäß in der Tschechischen Republik ausgestellt worden, es sei kein Wohnsitz in Deutschland eingetragen gewesen. Dennoch habe die Antragsgegnerin die tschechischen Behörden kontaktiert und um Mitteilungen bezüglich des Wohnsitzes des Antragstellers gebeten. Die tschechischen Behörden hätten in tschechischer Sprache unter Übersendung eines auf Englisch gehaltenen Fragebogens geantwortet. Eine deutsche Übersetzung dieser Schreiben liege nicht vor. Amtssprache sei Deutsch. Der Verwertung des Schreibens aus Tschechien nebst Fragebogen werde daher widersprochen.

23

Tatsächlich seien in dem Schreiben der tschechischen Behörde, das nur auf Englisch vorliege, drei Antwortmöglichkeiten gegeben, nämlich „yes“, „no“ und „un-known“. Auf die Frage „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“ sei angekreuzt „unknown“.

24

Die Fahrerlaubnisbehörde nehme nun eine Auslegung dieses Schreibens aus Tschechien vor, es sei jedoch nicht auslegungsfähig. Die Rubrik „unknown“ sei zu werten wie eine Antwort „keine Angaben“. Damit

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bestehe keine Möglichkeit für die Fahrerlaubnisbehörde, negative Rückschlüsse auf das

Wohnsitzerfordernis aus dieser Antwort zu Lasten des Antragstellers zu schließen. Schon gar nicht könne dies als unbestreitbare Information des Ausstellerstaats über das Vorliegen eines Wohnsitzverstoßes gewertet werden. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus dem Schreiben aus Tschechien schlicht nicht.

25

Die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses obliege ausschließlich dem Aussteller der Fahrerlaubnis. Aus der Fahrerlaubnis selbst ergebe sich, dass nicht gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Nach der diesbezüglichen eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Fahrerlaubnis daher in Deutschland anzuerkennen. Diese Auffassung werde im Übrigen auch durch das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.

26

Folge man der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin auf Basis der vorliegenden Unterlagen und müsste nun der Antragsteller beweisen, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten sei, so werde das

Wohnsitzerfordernis vollständig ausgehebelt. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller in der Anhörung vom 26. April 2016 mitgeteilt, dass er keine Berechtigung besitze, mit der ausländischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen und dass 23 eventuelle Zuwiderhandlungen als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verfolgt würden. Der Antragsteller sei somit am Gebrauch seiner polnischen Fahrerlaubnis gehindert. Die Angelegenheit sei daher eilbedürftig.

27

Der Bescheid der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Ein überwiegendes Interesse an einer sofortigen Vollziehung sei nicht zu erkennen. Tatsächliche Gefahren für den Straßenverkehr, die durch den Antragsteller bestehen sollten, trage die Antragsgegnerin nicht einmal vor. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien gegeben, weshalb die aufschiebende Wirkung angeordnet werden könne.

28

3. Die Antragsgegnerin beantragt, 29

den Antrag abzulehnen.

30

Die Fahrerlaubnisbehörde sei berechtigt, zur Überprüfung eines etwaigen Wohnsitzverstoßes auch

Auskünfte des Ausstellermitgliedsstaats einzuholen. Hierfür sei der Fragebogen des Kraftfahrt-Bundesamts verwendet worden, der ein standardisiertes Formblatt darstelle. Mit dem in englischer Sprache gehaltenen Fragebogen werde eine europäische Verständigung und Gleichbehandlung gewährleistet. Mit seiner Hilfe werde die Bearbeitung der Vielzahl solcher Anfragen durch die Ausstellerbehörden europaweit vereinfacht.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Formular wegen mangelnder Übersetzung ins Deutsche nicht verwertbar sei, insbesondere ändere auch eine Übersetzung nichts am feststehenden Inhalt des Schreibens. Es sei davon auszugehen, dass Angaben, die nur mit „unknown“ markiert würden, als unbestreitbare Tatsache gewertet werden dürften. Es sei dann Sache des Antragstellers, an der

Sachaufklärung mitzuwirken und den auf dem Führerschein bescheinigten Wohnsitz nachzuweisen. Da er dies nicht getan habe, könne sein Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Da die Klage unbegründet sei, überwiege auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheids.

31

4. Nach Aktenlage wurde der Führerschein bisher der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten auch im Verfahren Au 7 K 16.1445 Bezug genommen.

II.

32

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 2 des Bescheids vom 8. Februar 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO wiederhergestellt werden soll, da die

(5)

Fahrerlaubnisbehörde in Nr. 3 des Bescheids die sofortige Vollziehung nur für die in Nr. 2 getroffene Verfügung angeordnet hat. Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nr. 6 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und

Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO begehrt wird.

33

Der in dieser Auslegung zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führt teilweise zum Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs wird aufgehoben, da sie formell rechtswidrig ist.

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1. Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten - formellen - Begründungsanforderungen nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Die Behörde hat hier insbesondere auf die drohende Gefahr hingewiesen, dass der Antragsteller weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und bei Kontrollen einen Führerschein vorzeigt, aus welchem die fehlende Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland nicht hervorgeht. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zwar zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGH vom 10.3.2008 - Az. 11 CS 07.3453 - juris, Rn. 16, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat hier jedoch keine Erwägungen dazu angestellt, warum sie die Pflicht, den Führerschein vorzulegen, für sofort vollziehbar erklärt, nicht aber die - der Vorlagepflicht und Eintragung des Vermerks als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zugrunde liegende - Feststellung, dass der Führerschein des Antragstellers diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Soweit aber die Feststellung, dass keine Fahrberechtigung besteht, angefochten und somit nicht vollziehbar ist, unterscheidet sich die Interessenlage der Beteiligten grundlegend von derjenigen im Falle einer bestandskräftigen oder mindestens vollziehbaren Feststellung der Nichtberechtigung. Die Klage hat aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der Feststellung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (§ 80 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO). Auf den Sonderfall, warum die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Vorlagepflicht angeordnet wurde, hätte die Behörde somit eingehen müssen um darzulegen, warum ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Eintragung des Vermerks besteht, solange die Nichtberechtigung noch nicht - mindestens vollziehbar -feststeht. Nach der hier insoweit nicht

entscheidungserheblichen Auffassung des Gerichts lässt sich hierfür allerdings wohl keine rechtlich tragende Begründung finden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Eintragung des Vermerks, solange nicht mindestens vollziehbar feststeht, dass der Führerschein im Inland nicht gültig ist, lässt sich wohl kaum begründen.

35

2. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit somit bereits formell rechtswidrig ist, wird diese aufgehoben, eine Überprüfung der Anordnung anhand einer Interessenabwägung und anschließend ggf.

eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels erfolgt in diesem Falle nicht (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 93 m.w.N.).

36

Da die Klage durch die Aufhebung des Sofortvollzugs aufschiebende Wirkung hat, ist auch das in Nr. 6 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld nicht vollziehbar, da die Frist zur Vorlage des Führerscheins noch nicht abgelaufen ist, sodass insoweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

37

Der Antrag war daher insoweit abzuweisen.

38

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

39

(6)

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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